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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 4 K 632/2008
Rechtsgebiete: AO, GG, GrStG


Vorschriften:

AO § 118
AO § 172 Abs. 3
AO § 184 Abs. 1
AO § 348
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 106 Abs. 6
GrStG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 04.12.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Grundsteuer verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Eigentümer der eigengenutzten Eigentumswohnung Nr. 1 im Anwesen Str. 1 in A. Für diese Eigentumswohnung traf das Finanzamt mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 15.11.1996 die Artfeststellung Einfamilienhaus -Wohnungseigentum-, stellte den Einheitswert auf 75.000 DM fest und rechnete die Eigentumswohnung wie bisher dem Kläger zu. Ausgehend von diesem Einheitswert stellte das Finanzamt mit Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1996 ebenfalls vom 15.11.1996 den Grundsteuermessbetrag auf 262,50 DM fest. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 14.09.2005 beantragte der Kläger beim Finanzamt die Aufhebung des geltenden Grundsteuermessbescheids zum 01.01.2006 und trug dazu vor, dass die Grundsteuer verfassungswidrig sei. Zur weiteren Begründung seines Antrags berief er sich mit Schreiben vom 31.03.2006 auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Az. 1 BvR 1644/05 und 1 BvR 311/06, mit denen ebenfalls Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wurde.

Nach Nichtannahme u.a. dieser Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wies die Finanzverwaltung mit Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 (BStBl. I 2007, 274) alle zu diesem Tag außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens anhängigen Anträge auf Aufhebung eines Grundsteuermessbetrags zurück, mit denen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben.

Er beantragt,

ihm gegenüber die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2007 (BStBl. I 2007, 274) wegen Ablehnung seines Antrags vom 14.09.2005 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Grundsteuermessbescheid bezüglich seiner Eigentumswohnung Str. 1 in A zum 01.01.2006 aufzuheben.

Weiter beantragt er,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Grundsteuergesetz, insbesondere § 13 GrStG, insoweit verfassungswidrig ist, als es Grundvermögen als einziges mit einer Sondervermögensteuer jährlich belastet, selbstgenutztes Wohnungseigentum, insbesondere von einer Familie genutztes Wohnungseigentum, besteuert und Wohnungseigentum ohne Berücksichtigung von darauf wegen des Erwerbs dieses Wohnungseigentums lastenden Schulden sowie ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Eigentümers der Grundsteuer unterwirft.

Ferner beantragt er,

die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die Grundsteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße als eine Sondervermögensteuer gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, da sie ausschließlich von Grundbesitzern zu entrichten sei, während andere Vermögensarten von ihr verschont blieben. Zudem verstoße die Grundsteuer gegen das subjektive Nettoprinzip, weil bei ihr keine auf dem Grundstück lastenden und durch seinen Erwerb entstandenen Schulden berücksichtigt würden. Das subjektive Nettoprinzip sei ein Unterfall des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches seinerseits Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei. Die Grundsteuer verstoße ferner gegen Artikel 6 GG, weil sie keine Instrumente des Familienlastenausgleichs -z.B. einen Splittingtarif oder Kinderfreibeträge- enthalte. Schließlich verstoße die Grundsteuer auch gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG, da die Besteuerung des Grundbesitzes eine echte Substanzbesteuerung darstelle.

Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinen Beschlüssen zur Erbschaft- und Vermögensteuer vom 22.06.1995 2 BvR 552/91 (BStBl. II 1995, 671) und 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655) die Ära der Einheitswerte beendet, dabei aber anscheinend vergessen, die Grundsteuer von den Einheitswerten zum 01.01.1964 zu lösen. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer sei derzeit unter dem Az. 1 BvR 1334/07 wieder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Das Finanzamt beantragt dagegen

Klageabweisung.

Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor:

Das Grundsteuergesetz sei geltendes Recht und daher auch anzuwenden. Inzwischen sei geklärt, dass die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer verfassungsgemäß ist. Mit den Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 311/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche gegen die Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hätten, bzw. bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück und beim persönlichen Gebrauchsvermögen. Auch der Bundesfinanzhof habe mit seinem Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) keine Veranlassung gesehen, aus Verfassungsgründen das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen. Aufgrund dieser Entscheidungen sei die im Bundessteuerblatt veröffentlichte Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 ergangen.

