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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: II 116/2005
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG


Vorschriften:

AO 1977 § 162
UStG § 14
UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 116/2005

Umsatzsteuer 1992 - 1995 und 1997 - 2000

In dem Rechtsstreit

hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24.10.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der anzuerkennenden Vorsteuern in den Jahren 1992-1995 und 1997-2000.

Der verheiratete Kläger betreibt selbständig seit 1988 ein Büro für Schreibarbeiten, Buchhaltung, Versicherungen und Lohnsteuerhilfe und ist als Musiker sowie Musiklehrer tätig. Seit 01.01.1993 bezieht er eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Die Ehefrau des Klägers ist hauptberuflich als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Zudem vermietete sie in den Streitjahren bis 1998 ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen antiken Möbel-, Kunst- und Musikalienhandel.

Aufgrund der Feststellungen einer für die Jahre 1992 bis 1994 in der Zeit vom 21.08.1995 bis 25.11.1997 beim Kläger durchgeführten Außenprüfung berichtigte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge, soweit die private Kfz-Nutzung erhöht, die anteiligen Raumkosten für das Arbeitszimmer gekürzt und Bewirtungskosten und Fachliteratur nicht berücksichtigt wurden. Außerdem kürzte es die Vorsteuern entsprechend dem festgestellten Verhältnis von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.

Darüber hinaus versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und Umbau des Objekts Xxx, das der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Kaufvertrag vom 14.04.1994 je zur Hälfte erworben hatte. Laut Bewertungsakte war das Anwesen mit Werkstatt- und Lagerraum, Büro, WC und 2 Garagen bebaut. Es wurde 1994/1995 für xxx DM (brutto) zu einer Wohnung um- bzw. ausgebaut, aus der die Ehegatten ab Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab 1994 machten sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anwesen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Umsatzsteuerlich ordnete die Ehefrau des Klägers die Nutzung des Gebäudes ihrem Unternehmen der Wohnmobilvermietung zu. In einem Schreiben vom 25.09.1995 teilte der Kläger mit, dass das Anwesen ausschließlich betrieblich als Büro für die Wohnmobilvermietung, für die Lohnsteuerhilfe und Buchhaltung sowie für Musikunterricht genutzt werde. In einem späteren Schreiben wurde für das Jahr 1996 eine "gelegentlich andere gewerbliche Nutzung" im Rahmen der von den Ehegatten ausgeübten einzelnen gewerblichen Tätigkeiten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.03.1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt, dass zwischenzeitlich die Räume komplett möbliert seien und ab Juli 1997 als Ferienwohnung vermietet würden. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes waren in der Wohnung ab 01.08.1997 bis 21.06.1998 zwei Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Oktober 2002 war die Wohnung an die Mutter des Klägers vermietet. In Anlehnung an die Ergebnisse der Außenprüfung wurde auch die Umsatzsteuerfestsetzung 1995 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert.

Aufgrund der Feststellungen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000, kürzte das Finanzamt die Vorsteuern aus anteiligen Hauskosten für das Arbeitszimmer Xxx, erhöhte die Bemessungsgrundlage für den Telefon- und PKW-Eigenverbrauch und versagte mangels Rechnung den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines BMW Z3 sowie den Vorsteuerabzug aus dem Objekt Xxx, soweit Vorsteuern aus einem Betrag von mehr als xxx DM vom Kläger anteilig begehrt wurden. Das Anwesen war am 04.12.1997 von dem Kläger und seiner Ehefrau ersteigert und für xxx DM (brutto) renoviert bzw. saniert worden. Hierbei wurde im Dachgeschoss eine Wohnung (53 qm) erstmals geschaffen, die von der Tochter des Klägers genutzt wird. Das Obergeschoss (78 qm) wird von dem Kläger und seiner Ehefrau privat genutzt, das Erdgeschoss (78 qm) wird von beiden Ehegatten je zur Hälfte unternehmerisch genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 verwiesen.

Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992-1995, 1997 und 1999 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 war dagegen insoweit erfolgreich, als die Umsatzsteuer 1998 auf ./. xxx EUR festgesetzt wurde. Dabei schätzte das Finanzamt einerseits mangels Vorlage eines Fahrtenbuchs die Bemessungsgrundlage für den PKW-Eigenverbrauch mit 50% der vorsteuerbelasteten Gesamtkosten und berücksichtigte andererseits anteilig die auf den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Kosten in Höhe von xxx DM. Die insoweit vom Kläger vorgenommene Zurechnung von 40% der Kosten für den unternehmerischen Bereich im Erdgeschoss hielt es dagegen mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und angesichts der neu geschaffenen und privat genutzten Wohnung im Dachgeschoss für nicht überzeugend. Des Weiteren setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2000 unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage für den PKW-Eigenverbrauch von 50% der vorsteuerbelasteten Gesamtkosten auf 10,23 EUR herab. Im Übrigen wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992-1995 und 1997-2000, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24.03.2005, erhoben.

Das Gericht forderte den Kläger zur Klagebegründung bis 15.06.2005 auf. Mit Schreiben vom 15.06.2005 bat der Kläger um Fristverlängerung bis ca. 20.06.2005 und teilte mit, dass die Schriftsätze im Einspruchsverfahren der Klagebegründung voll inhaltlich zugrunde gelegt werden sollen. Nachdem das Gericht die Frist zur Klagebegründung bis 01.08.2005 verlängert hatte, bat er mit Schreiben vom 04.08.2005 wegen des umfangreichen Akteninhalts sowie seines schlechten Gesundheitszustandes um eine weitere Fristverlängerung bis 01.10.2005.

Daraufhin setzte die Berichterstatterin des Senats mit Schreiben vom 09.08.2005 dem Kläger gemäß §§ 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 FGO eine Ausschlussfrist bis 01.10.2005 zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Das gerichtliche Schreiben wurde dem Kläger persönlich mit Zustellungsurkunde vom 10.08.2005 übergeben. Er äußerte sich innerhalb der Ausschlussfrist nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2006 hat das Gericht die Klage als unzulässig abge-wiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 19.02.2006 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 30.06.2006 mit Ausschlussfrist zum 15.08.2006 gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, für die Streitjahre 1992 bis 1995 Angaben zu machen und geeignete Unterlagen vorzulegen zur Feststellung des Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit, zur Feststellung des Verhältnisses von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen, zur Art der Nutzung des Grundstücks Xxx und für die Streitjahre 1998 bis 2000 Angaben zu machen und geeignete Unterlagen vorzulegen zur Feststellung des Umfangs der privaten Telefon- und PKW-Nutzung sowie zur Aufteilung der Herstellungs- und Renovierungskosten hinsichtlich der eigenen bzw. der unternehmerischen Nutzung des Grundstücks Xxx.

Der Kläger ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

Mit Ladung vom 02.10.2006, zugestellt am 04.10.2006, ist der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2006 geladen worden. Mit Fax vom 23.10.2006 teilte er mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und dass er das weitere Verfahren durch seinen Rechtsanwalt innerhalb von 4 Wochen betreiben wolle.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil sie nicht erkennen lässt, in welchem Umfang die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide geändert werden sollen (vgl. Gerichtsbescheid vom 10.01.2006). Die Klage ist jedenfalls unbegründet, denn der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a) Es ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Privatnutzung des betrieblichen PKW in den Streitjahren 1992 bis 1995 im Wege der Schätzung auf 70% ansetzt.

