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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 3 K 142/06
Rechtsgebiete: VersStG


Vorschriften:

VersStG § 1 Abs. 1
VersStG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

3 K 142/06

Versicherungsteuer Dezember 2005

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Versicherungsnehmerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 selbst getragene Schadensaufwendungen i.H.v. EUR 92.682,60 als Versicherungsentgelt in die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer einzubeziehen sind.

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die auch Haftpflichtversicherungen für Kfz anbietet. Sie (Versicherer) hat mit Datum vom 26. April 2005 mit der X GmbH & Co. Autovermietungs KG (Versicherungsnehmerin -VNin -) eine Rahmenvereinbarung über Kraftfahrhaftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge abgeschlossen. Nach diesem Regelwerk hat die Versicherungsnehmerin ca. 5.000 Fahrzeuge bei der Klägerin versichert. Grundsätzlich liegen der Vereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die dazu gehörenden Nebenregelungen zugrunde (§ 2 des Rahmenvertrages). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages wurde eine Versicherung für die Kraftfahrzeughaftpflicht mit der Deckungssumme i.H.v. 50 Mio. EUR pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, jedoch maximal 8 Mio. EUR je geschädigte Person vereinbart. Es wurden sämtliche Personenschäden mitversichert, Sach- und sonstige Vermögensschäden jedoch nur, soweit diese je Versicherungsfall den Betrag von xxx.000 EUR einschließlich etwaig zu erstattender Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten übersteigen. Nach § 3 Abs. 2 Rahmenvertrag haftet die Klägerin als Versicherer bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte im Außenverhältnis auch für die o.g. ausgeschlossenen Sach- und Vermögensschäden. Im Innenverhältnis wurde jedoch vereinbart, dass die Versicherungsnehmerin den Versicherer je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von xxx.000 EUR freizustellen hat. Nach Anlage 3 zum Rahmenvertrag ist eine Jahres-Stückprämie i.H.v. EUR xxx,00 zuzüglich Versicherungsteuer zu erbringen.

Im September 2005 wurden von der Klägerin Gesamtkosten im Rahmen des Eigenbehaltsvorganges i.H.v. EUR 1.xxx,xx beglichen. ... . Im Oktober 2005 wurden von der Klägerin Kosten i.H.v. y.438,69 EUR übernommen. Im November haben sich die Beträge auf EUR zz.332,13 belaufen. Im Dezember sind für 58 Vorgänge insgesamt Kosten i.H.v. EUR aa.911,78 angefallen. Die o.g. Schäden wurden von der VNin selbst abgewickelt. Es handelt sich um insgesamt 150 Schadensfälle. Erfasst ist hierbei ein von der VNin selbstermittelter Regulierungsaufwand i.H.v. EUR bb,22 je Fall. Weiterer Aufwand ist im Jahr 2006 angefallen. Von der Klägerin wurden für den streitigen Zeitraum lediglich 9 Schadensfälle abgewickelt. Der Aufwand ist allerdings erst im Jahr 2006 angefallen und dort erfasst. Er wurde von der VNin auch erstattet.

