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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 7 K 377/2007
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 07.11.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beiden Standorte des Busunternehmens der Klägerin einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, für den nur eine Rücklage nach § 7g EStG von insgesamt 154.000 EUR gebildet werden kann, oder zwei Betriebe bestehen, für die jeweils eine Rücklage gebildet werden kann.

Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen in 1 unter der Firma " Fa.1 ". Sie übernahm 1986 ein weiteres Omnibusunternehmen, dessen Standort in 2 sie unter der Bezeichnung " Fa.2 " weiterbetreibt.

In der Einkommensteuererklärung 2003 wies die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 26.274 EUR aus. Diesen berechnete sie aus dem Gewinn aus 3 i. H. v. 8.438,47 EUR und aus 2 i. H. v. 9.575,47 EUR zzgl. nichtabzugsfähiger Bewirtungskosten i. H. v. 61,92 EUR und Zinsen u.a. nach § 4a EStG i. H. v. 1.778,40 EUR und 6.420 EUR. Mit der Einkommensteuererklärung 2003 legte sie zwei getrennte Jahresabschlüsse für Fa.1 und Fa.2 vor und bildete in der Bilanz für Fa.2 zum 31.12.2003 einen gewinnmindernden Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 171.000 EUR. In einem Begleitschreiben vom 25.8.2004 beantragte der Klägervertreter eine Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 171.000 EUR für einen für das Jahr 2005 geplanten Kauf von zwei Reisebussen für 180.000 EUR bzw. 280.000 EUR.

Das Finanzamt bezweifelte das Vorliegen zweier Betriebe. Der Klägervertreter teilte daraufhin mit, dass an den beiden Standorten verschiedene Angestellte tätig seien sowie eigenständige Lohnabrechnung durchgeführt und eine gesonderte Buchhaltung geführt würden. Auch die Leitung erfolge durch unterschiedliche Personen, nämlich die Klägerin in 1 und einen Herrn A in 2. Zudem träten gegenüber Lieferanten, Zuschussgebern und Kunden wie B beide Standorte getrennt auf.

Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung, dass nur ein Betrieb vorliege und daher für die Bildung der Rücklage eine Obergrenze von 154.000 EUR zu beachten sei.

Daraufhin bildete der Klägervertreter in einer am 18.2.2005 eingereichten, geänderten Bilanz von Fa.2 zum 31.12.2003 eine Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 124.000 EUR für den im Jahr 2004 getätigten Kauf eines Reisebusses für 310.000 EUR und i. H. v. 6.420 EUR für den für das Jahr 2005 beabsichtigten Kauf eines PKW Mercedes C-Klasse für 30.000 EUR. In der Bilanz von Fa.1 bildete er in einer geänderten Bilanz zum 31.12.2003 für den Kauf von zwei Reisebussen für 180.000 EUR bzw. 280.000 EUR Rücklagen nach § 7g EStG i. H. v. 60.000 EUR und 93.999 EUR.

Das Finanzamt kündigte mit Schreiben vom 24.5.2005 an, weiterhin am Vorliegen eines einzigen Betriebs festzuhalten, da die Klägerin die beiden Standorte bereits in der Vergangenheit einheitlich behandelt habe und auch der Internetauftritt unter der Firma " Fa. " ein Auftreten am Markt als Einheit erkennen lasse. Das Finanzamt rechnete die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 130.419 EUR - also soweit sie den Betrag von 154.000 EUR überstieg - dem erklärten Gewinn von 26.274 EUR hinzu. Entsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid vom 13.6.2005 der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit 156.693 EUR angesetzt und die Einkommensteuer 2003 auf 52.380 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte der Klägervertreter am 20.6.2005 Einspruch ein und verwies darauf, dass auch bei einem gemeinsamen Internetauftritt getrennte Betriebe vorliegen könnten. Im Fall der Klägerin sei dieser nur die Internetadresse " Fa..de" zugeteilt worden, da alle anderen in Frage kommenden Adressen bereits vergeben gewesen seien. Mit Schreiben vom 04.10.2006 verwies der Klägervertreter auf das Urteil des BFH vom 18.12.1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573, welches zur Behandlung mehrerer unternehmerischer Betätigungen desselben Steuerpflichtigen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder als mehrere getrennte Gewerbebetriebe ergangen ist. Die Kriterien des BFH, wonach dieser von einem einheitlichen Betrieb ausgehe, wenn ein organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, seien nicht erfüllt. Bei getrennter Buchführung, getrennten Bankkonten und getrennten Bilanzen fehle auch ein finanzieller Zusammenhang.

