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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: II 238/04
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1
UStG § 12 Abs. 1 Nr. 8
AO § 14 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 238/04

Umsatzsteuer 1997

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 11.09.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit.

Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Körperschaft und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Im Wesentlichen betätigt sie sich im Fußballsport u.a. auch mit Schüler- und Jugendmannschaften. Sie ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.

Nach § 3 ihrer Satzung vom 20.05.1978, auf die im Übrigen verwiesen wird, verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

In der Aufgliederung des wirtschaftlichen Ergebnisses für das Streitjahr 1997 erfasste sie im Idealbereich Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse von insgesamt ... DM, Einnahmen im Zweckbetrieb aus Eintrittsgeldern etc. von ... DM brutto, wobei Eintrittsgelder für Spiele der Schüler- und Jugendmannschaften nicht erhoben wurden, und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezüglich Werbung und Gastronomie Einnahmen von brutto ... DM. Von den insgesamt ermittelten Ausgaben von ... DM entfielen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ... DM und auf dem Zweckbetrieb ... DM, wobei diese Ausgaben lt. Buchführung des Sportvereins nicht weiter aufgegliedert wurden.

In ihrer Umsatzsteuererklärung vom 03.12.1998 gab die Klägerin als Besteuerungsgrundlagen Leistungen zu 15% in Höhe von ... DM, Leistungen zu 7% in Höhe von ... DM und unentgeltliche Leistungen zu 7% von ... DM an. Die unentgeltliche Wertabgabe bezeichnete sie als Eigenverbrauch und errechnete sie pauschal mit 20% aus den Betriebsausgaben, ohne die Bemessungsgrundlage genauer darzustellen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge setzte sie in Höhe von ... DM an. Aufgrund der so berechneten und angemeldeten Umsatzsteuer von ... DM stand die Erklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

Der Umsatzsteuererklärung folgte das Finanzamt hinsichtlich der unentgeltlichen Leistungen und der erklärten Vorsteuerbeträge nicht. Es setzte als Bemessungsgrundlagen zwar die erklärten Leistungen zu 15% von ... DM und zu 7% von ... DM an, ließ jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung außer Ansatz. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge kürzte es um ..,... DM und gewährte einen Vorsteuerabzug von ... DM. Es setzte daher mit dem Änderungsbescheid vom 02.09.1999 eine Umsatzsteuer von ... DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dabei folgte das Finanzamt der bereits für die Jahre 1994 bis 1996 getroffenen Handhabung, die Vorsteuer hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme der Sportanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften entsprechend zu kürzen. Der Einspruch der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 02.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2005 aufzuheben und die Umsatzsteuer in Höhe von ... DM festzusetzen.

Dabei macht sie folgende Besteuerungsgrundlagen geltend:

Umsätze zu 15% in Höhe von ... DM, Umsätze zu 7% in Höhe von ... DM und abziehbare Vorsteuerbeträge von ... DM.

Sie führt zur Begründung ihrer Klage Folgendes aus:

Eine effiziente Jugendarbeit in gemeinnützigen Sportvereinen stelle keinen untergeordneten Nebenzweck zu ihrer gemeinnützigen Tätigkeit dar. Entsprechend der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2002 Az. 5 K 1209/01, DStRE 2003, 594) stelle eine Ausbildung im Golfsport eine Berufsausbildung dar. Dementsprechend müsse für den Bereich der Umsatzsteuer die Ausbildung von Jugendlichen im Fußballsport als eine Berufsausbildung angesehen werden, wenn dieser Sport später zu steuerrelevanten Einnahmen führen könne. Nach der Regelung in Abschnitt 19 Abs. 1 UStR sei bei der Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit darauf abzustellen, ob die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt sei und die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Nicht entscheidend sei, ob bei Spielen der Schüler- und Jugendmannschaften Eintrittsgelder verlangt werden würden, was nach den Regularien der Sportverbände ohnehin nicht erlaubt sei.

Somit sei der ungekürzte Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn bereits erkennbar sei, dass es in entfernter Zukunft zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen kommen werde. Es würde die Ausbildung der Jugendlichen dazu führen, dass sie durch ihre späteren sportlichen Leistungen den Sportverein zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen könnten. Dies sei zu vergleichen mit der Lehrlingsausbildung in einem gewerblichen Unternehmen. Zudem würden Jugendsportler bereits aufgrund ihrer Trikot-Werbung wirtschaftlich zum Werbeumsatz des Vereins beitragen. Es sei objektiv und unbestritten eine Tatsache, dass in den Sportvereinen Jugendliche zu fertigen Spielern herangebildet werden würden. Das Klagebegehren sei daher darauf gerichtet, dass überhaupt keine Vorsteuerkürzung stattfinde und keine unentgeltliche Wertabgabe innerhalb der Umsatzerlöse zu erfassen sei.

