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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 8 K 217/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

8 K 217/01

Solidaritätszuschlag 1996

Tatbestand:

Streitig ist, ob ... ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 136.003 DM zu berücksichtigen ist ...

Der Kläger war mit 34% an der X-GmbH beteiligt. Die X-GmbH hatten die Erben des verstorbenen X errichtet und mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1994 zur Durchführung der Erbauseinandersetzung das Unternehmen des Erblassers in die X-GmbH eingebracht, um eine persönlich Haftung der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Dem liegt folgende Historie zugrunde: Seit dem Jahre ... hatte der ... verstorbene Fabrikant X als Einzelunternehmer einen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand der Metallverarbeitung betrieben. Nach seinem Tod führte seine Ehefrau Y als Erbin das Einzelunternehmen weiter. Im Jahr ... erfolgte eine Betriebsaufspaltung in der Weise, dass eine neu gegründete Z-GmbH die Produktion unter Übertragung des Umlaufvermögens fortführte, während die Einzelunternehmung "X Metallwarenfabrik" als Besitzgesellschaft das bei ihr verbliebene Anlagevermögen an die neu gegründete Z-GmbH verpachtete. Nach dem Tod von Y im Jahr 1989 erbten A zu 22%, B zu 22%, C zu 22% sowie der Kläger zu 34% das Einzelunternehmen. Die Z-GmbH fiel im Jahr 1993 in Konkurs und stellte im Zuge der Abwicklung des Konkursverfahrens ihre Tätigkeit endgültig ein. Daraufhin erfolgte die o.g. Umwandlung der Einzelunternehmung, Inhaber Erbengemeinschaft, in die X-GmbH.

Die Leistung der Stammeinlagen erfolgte durch die Einbringung. Eingebracht wurde dabei im Wesentlichen ein Erbbaurecht mit den auf dem Grundstück vorhandenen Gebäuden. Ausweislich eines Vermerkes des Bausachverständigen der Bewertungsstelle vom 13.11.1995 machten die Gebäude zum damaligen Zeitpunkt einen desolaten, teilweise verfallenen Eindruck. Es seien über einen längeren Zeitraum keine notwendigen Bauunterhaltungsmaßnahmen ausgeführt worden. Diese Unterlassung habe zu erheblichen Bauschäden geführt. Die Dächer seien undicht, teilweise zerstört. Das gesamte Außenmauerwerk sei feucht, teilweise zerstört. Die Gebäude seien wirtschaftlich überaltert. Bei einer Umnutzung würden Kosten in unkalkulierbarer Höhe anfallen.

Laut Einbringungsvertrag trat die Erbengemeinschaft sämtliche Forderungen an die X-GmbH ab, die diese Abtretung annahm. Die X-GmbH übernahm in schuldbefreiender Weise sämtliche Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, die Miterben von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen. Die Haftung bei Firmenfortführung beschränkten die Gesellschafter im Einbringungsvertrag (zur Eintragung ins Handelsregister) auf den Nachlass. Gegenstand der X-GmbH sollte nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die bisher unter der Firma X Metallwarenfabrik betriebene Verwaltung des als Erbbaugrundstück vorhandenen Betriebsgeländes mit Betriebsgebäuden und Maschinen sein. Das bisher von der Erbengemeinschaft fortgeführte Geschäft sollte mit Wirkung vom 01.01.1994 von der X-GmbH fortgeführt werden. Ausweislich des einzig vorhandenen Jahresabschlusses der X-GmbH zum 31.12.1994 ergab sich für 1994 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 54 TDM.