Mit Datum vom 5. Februar 2004 wurde diesbezüglich durch die Klägerin eine verbindliche Auskunft beim Beklagten beantragt. Der unternehmerische Aspekt für die Versicherungsnehmerin wurde damit begründet, dass diese bereits eine Schadensabteilung unterhalte, die im Wesentlichen dasselbe wie die Klägerin mache. Eine doppelte Bearbeitung sei wirtschaftlich von Nachteil. Da eine Vermietungsflotte von rd. cc.000 Fahrzeugen unterhalten werde, ergäbe sich durch die beabsichtigte Regelung eine höchst beachtliche Reduzierung der Kfz-Haftpflichtprämien. Die Versicherungsnehmerin könne die Schadensabwicklung effizienter und durch Ausnutzung von Synergien auch kostengünstiger als eine Versicherung abwickeln. Die verbindliche Auskunft wurde mit Datum vom 16. Februar 2004 dahingehend beschieden, dass die Vereinbarung einer Selbstregulierung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherungsteuerrechtlich zu einer Erhöhung des in der Prämienabrechnung ausgewiesenen Versicherungsentgelts um die variable Höhe des Ausgleichs für die verauslagten Schadenszahlungen bzw. die variable Höhe der Direktregulierung führe. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass eine nach außen wirkende Selbstbeteiligung nicht zulässig sei. Es läge wirtschaftlich eine bewusste Unterversicherung vor, die nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) und der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) nicht zulässig sei. Im Außenverhältnis bleibe der Versicherer im vollen Umfang zur Leistung verpflichtet. Im Innenverhältnis läge vielmehr ein vertraglich vereinbarter Regress vor.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) wies die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2004 darauf hin, dass nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, Selbstbehalte in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu vereinbaren. Die Rechtsposition des geschädigten Dritten dürfe jedoch nicht beeinträchtigt werden. Vertragliche Absprachen könnten nur Wirkung zwischen den Vertragspartnern entfalten. Diese Stellungnahme beruht auf einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 11. Oktober 2004. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2004 erneut eine verbindliche Auskunft in dieser Sache. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte der Beklagte darauf mit, dass der im Innenverhältnis vereinbarte sogenannte Selbstbehalt tatsächlich gar keinen Selbstbehalt darstelle, da die Vereinbarung den Versicherer nicht von der Regulierung von Bagatellschäden entlaste oder befreie. Es handele sich versicherungsteuerlich um einen vertraglich vereinbarten Regress. Demnach erhöhe sich auch das Versicherungsentgelt.

Gegen die Versicherungsteueranmeldungen vom September und Dezember 2005 wurde Einspruch eingelegt. Die Beteiligen haben sich darauf geeinigt, die Änderungen aus der Schadensregulierung für die Monate Oktober bis Dezember 2005 im Dezember 2005 zu erfassen. Der Einspruch der Klägerin diesbezüglich wurde mit Einspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei der Versicherungsteuer um eine Verkehrsteuer handele. Deshalb könne nur die jeweilige Zahlung des in dem Versicherungsverhältnis gründenden und aus diesem geschuldete Versicherungsentgelt berücksichtigt werden. Versicherungsentgelt sei jedoch nur dasjenige, was sich der Versicherer für die Leistung gewähren lasse, die der Erfüllung seiner aus dem Versicherungsverhältnis entspringenden Verpflichtung diene. Maßgeblich seien deshalb nur Zahlungen, die auf der Tilgung von aus dem Versicherungsverhältnis resultierenden Ansprüchen beruhten. Nicht umfasst seien jedoch Leistungen, die ihren Rechtsgrund zwar in dem zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin bestehenden Rechtsverhältnis hätten, aber nicht im materiellen Versicherungsverhältnis begründet seien. Vom Versicherungsentgelt umfasst seien demzufolge all diejenigen Leistungen, denen sich niemand entziehen könne, der einen Versicherungsvertrag abschließe, d.h. solche Leistungen, die die Gesamtheit der Versicherten und das Ausgleichssystem Versicherung tragende Kollektiv aufzubringen habe. Erfasst seien deshalb die Schäden, soweit sie den Selbstbehalt überstiegen, die Einstandspflicht der Klägerin kraft Pflichtversicherungsgesetz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit, da hierbei ein Ausfallrisiko zu versichern/enthalten sei. Versicherungsentgelt könne stets nur die Prämie für eine Risikoübernahme sein. Der aus dem Eintritt eines Schadensfalls resultierende Schadensersatzanspruch eines Geschädigten und dessen Tilgung sei Folge dieses Risikos und deshalb nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 1 PflVG sei der Halter verpflichtet für Versicherungsschutz bezüglich Schäden aufzukommen. Hinsichtlich des Selbstbehaltes ergäbe sich aus der Rahmenvereinbarung, dass hier lediglich eine Risikoübernahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der VNin und des damit einhergehenden Ausfalls eines Freistellungsanspruches gegenüber der Klägerin enthalten sei.