Der erstmals in der Klagebegründung enthaltene Hinweis des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht neu anhängige Verfahren 1 BvR 1334/07 sei als neuer Antrag zu sehen, der von der Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 nicht erfasst werde. Hinsichtlich dieses neuen Antrags stimme das Finanzamt der Sprungklage zu.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie richtet sich gegen den durch Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 (§§ 172 Abs. 3 Satz 1, 118 Satz 2 AO) ergangenen Bescheid, durch den dem Kläger gegenüber die von ihm beantragte Aufhebung des Grundsteuermessbescheids zum 01.01.2006 für seine Eigentumswohnung abgelehnt worden ist. Ein erfolglos gebliebenes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren ist für die Klage nicht Voraussetzung, weil in dem hier gegebenen Fall des § 172 Abs. 3 AO ein Einspruch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 348 Nr. 6 AO) nicht gegeben ist.

Die am 21.04.2008 eingegangene Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist wegen der Ablehnung durch Allgemeinverfügung endet mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2b Satz 5 AO). Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2b Satz 4 AO); das Bundessteuerblatt mit der Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 ist am 23.04.2007 ausgegeben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Finanzverwaltung hat dem Kläger gegenüber zu Recht eine Aufhebung des Grundsteuermessbescheids durch die Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 abgelehnt. Die Erhebung von Grundsteuer und damit die Weitergeltung des festgesetzten Grundsteuermessbetrags für die Eigentumswohnung des Klägers ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

1. Die Finanzverwaltung konnte den Antrag des Klägers vom 14.09.2005 auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrags nach §§ 172 Abs. 3, 184 Abs. 1 Satz 3 AO durch Allgemeinverfügung ablehnen. Der Antrag war außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt und war auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrags gerichtet. Er betraf die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes, die durch Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 und vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 sowie Urteil des BFH vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767) verneint und damit entschieden worden ist.

Obgleich der Aufhebungsantrag des Klägers bereits vor dem 19.12.2006 und damit vor Einführung des § 172 Abs. 3 AO durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 13.12.2006 gestellt worden ist, durfte er gemäß Artikel 97 § 18a Abs. 12 EGAO durch Allgemeinverfügung verbeschieden werden.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann im Übrigen aus dem in der Klagebegründung enthaltenen Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1334/07, die sich wiederum gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung auf selbstgenutztes Wohneigentum wendet, nicht abgeleitet werden, der Kläger habe erneut einen Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrags gestellt. Hinsichtlich eines solchen Antrags würde es auch an einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts fehlen.

2. Die Erhebung der Grundsteuer für die Eigentumswohnung des Klägers verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

Dies gilt schon deshalb, weil die Grundsteuer nicht aus dem Grundstück als einzelnem Vermögensgegenstand zu entrichten ist, sondern aus dem Vermögen als solchem. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG fallen grundsätzlich alle Vermögenswerterechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der Eigentumsschutz erstreckt sich dabei zwar auch auf nichtdingliche vermögenswerte Rechtspositionen, bleibt aber immer an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300). Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht von der Auferlegung von Geldleistungspflichten und Steuern durch den Staat schützt. Diese Pflichten sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts -z.B. die Grundsteuer durch das sie auslösende Grundstück- zu erfüllen, sondern werden aus dem flukturierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG vom 08.04.1997 1 BvR 48/94, a.a.O.). Diese Wirkung muss die betreffende Steuer als Regel haben, den Effekt also bei Anwendung der Steuer regelmäßig hervorrufen. Von einer erdrosselnden Wirkung kann jedoch bei der Grundsteuer, die regelmäßig wie auch im Streitfall nicht sehr hoch ist, auch unter Berücksichtigung ihrer jährlichen Wiederkehr keine Rede sein. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Grundsteuer es ihm unmöglich machen würde, die Eigentumswohnung weiter zu halten.

Aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, ergibt sich auch nicht, dass persönliches Gebrauchsvermögen von der Steuer, insbesondere von der Grundsteuer, freizustellen sei. Dies lässt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (in BStBl. II 1995, 655, 671) zur Vermögensteuer und zur Erbschaftsteuer entnehmen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 154; BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767). Auch wenn im Übrigen durch selbstgenutztes Grundvermögen kein monetärer Ertrag erzielt wird, ist dieses damit noch nicht ertragslos. Vielmehr wird durch die Selbstnutzung ein Aufwand erspart, der ohne das eigene Grundstück, z.B. durch Anmietung der dann erforderlichen Wohnung, entstehen würde.

