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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 4 K 177/07
Rechtsgebiete: ErbStG, BGB, BewG


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 12 Abs. 1
BGB § 516 Abs. 1
BGB § 1147
BGB § 1192
BewG § 5
BewG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

4 K 177/07

Schenkungsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übernahme von Grundschulden lediglich in dinglicher Haftung eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers ausschließt.

A. B. war im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 20 verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Tiefgaragenstellplätzen im Anwesen C.-Str. 74, D. Straße 1 und 3 in yyyyy. Für ihn war im Grundbuch eine Briefgrundschuld über 150.000 DM an der Eigentumswohnung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1998 übertrug er die Eigentumswohnung auf die Klägerin. Die Vertragsparteien erklärten in der notariellen Urkunde die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen ab Beurkundung auf die Klägerin über mit der Maßgabe, dass sich der Veräußerer weiterhin zur Tragung der mit der Eigentumswohnung zusammenhängenden Kosten verpflichtete. Eine nach einer weiteren notariellen Urkunde vom 15.12.1998 zur Eintragung kommende Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 DM, die auf dem gesamten Vertragsobjekt lastet, wurde von der Klägerin lediglich in dinglicher Haftung übernommen. Ebenso hatte sie die fortbestehende Eigentümerbriefgrundschuld zu 150.000 DM nur zu dulden. Überdies wurden der Klägerin in der Urkunde alle Eigentümerrechte oder sonstigen Rechte bei Grundpfandrechten abgetreten.

Wie der beurkundende Notar der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.08.2003 bestätigte, wurde er angewiesen, die Eigentumsumschreibung für den Vertrag vom 15.12.1998 vorerst nicht vornehmen zu lassen, bis die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen verbindlich geklärt seien.

Die Grundschulden über insgesamt 350.000 DM sind lt. Schreiben des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt yyyyyy. vom 30.03.1999 und seinen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung nicht valutiert.

Mit Bescheid vom 29.06.2000 stellte das Finanzamt yyyyyyy gegenüber der Klägerin den Grundstückswert der genannten Eigentumswohnung zum 15.12.1998 auf 132.000 DM gesondert fest. Da das Finanzamt yyyyy den Zugang dieses Feststellungsbescheids bei der Klägerin nicht nachweisen konnte, stellte es ihr gegenüber mit Bescheid vom 22.01.2003 den Grundstückswert für die Eigentumswohnung zum 15.12.1998 wiederum auf 132.000 DM fest und rechnete ihn der Klägerin als Erwerberin zu. Dieser mit Klage angefochtene Bescheid ist aufgrund der Urteile des Senats vom 07.08.2003 IV 140/2003 und des Bundesfinanzhofsvom 29.11.2006 II R 42/05 bestandskräftig.

Das Finanzamt E. sah in der Überlassung der Eigentumswohnung an die Klägerin eine steuerpflichtige Zuwendung und setzte ihr gegenüber mit Bescheid vom 29.09.2000 die Schenkungsteuer auf 28.000 DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 13.02.2001 als unbegründet zurück.

Der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten hat für die Klägerin Klage erhoben. Er beantragt,