Es liege zudem kein Fall einer unzulässigen Unterversicherung vor. Sowohl aus der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 11. Oktober 2004 wie auch aus der Stellungnahme der BAFin ergebe sich, dass die Vereinbarung eines Selbstbehaltes zulässig sei, solange sicher gestellt werde, dass die Rechtsposition von geschädigten Dritten hierdurch nicht beeinträchtigt sei. Eine solche Regelung sei auch in § 115 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzentwurfes (VVG-E) vorgesehen. Der vorliegende Sachverhalt könne auch nicht mit den Fällen der Selbstregulierung verglichen werden, in denen die Versicherten zur Sicherung des Schadensfreiheitsrabattes den Sachschaden selbst trügen. Der Versicherer habe in diesem Falle das gesamte Risiko getragen. Nur das den Selbstbehalt übersteigende Risiko sei versichert. Für einen solcher Art limitierten Versicherungsschutz unterliege nur die geschuldete Prämie der Versicherungsteuer.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Haftpflichtversicherer neben dem Halter und dem Fahrer gegenüber dem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner hafte. Die Versicherung hafte eigentlich "sekundär", werde wegen der größeren wirtschaftlichen Potenz in der Praxis jedoch vorrangig in Haftung genommen. Durch die Direktregelung seitens der Versicherungsnehmer erlösche jedoch kraft Gesetzes gemäß § 422 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sogleich auch die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin. Sofern diese den Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten selbst ausgleiche, entstünde im Innenverhältnis ein Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin. Hierbei handele es sich jedoch nicht um ein Versicherungsentgelt, da sich das Versicherungsverhältnis lt. Rahmenvereinbarung gerade nicht auf die regulierten Sach- und Vermögensschäden erstrecke. Auch bei herkömmlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträgen sei eine Direktregulierung des Schadens durch die Versicherungsnehmer zulässig, ohne dass dies zu einem versicherungsteuerpflichtigen Entgelt i.S.d. §§ 1 und 3 Versicherungsteuergesetz (VersStG) führe. Die Versicherungsnehmer erfüllten in diesem Fall ihre eigene Ersatzverpflichtung gemäß § 7 StVG.

Vom Versicherungsnehmer der Versichererin aus dem Versicherungsvertragsverhältnis geschuldete Gegenleistungen, die nicht in dem auf einem Risikoausgleich im Kollektiv ausgerichteten Versicherungsverhältnis gründeten, stellten kein Versicherungsentgelt dar. Darunter falle z.B. die individuelle Inanspruchnahme des Versicherers durch den Versicherungsnehmer. Im Bereich bis zur Selbstbehaltsgrenze finde ein Risikotransfer nicht bzw. nur insoweit statt, als sie das Risiko des Ausfalls der von der Versicherungsnehmerin übernommenen Freistellungsverpflichtung trage. Bei Haftpflichtschäden ohne Personenschäden und mit Sach- und Vermögensschäden von unter xxx.ooo EUR bleibe das Kfz-Haftpflichtversicherungskollektiv unberührt. Es finde kein Risikotransfer eines Wagnisses auf die Klägerin statt. Gegenleistung hierfür sei die Jahresstückprämie. Weitere Gegenleistungen erhalte die Klägerin nicht.

Der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung werde von niemandem als Entgelt angesehen. Dieser Fall sei hier jedoch vergleichbar.

Das Urteil des Reichsfinanzhofes vom 29. April 1930 (RStBl 1930, 370) sei vorliegend nicht einschlägig. Streitig sei dort die Aufspaltung des Versicherungsentgeltes in eine steuerpflichtige Leistung für das übernommene Risiko und eine steuerfreie Nebengebühr für die Verwaltung gewesen. Vorliegend sei der in der Stückprämie enthaltene Anteil für Regulierungskosten der Versicherungsteuer unterworfen worden. Die von der Versicherungsnehmerin zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten aufgewandten eigenen Mittel könnten nicht Zahlungen von Versicherungsentgelten sein. Auch das Urteil des BFH vom 2. Juni 2005 (II R 9/03) sei nicht einschlägig. Dieses Urteil befasse sich mit sogenannten Vorausprämien, der Frage, ob Tilgungsleistungen durch Aufrechnung erfolgen könnten sowie der Frage, wie Prämienrückzahlungen zu behandeln seien. Vorliegend bestehe jedoch mangels Risikoübernahme kein Versicherungsverhältnis, so dass folglich auch kein Anspruch auf Zahlung von Versicherungsentgelt aufgerechnet werden könne. Leistungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles stellten zudem lediglich die Ausfüllung der bereits mit der Risikoübernahme versprochenen Leistungszusage dar. Sie beinhalte die Konkretisierung des Versicherungsschutzes auf der "zweiten" Leistungsebene. Ein Versicherungsvertrag, in dessen Verlauf kein Versicherungsfall eintrete, stelle auf Seiten des Versicherers keinen Vertrag ohne Gegenleistung dar. Es sei unerheblich, dass es sich bei den streitigen Schadensersatzleistungen um typische Leistungen eines Versicherungsvertrags handele, die in der Regel mitversichert seien.

