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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 3 K 1290/2008
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der III. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

ohne mündliche Verhandlung

am 20.01.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die für den Veranlagungszeitraum 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Am 07.09.2005 erließ der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Bescheid für 2003, mit dem er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 12.535 EUR festsetzte.

Weil auch im anschließenden Einspruchsverfahren zunächst keine Einkommensteuererklärung für 2003 vorgelegt wurde, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2007 die Einkommensteuer für 2003 auf 14.017 EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 04.12.2007 ging bei dem Beklagten die Einkommensteuererklärung für 2003 ein, mit der der Kläger u.a. einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (Beratung, Schulung) i.H.v. 15.608 EUR erklärte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 auf 14.115 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Den vom Kläger erklärten Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit berücksichtigte es dabei in unveränderter Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10.07.2008 verwiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage wird vorgetragen, die Einkünfte des Klägers seien nicht als gewerbliche sondern - wie erklärt - als freiberufliche zu qualifizieren. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien durch Schulung und Beratung von Firmen aufgrund des Abschlusses des Klägers als Diplom-Kaufmann an der Universität A entstanden. Die Tätigkeit stütze sich auf ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium der Betriebswirtschaftslehre und sei deshalb als freiberufliche Tätigkeit anzuerkennen. Sie sei schon über Jahre hinweg ausgeübt und immer vom Finanzamt auch als freiberufliche Tätigkeit anerkannt worden. Wirtschaftsberatende Berufe und beratende Volks- und Betriebswirte seien nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Katalogberufe. Auch § 1 Abs. 2 PartGG bestätige die Qualifizierung als freien Beruf. Es sei unerheblich, ob der Kläger durch die Anerkennung der Tätigkeit als freiberufliche eine Steuernachzahlung für 2003 bekomme. Es gehe um die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit auch für die nachfolgenden Jahre und die kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der IHK.

Die Kläger beantragen deshalb sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2003 und der Einspruchsentscheidung die beratende Tätigkeit des Klägers nicht als gewerbliche sondern als freiberufliche Tätigkeit anzuerkennen.

Für das beklagte Finanzamt wird Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis gem. § 40 Abs. 2 FGO unzulässig. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er durch die von ihm angegriffene Qualifikation der Einkunftsart in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung ergebe sich grundsätzlich nur aus der Höhe der festgesetzten Steuer, nicht aus einer unzutreffenden Feststellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen. Der Einkommensteuerbescheid sei insbesondere nicht Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuer-Messbescheid. Im Übrigen sei den Steuerakten zu entnehmen, dass Einkünfte zum Teil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zum Teil als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die dem Gericht vorliegenden Steuerakten verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den zuständigen Berichterstatter des Senats (§§ 90 Abs. 2, 79a Abse. 3 und 4 FGO) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die einzig mit dem Ziel der Umqualifizierung der Einkunftsart erhobene Klage ist mangels Beschwer der Kläger unzulässig.

1. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei einer Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung ergibt sich eine solche Rechtsverletzung grundsätzlich nur aus der Höhe der festgesetzten Steuer, nicht jedoch aus einer unzutreffenden Feststellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen, wie z.B. der Einkunftsart (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 40 FGO Rn. 36 m.w.N.). Der Einkommensteuerbescheid ist insbesondere nicht Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbetragsbescheid, so dass die Qualifikation der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Festsetzung der Gewerbesteuer entfaltet. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Bemessungsgrundlagen oder Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheids Feststellungen enthalten, die kraft Gesetzes oder kraft Rechtsverordnung für andere Behörden und den Steuerpflichtigen bindend sind. Soweit der Steuerbescheid keine Bindungswirkung nach sich zieht, lösen hingegen außer (steuer-)rechtliche Folgewirkungen und Interessen keine Rechtsverletzung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO aus (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O. Tz. 38 m.w.N.). Im Streitfall tragen die Kläger vor, die Qualifizierung der Einkunftsart wirke sich für die nachfolgenden Jahre und auf die kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der IHK aus. In den Vorjahren seien die Einkünfte aus beratender Tätigkeit als freiberufliche anerkannt worden. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung hat der Einkommensteuerbescheid 2003 ebenso wie die für vorangegangene Veranlagungszeiträume erlassenen Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart keine Bindungswirkung für nachfolgende Jahre. Eine Rechtsverletzung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ist dadurch im Streitfall nicht gegeben. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf die - beitragspflichtige - Mitgliedschaft bei der IHK herleiten. Denn nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer - IHKG - gehören zur Industrie- und Handelskammer natürliche Personen, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Mitgliedschaft bei der IHK hängt deshalb nicht bindend von der Qualifizierung der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid, sondern von der Veranlagung zur Gewerbesteuer, die in einem gesonderten Verfahren erfolgt, ab.

Weitere Rechtsverletzungen i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO haben die Kläger nicht dargetan. Mit der Klage wenden sie sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die Qualifizierung der Einkunftsart. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ist nicht angegriffen worden.

Weil die Klage unzulässig ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus Beratung und Schulung zutreffend als gewerbliche Einkünfte qualifiziert worden sind.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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