Grundsätzlich obliegt es dem Kläger den Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung beispielsweise durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Liegt ein Fahrtenbuch, dessen Aufzeichnungen als ordnungsgemäß anerkannt werden können, nicht vor, hat das Finanzamt die private PKW-Nutzung im Schätzungswege zu ermitteln (§ 162 AO). Die Grenzen der Schätzung sind erst dann überschritten und es ist die Schätzung aufzuheben, wenn sie unschlüssig, offensichtlich willkürlich oder wirtschaftlich unvernünftig ist und tatsächliche Gegebenheiten vollkommen außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2000 V B 124/00, BFH/NV 2001, 492). Demgegenüber ist eine Schätzung nicht unverhältnismäßig, wenn sie sich an einem oberen Schätzungsrahmen bewegt. Der Senat hält vorliegend eine betriebliche Nut-zung des PKW von 30% unter Berücksichtigung der Art der vom Kläger getätigten Umsätze und der erzielten Umsatzhöhe für möglich und für angemessen.

b) Aufgrund der Erhöhung des privaten PKW-Anteils von 60% auf 70% hat das Finanzamt folgerichtig eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG vorgenommen, da im Jahr der erstmaligen Verwendung des PKW 1991 eine betriebliche Nutzung von 40% zugrunde gelegt worden war.

c) Die Schätzung einer betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers von 30% ist weder dem Grunde nach noch mangels Anhaltspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der Höhe nach zu beanstanden. Auch hier hat es der Kläger versäumt, die konkrete Nutzung und den Nutzungsumfang nachzuweisen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung (§ 162 AO) ist möglich und verhältnismäßig.

d) Das Finanzamt hat die Rechungen über Fachliteratur zu Recht nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen, soweit die Rechnungen nicht den Kläger als Empfänger auswiesen oder die Rechnungen nicht im Original vorlagen.

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ordnungsgemäße Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Aus Gründen des Nachweises müssen die Rechnungen im Original vorliegen.

e) Die auf die Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer für die Bewirtung der Mutter des Klägers ist nicht abzugsfähig, weil ein betrieblicher Anlass nicht ersichtlich ist und ein privater Anlass nicht ausgeschlossen werden kann (§ 15 Abs. 1 Nr.1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG).

f) Die anteilige Kürzung der Vorsteuern für steuerfreie Umsätze entsprechend dem geschätzten Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsätzen ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine zutreffendere Aufteilung nicht zu beanstanden (§ 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 UStG).

g) Das Finanzamt hat auch zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Aus- und Umbau des Anwesens Xxx versagt.

Die Ehefrau des Klägers hat in ihrer Umsatzsteuererklärung 1994 erklärt, dass sie das Grundstück für die Vermietung des Wohnmobils unternehmerisch nutzt. Bereits aus diesem Grund scheidet ein Vorsteuerabzug beim Kläger aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Ehefrau des Klägers, sondern er selbst das Grundstück in einem der Streitjahre ganz oder teilweise unternehmerisch genutzt hat, liegen nicht vor. In seinen Schreiben vom 25.09.1995 bzw. 30.05.1997 behauptet der Kläger zwar, dass das Anwesen auch für die von ihm ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten genutzt werde. Diese Behauptung wird aber nicht näher substantiiert und genügt damit der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nicht.

Soweit auf die Angaben des Klägers in den Einkommensteuererklärungen ab 1994 abgestellt wird, dass eine Nutzung zu Zwecken der Vermietung und Verpachtung beabsichtigt sei, scheidet ein Vorsteuerabzug ebenfalls aus. Denn gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 4 Nr. 12a UStG ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer für die Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, ausgeschlossen. Konkrete Hinweise für eine beabsichtigte und tatsächlich durchgeführte nicht befreite Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden liegen nicht vor, entsprechende Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Zwar hat er dem Finanzamt mit Schreiben vom 07.03.1998 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die Räume komplett möbliert seien und ab Juli 1997 als Ferienwohnung vermietet würden. Nach den Feststellungen des Finanzamts waren aber laut Auskunft des Einwohnermeldeamts in dem Anwesen ab 01.08.1997 bis 21.06.1998 zwei Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Oktober 2002 war die Wohnung an die Mutter des Klägers vermietet. Auch aus den Steuerunterlagen sind Umsätze aus der Vermietung einer Ferienwohnung nicht ersichtlich.