Daher sei die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der angeblich nicht abziehbaren Vorsteuern als willkürlich anzusehen. Die Kürzung der Vorsteuern um ... DM entspräche nicht den tatsächlichen Nutzungsanteilen der Jugendarbeit. Aufgrund der Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zu den Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 sei das Finanzamt in der diesbezüglichen Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 von einem Benutzungsverhältnis bezogen auf die Schüler- und Jugendmannschaften von 20% ausgegangen. Die nun vorgenommene Kürzung würde jedoch zu einem Benutzungsverhältnis von 27,4% führen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Klägerin sei im Sportbereich unternehmerisch tätig, soweit sie nachhaltig Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringe. Dies sei der Fall bei Eintrittsgeldern für Fußballspiele. Soweit wie bei Jugendmannschaften keine Eintrittsgelder erhoben würden, seien diese Aktivitäten dem nichtunternehmerischen ideellen Bereich zuzuordnen. Die Unterhaltung von Jugendmannschaften eines Sportvereins diene der satzungsmäßigen Förderung des Sports, also dem nichtunternehmerischen Bereich. Es handele sich nicht um die ausschließliche Ausbildung von Nachwuchsspielern für eine Tätigkeit im Hinblick auf die Erzielung künftiger Eintrittseinnahmen. Die Jugendarbeit diene nicht der Berufsausbildung zu Profifußballspielern. Eine Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz, das zum Golfsport ergangen sei, gehe fehl. Grundsätzlich würden Jugendfußballspieler sich im Gegensatz zu Lehrlingen überhaupt noch nicht für einen Beruf, insbesondere den Beruf des Profifußballers entschieden haben, so dass von einer Berufsausbildung im üblichen Sinne nicht die Rede sein könne. Vielmehr dominiere der Gesichtspunkt der Freizeitgestaltung.

Den Anteil der nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge habe es im Wege der Schätzung ermitteln müssen, weil die Klägerin für das Streitjahr keine Angaben über den Verwendungszweck der Leistungen gemacht habe. Sie habe es daher hinzunehmen, dass die im Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit gegen sie wirke.

Im Übrigen verweise es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil das Finanzamt zu Recht angenommen hat, dass die Jugendarbeit der Klägerin dem von ihr verfolgten ideellen Zweck und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Das Finanzamt hat daher zutreffend für den durch die Jugendarbeit veranlassten Leistungseigenverbrauch eine unentgeltliche Wertabgabe nicht der Umsatzsteuer unterworfen und für einen Leistungsbezug die Jugendarbeit betreffend den Vorsteuerabzug verwehrt.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch gemeinnützige Vereine als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig werden können. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die gewerblich wirtschaftliche Geschäftstätigkeit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die Umsätze der Zweckbetriebe sind unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 8 UStG 1993 ermäßigt zu besteuern (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz. 190; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 2 Rz. 73; Abschnitt 22 UStR 1996/2005).

Auf den Streitfall bezogen ergibt sich nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts, dass die Tätigkeit von Sportvereinen wie der Klägerin jedenfalls im Jugendbereich ausschließlich dem ideellen Bereich der Vereine zuzuordnen ist. Denn gerade in der Jugendarbeit verwirklicht sich die Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit, wie sie in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO und § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO zum Ausdruck kommt und wie sie in der Satzung der Klägerin verankert ist. Der Zuordnung der Jugendarbeit von Sportvereinen zum ideellen und damit zum nichtunternehmerischen Bereich steht nicht entgegen, wenn für sportliche Veranstaltungen der Jugendgruppen oder Jugendmannschaften Entgelte erhoben oder freiwillig bezahlt werden würden. Denn die Jugendarbeit dient gerade der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit und nicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils (§ 14 Satz 1 AO). Entgelte für die Darbietung von Jugendsportveranstaltungen wie etwa die Verbandsspiele von Schüler- oder Jugendfußballmannschaften sind daher als Spenden anzusehen und nicht als Entgelte für die Leistung der Vereine oder Vereinsmitglieder (anders wohl FG München-Urteil vom 18.01.1984 III 312/79, EFG 1984, 420; dagegen BFH-Urteil vom 11.01.1990 V R 86/84, BFH/NV 1990, 739). Im Streitfall hat die Klägerin jedoch für Fußballspiele der Schüler- und Jugendmannschaften keine Eintrittsgelder erhoben.

