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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 7 K 56/03
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG § 8 Abs. 1
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

7 K 56/03

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die von der Klägerin (Grundstückserwerberin) übernommenen Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer sind.

Am 24. Oktober 2002 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.303 DM (3.734 Euro) nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 208.666,46 DM (106.689,47 Euro) fest. Nach dem Rechenwerk des beklagten Finanzamts ergibt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:

reduzierter Kaufpreis laut Notarvertrag vom 18. Dezember 2000 in Höhe von 129.810 DM (einschließlich nicht näher benannter, geschätzter Erschließungskosten),

zuzüglich gestundeter (abgezinster) Kaufpreis in Höhe von 38.856,46 DM (bei Nichtbebauung innerhalb von zwei Jahren),

zuzüglich Kosten der (künftigen) Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM.

Bezüglich der Kosten der Waldumwandlung heißt es auf Seite 3 des Notarvertrages:

"Das Kaufgrundstück wird für eine gewerbliche Nutzung veräußert. Hierzu ist von der Stadt F... ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sowie ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet. Die Kosten für die Bauleitplanung trägt die Stadt F.... Von den Kosten des in diesem Zusammenhang erforderlichen Waldumwandlungsverfahrens (für die Bereitstellung eines Grundstückes sowie Aufpflanzung des entsprechenden Grundstückes) zahlt der Käufer an die Stadt F... einen Betrag in Höhe von 40.000 DM."

Der eingelegte Einspruch wurde von der Klägerin nicht begründet. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Klägerin erhebt Klage und wendet sich gegen eine - nach ihrer Ansicht - zu breite Bemessungsgrundlage. So verlangt sie, aus der Bemessungsgrundlage die gestundete Kaufpreisforderung in Höhe von 38.856,46 DM sowie die Kosten der Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM und (anfangs) auch noch die geschätzten Erschließungskosten von rund 25.000 DM heraus zu nehmen. Bei den Kosten für die Waldumwandlung handele es sich um Verpflichtungen, die die Klägerin aufgrund öffentlichen Rechts nach naturschutz- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das verkaufte Grundstück treffen. Diese Kosten seien nicht synallagmatisch mit dem erworbenen Grundstück selbst verknüpft.

Auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts vom 12. Oktober 2007 macht die Klägerseite die Berücksichtigung (fiktiver) Erschließungskosten nicht mehr geltend. Nachdem das beklagte Finanzamt auf Vorschlag des Gerichts während der mündlichen Verhandlung die Bemessungsgrundlage um den inzwischen wegen fristgerechter Bebauung des Grundstückes unstreitig herauszunehmenden Kaufpreisteil in Höhe von 38.856,46 DM vermindert und die Grunderwerbsteuer auf 5.943 DM (3.038,61 Euro) herabgesetzt hat, beantragt die Klägerin wegen der noch streitigen Kosten der Waldumwandlung (40.000 DM) sinngemäß,

eine weitere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer um 1.400 DM (715,81 Euro) auf 4.543 DM (2.322,80 Euro).

Das beklagte Finanzamt beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Es meint, dass es sich bei der Übernahme der Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren um eine Schuld handelt, die ausschließlich die Gemeinde (Stadt F.) trifft und dass diese Kosten nicht, wie etwa Erschließungskosten, auf Erwerber überwälzbar sind. Mithin sei diese Schuldübernahme nicht aus der Bemessungsgrundlage heraus zu rechnen.

Dem Gericht hat die Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts vorgelegen. Wegen der Einzelheiten der etappenweisen Erledigung einzelner Streitpunkte wird verwiesen auf das Gerichtsschreiben und den Schriftsatz der Klägerseite jeweils vom 12. Oktober 2007 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat mit Blick auf den verbliebenen Streitpunkt Erfolg. Die von der Klägerseite vertraglich übernommenen Kosten der Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Nach der im Schreiben vom 29. Dezember 1999 geäußerten Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover, der der Senat folgt, ist die vertragliche Übernahme von Zahlungen zur Ablösung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen der Länder nicht gegenleistungserhöhend (S 4521 - 5 - StH 563; S 4521 - 10 - StO 243, GrESt-Kartei der OFD Hannover, § 9 GrEStG Karte 22; StEK GrEStG 1983 § 9 Nr. 108; vgl. auch Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, 3. Auflage 2005, § 8 Anm. 21).

Die hier vertretene Ansicht lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Nichtbesteuerung künftiger Grundstücks-Erschließungsbeiträge an, wonach Kosten der (künftigen) Grundstückserschließung als besondere "öffentlich-rechtliche Erschließungslast" nach dem Baugesetzbuch, ähnlich wie die künftig entstehenden Grundsteuern, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen sollen (dazu zuletzt BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 67/05, Randnummer 16, BStBl. II 2007, 614, 615). Ausgehend von diesem höchstrichterlichen Rechtsgedanken ist das Gericht der Auffassung, dass auch vertraglich übernommene Kosten eines künftigen Waldumwandlungsverfahrens als besondere öffentlich-rechtliche Umwandlungslast nach dem Naturschutzgesetz keine Grunderwerbsteuer auslösen dürfen.

Der Einwand des beklagten Finanzamts, wonach die Kosten eines (künftigen) Waldumwandlungsverfahrens ausschließlich die Gemeinde treffe, greift nicht durch. Denn die Klägerin erfüllt hier eine eigene gesetzliche Verpflichtung, die sie auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag getroffen hätte (vgl. §§ 10, 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes; dazu auch das einschlägige Schreiben der OFD Hannover vom 29. Dezember 1999 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Einerseits hat die Klage, auch gemessen am ursprünglichen Klageantrag, überwiegend Erfolg. Andererseits hatte die Klägerseite im Einspruchsverfahren noch keine Begründung abgegeben und zudem während des Klageverfahrens einen Streitpunkt nicht weiterverfolgt.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.



Ende der Entscheidung

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