In einer Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1996 erörterten die Gesellschafter der X-GmbH die Möglichkeit, in absehbarer Zeit Mieter für das Objekt zu finden, um damit Einnahmequellen zu erschließen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Grundstücksbereich mit Altlasten kontaminiert und eine Veräußerungsmöglichkeit daher als wenig aussichtsreich zu beurteilen sei, erklärten alle Gesellschafter, dass sie nicht bereit seien, eine Nachschussverpflichtung zu beschließen. Daraufhin stellten der Kläger und C (die damaligen Geschäftsführer der X-GmbH) am 19. August 1996 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters im Bericht vom 23. Oktober 1996 war keine freie Masse vorhanden, da sämtliche Vermögenswerte der Aus- und Absonderung unterlagen. In diesem Bericht ist zudem u.a. ausgeführt, nach Auskunft des Klägers habe man sich um eine alternative Nutzung des Anlagevermögens - bestehend aus den auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichteten Gebäuden - bemüht. Durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet und die zunehmende Sensibilisierung in Umweltfragen habe nach Auskunft des Klägers von vornherein eine starke Eingrenzung möglicher alternativer Nutzung des Grundbesitzes bestanden. Am 9. Januar 1997 stellte das Amtsgericht W das Konkursverfahren mangels einer die weiteren Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein.

...

In ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 1996 begehrten die Kläger den Ansatz von Verlusten aus der Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 136 TDM. Sie führten aus, die Zahlungen seien aus dem Privatvermögen des Klägers geleistet worden.

...

Mit Bescheid vom 8. März 2001 wies der Beklagte den Einspruch ... als unbegründet zurück...

Im Klageverfahren ... führen die Kläger aus, die Gründung der X-GmbH sei erfolgt, um eine persönlich Haftung der Erbengemeinschaft zu vermeiden, da die Altlasten auf dem Grundstück erheblich seien. Mit der Einbringung ... in die neu gegründete X-GmbH sei auch die Befreiung der persönlichen Haftung von den Verpflichtungen beispielsweise aus erheblichen Altlasten verbunden gewesen. Der Kläger selbst habe die Gefahr gesehen, dass eine kurzfristige Auflösung der neuen Firma nach Gründung eine Anfechtung zur Folge haben könnte, so dass die Bemühungen um eine wirtschaftliche Lösung für die Unternehmenssituation zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Um die X-GmbH nicht in Konkurs fallen zu lassen, habe der Kläger so lange, wie eine wirtschaftlich vertretbare Lösung in Aussicht gestanden habe, aus den privaten Mitteln Zahlungen geleistet. Durch die vom Kläger getragenen gesellschaftsrechtlichen Verbindlichkeiten sei die Liquidität der X-GmbH sichergestellt worden. Dies habe sich erst geändert, als der Kläger im Jahr 1996 die Verbindlichkeiten der X-GmbH nicht mehr weiter habe allein tragen wollen und die übrigen Gesellschafter persönliche Zahlungen in welcher gesellschaftsrechtlichen Form auch immer abgelehnt hätten.

Die geltend gemachten Aufwendungen habe der Kläger als Gesellschafter für die Gesellschaft getragen. Die alleinige Zahlung durch den Kläger beruhe nicht auf seinen familiären Beziehungen zu den übrigen Gesellschaftern, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis. Der Kläger habe die Aufwendungen nur getragen, um nicht in der Nachhaftungszeit nach Einbringung ... persönlich in Anspruch genommen zu werden. Diese Gefahr sei dem Kläger bewusst gewesen, den anderen Gesellschaftern leider nicht. Die anderen Gesellschafter hätten sich an den Kosten nicht beteiligt. Sie hätten die Chancen auf eine Verwertung der Immobilie und die vorhandenen Risiken einer eigenen Haftung nicht überblickt und seien der Meinung gewesen, lieber den Vermögenswert zu riskieren, ohne eine Vorstellung davon zu haben, dass bei einer Nichtvermarktung der Immobilie der Vermögenswert gleich null sei. Schriftliche Vereinbarungen über Ausgleichsansprüche der anderen Gesellschafter bestünden nicht. Der Kläger habe zwar zivilrechtliche Ansprüche gegenüber seinen Mitgesellschaftern, deren prozessualer Geltendmachung stehe aber entgegen, dass wegen der aufgrund des Vandalismus fehlenden Belege damit zu rechnen sei, dass ein erfolgloser Prozess gegen die eigene Verwandtschaft geführt werden müsste, und die hierfür aufzuwendenden Kosten den Erfolg übersteigen würden. Der Kläger habe die Aufwendungen nach Konkurseröffnung beim Amtsgericht W zur Tabelle angemeldet. Der Konkursverwalter habe das Bestehen von Forderungen des Klägers an die X-GmbH jedoch bestritten, da sie solche eines Gesellschafters gewesen seien.