den Schenkungssteuerbescheid vom 29.09.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2001 aufzuheben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die Klägerin sei wegen der von ihr auf Dauer hinzunehmenden Grundschulden über insgesamt 350.000 DM durch die Vereinbarung vom 15.12.1998 nicht bereichert worden. Der Veräußerer der Eigentumswohnung sei vielmehr weiterhin berechtigt, seine Grundschulden an einen Dritten zu verkaufen, und zwar in Höhe des Werts des Grundstücks, höchstens jedoch in Höhe der Grundschulden. Daher sei die Klägerin nicht auf Kosten des Veräußerers bereichert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Eigentumswohnung mehr wert wäre als die Grundschulden zusammen. Durch eine Realisierung der Grundschulden sei es dem Veräußerer jederzeit möglich, die Eigentumswohnung wieder an sich zu ziehen und sie der Klägerin zu entziehen. Anders als in den bisher in der Rechtsprechung einschließlich dem vom Bundesfinanzhofmit Urteil vom 17.10.2001 II R 60/99 (BStBl. II 2002, 165) entschiedenen Fällen sei die Geltendmachung der dinglichen Haftung nicht durch eine Zweckerklärung von der Zahlung einer Forderung abhängig oder sonst wie beschränkt und damit auch nicht aufschiebend bedingt. Wegen der Grundschulden könne die Klägerin aus der Eigentumswohnung auch keinerlei geldwerten Vorteil ziehen. Ohne vorherige Löschung der Grundschulden könnte sie diese nicht verkaufen. Daher komme es auch nicht darauf an, ob den Grundschulden Darlehensverbindlichkeiten zugrunde lägen und die Klägerin solche übernommen habe. Die Übernahme der dinglichen Haftung beinhalte vielmehr eine Auflage, die nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1960 II 173/58 U, BStBl. III 1960, 412, undvom 20.04.1977 II R 48/76, BStBl. II 1977, 676) mit dem Nennwert der Grundschuld anzusetzen sei, wenn nicht bei Geltendmachung der Grundschuld ein Ersatzanspruch des Eigentümers bestehe. Einen solchen Ersatzanspruch habe die Klägerin aber nicht. Im Übrigen werde auch grunderwerbsteuerlich in der Übernahme nur der dinglichen Haftung für eine Grundschuld eine sonstige Gegenleistung gesehen (vgl. Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. § 9 Rn. 245).

Überdies müsste der Veräußerer in dem Bewusstsein der Unentgeltlichkeit seiner Leistung gehandelt haben. Er habe jedoch die Eigentumswohnung unter Sicherung durch Grundschulden über 350.000 DM auf die Klägerin übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Kosten des Grundstücks weiter zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung sei nur verständlich, wenn der Veräußerer die Auffassung hege, dass er mit der Übertragung des Eigentums sich keinerlei Vermögens entäußert habe und das Grundstück weiterhin wie sein eigenes zu beurteilen sei.

Weiter sei von Bedeutung, dass bis heute eine Umschreibung des Eigentums nicht erfolgt sei. Auf die BFH-Urteile vom 24.07.2002 II R 33/01 (BStBl. II 2002, 781) undvom 27.04.2005 II R 52/02 (BFH/NV 2005, 2312) werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang liege demnach nicht vor.

Für den Fall des Unterliegens begehrt die Prozessbevollmächtigte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Eintragung einer Grundschuld des Schenkers, die bei diesem verbleibt und in keinerlei Zusammenhang mit einer Darlehensforderung steht, schenkungsteuerlich abziehbar ist.

Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Zur Begründung macht es unter Hinweis seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen geltend, dass die Übernahme lediglich der dinglichen Haftung für die Eigentümerbriefgrundschulden über 350.000 DM nicht erwerbsmindernd berücksichtigt werden könne und keine Gegenleistung darstelle, unabhängig davon, ob der Inhaber die Grundpfandrechte durch Übertragung auf einen Dritten oder sonst verwerte. Auf die Einspruchsentscheidung wird im Übrigen verwiesen.

In der ersten mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten erklärt, dass bei Bestellung der Grundschulden über die Erklärungen in den notariellen Urkunden keine zusätzlichen Absprachen oder Abreden getroffen und auch keine Zweckerklärungen abgegeben worden sind. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er zudem erklärt, dass sich die Grundschulden nach wie vor in Händen des Veräußerers der Eigentumswohnung befinden und ihn nicht bekannt sei, dass sie der Sicherung irgendwelcher Darlehen dienen würden.

Dem Gericht liegen vom beklagten Finanzamt die Schenkungssteuerakte zum streitigen Erwerb, die notariellen Urkunden vom 27.12.1989 und 15.12.1998 über die Bestellung der Grundschulden und die Gerichtsakte IV 140/2003 vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht in der Übertragung der Eigentumswohnung auf die Klägerin eine freigebige Zuwendung gesehen und die Schenkungssteuer dafür auf 28.000 DM festgesetzt.

1. Als steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Tatbestand der Bestimmung verlangt, dass die Leistung unentgeltlich erfolgt. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ganz oder teilweise ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. In subjektiver Hinsicht genügt der einseitige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit, d.h. er muss wissen, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie ein Wille zur schenkweisen Zuwendung in dem Sinn, dass dieser alle Merkmale eines Schenkungsangebots im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB umfassen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92, BStBl. II 1994, 366, 369).

