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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 4 K 594/08
Rechtsgebiete: AO, StraBEG


Vorschriften:

AO § 170 Abs. 4
StraBEG § 1 Abs. 2
StraBEG § 1 Abs. 3
StraBEG § 1 Abs. 4
StraBEG § 1 Abs. 5
StraBEG § 3 Abs. 1
StraBEG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 11. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen nichterklärter ausländischer Guthaben eine wirksame strafbefreiende Erklärung vorliegt und insoweit die Vermögensteueransprüche nach § 8 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erloschen sind.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 2003 verstorbenen A. Dieser lebte seit 30.11.1994 von seiner ersten Ehefrau B getrennt, von der er 1996 geschieden wurde.

A und seine erste Ehefrau reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1993, in der sie keine ausländischen Zahlungsmittel und Guthaben erklärten, im Juni 1994 beim Finanzamt ein. Mit bestandskräftigem Neuveranlagungsbescheid auf den 01.01.1994 vom 03.07.1997, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte das Finanzamt ihnen gegenüber die Vermögensteuer für 1994 fest. Dabei berücksichtigte es bei einer Betriebsprüfung festgestellte inländische Zahlungsmittel und Guthaben i.H.v. 1.222.015 DM.

Nach Abgabe der Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 durch A im Februar 1998, in welcher nur inländische Zahlungsmittel und Guthaben in Höhe von 811.387 DM erklärt wurden, setzte das Finanzamt mit geändertem Bescheid vom 17.03.1998 die Vermögensteuer fest. Der Bescheid stand weiter unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer 1998 begonnenen Fahndungsprüfung bei B stellte das Finanzamt 1 zum 01.01.1994 u.a. ausländische Zahlungsmittel und Guthaben in Höhe von 619.611 DM fest. Dieser Betrag wurde im geänderten Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1994 vom 06.10.2000 berücksichtigt, der gegenüber A und B erging und mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Beide erhoben gegen den geänderten Bescheid Einspruch.

Mit Prüfungsanordnung vom 05.03.2003 wurde bei A eine Außenprüfung über Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 angeordnet, die aufgrund des Gesundheitszustands des A verschoben wurde. Die Außenprüfung begann bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin am 10.03.2004. Mit erweiterter Prüfungsanordnung vom 26.03.2004 wurde die Außenprüfung auf die Einkommensteuer 1992 bis 1998 und 2002 erstreckt.

Am 18.05.2004 reichte die Klägerin eine strafbefreiende Erklärung über nicht besteuerte Einnahmen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG i.H.v. 142.762 EUR aus Depots in der Schweiz beim Finanzamt ein. Diesen Betrag schlüsselte sie in der Anlage zur strafbefreienden Erklärung für die Kalenderjahre 1993 bis 1998 unter Angabe der jeweils zugehörigen Depotnummer auf. Auf Hinweis des Finanzamts vom 25.05.2004, dass die Erklärung mangels Angabe des Kreditinstituts unvollständig sei, ergänzte die Klägerin in der strafbefreienden Erklärung vom 08.06.2004 die Angaben zum Lebenssachverhalt um den Hinweis auf die Schweizer Bank bei den bereits angegebenen Depotnummern und dass es sich bei den angegebenen Einnahmen um Zinserträge aus den genannten Depots handle.

Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Klägerin stellte der Prüfer entsprechend seinem Hinweis vom 11.10.2005 an die Veranlagungsstelle außerhalb des Prüfungsauftrags ausländische Zahlungsmittel und Guthaben von 1.467.156 DM zum 01.01.1994 und in Höhe von 1.380.594 DM zum 01.01.1995 sowie zusätzliche Steuerschulden zu diesen Stichtagen fest.

Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1994 vom 07.11.2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin und B die Vermögensteuer unter Ansatz der ausländischen Guthaben von zusammen 2.086.767 DM auf 10.420,13 EUR (= 20.380 DM) fest. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 ebenfalls vom 07.11.2005 setzte es gegenüber der Klägerin unter Ansatz der ausländischen Guthaben von 1.380.594 DM die Vermögensteuer für 1995 und 1996 auf jeweils 10.639,98 EUR (= 20.810 DM) fest.

Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Einspruch. Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.11.2006 setzte das Finanzamt die Vermögensteuer für 1994 wegen eines verminderten Ansatzes der Schmuckgegenstände auf 9.906,28 EUR (= 19.375 DM) herab und wies den Einspruch im Übrigen sowie den Einspruch wegen des Vermögensteuerbescheides auf den 01.01.1995 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, dass in der strafbefreienden Erklärung als Lebenssachverhalt lediglich die Zinserträge aus den Depots der Schweizer Bank angegeben worden seien, der Sachverhalt der Hinterziehung von Vermögensteuer aber nicht spezifiziert worden sei. Selbst wenn man trotz vorheriger Entdeckung der Tat hinsichtlich der Zinserträge von einer wirksamen strafbefreienden Erklärung ausgehen würde, sei wegen der Vermögensteuer keine Nacherklärung der Kapitalanlagen bzw. irgendwelcher Vermögenswerte mit einem Nullansatz als Bemessungsgrundlage erfolgt. Die strafbefreiende Erklärung habe daher nicht zu einer Abgeltung der Vermögensteuer geführt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin entsprechend dem Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1994 vom 07.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2006 sowie den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995 vom 07.11.2005 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 13.11.2006 aufzuheben.