2. Das Finanzamt hat zu Recht für die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften einen Leistungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG 1993 nicht angesetzt. Denn es hat zutreffend die Vereinstätigkeit den Schüler- und Jugendbereich betreffend der ideellen Sphäre des Vereins zugeordnet und bei einem Leistungsbezug insoweit in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen einen Vorsteuerabzug nicht gewährt.

Dies folgt aus der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 für die Veranlagungszeiträume 1994, 1995 und 1996, auf die sich auch die Klägerin schriftsätzlich bezogen hat. Danach ergab eine zeitliche Zuordnung der Inanspruchnahme der Sportanlagen und der dazugehörenden Einrichtungen durch die jeweiligen Mannschaften bezüglich des Trainings und der Verbandsspiele einen Aufteilungsschlüssel für die Schüler- und Jugendmannschaften von 1/5, also 20%. Der Aufteilungsschlüssel errechnete sich aus den Verhältnissen über den Zeitraum mehrerer Jahre und wurde zunächst aufgrund der damaligen Angaben der Klägerin entsprechend der Verwaltungsrichtlinien (Abschnitte 22 Abs. 3 bis 8 und 192 Abs. 14, 18 und 19 Nr. 2 UStR 1996) hinsichtlich der Aufteilung der abziehbaren Vorsteuerbeträge angewandt. Für das Veranlagungsjahr 1996 folgte danach ein nichtabziehbarer Vorsteuerbetrag von ... DM.

Zutreffend hat das Finanzamt ebenfalls in der Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 darauf hingewiesen, dass Leistungen der Klägerin als gemeinnützige Einrichtung im Jugendsportbereich grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 22 b bzw. § 4 Nr. 25 c UStG 1993 von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies entspricht auch der maßgeblichen Regelung in Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 11.09.2007 II 107/2004, n.v.). Daraus folgt einerseits, dass auch ein vergleichbarer Leistungseigenverbrauch steuerfrei zu stellen ist (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz. 649), andererseits aber auch, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG 1993 nicht in Betracht kommt (vgl. Weymüller in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 22 Rz. 28 und § 4 Nr. 25 Rz. 49).

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Klägerin der von ihr beantragte volle Vorsteuerabzug zu versagen.

a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Nach § 4 Nr. 25 c UStG sind von der Steuer befreit die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe: Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

b) Diesen gesetzlichen Regelungen folgend kann im Streitfall der volle Vorsteuerabzug bereits deshalb nicht gewährt werden, weil - wie oben ausgeführt - die Klägerin mit der Jugendarbeit ausschließlich im ideellen Bereich tätig ist, also ein Leistungsbezug die Jugendarbeit betreffend nicht für ihr Unternehmen ausgeführt wird, wie es § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG verlangt.

(1) Das Gericht vermag dem Vortrag der Klägerin nicht zu folgen, sie würde die Jugendlichen in der sportlichen Betreuung gleichsam für eine spätere berufliche Tätigkeit etwa als Profisportler ausbilden. Denn bereits nach ihrem satzungsmäßig bestimmten Vereinszweck will die Klägerin die Allgemeinheit in ihrer sportlichen Betätigung fördern und nicht den eigennützigen Interessen einzelner Personen dienen, wie dies gerade bei der auf einen bestimmten Beruf ausgerichtete Ausbildung eines Jugendlichen im Vordergrund steht. Eine Berufsausbildung ist für einen jungen Menschen stets eigennützig, weil er sich damit eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage für seine folgenden Lebensabschnitte schaffen kann. Unter diesem Gesichtspunkt stellt die ausschließliche Förderung des bezahlten Sports auch keinen gemeinnützigen Zweck dar (vgl. AEAO zu § 52 Tz. 7). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2002, Az. 5 K 1209/01, a.a.O.) ist zu einer Frage des Kindergeldes ergangen und für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht maßgeblich.