... Soweit bei den eingereichten Unterlagen des Klägers Belege fehlten, resultiere dies aus Einbrüchen/Vandalismus im Fabrikgebäude ... . Weitere Zahlungsnachweise könne der Kläger nicht mehr erbringen. Da die Aufwendungen aber glaubhaft gemacht worden seien, müsse eine Anerkennung erfolgen. Bei der Rechnung der M vom 17.03.1995 über 4 TDM handele es sich um Entsorgungsarbeiten durch die Firma M, die das Gebäude mietfrei als Lager genutzt habe. Man sei seinerzeit froh gewesen, einen Zwischennutzer gefunden zu haben, um den weiteren Verfall des Gebäudes zu verhindern. Die Firma M habe Entsorgungsarbeiten vorgenommen, berechnet und vom Kläger vergütet erhalten. Die Darlehenstilgung durch die Gesellschafter sei durch die persönliche Verpflichtung jedes Gesellschafters gegenüber der Stadtsparkasse ... begründet. Die Darlehensbeträge hätten nicht vom Konto der Erbengemeinschaft bezahlt werden können, da dieses kein Guthaben in entsprechender Höhe gehabt habe.

Alle Verhandlungen zur Vermietung des Grundstücks seien ergebnislos geblieben. Das Grundstück werde derzeit mietfrei von der Firma P genutzt, um zumindest die Gebäude nicht weiter verfallen zu lassen. Einnahmen der X-GmbH nach dem Jahr 1996 seien nicht zu erwarten, da das Grundstück verseucht sei bzw. erhebliche Altlasten bestünden. Mit einer Verwertung des Grundstückes sei auch abschließend nicht mehr zu rechnen, da der Heimfall an den Eigentümer anliege und letztlich nur nicht vollzogen worden sei, weil man auch dort keinerlei Konzept zur Nutzung der Immobilie besitze und die Altlasten als solche fürchte.

Selbst mit kleinen Mieten wäre es der X-GmbH möglich gewesen, Gewinne zu realisieren. Zudem habe die Y-AG auf einem Teil des Grundstückes Dekontaminierungsmaßnahmen vorgenommen und werde möglicherweise auch weitere durchführen.

...

Die Kläger beantragen,

..., einen Auflösungsverlust aus der Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 136.003 DM ... zu berücksichtigen.

Der Beklagte ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, Verluste nach § 17 EStG seien nicht anzuerkennen, da im Zeitpunkt der Gründung der X-GmbH keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Zudem sei zweifelhaft, ob der Veräußerungsverlust bereits im Jahr 1996 berücksichtigt werden könne, da das zum Vermögen der X-GmbH gehörende Grundstück noch nicht veräußert sei.

Bezüglich eines Teils der Aufwendungen hätten die Kläger zudem bisher nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Klägers erfolgt seien. Belegt seien nur 90 TDM. Auch soweit Zahlungen nachgewiesen seien, könnten nur solche Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils berücksichtigt werden, die auf eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen bzw. sonstigen rechtlichen Verpflichtungen beruhten. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich. Bei den Aufwendungen handele es sich weitgehend um Kosten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der X-GmbH. Die Übernahme dieser Beträge durch den Kläger beruhe nicht auf vertraglichen Vereinbarungen der X-GmbH. Ein Gesellschafterbeschluss über die Einforderung von Nachschüssen sei nicht zu Stande gekommen. Eine Verpflichtung zur Zahlung habe damit nicht bestanden. Der Verzicht auf die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Gesellschaftern sei nicht im Gesellschaftsverhältnis begründet, sondern in den verwandtschaftlichen Verhältnissen. Der klägerische Vortrag, persönliche Unterlagen des Klägers seien durch Einbruch bzw. Vandalismus im Fabrikgebäude der X-GmbH abhanden gekommen, sei nicht glaubhaft, da die Aufbewahrung persönlicher Unterlagen im Fabrikgebäude der X-GmbH unwahrscheinlich sei.

...

