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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 1848/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Nürnberg

durch

im Verfahren nach §§ 79 a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO

ohne mündliche Verhandlung

am 17.09.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten seit der Versetzung des Klägers zum 01.01.1996 an die Knappschafts-Klinik A in der Nähe des Beschäftigungsorts des Klägers in B . Im Hinblick auf die anstehende Pensionierung veräußerten sie im Jahr 2005 ihr Wohnhaus in B und errichteten auf dem erworbenen Grundstück in C , { } , ein Wohnhaus, das sie melderechtlich seit 28.12.2005 mit Hauptwohnsitz bewohnen. Während der Woche wohnte der Kläger in einer neu angemieteten Wohnung in B .

In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger Fahrtkosten für Familienheimfahrten von 3.168 EUR (240 km x 44 Tage x 0,33 EUR), Kosten für Unterkunft am Beschäftigungsort von 4.576 EUR und Verpflegungsmehraufwendungen von 1.560 EUR (65 Tage x 24 EUR) als Kosten für eine doppelte Haushaltführung geltend.

Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.03.2007 den Abzug dieser Kosten und berücksichtigte lediglich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 166 Tage x 10 km x 0,30 EUR und Familienheimfahrten nach C für 44 Tage x 240 km x 0,30 EUR mit insgesamt 3.666 EUR.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, Anlass für die doppelte Haushaltsführung sei nicht ein Arbeitsplatzwechsel, sondern der Hausbau und die damit verbundene Verlegung des gemeinsamen Familienwohnsitzes von B nach C gewesen. Ein Abzug von fiktiven Fahrtkosten scheide deshalb aus.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.

Sie bringen vor, die doppelte Haushaltsführung sei als beruflich bedingt anzuerkennen. Den durch die berufliche Versetzung des Klägers an die Knappschafts-Klinik A bedingten Aufenthalt in B hätten die Kläger von Anfang an als nur vorübergehend angesehen. Die Rückkehr sei bei Beendigung des Berufslebens des Klägers beabsichtigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der am Beschäftigungsort des Klägers erworbenen Immobilie im Jahr 2006 habe sich die Familie wieder in die Heimat orientiert. Da der Kläger nach wie vor im Erzgebirge eine Mietwohnung beibehalten habe, beruhe die Trennung der Familie und die dadurch veranlasste doppelte Haushaltsführung darauf, dass der Kläger aufgrund seines Berufs weiterhin im Erzgebirge wohnen müsse.

Es könne den Klägern nicht negativ ausgelegt werden, dass sie sich für die Zweitwohnung und gegen ein tägliches Pendeln entschieden hätten.

Die Verlagerung des Wohnsitzes könne nicht isoliert als privat bedingt gesehen werden, weil sie von Anfang an aus beruflichen Gründen auf Zeit ausgelegt gewesen sei. Die Rückkehr in die Heimat sei deshalb eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen.

Der Kläger werde gegenüber demjenigen, der täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendele, benachteiligt, weil ihm die gleichen Kosten entstünden, diese aber nicht geltend machen könne.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 dahin zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer auf 7.613 EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die geltend gemachten Aufwendungen für die nach der Verlegung des Familienwohnsitzes nach C angefallene Miete am Arbeitsplatz seien durch die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG veranlasst. Fiktive Fahrtkosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

1. Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die ihm aus Gründen doppelter Haushaltsführung entstehen, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten absetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt; die notwendigen Mehraufwendungen sind abzugsfähig, wenn die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219, vom 02.12.1981 VI R 22/80, BStBl II 1982, 323; vom 22.09.1988 VI R 14/86, BStBl II 1989, 94; vom 11.05.1995 IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).

2. Ausgehend von diesen Gründsätzen war im Streitfall die Begründung der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst.

a) Die Verlegung der Familienwohnung beruhte auf privaten Gründen.

Die Motive für die Auswahl einer Wohnung und die Bestimmung des Wohnorts sind nahezu stets durch die private Lebensgestaltung geprägt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11.1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494).

Im Streitfall war die Erwägung maßgebend, dass die Kläger an den Ort, an dem sich bis 1996 der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befunden hatte, zurückkehren wollten; auch der Erwerb eines Grundstücks in C , dessen Bebauung und der Bezug und die Nutzung eines Eigenheims sind Umstände, die als solche dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1986 VI R 106/85, BStBl II 1987, 81).

b) Diese privaten Gründe für die Wegverlegung der Familienwohnung zwingen zu der Annahme, dass die Begründung der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst war.

Die berufliche Veranlassung für die Begründung der doppelten Haushaltsführung wird darin gesehen, dass die Einrichtung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort auf der Entfernung zur Familienwohnung beruht und mit einer Ersparnis von Zeit und Fahrtkosten verbunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.10.1987 VI R 76/84, BStBl II 1988, 358). Demzufolge ist im Streitfall die Wegverlegung der Familienwohnung aus privaten Gründen als der Umstand zu werten, der in erster Linie zu den streitigen Mehraufwendungen geführt hat. Damit in engem zeitlichen Zusammenhang steht die Anmietung einer neuen Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes. Diese Anmietung einer Zweitwohnung wurde wegen der großen Entfernung der neuen Familienwohnung zum Beschäftigungsort (240 km) erforderlich.

Die Wegverlegung der Familienwohnung aus privaten Gründen ist als schädlich anzusehen. Es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1978, VI R 21/76, BStBl II 1979, 219; in BFH/NV 1995, 1057). Dabei ist das Vorbringen der Kläger, sie hätten den Aufenthalt in B von Anfang an nur als vorübergehend angesehen, für die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet ist, ohne Bedeutung.

c) Der Hinweis der Kläger, der Kläger werde gegenüber demjenigen, der täglich von seinem Wohnort aus die Arbeitstätte aufsuche, benachteiligt, weil er die ihm entstehenden Kosten steuerlich nicht geltend machen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte sowie von notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten betrifft zwei verschiedene Lebenssachverhalte, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG a.F. und § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG unterschiedlich geregelt sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Dies ist im Streitfall - wie bereits ausgeführt - wegen des Fehlens eines beruflichen Anlasses für die Begründung des doppelten Haushaltes nicht der Fall.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ist darin nicht zu erkennen.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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