Der Hinweis der Versicherungsnehmerin auf ihrer Homepage hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Außenverhältnis, lasse keine Rückschlüsse auf Regelungen im Innenverhältnis zu und stünden den oben genannten Ausführungen nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

... die Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer um Schadens-aufwendungen zu kürzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass die geleisteten Schadenszahlungen zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Versicherungsentgeltes führten. Dieses bestehe aus der feststehenden Prämie und dem variablen Schadensanteil. Aufgrund der §§ 1 und 3 PflVG und des § 2 KfzPflVV sei eine nach außen wirkende Selbstbeteiligung für einen Teil der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zulässig. Eine solche Vereinbarung entspreche wirtschaftlich einer bewussten Unterversicherung, die ebenfalls nach den o.g. Gesetzen nicht zulässig sei. Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit Selbstregulierungsmöglichkeiten von Versicherungsnehmern zur Vermeidung von Rückstufungen in ungünstigere Schadensfreiheitsklassen. In diesem Falle entscheide allein der Versicherungsnehmer, ob er den Schaden selbst reguliere oder nicht. Die Leistung beruhe auf einer durch ihn selbst getroffenen Entscheidung. Zudem könne eine Selbstregulierung nur durch volle Schadentragung erfolgen. Regressansprüche aus Obliegenheitsverletzungen gemäß § 6 KfzPflVV seien ebenfalls in der Person des Versicherungsnehmers begründet und nicht vergleichbar mit dem vorliegenden vertraglichen Regress, der immer zu leisten sei. Der vereinbarte Selbstbehalt sei im Innenverhältnis jedoch zulässig. Es handele sich tatsächlich nicht um einen Selbstbehalt, da die Vereinbarungen Versicherer nicht vor der Regulierung von Bagatellschäden entlaste oder befreie. Es liege vielmehr ein vertraglich vereinbarter Regress vor, der zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu zahlen sei. Soweit Zahlungen von der Versicherungsnehmerin direkt an geschädigte Dritte erfolgten, handele es sich lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg, der sich auf die versicherungsteuerliche Qualifizierung des Regresses nicht auswirke. Er führe jedoch zu einer Erhöhung des Versicherungsentgeltes um die variable Höhe des Ausgleichs für die verauslagten Schadenszahlungen bzw. die variable Höhe der Direktregulierung durch den Versicherungsnehmer.

Da sich die Klägerin aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes der Übernahme des vollumfänglichen Versicherungsschutzes nicht entziehen könne, unterlägen der Versicherungsteuer sämtliche Leistungen, die die Gesamtheit der Versicherten als das das Ausgleichssystem Versicherung tragende Kollektiv aufzubringen habe. Dieses bestünde in der im Vergleich zu anderen Versicherungsverhältnissen geringeren Barprämie zuzüglich der selbst getragenen Sachschäden. Der BFH habe in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 entschieden, dass bei der Versicherungsteuer die von der Gruppenspitze als Versicherungsnehmerin eines Gruppenversicherungsvertrages an die Versicherten erbrachten Schadenleistungen steuerpflichtiges Versicherungsentgelt seien. Dies sei auch der Fall, wenn die geleisteten Schadenszahlungen im Rahmen einer Jahresbeitragsabrechnung von dem geschuldeten Betrag abgezogen würden. Es lägen auch keine Zahlungen zur Abgeltung von Sonderleistungen vor, sondern typische Leistungen, die im Rahmen von Versicherungsverträgen zu erbringen seien. Die Schadensabwicklung gehöre zu den originären Aufgaben eines Versicherers. Regulierungskosten stellten Versicherungsentgelt dar. Wie die Kommentierung zum "Spediteurrabatt" besage, seien Zahlungen nicht nur Barzahlungen, sondern alle Leistungen, durch die die Schuld an den Versicherer erlösche. Die statt der Zahlung erbrachten Leistungen könnten z.B. auch Sachleistungen oder Dienstleistungen sein. Die Gesamtprämie setze sich somit durch die Barzahlung, Selbstregulierung und die erbrachten Dienstleistungen zur Schadenregulierung zusammen.