3. Die Erhebung der Grundsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt insbesondere nicht darin, dass seit Auslaufen der vormaligen Vermögensteuer nur noch auf den Grundbesitz eine jährlich wiederkehrende Steuer zu entrichten ist, nicht aber für andere Vermögensarten. Zum einen bestehen zwischen dem Grundbesitz und den anderen Vermögensarten Unterschiede sachlicher Art. So ist das Grundvermögen gegenüber anderen Vermögensarten, insbesondere dem Kapitalvermögen, weniger disponibel. Es ist zudem ortsgebunden. Die durch das Grundvermögen ausgelöste Grundsteuer, die der Gemeinde zusteht, entspricht ferner in besonderem Maß dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge einerseits und dem Grundsteueraufkommen bzw. der damit verbundenen Belastung der Grundstücke ein enger Zusammenhang besteht. Zum andern belässt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsbefugnis, die ihn insbesondere berechtigt, sich dabei auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.01.1991 1 BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152, 156). Dabei ist bereits der Äquivalenzgedanke, wonach die Grundstückseigentümer und die mit der Grundsteuer wirtschaftlich belasteten Nutzer der Grundstücke von den Daseinsvorsorgeleistungen der Gemeinde profitieren, eine sachliche Rechtfertigung für die Belastung des Grundbesitzes mit der periodischen Grundsteuer. Zudem liegt in der Nähe des Steuerobjekts zur Gemeinde als Steuergläubigerin, welche sich auch durch die Belegenheit des Grundbesitzes ausdrückt, in finanzpolitischer Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund für die Erhebung der Grundsteuer.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt auch nicht darin, dass bei der Grundsteuer auf dem Grundstück lastende bzw. den Grundstückseigentümer belastende Schulden ebenso wenig berücksichtigt werden, wie die persönliche Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Real- oder Objektsteuer. Der Begriff der Realsteuer findet sich für die Grundsteuer nicht nur in § 3 Abs. 2 AO, sondern er liegt nach wie vor auch der Regelung für die Grundsteuer in Art. 106 Abs. 6 GG zugrunde (vgl. Bonner Kommentar zum GG, Art. 106 Rn 1073 f.). Für die Realsteuern ist charakteristisch, dass das Steuerobjekt -bei der Grundsteuer der Grundbesitz- ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher auch nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl. II 2006, 767, 769, m.w.N.). Dies bedingt auch, dass den Eigentümer belastende und auf dem Grundstück ruhende Schulden, auch wenn sie aus dem Erwerb des Grundbesitzes herrühren, nicht berücksichtigt werden müssen. Ebenso gehört die Selbstnutzung eines Wohnhauses bzw. einer Eigentumswohnung zu den danach unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt. Eine weitere Besonderheit der Realsteuern ist ihre "örtlich radizierbare Verknüpfung" mit den durch die Grundstücke verursachten Lasten für die Gemeinde und damit dem bereits erwähnten Äquivalenzgedanken (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2006, a.a.O.).

4. Das Grundsteuergesetz verstößt auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), weil es keine Entlastungen für Familien -etwa durch einen Splittingtarif für Ehegatten oder Kinderfreibeträge- vorsieht. Bei der Grundsteuer handelt es sich wie dargelegt um eine Realsteuer, für die charakteristisch ist, dass sie nicht auf persönliche Verhältnisse und Beziehungen der Beteiligten zum Steuerobjekt abstellt. Infolge des Objektsteuercharakters der Grundsteuer verstößt es auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508). Auch durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf andere öffentliche Belange zu fördern. Die staatliche Familienförderung steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.03.1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, 349). Der Gesetzgeber ist demnach von Verfassungs wegen nicht gehalten, von Familien (einschließlich Kleinfamilien) zum Wohnen genutztes Grundvermögen von der Grundsteuer zu verschonen oder deutlich von ihr zu entlasten, zumal der nahezu überwiegende Teil der Wohngrundstücke von Familien in diesem Sinn genutzt wird.

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in den genannten Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 331/06 , vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05 (Beilage S. 505 zu BFH/NV 2006) jeweils eine Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes verneint.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt aus den dargelegten Gründen demnach nicht in Betracht. Ebenso wenig ist im Hinblick auf die eben genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 wegen der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1334/07 eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO veranlasst.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht erfüllt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist durch die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2006 II R 81/05 (BStBl. II 2006, 767), vom 12.10.2005 II B 36/05 (BFH/NV 2006, 369) und vom 20.12.2002 II B 44/02 (BFH/NV 2003, 508) geklärt.

Ende der Entscheidung

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