In der Einkommensteuererklärung 2004 vom 31.5.2006 gab die Klägerin den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 29.424 EUR an und berechnete diesen aus dem Gewinn des Standortes 3 i. H. v. 60.113,46 EUR, dem Verlust des Standortes 2 i. H. v. 31.073,86 EUR und einer Verzinsung der teilweise aufgelösten Rücklage für den PKW i. H. v. 385,14 EUR. In einer Anlage zu den Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG führte sie neue Ansparabschreibungen für einen Omnibus Teamstar Mercedes Benz mit Anschaffungsjahr 2005 i. H. v. 71.200 EUR und eine Ansparabschreibung für einen Omnibus mit Anschaffungsjahr 2006 i. H. v. 29.000 EUR an. Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG im Betrieb Fa.2 wurde zum 31.12.2004 mit 100.200 EUR neu gebildet. Gleichzeitig wurde die im Jahr 2003 für den Betrieb in 2 gebildete Rücklage in Höhe von 130.419 EUR gewinnerhöhend aufgelöst. Die teilweise aufgelöste Rücklage für den Pkw (6.420 EUR) wurde dabei mit 6% verzinst, dem Gewinn wurden 385,14 EUR zugerechnet. In der Bilanz für Fa.1 zum 31.12.2004 beließ die Klägerin die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG unverändert in Höhe von 153.999 EUR.

Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibungen nicht an, da sie über dem Höchstbetrag lägen. Dabei hat es die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 100.200 EUR - also soweit sie den Betrag von 154.000 EUR überstiegen hat - dem erklärten Gewinn von 29.424 EUR zugerechnet und im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17.11.2006 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2004 mit 129.624 EUR und die Einkommensteuer 2004 auf 38.456 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren steuerlichen Berater , am 28.11.2006 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.2.2007 berücksichtigte das beklagte Finanzamt die im Gegenzug zur gewinnerhöhenden Teilauflösung der Rücklagen nach § 7g EStG zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen und wies im Übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Finanzamts durften die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG die Obergrenze von 154.000 EUR nicht übersteigen. Es spreche bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Steuerpflichtigen eine Vermutung für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes. Auch wenn sich die Betriebe in verschiedenen Gemeinden befänden, könne ein einheitlicher Betrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. Nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 9.8.1989 X R 130/87, BStBl. II 1989, 901 sei nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen als selbständiger Gewerbebetrieb anzusehen. So könnten auch Teilbetriebe mit eigener Buchführung und eigenem Personal Teile eines Gesamtbetriebs sein. Im vorliegenden Fall seien die beiden Busunternehmen als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen. Sie würden unter Leitung der Klägerin nach einem einheitlichen Konzept geführt. Der Betriebsleiter in 2 sei von der Klägerin weisungsabhängig. Auch im Internet trete die Firma " Fa., 2 und 1 " einheitlich auf. Die Gleichartigkeit der Tätigkeit und die Möglichkeit, Personal und Busse zwischen den Betrieben auszutauschen, sprächen für die Einheit der Unternehmen. Entsprechend sei für den Veranlagungszeitraum 2003 der Gewinn aus Gewerbetrieb gegenüber der Erklärung um den 154.000 EUR übersteigenden Betrag der Summe der Rücklage, also 130.419 EUR, zu erhöhen gewesen. Im Gegenzug seien aber 20.823 EUR Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen. Dementsprechend wurde für 2003 der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 135.870 EUR angesetzt und die Einkommensteuer auf 44.160 EUR festgesetzt.