Das Pflichtversicherungsgesetz lasse einen Nichttransfer des Risikos auf den Versicherer der Haftpflichtversicherung nicht zu, so dass der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet bleibe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass insbesondere der Führer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 18 Straßenverkehrsgesetz und §§ 823 ff. BGB zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet sei. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sei es unmöglich, das Risiko der jeweiligen Fahrer auf die Kläger auszuschließen. Deshalb sei auch auf der Homepage der Versicherungsnehmerin der Versicherungsschutz im Außenverhältnis dargestellt. Das Bundesministerium der Justiz lasse in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2004 bewusst offen, ob der vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zu erstattende Betrag überhaupt noch als Selbstbehalt bezeichnet werden könne. Der Selbstbehalt bei der Kraftfahrtkaskoversicherung stelle einen echten Selbstbehalt mit der Folge der bewussten Unterversicherung dar. Dieser bewussten Unterversicherung stünden jedoch keine gesetzlichen Regelungen im PflVG entgegen, dies sei beim vorliegenden Fall jedoch anders. Deswegen sei dieser Sachverhalt nicht vergleichbar.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

1. Der Beklagte hat zu Unrecht die Kosten für die Schadensabwicklung durch die Versicherungsnehmerin der Versicherungsteuer unterworfen.

a) Nach § 1 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

Unstreitig wurde von der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin ein Versicherungsvertrag geschlossen, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VersStG eröffnet ist. Zivilrechtlich wirksam wurde hierbei vereinbart, dass im Innenverhältnis im Bereich der Sachschäden bis zu EUR xxx.000 ein Haftungsausschluss der Klägerin besteht. Für den Fall, dass geschädigte Personen auf die Klägerin als Versichererin zugehen, war diese zivilrechtlich im Außenverhältnis verpflichtet, die Schadensabwicklung vorzunehmen. Zu begleichende Schäden waren jedoch von der VNin zu ersetzen. Mit diesen Modalitäten sind die jeweiligen KfZ versichert worden. Die vertragliche Gestaltung ist - wie die Beteiligten auch übereinstimmend vortragen - versicherungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Schadensausschluss im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin ist zivilrechtlich wirksam vereinbart worden. Das Versicherungsverhältnis ist somit mit den im Vertragswerk enthaltenen Regelungen zustande gekommen und unterliegt mit diesen Modalitäten der Besteuerung.

b) Hinsichtlich der von der Versicherungsnehmerin verauslagten Schäden und selbstberechneten Abwicklungskosten handelt es sich jedoch nicht um Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 Abs. 1 VersStG.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 VersStG sind Versicherungsentgelt i.S.d. Gesetzes jene Leistungen, die für die Begründungen und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken sind (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, BStBl III 1964, 667, 668; Urteil des BFH vom 2. Juni 2005 II R 9/03, BFH/NV 2005, 1885). Der Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer steht als Gegenleistung die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer gegenüber (Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, a.a.O.; Urteil des BFH vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513). Beim Versicherungsentgelt handelt es sich um Leistungen, denen sich niemand entziehen kann, der einen Versicherungsvertrag abschließt. Es umfasst alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, wenn er das Wagnis auf den Versicherer übertragen will (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29. April 1930 II A 199/30, RStBl II 1930, 370). Grundsätzlich werden Kosten, deren Tragung der Gesamtheit der Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden können, insbesondere solche, die von einem einzelnen Versicherungsnehmer verschuldet sind, nicht zum Versicherungsentgelt gerechnet (Bruschke, Verkehrsteuern, Tz. 4.2.1, Seite 310; Urteil des BFH vom 28. November 1963 II 30/60, HFR 1964, 151).