h) Das Finanzamt hat weiterhin zutreffend die Bemessungsgrundlage für den PKW-Eigenverbrauch in den Streitjahren 1998-2000 mit 50% der vorsteuerbelasteten Gesamtkosten ermittelt. Es war berechtigt, den Anteil der privaten Fahrten im Wege der Schätzung festzulegen, da der Kläger nicht in geeigneter Form, d.h. durch Vorlage eines Fahrtenbuchs nachgewiesen hat, in welchem Umfang er den betrieblichen PKW privat genutzt hat. Mangels Aufzeichnungen und Vorliegen besonderer Umstände durfte das Finanzamt die private Nutzung mit (mindestens) 50% ansetzen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.05.2000, BStBl. I 2000, 819 Tz. 3.1.1.3 und BMF-Schreiben vom 27.08.2004, BStBl. I 2004, 864 Tz. 2.3). Auch der Telefon-Eigenverbrauch ist zutreffend angesetzt worden.

i) Der Vorsteuerabzug aus dem Kauf dem BMW Z3 wurde zu Recht versagt, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 UStG nicht vorliegen. Dem Kläger ist keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt worden. Die vom Werk ausgestellte Rechnung war für die Werksangehörige als Leistungsempfängerin bestimmt. Soweit die Verkäuferin auf Betreiben des Klägers eine Rechnung ausgestellt haben sollte, wurde diese widerrufen. Zudem handelt es sich bei der Verkäuferin nicht um eine Unternehmerin, da keine Anhaltspunkte für eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit bestehen.

j) Schließlich hat das Finanzamt auch den auf das unternehmerisch genutzte Erdgeschoss entfallenden Kostenanteil mit xxx DM (netto) fehlerfrei geschätzt.

Das Finanzamt war zur Schätzung berechtigt (§ 162 AO), da der Kläger weder Unterlagen vorgelegt noch eine eigene, der Wirklichkeit nahe kommende Aufteilung der Kosten vorgenommen hat. Die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil auf die im Dachgeschoss neu geschaffene Wohnung zwangsläufig höhere Kosten entfallen als auf die bereits ausgebauten Gebäudeteile, die lediglich renoviert werden mussten. Dem entspricht auch, dass der Kläger in seinem Antrag auf Eigenheimzulage vom 27.03.1999 anteilige Herstellungskosten für die Dachgeschosswohnung von xxx DM erklärt hat. Von den Gesamtkosten in Höhe von xxx DM brutto verbleiben nach Abzug der anteilig auf die Dachgeschosswohnung entfallenden Kosten xxx DM brutto für Erd- und erstes Obergeschoss. Ein auf die Erdgeschosswohnung entfallender Kostenanteil von xxx DM netto erscheint daher möglich und wahrscheinlich.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu den einzelnen Streitpunkten wird im Übrigen unter Verweisung auf die zutreffenden Gründe in der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 abgesehen (§ 105 Abs. 5 FGO).

2. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bereits deswegen nicht geboten war, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht ausreichend substantiiert worden sind, um eine Beurteilung durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.08.2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178). Soweit der Verlegungsantrag auf der langjährigen Erkrankung des Klägers beruht, wäre dieser verpflichtet gewesen, rechtzeitig einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens auch bei Vorliegen erheblicher Gründe einen Antrag auf Terminsverlegung ablehnen, wenn die Fristverlängerung offenbar der Verschleppung des Verfahrens dienen soll (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 91 FGO, Rz. 7). Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und der Nichteinlassung des Klägers zur Sache trotz Setzens von Ausschlussfristen nach §§ 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 und 2 FGO mit Schreiben vom 09.08.2005 bzw. vom 30.06.2006 und Ergehens eines Gerichtsbescheids am 10.01.2006 geht das Gericht von der Gefahr einer Prozessverschleppung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 03.09.2001 GrS 3/98, BStBl. II 2001, 802).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.



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