Für den Veranlagungszeitraum 2004 seien zusätzlich Rücklagen i. H. v. 38.086 EUR aufzulösen gewesen, abzüglich 385 EUR, die auf den zugunsten der Klägerin nicht mehr berücksichtigten PKW entfallen seien, sowie der Gewerbesteuerrückstellung von 6.080 EUR. Der erklärte Gewinn sei daher für den Veranlagungszeitraum 2004 um 32.006 EUR zu erhöhen. Dementsprechend wurde für 2004 der Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 61.430 EUR angesetzt und die Einkommensteuer auf 13.907 EUR festgesetzt.

Mit der Klage vom 12.3.2007 vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass zwei Betriebe vorlägen. Für den Veranlagungszeitraum 2003 seien wie in den Vorjahren getrennte Bilanzen für die beiden Betriebe 1 und 2 eingereicht worden. Darin seien für in den Folgejahren geplante Anschaffungen von Reisebussen Rücklagen nach § 7g EStG i. H. v. 130.420 EUR für 2 und 153.999 EUR für 1 gebildet worden. Für das Vorliegen zweier Betriebe spreche, dass Buchhaltung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Bilanzen, Büros, Brief- und Rechnungsformulare, Rechnungsstellung, Busbeschriftungen, Werkstätten, Lieferanschriften und Anträge auf Ausgleichszahlungen an die Regierung der 4 jeweils getrennt würden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides und des Gewerbesteuermessbescheids 2003 vom 13.6.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2007 eine zusätzliche Rückstellung nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 130.419 EUR zu berücksichtigen und abzüglich einer Minderung der Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 26.274 EUR anzusetzen sowie unter Änderung des Einkommensteuerbescheides und des Gewerbesteuermessbescheides 2004 vom 17.11.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2007 unter Berücksichtigung einer weiteren Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 100.200 EUR, der Auflösung einer Rücklage von 61.729 EUR, der Berichtigung der Verzinsung der Rücklage PKW von 385 EUR sowie der Minderung der Gewerbesteuerrückstellung von 6.080 EUR den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 29.424 EUR anzusetzen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt bleibt bei der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, dass nur ein Betrieb vorliege.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die beiden Standorte des Busunternehmens der Klägerin sind ein Betrieb i.S.d. § 7g EStG, für den in den Streitjahren eine Obergrenze von 154.000 EUR galt.

1. Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparrücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen einen Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen (§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG). Ein Steuerpflichtiger kann also durchaus mehrere Betriebe i.S.d. § 7g Abs. 3 EStG haben.

Das Einkommensteuerrecht enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Betrieb", geht aber, wie beispielsweise die § 4 und § 5 EStG zeigen, von einem klar umrissenen Bild des Betriebs aus, dessen Aktiva und Passiva zu bestimmten Stichtagen im Normalfall in einer Bilanz zusammengefasst werden. Die Rechtsprechung hat jedoch bezüglich des Vorliegens eines oder mehrerer Betriebe einheitliche Grundsätze entwickelt, die für verschiedene Fragen des Einkommensteuer- und sogar Gewerbesteuerrechts angewandt werden:

a) Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) werden räumlich weit voneinander ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenen Gewerbebetrieben ausgeübt. Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen andererseits gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen. Ein Anhalt für räumliche Nähe können die Grenzen der politischen Gemeinden sein (RFH-Urteil vom 28.9.1938 VI 611/38, RStBl. 1938, 1117). Anzeichen eines für das Vorliegen nur eines Betriebs sprechenden organisatorischen Zusammenhangs ist beispielsweise die gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht (RFH-Urteil vom 21.12.1938 VI 730/38, RStBl. 1939, 372).

b) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grundsätze weiterentwickelt. Der BFH führt den Grundsatz, dass räumlich weit voneinander entfernt ausgeübte ungleichartige gewerbliche Betätigungen regelmäßig in eigenen Gewerbebetrieben ausgeübt werden, gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte gewerbliche Betätigungen aber für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen, fort. Er lässt dabei nicht jede Verselbständigung gewerblicher Tätigkeiten ausreichen und verlangt für die Annahme selbständiger Gewerbebetriebe, dass die Verbindung im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen besteht (BFH-Urteil vom 9.8.1989 X R 130/87 BStBl. II 1989, 901). Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit sind von großer Bedeutung; maßgebend ist jedoch letztlich das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen, wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteil vom 25.4.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

c) So hat der BFH einen einheitlichen Betrieb bei drei Edeka-Filialen eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Ortes angenommen (BFH-Urteil vom 9.8.1989 a.a.O.). Auch die Tätigkeiten eines Tabakwareneinzelhändlers und Lottoagenten im gleichen Geschäftslokal hat er als einheitlichen Betrieb behandelt (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 310/83). Zwei von einem Steuerpflichtigen gepachtete Tankstellen hat der BFH hingegen als zwei getrennte Betriebe angesehen, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (BFH-Urteil vom 25.4.1989 a.a.O.). Die Tätigkeiten eines Versicherungsagenten vor und nach Eintritt in den Ruhestand hat der BFH ebenfalls als verschiedene Betriebe behandelt (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 BStBl. 1997, 573).

2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden Standorten des Busunternehmens der Klägerin zwar möglicherweise um zwei mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teilbetriebe; die Standorte bilden aber einen Betrieb i.S.d. § 7g Abs. 3 EStG.

a) An den beiden Standorten findet eine gleichartige Geschäftstätigkeit statt. An beiden Standorten werden die jeweils neueren bzw. besser ausgestatteten Busse bevorzugt für Reisen und die anderen im Linienverkehr eingesetzt. Das Personal besteht ausschließlich aus Busfahrern, die neben ihrer Fahrtätigkeit die Busse warten und säubern. Grundsätzlich können die Fahrer und Fahrzeuge nach Belieben für die jeweils anstehenden Aufgaben in beiden Bereichen verwendet werden. Auch der von der Klägerin als Leiter des Standortes 2 bezeichnete Herr A ist als Busfahrer tätig und übernimmt Organisationsaufgaben in 2, aber auch in Vertretung der Klägerin in 1. Beides spricht für das Vorliegen eines Betriebs.

b) Die Klägerin tritt mit ihrem Unternehmen " Fa. " einheitlich am Markt auf. Das Äußere der Busse ist optisch einheitlich gestaltet. Die seitliche Beschriftung mit "{ } " bzw. "{ } " lässt zwar eine gewisse Unterscheidung zu; auf den Bussen sind aber auch jeweils der Schriftzug " Fa. " und die Anschriften und Telefonnummern beider Standorte genannt. Für den außenstehenden Betrachter erscheinen die Busse daher als Fahrzeuge einer Firma " Fa. " und nicht einer Firma " Fa.1 " oder " Fa.2 ". Auch im Internet tritt die Klägerin einheitlich unter der Bezeichnung " Fa. " auf. Ein Kunde, der sich beispielsweise für eine der angebotenen Urlaubsfahrten interessiert, kann nicht erkennen, welcher der beiden Standorte letztlich die Reise durchführt.

c) Auch die Kundenkreise beider Standorte überschneiden sich. Beide Standorte bedienen hauptsächlich den Linienverkehr im gemeindlichen Personennahverkehr und erhalten dafür Zuschüsse für die Beförderung von bestimmte Personengruppen. Die Urlaubsfahrten werden Reisenden aus der Region, also dem räumlichen Einzugsgebiet beider Standorte, angeboten. Diesem einheitlichen Angebot für einen sich zumindest überschneidenden Kundenkreis dient auch der einheitliche Internetauftritt (oben b).

d) Zwischen den beiden Standorten besteht keine völlige organisatorische Trennung. Die Standorte liegen zwar räumlich 20 km voneinander entfernt in verschiedenen Gemeinden und verfügen über eigene Garagen und Werkstätten; sie werden aber nicht unabhängig voneinander geführt. So ist nur am Standort 2 ein Computer vorhanden, mit dem Aufgaben (jedenfalls die Nutzung des Internets) für beide Standorte erledigt werden.