Umfasst sind sowohl Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst oder ein Dritter zugunsten des Versicherungsnehmers zu bewirken hat. Bewirkt ist eine Leistung, wenn eine Zahlung erfolgt oder diese in einer zulässigen bürgerlich-rechtlichen Form, z.B. durch Aufrechnung, ersetzt wird (Gambke/Flick, Kommentar zum VersStG, § 3 Anm. 6; Wunschel/Kostboth Erläuterungsbuch zum VersStG, § 3 Anm. 9, S. 96). Es handelt sich um diejenigen Leistungen, denen sich niemand entziehen kann, der einen Versicherungsvertrag abschließt (Hicks, Steuerbare Versicherungsverhältnisse und Versicherungsentgelte bei der Versicherungsteuer, DVR 1985, 35, 37).

bb) Unstreitig handelt es sich bei dem Betrag von EUR xxx je Wagen um das vertraglich vereinbarte Versicherungsentgelt, das i.S.d. Gesetzes bewirkt und auch der Besteuerung unterworfen wurde.

cc) Nach der Auffassung des Senats handelt es sich hinsichtlich der (monatlich variablen) Kosten des Eigenbehalt nicht um Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 VersStG. Es liegt keine Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz vor. Die VNin hat insoweit keine Leistung an die Klägerin bewirkt, wie dies nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich ist. Sie hat eine eigene vertragliche Pflicht erfüllt.

aaa) Bei diesen Kosten (verursachte Schäden, Abwicklungsgebühr) handelt es sich um die im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung typischerweise eintretenden Schäden, somit dem grundsätzlich versicherbaren Wagnis. Dieses wurde vorliegend durch individuellen Vertrag insoweit von der Übernahme durch die Klägerin ausgeschlossen, als die Sachschäden EUR xxx.000 nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen waren bei den geltend gemachten Aufwendungen unstreitig erfüllt, die eingetretenen Schäden lagen deutlich unter EUR xxx.000. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die streitigen Aufwendungen nicht von der Klägerin bezahlt wurden. Es handelt sich vollumfänglich um Schäden, die mit der VNin direkt abgewickelt wurden. Die Klägerin war praktisch überhaupt nicht involviert, die Beträge wurden auch nicht der Klägerin, sondern den Geschädigten selbst erstattet. Es fehlt somit an einem Geldfluss im Versicherungsvertragsverhältnis. Soweit der Beklagte auch einen selbstberechneten Abwicklungsbetrag der Versicherungsnehmerin der Besteuerung unterworfen hat, fehlt es an jeglichem Geldfluss, da nicht einmal eine Erstattung an die geschädigten Personen erfolgt ist. Dies widerspricht grundsätzlich dem Charakter der VersSt als Verkehrssteuer. Der Verwaltungsbetrag kann somit nicht der Besteuerung unterworfen werden, auch nicht unter dem Aspekt des abgekürzten Zahlungsweges, da es schlicht und ergreifend an einer Zahlung fehlt. Es fand weder eine Auskehrung in dieser Höhe an die Geschädigten noch die Klägerin statt. Das Versicherungskollektiv ist deshalb nicht durch einen Geldabfluss belastet. Die zugrundeliegenden Personalkosten wären im Zweifel ebenfalls angefallen, was schon der geringe Betrag vermuten lässt.