Die Klägerin hat nach der notariellen Urkunde vom 15.12.1998 vom Veräußerer das Eigentum an der Eigentumswohnung Nr. 20 im Anwesen C.-Str. 74, D. str. 1 und 3 in yyyyyy mit den zugehörigen zwei Tiefgaragenstellplätzen erhalten.

Diese Übertragung der Eigentumswohnung auf die Klägerin erfolgte unentgeltlich. Sie hat dafür nach der notariellen Urkunde vom 15.12.1998 keine Gegenleistung übernommen, insbesondere nicht in Form der Übernahme oder Bezahlung einer Verbindlichkeit. Eine solche Zahlungsverpflichtung hat sie auch nicht im Hinblick auf die auf der Eigentumswohnung lastenden Grundschulden über insgesamt 350.000 DM übernommen, auch nicht im Zusammenhang mit der ebenfalls am 15.12.1998 an der Eigentumswohnung bestellten weiteren Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 200.000 DM. Diese Grundschulden sind nach Angaben des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten auch nicht valutiert.

Eine Gegenleistung oder sonstige schenkungsteuerlich zu berücksichtigende gegenwärtige Minderung des Erwerbs liegt auch nicht in der Übernahme der lediglich dinglichen Haftung für die auf der Eigentumswohnung lastenden Grundschulden, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 08.12.1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373, 375, vom 26.01.2000 II B 88/99, BFH/NV 2000, 954, undvom 06.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781, Finanzgericht München vom 11.10.2000 4 K 4704/97, UVR 2001,330; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 7 Tz. 157). Die Klägerin hat nach der Überlassungsurkunde hinsichtlich der Grundschulden lediglich die dingliche Haftung übernommen. Die alleinige Übernahme der dinglichen Belastung führt -unabhängig davon, ob sie als Auflage zu qualifizieren ist- lediglich zu einer Duldungspflicht, die sich aber als aufschiebend bedingte Last zunächst nicht auswirken kann; sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungssteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 06.12.2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781). Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags (§§ 1192, 1147 BGB; BGH- Urteil vom 14.07.1952 IV ZR 28/52, BGHZ 7,123,126, Palandt, BGB, 65. Aufl. § 1191 Rz. 1). Zur Geltendmachung der Grundschuld bedarf es erst noch der Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger oder einer zur Befriedigung des Gläubigers führenden Handlung des Eigentümers des belasteten Grundstücks. Erst bei Eintritt der Bedingung durch Geltendmachung und Verwertung der Grundschuld kann die dann bestehende Belastung der dinglich in Anspruch genommenen Klägerin im Wege einer Korrektur der Schenkungssteuerfestsetzung berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 2, i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG). Dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden in die Wege geleitet worden wäre, wird weder vom Prozessbevollmächtigten geltend gemacht noch ist dies nach den Unterlagen feststellbar. Die Übernahme der lediglich dinglichen Haftung aus den Grundschulden stellt im Übrigen im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (dazu unten bei 2.) und auch bis jetzt keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung der Klägerin dar. Der Veräußerer der Eigentumswohnung hatte an dieser bereits seit langem eine Grundschuld über 150.000 DM inne, die er bis jetzt ebenso wenig durch Weiterübertragung oder sonst wie geltend gemacht oder verwertet hat wie die mit weiterer Urkunde vom 15.12.1998 bestellte zweite Grundschuld über 200.000 DM, die seitdem ebenfalls unverändert besteht und bislang weder valutiert noch irgendwie sonst wirtschaftlich eingesetzt worden ist.

