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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 5 K 345/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

5 K 345/06

Kindergeld

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für seinen am 9. November 1982 geborenen Sohn M. E. für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 hatte.

Der Sohn des Klägers begann am 17. September 2003 bei der L. GmbH, Verkehrsfliegerschule in B., eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Die Prüfung hierzu hatte der Sohn des Klägers im Juni 2005 bestanden.

In der Zeit vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als Rettungssanitäter und erzielte im Jahre 2005 einen Bruttoarbeitslohn von 8.445,38 EUR. Im Juli 2006 bis Ende Oktober 2006 absolvierte der Sohn des Klägers das sog. Type Rating, das Voraussetzung ist, für bestimmte Flugzeugtypen bei der L. AG als Pilot eingesetzt zu werden. Ab dem 1. Dezember 2006 ist er bei der L. AG als Pilot angestellt.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf, da der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 keine Nachweise über die Einkünfte und Bezüge des Sohnes vorgelegt habe. Gleichzeitig verlangte die Familienkasse für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 gezahltes Kindergeld i.H.v. 2.156 EUR erstattet. Der Kläger hat Einspruch eingelegt, der teilweise erfolgreich war. Mit Einspruchsbescheid vom 23. Oktober 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 01.07.2005 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass sich der Sohn des Klägers in der Zeit vom 25.06.2005 bis 17.07.2006 nicht in Ausbildung befunden habe, da er in dieser Zeit als Rettungssanitäter bei X einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass die Ausbildung des Sohnes zum Verkehrsflugzeugführer von der L. AG vorgegeben gewesen sei. Die Ausbildung sei im Juni 2005 lediglich unterbrochen, aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Denn um als Verkehrsflugzeugführer tätig zu sein, habe es des sog. Type Rating bedurft. Diese Ausbildung habe der Sohn bei der L. AG erst absolvieren können, als diese einen entsprechenden Bedarf an Copiloten gehabt habe. Die Unterbrechung der Ausbildung habe der Sohn des Klägers nicht zu vertreten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 3. Juli 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, Kindergeld bis zum 30. November 2006 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausbildung des Sohnes zum Verkehrsflugzeugführer im Juni 2005 beendet gewesen sei. Mit dem Abschluss dieser Ausbildung habe der Sohn bei jedem Arbeitgeber als Flugzeugführer arbeiten können. Die spätere Ausbildung auf ein bestimmtes Flugzeugmuster sei nicht mehr Bestandteil der Ausbildung, was schon daraus folge, dass die L. AG nicht verpflichtet gewesen sei, dem Sohn einen Arbeitsvertrag anzubieten und die Schulung auf ein bestimmtes Flugzeugmuster durchzuführen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat für die Zeit von Juli 2005 bis Februar 2006 keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Danach befindet sich derjenige in Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BStBl II 1999, 708).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Berufsausbildung des Sohnes bereits mit Erlangung der theoretischen ATPL (Airline Transport Pilot Licence) im Juni 2005 beendet war - so die Beklagte - oder ob die Berufsausbildung erst nach der Schulung auf ein bestimmtes Flugzeugmuster, dem sog. Type Rating - abgeschlossen ist - so der Kläger -.

Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, würde sich die Ausbildung des Sohnes zum Verkehrsflugzeugführer in zwei Ausbildungsabschnitte gliedern. Der erste Abschnitt ist mit der Prüfung im Juni 2005 beendet worden. Als zweiter Ausbildungsabschnitt würde sich dann das Training für das Type Rating anschließen. Dieser Ausbildungsabschnitt hat im Juli 2006 begonnen.

In der Zwischenzeit von Juli 2005 bis Juni 2006 war der Sohn unstreitig nicht in Ausbildung, sondern hat nach eigenem Vortrag eine Tätigkeit als Rettungssanitäter ausgeübt.

Auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindergeldes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EStG liegen nicht vor. Denn die sogenannte Übergangszeit im Sinne dieser Vorschrift hat 12 Monate gedauert. Ein Kindergeldanspruch während einer solchen Übergangszeit besteht nur dann, wenn diese höchstens vier Monate dauert. Wird die Frist von vier Monaten überschritten, besteht auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841). Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Übergangszeit zwischen den Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate angedauert hat. Unerheblich ist deshalb, dass der Sohn des Klägers das sogenannte Type Rating aus Gründen, die allein im betrieblichen Bereich der L. AG lagen, nicht sogleich zum Juli 2005, sondern erst ein Jahr später beginnen konnte (vgl. Glanegger in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 25. Auflage 2006 § 32 Rdz. 42).

Dem Kindergeldanspruch des Klägers für das Jahr 2006 steht darüber hinaus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat nicht feststellen. Denn der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderungen im Verwaltungsverfahren eine Verdienstbescheinigung des Sohnes nur für das Jahr 2005, nicht aber für das Jahr 2006 vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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