Auch die an die Geschädigten gezahlten Schadensbeträge sowie die Gutachten- und Mietwagenkosten, welche die VNin selbst gezahlt hat, stellen kein Versicherungsentgelt dar, das der Besteuerung zu unterwerfen ist. Es mangelt an einer Gegenleistung i.S.d. Versicherungsteuergesetzes. Vorliegend handelt sich vielmehr um einen - lediglich im Außenverhältnis nicht durchsetzbaren - Wagnisausschluss. Dieser kann als solcher jedoch nicht Entgelt i.S.d. Versicherungsteuergesetz sein, da eine Eigenleistung bezüglich des Wagnisses keine Gegenleistung im Rahmen der Begründung oder der Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer darstellt. Es fehlt hierbei an einem Gegenseitigkeitsverhältnis, da der Versicherungsschutz insoweit zivilrechtlich wirksam ausgeschlossen wurde. Die VNin hat nichts an die Klägerin bewirkt, es fehlt an einem Geldfluss in diesem Leistungsverhältnis.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Kollektiv der Versicherten der Klägerin die von den Geschädigten direkt mit der Versicherungsnehmerin abgerechneten Kosten nicht tragen muss, da sie weder durch Verwaltungsarbeiten bei der Klägerin noch durch Zahlungsabfluss bei dieser belastet sind. Die hier streitigen Vorgänge berühren die Klägerin in keiner Weise. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten, die der VNin von der Klägerin auferlegt werden, und denen sie sich nicht entziehen kann, sondern um Aufwendungen, die versicherbares Wagnis darstellen und die sie aufgrund der vertraglichen Regelung zur Entgeltsreduzierung übernommen hat. Die bei der VNin entstandenen Schadensregulierungskosten sind eben nicht entstanden, weil diese das Wagnis auf die Klägerin übertragen hat, sondern weil sie es zivilrechtlich wirksam im Innenverhältnis ausgeschlossen hat. Insoweit steht das Urteil des Reichsfinanzhofs (vom 29. April 1930 II A 199/30, RStBl 1930, 370) der Auffassung des Senats nicht entgegen. Allein die Tatsache, dass im Verhältnis zu den geschädigten Personen also im Außenverhältnis eine Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen werden kann, kann nach der Auffassung des Senats nicht zum Vorliegen von Versicherungsentgelt führen.

Da die Klägerin im streitigen Zeitraum selbst nicht in Anspruch genommen worden ist, braucht dieser - abweichende - Sachverhalt nicht beurteilt werden.

bbb) Die bisherige Rechtsprechung des BFH bzw. bislang diskutierten Abweichungen stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

Das Urteil des BFH vom 02. Juni 2005 (II R 9/03, a.a.O.) führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort setzte sich die vereinbarte "endgültige Prämie" aus der tatsächlich vereinnahmten "Vorausprämie" und der Schadensreserve des Vorjahres zusammen, was auch zu einer Nachzahlung bzw. Erstattung von Versicherungsentgelt führen konnte. Differenzen zwischen der gezahlten "Vorausprämie" und dem endgültigen Betrag konnten auch durch Aufrechnung getilgt werden. Vorliegend steht die vereinbarte Prämie jedoch unveränderbar fest. Unbekannte Variable ist lediglich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei den versicherten KfZ Schadensfälle eintreten. Ein Schadensfall hat nach den geschlossenen vertraglichen Regelungen jedoch keinen Einfluss auf das Versicherungsentgelt, dieses verändert sich nicht. Es erfolgt nach Ende des Versicherungszeitraums auch keine Gesamtbetrachtung und -abrechnung der einzelnen Beträge.

Der Vorgang ist auch nicht vergleichbar mit der Besteuerung des sog. Spediteurrabatt, nach denen Spediteure, die Versicherungen vermitteln, von der Versicherung Prämien gezahlt werden, die mit den Versicherungsleistungen des jeweiligen Spediteurs verrechnet werden. Letztere Verrechnung mit dem Rabatt stellt eine Tilgungsleistung des grundsätzlich aufgrund des Versicherungsvertrages mit dem Spediteur abgeschlossenen Versicherungs-verhältnisses dar. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da keinerlei Verrechnung erfolgte. Bei der Vereinbarung der Prämie und somit des Versicherungsentgelts wurde berücksichtigt, dass das versicherte Wagnis durch den Haftungsausschluss geringer ist und somit die Prämie ermäßigt werden kann.

Sofern die Klägerin überhaupt mit der Schadensabwicklung in diesen Fällen beschäftigt werden wird, liegt dies an den versicherungsvertraglichen Regelungen, nach der sie im Außenverhältnis verpflichtet war, die Schäden abzuwickeln. Diese Tätigkeiten konnten, wie auch der Beklagte richtig bemerkte, nicht ausgeschlossen werden. Deswegen führt jedoch der typischerweise versicherte - hier aber ausdrücklich ausgeschlossene - Schaden nicht automatisch zum Versicherungsentgelt.

ccc) Wie die Klägerin richtig ausgeführt hat, hat sie hinsichtlich der ausgeschlossenen Schäden lediglich im Ergebnis ein Ausfallrisiko zu tragen, falls die VNin insolvent würde. Hierfür kann als Entgelt jedoch nicht ein eingetretener Schaden und sein Abwicklungsaufwand herangezogen werden, insbesondere nicht soweit die Klägerin hiermit nicht belastet ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, dass das Versicherungsentgelt in einem Schadensfall mit Schaden von nahezu EUR xxx.000 dann über EUR xxx.000 betragen würde, sofern die geschädigte Person auf die Klägerin zugeht wg. Schadensliquidierung. Bei den Schäden handelt es sich nicht um typischerweise anfallende Kosten, die zwangsläufig in jedem Fall eintreten, sondern nur um Aufwendungen, die eher bei Gelegenheit des Versicherungsverhältnisses entstehen.