(2) Es führt auch nicht die Jugendarbeit der Klägerin zu einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, wie es für eine unternehmerische Betätigung nach § 2 Abs. 1 UStG erforderlich ist. Denn die von der Klägerin angeführten möglichen Ablösebeträge für den Wechsel eines Jugendsportlers sind keine planmäßigen Einnahmen, weil es den Vereinsmitgliedern grundsätzlich frei steht, ihre Mitgliedschaft zu kündigen und danach in einem anderen Verein ihren sportlichen Neigungen nachzugehen. Ein Entschädigungsanspruch entsteht dabei zugunsten des Vereines jedenfalls grundsätzlich nicht. Mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung würde die Klägerin ihrem satzungsmäßigen Zweck zuwider handeln und möglicherweise die Gemeinnützigkeit verlieren. Auch ein möglicher zukünftiger Einsatz eines Jugendlichen in der Seniorenmannschaft, bei deren Spielen dann Eintrittsgelder erhoben werden können, ist eher zufälliger Art, jedenfalls nicht planbar im Sinne einer unternehmerischen Betätigung.

(3) Im Jugendsport ist eine unternehmerische Einnahmeerzielung auch nicht darin zu sehen, dass die Schüler- und Jugendmannschaften werbewirksam in einheitlichen Trikots mit Firmenaufschriften in Verbandsspielen auftreten. Wegen der begrenzten Außenwirkung solcher Spiele, an denen überwiegend nur die nächsten Angehörigen der Jugendlichen Interesse haben, wird dabei eine wirtschaftlich beachtliche Werbeleistung nicht erbracht (vgl. FG Köln-Urteil vom 17.02.2006, Az. 11 K 827/03, EFG 2006, 1108). Die Bereitstellung solcher Sportkleidung hat vielmehr Spendencharakter.

c) Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ist zudem nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausgeschlossen, weil die Leistungen der Klägerin, die sie in Zusammenhang mit der Jugendarbeit erbringt, von der Steuer befreit wären, wenn sie etwa für Verbandsspiele und der damit zusammenhängenden Werbeleistungen ein Entgelt verlangen würde. Dies folgt, wie oben ausgeführt, aus der entsprechenden Anwendung von § 4 Nr. 25 c UStG bzw. Art 3 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL. Denn die Trägerschaft der förderungswürdigen Jugendhilfe leitet sich mittelbar aus der Mitgliedschaft der Klägerin beim Bayerischen Landes-Sportverband ab (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 11.09.2007 II 107/2004, n.v.).

4. Zutreffend hat das Finanzamt somit die der Jugendarbeit zuzuordnenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen und die nichtabziehbaren Teilbeträge sachgerecht geschätzt.

a) In § 15 Abs. 4 UStG ist hierzu folgendes geregelt: Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

b) Im Streitfall hat das Finanzamt folgerichtig bereits die Vorsteuerbeträge nicht in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Es kann nämlich ein Sportverein, der wie die Klägerin Jugendarbeit leistet, insoweit nicht unternehmerisch tätig werden. Denn die Jugendarbeit ist grundsätzlich dem ideellen und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, wie bereits oben dargelegt. Soweit ein Sportverein für Darbietungen der Jugendmannschaften Entgelte erheben würde, wären diese steuerfrei zu stellen. Somit kann bei einem zugestandenen vollen Vorsteuerabzug der danach erforderliche Ausgleich durch eine Besteuerung des Leistungseigenverbrauchs nicht erzielt werden.

Das Finanzamt hat daher, wie bereits in den Vorjahren, zutreffend den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 UStG nur anteilsmäßig gewährt. Den Anteil der ideellen Tätigkeit die Jugendarbeit betreffend hat es für die Vorjahre auf der Grundlage der Berechnungen der Klägerin mit 20% angesetzt. Das Gericht hält den von den Beteiligten gewählten Berechnungsmaßstab entsprechend der zeitlichen Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften für sachgerecht. Danach ergab sich für den dem Streitjahr unmittelbar vorangehenden Veranlagungszeitraum ein absoluter Kürzungsbetrag von ... DM. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt im Hinblick auf die ähnlichen Verhältnisse im Streitjahr, eine entsprechende Vorsteuerkürzung vorgenommen hat. Das Finanzamt war zur Schätzung befugt, weil die Klägerin eine eigene Berechnungsgrundlage nicht angeboten hat. Hierzu war sie auch im Einspruchs- und Klageverfahren nicht bereit. Wenn die Klägerin ausführt, bei einer Kürzung der Vorsteuerbeträge um ... DM ergäbe sich ein Eigenverbrauchsanteil für die Jugendarbeit von 27,4%, so besagt dies nicht, dass dieser Anteil nicht auch zutreffend gewesen sein könnte. Die Klägerin hätte vielmehr eine Darstellung der tatsächlichen zeitlichen Nutzungen der Vereinsanlagen vorlegen müssen.

Wegen der Schätzungsbefugnis und der Höhe der geschätzten Vorsteuerkürzung sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO).

Danach konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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