Mit Verfügung vom 16.11.2006 hatte die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass bezüglich des geltend gemachten Auflösungsverlustes Zweifel am Vorliegen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht bestünden.

Entscheidungsgründe:

...

Soweit die Kläger Verluste aus § 17 EStG geltend machen ist die Klage unbegründet.

Zwar wäre ggf. ein Aufgabeverlust nach § 17 EStG im Streitjahr zu erfassen, dem steht aber entgegen, dass der Kläger die wesentliche Beteiligung nicht mit der Absicht erworben hat, Gewinne zu erzielen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 m.w.N.) ist ein Auflösungsverlust im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Dieser Zeitpunkt ist aber ausnahmsweise vorzuverlagern, z.B. wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint. Maßgeblich ist, dass das Fehlen von Aktiva, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551). Erforderlich hierfür sind unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine etwaige Vermögenslosigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551). Im vorliegenden Fall, hatte der Konkursverwalters im Bericht vom 23. Oktober 1996 festgestellt, dass keine freie Masse vorhanden war, da sämtliche Vermögenswerte der Aus- und Absonderung unterlagen. Damit stand zu diesem Zeitpunkt fest, dass keine Aktiva vorhanden waren, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschafter ausgereicht hätte. Dass auf der Ebene der Gesellschafter nach diesem Zeitpunkt noch weitere wesentlichen Aufwendungen zu erwarten gewesen wären, haben die Beteiligten nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die von den Klägern belegten Zahlungen erfolgten alle vor dem 23.10.1996. Eine Nachschusspflicht haben die Gesellschafter im Beschluss vom 10.07.1996 abgelehnt. Die spätere Darlehenstilgung durch die Gesellschafter war nach eigener Darstellung der Kläger durch die persönliche Verpflichtung jedes Gesellschafters gegenüber der Stadtsparkasse ... begründet.

Der Berücksichtigung eines Aufgabeverlustes steht aber entgegen, dass es vorliegend an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Bei der Anwendung des § 17 EStG sind die Grundaussagen des § 2 Abs.1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292). Mithin besteht auch die Notwendigkeit, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, wird nicht abschnittsbezogen ein Periodengewinn in Bezug genommen, sondern der Totalgewinn als Gesamtergebnis der steuerrelevanten Tätigkeit oder Nutzung von Kapitalvermögen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Bei einer wesentlichen Beteiligung ist für das Streben nach einem Totalgewinn als Voraussetzung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht nur ein durch Wertsteigerung sich ergebender Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, sondern auch die laufenden Erträge aus Ausschüttungen, da Veräußerungsgewinn und Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft in einer Wechselwirkung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722).

Erweist sich die Ertragserwartung des wesentlich Beteiligten sowohl im Hinblick auf Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, kann hieraus nicht ohne weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden; dies ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für Gewerbetreibende maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668 m.w.N.). Das bedeutet, dass es konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht bestand, sondern die Gründung der X-GmbH lediglich der Haftungsbegrenzung der Erbengemeinschaft diente.

Der Kläger hat selbst ... erklärt, die Gründung der X-GmbH sei erfolgt, um eine persönliche Haftung der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Dies wird bestätigt durch die Regelung im Einbringungsvertrag, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen und dies auch im Handelsregister eintragen zu lassen. Hieraus folgt, dass die Gesellschafter von Anfang an keine dauerhaften Gewinne erwartet haben.

Daneben ergibt sich aus den individuellen Verhältnissen der X-GmbH, dass mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen war und der Kläger dies auch wusste.

So waren schon bei Gründung der X-GmbH die Schwierigkeiten bei der weiteren Nutzung des Grundstückes, nämlich der schlechte bauliche Zustand der Gebäude, die für eine mögliche Umnutzung erforderlichen erheblichen Kosten, die Lage eines Teiles des Grundstückes im Landschaftsschutzgebiet sowie die Kontaminierung, bekannt. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Klägers, die Gründung der X-GmbH sei zur Haftungsbegrenzung erfolgt.

Zudem stand aufgrund des Konkurses der Z-GmbH im Jahr 1993 bereits zeitlich vor der X-GmbH-Gründung fest, dass die bisherige Nutzung entgültig wegfallen war.