Zur Begründung machen ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei die strafbefreiende Wirkung der Erklärung nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a StraBEG ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung, dass ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung beim Erklärenden oder seinem Vertreter erschienen sei. Die Außenprüfung habe aber nicht zur Ermittlung einer Steuerstraftat stattgefunden. Auch die Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Bescheid vom 26.03.2004 sei deshalb erfolgt, weil aufgrund der bisherigen Prüfungsfeststellungen mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei die Vermögensteuer in den Prüfungsanordnungen vom 05.03.2003 und 26.03.2004 nicht genannt gewesen. Die strafbefreiende Erklärung könne auch nicht wegen angeblich mangelnder Spezifizierung hinsichtlich der Vermögensteuer angegriffen werden. Es handle sich hierbei um einen lediglich formalen Mangel, den das Finanzamt mangels Beanstandung innerhalb eines Monats seit Eingang der strafbefreienden Erklärung nicht mehr rügen könne. In der strafbefreienden Erklärung könnten aber die Besteuerungsgrundlagen für mehrere Steuern in einem Betrag zusammengefasst werden. Das Finanzamt hätte daher im Umfang der strafbefreienden Erklärung die Vermögensteuerfestsetzungen nicht mehr mit den angefochtenen Bescheiden ändern können.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist es hinsichtlich einer Nichtabgeltung der Vermögensteuer auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen.

Dem Gericht liegen vom beklagten Finanzamt die Vermögensteuerakten für A, die Akte über die strafbefreiende Erklärung der Klägerin, 2 Bände Akten zum Einspruchsverfahren, 3 Bände Akten über die Betriebsprüfung bei A und der Klägerin mit 4 Leitzordnern Handakten zur letzten Betriebsprüfung vor sowie die Gerichtsakten V 151/2005 und IV 51/2006.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zutreffend in die angefochtenen Vermögensteuerfestsetzungen auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 die ihm von der Steuerfahndungsstelle mitgeteilten Zahlungsmittel und Guthaben von 1.467.156 DM zum 01.01.1994 und 1.380.594 DM zum 01.01.1995 einbezogen. Es war auch nicht am Erlass der angefochtenen Vermögensteuerbescheide vom 07.11.2005 gehindert.

1. Dem Erlass der angefochtenen Vermögensteuerbescheide vom 07.11.2005 stand nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Diese begann für die Vermögensteuerfestsetzung auf den 01.01.1994, wegen Abgabe der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1993 erst im Jahr 1994, gemäß § 170 Abs. 4 AO mit Ablauf des Jahres 1995 zu laufen und war bei Erlass des Bescheids vom 07.11.2005 noch nicht abgelaufen. Denn hinsichtlich der in den geänderten Vermögensteuerbescheiden auf den 01.01.1994 vom 06.10.2000 und 07.11.2005 erfassten ausländischen Guthaben liegt Vermögensteuerhinterziehung vor. Das ausländische Vermögen im Umfang von gut 2 Mio. DM zum 01.01.1994, das in etwa dieser Größenordnung bereits zum vorhergehenden Vermögensteuerstichtag vorhanden gewesen ist, ist trotz ausdrücklicher Frage nach ausländischem Vermögen in der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1993 nicht angegeben worden. Dies gilt sowohl für das bei A als auch das bei B festgestellte Auslandsvermögen.

Ebenso liegt für den Stichtag 01.01.1995 hinsichtlich des ausländischen Kapitalvermögens Vermögensteuerhinterziehung vor. A hat auch in seiner Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 sein ausländisches Guthaben i.H.v. 1,3 Mio. DM trotz ausdrücklicher Frage nach ausländischem Vermögen nicht angegeben. Das Vorliegen von Vermögensteuerhinterziehung wird von der Klägerin wie auch zum Stichtag 01.01.1994 nicht in Frage gestellt. Bei Erlass des geänderten Vermögensteuerbescheids auf den 01.01.1995 vom 07.11.2005 war demnach die Festsetzungsfrist, die wegen Abgabe der Vermögensteuererklärung im Februar 1998 erst mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begann, noch nicht abgelaufen.

2. Die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Vermögensteueransprüche für 1994, 1995 und 1996 sind, soweit sie sich aus den in diesen Bescheiden erfassten ausländischen Guthaben ergeben, wie sie dem Finanzamt von der Steuerfahndungsstelle mitgeteilt worden sind, nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erloschen.