Dass in der Übernahme der lediglich dinglichen Belastung durch eine Grundschuld noch keine Gegenleistung oder schenkungsteuerlich zu berücksichtigende Belastung des Empfängers liegt, steht nicht das von der Prozessbevollmächtigten angeführte BFH-Urteil vom 13.07.1960 II 173/58 U (BStBl. III 1960, 412) entgegen. Zwar liegt nach dieser Entscheidung in der Übernahme der dinglichen Haftung für eine Grundschuld eine Auflage, die eine Gegenleistung des Beschenkten darstellen kann. Das Urteil vom 13.07.1960 ist jedoch zu § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ergangen und betraf einen Sachverhalt, nach dem gemäß den vom Bundesfinanzhof bestätigten Feststellungen des Finanzgerichts die Zuwendungsempfängerin auch die den Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Schulden übernommen hatte. In dieser Schuldübernahme bestand in dem dortigen Streitfall die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung der Zuwendungsempfängerin.

Die Zuwendung der Eigentumswohnung an die Klägerin erfolgte durch den Veräußerer auch freigebig. Er hat nach dem Überlassungsvertrag vom 15.12.1998 von der Klägerin keine Zahlung oder sonstige Gegenleistung erhalten und sich darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Kosten der Eigentumswohnung weiter zu tragen. Auch soweit der Veräußerer die auf der Eigentumswohnung lasteten Grundschulden als Sicherheit hat und durch Realisierung der Grundschulden die Eigentumswohnung im Ergebnis jederzeit wieder an sich ziehen könnte, wird dadurch nicht sein Wissen und Wille beeinträchtigt, dass er die Eigentumswohnung der Klägerin ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung zum Eigentum übertragen hat. Gleiches gilt, soweit er die rechtlich unzutreffende Vorstellung gehabt haben sollte, die nur dingliche Belastung der Eigentumswohnung sei schenkungsteuerlich eine abziehbare Gegenleistung, die dazu führe, dass der Vorgang keine Schenkungsteuer auslöse.

2. Obgleich bislang die Klägerin ihre Eintragung als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch nicht beantragt hat und der Notar nach seinem Schreiben vom 05.08.2003 angewiesen worden ist, die Eintragung im Grundbuch vor Klärung der schenkungsteuerlichen Fragen nicht zu beantragen, ist die Zuwendung der Eigentumswohnung an die Klägerin schenkungsteuerlich ausgeführt worden und die Schenkungsteuer entstanden.

Die Zuwendung eines Grundstücks und ebenso einer Eigentumswohnung ist im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten, dem Schenker, bewilligt worden ist, der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung erforderliche getan hat, und wenn ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Beschenkte den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.1990 II R 150/88, BStBl. II 1991, 320 undvom 08.02.2000 II R 9/98, BFH/NV 2000,1095). Diese Voraussetzungen sind mit dem Überlassungsvertrag vom 15.12.1998 erfüllt worden. Die Vertragsparteien haben darin die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch gemäß der Auflassung bewilligt und beantragt. Es wurde lediglich der nach der Urkunde dem Notar obliegende Antrag auf Eigentumseintragung beim Grundbuchamt noch nicht gestellt.

Die Umschreibung auf den Beschenkten im Grundbuch braucht nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen. Die entstandene Schenkungsteuer fällt vielmehr rückwirkend erst dann weg, wenn die Schenkungsabrede vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch wieder aufgehoben wird oder der Beschenkte aus anderen Gründen aufgrund der Eintragungsbewilligung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf sich selbst oder einen Dritten nicht mehr herbeiführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.2002 II R 33/01, BStBl. II 2002, 781 undvom 27.04.2005 II R 52/02, BFH/NV 2005, 2312). Diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin kann jederzeit ihre bisherige Anweisung an den Notar ändern und selbst oder durch den Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt stellen bzw. stellen lassen.

Ob der Veräußerer entsprechend der vom Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten geäußerten Auffassung weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung angesehen werden könnte, ist schenkungssteuerlich ohne Bedeutung. Denn selbst wenn der Schenker eines Grundstücks dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) bleiben sollte, steht dies der Ausführung der Zuwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl. II 1983, 179).

3. Das Finanzamt hat zutreffend auf der Grundlage des inzwischen bestandskräftig auf 132.000 DM festgestellten Werts der Eigentumswohnung (§§ 12 Abs. 3 ErbStG, 138 BewG) die Schenkungsteuer auf 28.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Vorraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt auch hinsichtlich einer Nichtberücksichtigung der lediglich dinglichen Haftung aus einer Grundschuld den Grundsätzen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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