Zumindest ein Beschäftigter, nämlich Herr A, nimmt Aufgaben an beiden Standorten wahr. Angaben zur Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben werden gegenüber dem Steuerberater von der Klägerin für beide Standorte von 1 aus gemacht. Die Finanzierungsbestätigungen der Mercedes-Benz Bank über die Finanzierung je eines Reisebusses sind zwar an die Firma Fa. 1 bzw. Fa.2 gerichtet, stammen aber aus einer Zeit nach den Streitjahren und lassen darüber hinaus keine Aussage darüber zu, wer die Busse bestellt hat; die Entscheidung über die Bestellung wurde nach Auffassung des Senates in jedem Fall durch die Klägerin und nicht etwa für 2 durch Herrn A getroffen. Ein eigenständiges Auftreten der Standorte gegenüber dem Fahrzeuglieferanten bzw. der finanzierenden Bank ist daher nicht erkennbar.

e) Das Personal ist den Standorten nicht arbeitsvertraglich, sondern nur organisatorisch zugeordnet. Die beiden Standorte werden - wahrscheinlich infolge der Übernahme des damals eigenständigen Betriebs in 2 - bei der Sozialversicherung unter jeweils einer eigenen Betriebsnummer geführt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dementsprechend für die Beschäftigten unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummer abgeführt. Arbeitsverträge konnten für die am Standort 2 tätigen Beschäftigten aber nicht vorgelegt werden, da solche entweder nicht schriftlich abgefasst oder nicht in 2 aufbewahrt wurden. Eine arbeitsvertragliche Festlegung von 2 als Ausgangspunkt der Fahrten ist daher nicht feststellbar. Die Busse und Fahrer konnten daher ohne Weiteres in Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin bei Bedarf jederzeit dem anderen Standort zugewiesen werden.

f) Die räumliche Entfernung von 20 km zwischen den beiden Standorten spielt gegenüber den vorgenannten Umständen nur eine unwesentliche Rolle. Die Standorte befinden sich zwar in verschiedenen politischen Gemeinden. Für die Ausübung eines Busgewerbes sind die verschiedenen Standorte aber allein von praktischer Bedeutung, um Anfahrtswege abzukürzen; insbesondere liegt der hinzuerworbene Standort 2 verkehrsgünstiger in der Nähe der Autobahn. Anders als in Fällen, in denen beispielsweise der Standort von zentraler Bedeutung für den Kunden ist (wie beispielsweise bei Tankstellen oder Lebensmittelgeschäften), ist für den Busreisenden gleichgültig, ob ihn ein Bus aus 1 oder 2 mitnimmt. Die jederzeit austauschbaren Busse können nach Belieben auch auf Strecken eingesetzt werden, die sonst vom anderen Standort aus bedient worden wären. Daher kommt der räumlichen Trennung nur ein geringes Gewicht zu.

Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände ist daher vom Vorliegen nur eines Betriebs auszugehen. Die Klage war daher abzuweisen.

Die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen enthalten keine Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Der nach dem Streitzeitraum unter der Firma " Fa., Inh. { } " schriftlich abgeschlossene Probearbeitsvertrag enthält ebenfalls keine Zuweisung des Fahrers zu einem der Standorte. Die nachgereichten Angaben zur Lohnsteueranmeldung 2003 bestätigten lediglich, dass die Angaben unter getrennten Betriebsnummern gemacht wurden. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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