Auch die Einlassung des Klägers gegenüber dem Konkursverwalter, dass aufgrund der Lage im Naturschutzgebiet und der zunehmenden Sensibilisierung in Umweltfragen von vornherein eine starke Eingrenzung möglicher alternativer Nutzung bestanden habe, bestätigt, dass dem Kläger von Anfang an die sich ergebenden Probleme bei der weiteren Nutzung des Grundstückes bewusst waren.

Der schlechte bauliche Zustand - auch bereits im Zeitpunkt der GmbH-Gründung - und der für eine mögliche Umnutzung erforderliche hohe Finanzierungsaufwand werden belegt durch das Gutachten des Bausachverständigen der Bewertungsstelle vom 13.11.1995. Dabei ist der Senat aufgrund des Ausführungen des Bausachverständigen der Überzeugung, dass sich der Bauzustand im Zeitpunkt der Gründung der X-GmbH, ca. 1 1/2 Jahre vorher, nicht wesentlich von dem dann festgestellten unterschieden hat.

Daneben tragen die Kläger selbst vor, der Kläger habe die Gesellschaftsaufwendungen alleine getragen, da er die Gefahr einer kurzfristigen Auflösung der X-GmbH gesehen habe. Ausweislich der eingereichten Belege handelt es sich dabei um Rechnungen und Überweisungen bereits ab März 1995 (in denen auch die Kosten für die Beurkundung des GmbH-Vertrages vom 30.06.1994 enthalten sind). Danach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass dem Kläger bereits bei Gründung der X-GmbH klar war, dass kein Gewinn erzielt werden könne.

Für die von Anfang an fehlende Einkünfteerzielungsabsicht spricht im Übrigen auch, dass die X-GmbH ... zu keiner Zeit Investitionen vorgenommen hat, um den Zustand der Gebäude zu verbessern, eine Dekontaminierung durchzuführen oder zumindest festzustellen, in welchem Umfang genau eine Kontaminierung vorliegt.

Der Senat folgt auch nicht der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass selbst mit dem Erzielen einer kleinen Miete Gewinne hätten realisiert werden können. Bereits aus der einzig vorliegenden Bilanz zum 31.12.1994 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 54 TDM. Der Kläger selbst macht für weitere "laufende Aufwendungen" der X-GmbH 77 TDM ... geltend. Zudem wären ausweislich der Feststellungen des Bausachverständigen bei einer Umnutzung Kosten in unkalkulierbarer Höhe angefallen. Mit einer entgeltlichen Vermietung der Gebäude ohne vorherige Investitionen war unter Berücksichtung des Zustandes der Gebäude bei verständiger Würdigung nicht zu rechnen. So haben auch die Kläger selbst erklärt, bereits Anfang 1995 froh gewesen zu sein, einen Nutzer zu finden, der die Gebäude mietfrei als Lager nutze. Um Gewinne zu erwirtschaften hätte die X-GmbH daher eine Miete erzielen müssen, die neben der Deckung der anfangs entstandenen Verluste und der laufenden Kosten ... auch die erforderlichen Investitionen amortisiert hätte. Hierfür wäre aus Sicht des Senates eine "kleine" Miete nicht ausreichend gewesen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Y-AG auf einem Teil des Grundstückes Dekontaminierungsmaßnahmen durchgeführt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat diese Aussage weder belegt noch Nachweise darüber angeboten, insbesondere auch nicht dargestellt, wann, in welchem Umfang und aufgrund welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme erfolgt sein soll. Der Senat geht davon aus, dass bis zum Streitjahr eine solche Verpflichtung nicht bestanden hat oder zumindest den Gesellschaftern nicht bekannt war, denn sonst wäre dies im Bericht des Konkursverwalters vom 23.10.1996 erwähnt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben zwar bezüglich ... obsiegt, eine Aufteilung der Kosten nach § 136 FGO kam aber nicht in Betracht, da das teilweise Obsiegen auf der Vorlage von Unterlagen beruht die die Kläger bereits im Vorverfahren hätten vorlegen können und sollen, § 137 FGO.

Ende der Entscheidung

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