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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 5 K 684/02
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3 Abs. 1
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a
UStG § 3 Abs. 9
UStG § 3 Abs. 11
UStG § 3a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

5 K 684/02

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im Ausland steuerbar ist.

Die Klägerin stellte im Streitjahr für Reiseveranstalter Paketreisen zusammen. Darin waren auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen enthalten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Autorennen in Monza, Imola und Monte Carlo.

Der Einkauf und Verkauf der Karten erfolgte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel lag ausschließlich bei der Klägerin.

Die Klägerin hat die Einnahmen aus dem Kartenverkauf nicht erklärt. Sie ist der Auffassung, dass der Ort dieser sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG nicht im Inland liege und die Steuerbarkeit damit ausgeschlossen sei.

Dem ist der Beklagte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht gefolgt. Er geht von einer Steuerbarkeit der Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG aus. Die abweichende Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin sei nicht als Veranstalter anzusehen, weil sie nicht selbst Ort und Zeit der Darbietung bestimmen könne. Sie übertrage mit dem Kartenverkauf lediglich das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.

Sie trägt vor, dass ihr Kartenverkauf mit einem Kartenverkauf durch den Veranstalter vergleichbar sei. Wenn der Veranstalter selbst die Tickets absetze, stelle der Kartenverkauf eine Leistung im Bündel von Veranstaltungsleistungen dar, welche einheitlich und insgesamt der Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG unterfiele. Dann aber sei nicht einzusehen, warum der identische Leistungsinhalt (Verkauf von Eintrittskarten) bei ihr zu der Annahme eines anderen Leistungsort (§ 3a Abs. 1 UStG) führe. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Die Nichtsteuerbarkeit ihres Kartenverkaufs folge auch daraus, dass sie (Klägerin) als Subunternehmerin des Veranstalters anzusehen sei. Subunternehmer seien Dritte, die bei der Erbringung einer sonstigen Leistung als Erfüllungsgehilfe zwischengeschaltet würden. Auch wenn die gesamte Leistung durch zwischengeschaltete Subunternehmer ausgeführt würde, ändere dies nichts an der Qualifikation der erbrachten Leistung und an der Bestimmung des Orts der Leistung. Der Leistungsort richte sich bei einem Verkauf von Eintrittskarten durch einen Veranstalter danach, wo die Veranstaltung stattfinde. Gleiches müsse dann auch gelten, wenn sich der Veranstalter der Klägerin vorliegend als Subunternehmerin bediene.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 16. Oktober 2001 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 22. November 2002 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 6.092,28 DM (./. 3.114,93 EUR) herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Umsätze aus dem Kartenverkauf sind im Inland steuerbar, weil die Klägerin hier ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

1. Kartenverkauf als sonstige Leistung

Der Handel der Klägerin mit Eintrittskarten stellt keine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) sondern nach § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung dar.

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferung sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Eine Lieferung im Sinne des UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen über einen Gegenstand verfügt, d.h. dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Sind - wie im Streitfall - in den von der Klägerin gehandelten Eintrittskarten Rechte verkörpert, so kommt es für die Unterscheidung zwischen Lieferung oder sonstiger Leistung darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Bestellers am Gegenstand selbst oder an dem darin verbrieften Recht bzw. der darin dokumentierten Leistung überwiegt.

Wie bei der Fahrkarte liegt der wirtschaftliche Gehalt einer Eintrittskarte nicht in der Übertragung des Gegenstandes, sondern in der Manifestation des Anspruchs auf den Besuch einer Sportveranstaltung bzw. eines Konzerts. Die Leistung wird folglich erst mit der Gewährung der Möglichkeit, die Veranstaltung zu besuchen, erbracht (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Februar 2002 4 V 1751/00, EFG 2002, 720).

2. Ort der sonstigen Leistung

Die Klägerin hat den Handel mit Eintrittskarten an ihrem Geschäftssitz in B. betrieben (§ 3a Abs. 1 UStG). Die von ihr erbrachten Leistungen sind daher im Inland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Die von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG abweichende Sonderregelung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG ist hier nicht einschlägig. Danach wird eine sonstige Leistung bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Veranstalter i.S.d. der genannten Vorschrift ist, wer im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Veranstaltung abgehalten werden kann. Der Veranstalter selbst bestimmt Ort und Zeit der Darbietung; er tritt bei der Veranstaltung gegenüber dem Publikum als leistender Unternehmer auf (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995, 519).

Die Klägerin ist nicht als Veranstalterin der Autorennen im Ausland aufgetreten. Sie hat mit dem Kartenverkauf lediglich das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung übertragen.

a) Eigenkartenhandel keine Veranstaltungsleistung

Der Kartenverkauf durch die Klägerin ist nicht Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleitung.

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn die einzelnen Elemente so aufeinander abgestimmt sind, dass sie hinter dem Ganzen zurücktreten und - aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers - ein selbständiges Drittes bilden (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; Abschn 29 UStR).

Während der Kartenverkauf durch einen Veranstalter Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleistung ist, die als solche insgesamt und einheitlich unter § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst a UStG fällt, stellt der Kartenverkauf im Rahmen eines Eintrittkartenhandels eine eigenständige Leistung dar (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Februar 2002 4 V 1751/00, EFG 2002, 720; Möhlenkamp, DStR 2006, 981, 982).

Die Klägerin erbringt selbst keine Veranstaltungsleitungen, so dass der Kartenverkauf nicht ein (unselbständiger) Teil derselben sein kann. Die Klägerin verkauft die Eintrittskarten im Rahmen von sog. Paketreisen, d.h. zusammen mit Hotelunterkunft und Beförderung. Damit ist der Kartenverkauf als Teil der von ihr zusammengestellten Paketreisen, nicht jedoch als Teil einer Veranstaltungsleistung anzusehen.

b) Eigenkartenhändler kein Subunternehmer des Veranstalters

Die Klägerin ist auch nicht als Subunternehmerin des Veranstalters tätig geworden.

Der Subunternehmer wird in der Weise bei der Erbringung der Leistung involviert, dass er für seinen Auftraggeber als dessen Erfüllungsgehilfe die von diesem geschuldete Leistung ganz oder teilweise ausführt (Stadie, in Rau/Dürrwächter, § 3a Rn 35).

Voraussetzung für die Annahme einer Subunternehmerschaft wäre das Bestehen einer - bislang weder behaupteten noch nachgewiesen - entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Veranstalter. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Klägerin den Kartenverkauf gerade nicht als Veranstaltungsleistung für den Veranstalter sondern als eigenständige Leistung und auf eigene Rechnung im Rahmen der von ihr zusammengestellten Paketreisen erbracht hat.

c) keine Besorgungsleistungen

Im Streitfall stellt der Kartenverkauf kein Geschäft im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG dar, da die Klägerin die sonstige Leistung "Handel von Eintrittskarten" nicht für Rechnung eines anderen im eigenen Namen, sondern für eigene Rechnung im eigenen Namen vollzogen hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO



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