Nach dieser Vorschrift erlöschen nach dem 31.12.1992 entstandene Vermögensteueransprüche, soweit nach dem 1. Abschnitt des StraBEG (§§ 1 bis 7) Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Dies ist nach § 1 Abs. 1 StraBEG der Fall, wenn jemand gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Einkommensteuer oder Vermögensteuer verkürzt hat und soweit er im Jahr 2004 die aufgrund seiner unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung 25% der erklärten Beträge entrichtet. Was dabei als zu erklärende Einnahmen gilt, ist in § 1 Abs. 2 bis Abs. 5 StraBEG geregelt. Da diese Bestimmungen keine Vorschriften über die erforderlichen Angaben bei Hinterziehung von Vermögensteuer enthalten, konnte eine strafbefreiende Erklärung nicht abgeben, wer lediglich Vermögensteuerhinterziehung begangen hatte. Wurde eine solche strafbefreiende Erklärung jedoch aus anderen Gründen, z.B. wegen Hinterziehung von Einkommensteuer, abgegeben, konnte die Vermögensteuerhinterziehung einbezogen und damit die Vermögensteuer von der strafbefreienden Erklärung mit erfasst werden (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 4 StraBEG Rn 7), wenn der Lebenssachverhalt der Vermögensteuerhinterziehung in der Erklärung spezifiziert wurde. Wurde Vermögensteuer zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG genannten Steuern hinterzogen, beträgt die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen hinsichtlich der Vermögensteuer 0 EUR. Unabhängig davon, ob in der strafbefreienden Erklärung die Vermögensteuer ausdrücklich mit 0 EUR angeführt werden musste, war es für den Eintritt einer Straffreiheit wegen Vermögensteuerhinterziehung jedoch erforderlich, dass auch insoweit der zugrunde liegende Lebenssachverhalt in der Erklärung bzw. der Anlage hierzu angegeben wurde. § 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG schreibt ausdrücklich vor, dass in der strafbefreienden Erklärung neben den erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte zu spezifizieren, d.h. einzeln aufzuführen sind.

Dies ist in den Erklärungen der Klägerin vom 18.05.2004 und 08.06.2004 jedoch nicht geschehen. Auch wenn sie in der ergänzten strafbefreienden Erklärung vom 08.06.2004 als Lebenssachverhalt neben den Depotnummern auch die Schweizer Bank als Bank angegeben hat, enthalten die strafbefreienden Erklärungen der Klägerin keinerlei Angaben zur Hinterziehung von Vermögensteuer bzw. als Lebenssachverhalt Angaben über Kapitalvermögen zum 01.01.1994 oder 01.01.1995, das bisher nicht erklärt worden war. Da die zu erklärenden Einnahmen hinsichtlich hinterzogener Vermögensteuer wie dargelegt nach § 1 Abs. 2 bis Abs. 5 StraBEG mit 0 EUR anzusetzen waren und daher als solche im Einnahmenbetrag nicht aufschienen, ergab sich bei Erklärung zusammen mit hinterzogener Einkommensteuer eine strafbefreiende Erklärung für hinterzogene Vermögensteuer erst aus der Darstellung des dem Ansatz von 0 EUR zugrundeliegenden Sachverhalts zur Vermögensteuerhinterziehung. Dazu bedurfte es zumindest einer Angabe des hinterzogenen Vermögens. Eine solche Angabe fehlt in den Erklärungen der Klägerin ebenso wie ein sonstiger Hinweis auf die Hinterziehung von Vermögensteuer. Die strafbefreiende Erklärung der Klägerin enthält lediglich die einzelnen Depots und die hinterzogenen Zinseinnahmen daraus. Auch soweit sich aus der strafbefreienden Erklärung für die hinterzogenen Zinseinnahmen der Verdacht einer Hinterziehung auch des zugrundeliegenden Vermögens auf den angeführten Depots ergibt, liegt darin noch keine von § 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG allerdings verlangte Angabe einer Vermögensteuerhinterziehung und damit des entsprechenden Lebenssachverhalts.

Demnach liegt hinsichtlich Vermögensteuer keine strafbefreiende Erklärung vor, so dass insoweit ein Erlöschen von Vermögensteueransprüchen nach § 8 Abs. 1 StraBEG ausscheidet. Da gemäß dem gegenüber der Klägerin ergangenen rechtskräftigen Urteil V 151/2005 vom 12.12.2007 trotz der Erklärungen der Klägerin zu den Zinseinnahmen wegen § 7 Satz 1 Nr. 1a StraBEG eine Straffreiheit wegen Einkommensteuerhinterziehung ausgeschlossen ist, kommt wegen dieser Erklärungen auch ein Erlöschen der Vermögensteueransprüche nicht in Betracht. Ob wegen der hier streitigen Vermögensteuer, für die bei der im März 2004 begonnenen Betriebsprüfung keine Prüfungsanordnung vorlag, auch die Vorraussetzungen des § 7 Satz 1 StraBEG gegeben wären, ist unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend.

Wegen der Höhe des in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegten Vermögens hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide lassen insoweit und auch im Übrigen Fehler nicht erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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