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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 6 K 722/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
ZPO § 380
ZPO § 381
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

6 K 722/02

Gründe:

I. Der vorbezeichnete Zeuge ist zu obigem Termin mit Postzustellungsurkunde unter dem 29. Januar 2007 durch Einlage der Ladung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten geladen worden. Mit am 6. Februar 2007 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Telefax-Schreiben vom 5. Februar 2007 hat der Zeuge ausgeführt, dass es ihm leider nicht möglich sei, am 8. Februar 2007 vor dem Finanzgericht in Hannover zu erscheinen und er daher darum bitte, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Für den Fall, dass der Senat sein persönliches Erscheinen dennoch wünschte, werde um einen kurzen Hinweis gebeten. Weiterhin hat der Zeuge in dem entsprechenden Telefax-Schreiben ausgeführt, dass er den Streitfall betreffende Schreiben lediglich als weiterer Geschäftsführer mit unterzeichnet habe. Zur Sache selber, insbesondere zu den Umständen des ... sowie den ... könne er keine Auskunft geben.

Dem Zeugen ist daraufhin noch unter dem 6. Februar 2007 um 13:44 Uhr gerichtlicherseits mitgeteilt worden, dass auch unter Berücksichtigung seiner Angaben im Schreiben vom 5. Februar 2007 eine Aufhebung der Zeugenladung zum Termin am 8. Februar 2007 nicht in Betracht komme.

Der Zeuge ist sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 tatsächlich nicht erschienen.

Der für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Verhandlungstermin wahrnehmende Steuerberater X hat insoweit erklärt:

"Der Zeuge ... bzw. dessen Sekretärin habe ihm heute morgen mitgeteilt, dass ... erkrankt sei."

Entsprechende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest, sind insoweit weder vom Steuerberater X noch vom Zeugen vorgelegt worden.

II. Gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung durch Postzustellungsurkunde nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Februar 2007 erschienenen Zeugen ... war ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR - ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft - festzusetzen.

Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind für die Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren unter anderem die §§ 380, 381 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten, wenn der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigt.

Im Streitfall hat der Zeuge ... sein Ausbleiben nicht entschuldigt.

Als Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771 sowievom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335 m.w.N.).

Das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen hat der Zeuge nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Denn dem Gericht gegenüber hat der Zeuge sein tatsächliches Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erklärt. Soweit er noch mit am 6. Februar 2007 beim Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Telefax-Schreiben darum nachgesucht hat, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen am Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 zu entbinden, ist ihm umgehend - ebenfalls mittels Telefax-Schreiben - mitgeteilt worden, dass eine Aufhebung seiner Zeugenladung zum Termin nicht in Betracht kommt. Die entsprechende Mitteilung ist auch an die vom Zeugen selbst ausdrücklich angegebene Fax-Nr. übermittelt worden.

Auch der Hinweis des für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auftretenden Steuerberaters X, wonach der Zeuge bzw. dessen Sekretärin ihm mitgeteilt habe, dass der Zeuge erkrankt sei, vermag dessen Ausbleiben nicht zu entschuldigen. Zum einen wäre es grundsätzlich Sache des Zeugen gewesen, sich persönlich mit dem Gericht in Verbindung zu setzen. Zum anderen hätte es der substantiierten Angabe der Gründe bedurft, die sein Erscheinen im Termin unmöglich machten.

Auch soweit der Zeuge entsprechend seinen Ausführungen im Schreiben vom 5. Februar 2007, der Ansicht ist, den Streitfall betreffend keine entscheidenden Aussagen machen zu können, ist sein Ausbleiben nicht entschuldigt. Denn es steht nicht im Belieben eines Zeugen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er etwas zum Beweisthema auszusagen hat oder nicht und hiervon abhängig zu machen, ob er den Termin wahrnimmt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge gar nicht vorab beurteilen kann, welche konkreten Fragen ihm überhaupt in der mündlichen Verhandlung vom Gericht und den Verfahrensbeteiligten gestellt werden.

Angesichts des für die Festsetzung von Ordnungsgeld vorgegebenen Rahmens, der sich zwischen 5 und 1.000 EUR (vgl. Tipke/Kruse-Seer, Kommentar zur AO und FGO, Rdz. 38 zu § 82 FGO; Gräber-Koch, Kommentar zur FGO, 6. Auflage, Rd-Nr. 10 zu § 80) bewegt, der beruflichen Tätigkeit des Zeugen als Geschäftsführer ... mit der hiermit auch verbundenen besonderen Kenntnis der einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen obliegenden Pflichten sowie des Umstandes, dass das Nichterscheinen des Zeugen im Termin zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat, erscheint ein sich im unteren Bereich bewegendes Ordnungsgeld im Umfang von 200 EUR - ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft - als angemessen, aber auch ausreichend.

Ende der Entscheidung

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