Auch bei Kraftfahrzeugkaskoversicherungen ermäßigt sich die Versicherungsprämie und damit das steuerliche Entgelt, wenn ein Selbstbehalt vereinbart wird. Deshalb kann hier durchaus ein Vergleich erfolgen. Vorliegend hat die VNin quasi bereits vor Eintritt eines Schadensfalles vertraglich vereinbart, dass bis zur Summe eines Sachschadens von EUR xxx.000 ein Selbstbehalt vorliegt bzw. eine Selbstregulierung des Schadens erfolgen soll. Insoweit ist sie den Versicherungsnehmer/innen einer KfZ-Kaskoversicherung durchaus gleichzustellen, da sie ebenfalls VNin ist und eine eigene Willensentscheidung trifft. Sie hat diese lediglich vorweggenommen. Einziger gravierender Unterschied ist die versicherungsrechtliche Regelung der §§ 1, 3 PflVG, 2 KfZPflVV, 7 und 8 StVG wonach die Klägerin im Außenverhältnis haftet, wenn sie direkt in Anspruch genommen wird. Im Innenverhältnis wird sie aufgrund der vertraglichen Regelungen jedoch letztlich von der Inanspruchnahme freigestellt. Wirtschaftlich ergibt sich durch den Vorgang somit dasselbe Ergebnis wie beim Selbstbehalt in der KfZ-Kaskoversicherung. Auch dort führen eingetretene Schäden nicht zu einer Erhöhung des Versicherungsentgelts um den Schadensbetrag.

Selbst wenn angenommen werden würde, dass durch die vorliegenden Regelungen eine Unterversicherung eintritt, hätte dies keine Auswirkungen auf die Versicherungsteuer. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrssteuer, der letztlich ein zivilrechtlich zulässiger Geldverkehr zugrunde liegt. Gezahlt wurde allerdings im Verhältnis Klägerin Versicherungsnehmerin nur die vereinbarte Prämie, versicherungsrechtlich stößt die Vereinbarung auch nicht auf Bedenken, so dass eine "Unterversicherung" zulässig wäre. Eine Erhöhung des Entgelts lässt sich hieraus somit nach der Auffassung des Senats nicht ableiten.

ddd) Tatsächlich bei der Klägerin angefallene Regulierungskosten stellen kein Versicherungsentgelt dar, da es sich hierbei wegen des zivilrechtlich unzulässigen Haftungsausschlusses im Außenverhältnis um eine Sonderleistung des Versicherers handelt. Die Schadensregulierung wird im Verhältnis Klägerin/VNin nicht geschuldet. Sie fällt auch nicht zwangsläufig bei jedem Schadensfall an, da größtenteils die Schäden von der VNin direkt abgewickelt werden. Nur für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Klägerin kommt es zu einer Tätigkeit durch diese. Eine solche ist zudem im streitigen Zeitraum nicht angefallen.

Zwar folgt das Versicherungsteuergesetz grundsätzlich den zivilrechtlichen Gegebenheiten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine versicherungsrechtlich lediglich im Außenverhältnis nicht zulässige Vereinbarung der Besteuerung zu unterwerfen ist. Insoweit hat das VersStG einen eigenen Entgeltsbegriff entwickelt. Dieser ist - wie bereits oben erwähnt - jedoch nicht erfüllt. Die Gestaltung ist auch zivilrechtlich wirksam, da lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin das versicherte Wagnis reduziert wurde. Von einer missbräuchlichen Gestaltung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da nach dem bisher unstreitigen Vortrag, der Großteil der Schäden von der VNin selbst abgewickelt wurde, die geltend gemachten Verwaltungskostenersparnisse somit plausibel erscheinen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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