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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: II 264/04
Rechtsgebiete: EStG, UStG, AO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 20
AO § 148
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 264/04

Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Umsatzsteuer 1996 bis 1998.

Die Klägerin ist Unternehmerin mit der Vermietung von Immobilien. Die Einzelfirma

A. B. betreffend den Handel mit Modellen, Formen und Werkzeugen ist ab 01.01.1996 in die Firma C. Vertriebs GmbH u. Co KG eingebracht worden. Für die Umsätze aus der Vermietung von Immobilien hat sie gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG verzichtet und die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Sollversteuerung unterworfen. In den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 erklärte sie die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt übernahm die Angaben der Klägerin mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 26.06.2000 für 1996 und vom 17.08.2000 für 1997 bzw. stimmte der am 14.09.2000 eingereichten Umsatzsteuererklärung 1998 zu, die damit als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§ 164 AO).

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 war der Prüfer der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG bei der Klägerin nicht vorlägen.

Die Erhöhung der Vermietungsumsätze deswegen stellt sich wie folgt dar:

 199619971998 (15%)1998 (16%)
 DMDMDMDM
veranlagt Umsätze:    
festgestellt durch Bp Umsätze:    
Unterschied    
bisher nicht erfasste Mieterträge für G., Werner-v.-Siemens-Str. 2    
Umstellung von Ist- auf Sollversteuerung bei Vermietungsumsätzen: G.: H.:    
Summe   

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 06.12.2001 (Steuernummer ..............) Tz. 5 Bezug genommen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden über Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 jeweils vom 13.02.2002 die Umsatzsteuer mit ..... DM (1996), ..... DM (1997) und ..... DM (1998) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO).

Das Einspruchsverfahren, in dem die Klägerin vorgetragen hat, der Betriebsprüfer für die Vorjahre habe die Vermietungsumsätze der Ist-Besteuerung unterworfen und deshalb wende sie sich nunmehr gegen den Übergang zur Soll-Versteuerung, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Bescheide wegen Umsatzsteuer 1996 bis 1998 vom 13.02.2002 in der Fassung der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004 dahin zu ändern, dass die Vermietungsumsätze im Jahr 1996 um ...... DM, im Jahr 1997 um .....DM und im Jahr 1998 um .... DM (15%) und ..... DM (16% ab 01.04.1998) gemindert werden.

Dem Klageschriftsatz war die Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004 beigelegen.

Die Begründung der Klage sollte nach Akteneinsicht erfolgen. Die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, nahm Einsicht in die Steuerakten am 22.12.2004 beim Finanzamt D. sowie am 20.04.2005 und 09.05.2007 beim Finanzgericht Nürnberg.

Mit Schreiben vom 27.04.2005 setzte die Berichterstatterin des Senats gem. § 65 Abs. 1 und 2 FGO eine Ausschlussfrist bis 30.06.2005 zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie gem. § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt. Außerdem wurde ihr gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, diejenigen Unterlagen einzeln und konkret zu benennen, die ihr im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nach ihrer Auffassung vorenthalten wurden und die zugleich für die Begründung der Klage erforderlich sein sollen.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Es sei ihr nicht möglich, die Klage zu begründen. Es sei ihr das Recht auf vollständige Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht gewährt worden. Zwar sei ihr am 20.04.2005 beim Finanzgericht erweiterte Akteneinsicht in die Steuerakten gewährt worden. Es fehlten jedoch darin mehrere Teile, so dass nicht alle entscheidenden Tatsachen erkenntlich gewesen seien. Es sei unverständlich, wie sie sich wirksam gegen das Finanzamt wehren solle, wenn sie nicht über denselben umfassenden Wissensstand wie die Gegenseite verfüge. Ihr werde durch das bewusste Vorenthalten wesentlicher Aktenteile die Verteidigungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit, festsetzungsrelevante Tatsachen auszuwerten, genommen.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 in der Fassung der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004 seien auch wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 zum Halbteilungsgrundsatz bei der Vermögensteuer rechtswidrig. Dies gelte auch für die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, da sie mit allen anderen staatlichen Abgaben bereits mit mehr als 50% ihres Einkommens abgeschöpft worden sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2006 Az. 2 BvR 2194/99 habe zu Recht abschlägig nur die Einkommen- und Gewerbesteuer behandelt, die beide zudem im Streitfall unter 50% des Einkommens gelegen hätten. Bei den Hinzurechnungen der abgeschöpften Gesamtbelastungen müssten die Grund-, Grunderwerbs-, Bodenversiegelungs-, Gewerbekapital-, Gewerbeertrag-, Einkommen-, Energie-, Vermögen-, Umsatz-, Versicherung-, Einfuhrumsatz-, Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag, Berufsgenossenschaft-, Insolvenzzulageabgaben, IHK- und HWK-Beiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Zölle und alle öffentlichen Gebühren sowie sonstige Abschöpfung voll umfänglich zur Berechnung mit angesetzt werden. Das Finanzamt sei zur vollen Rückzahlung der zuviel entrichteten Gelder mit Zinsen plus Schadensersatz zu verurteilen und aufzufordern, korrekte Abrechnung zu erstellen. Sämtliche Beraterkosten seien zu erstatten. Die "erdrosselnde" Abschöpfung verhindere für ein deutsches privates Familienunternehmen eine Chancengleichheit auf den internationalen Märkten. Es sei die Umsatzsteuer neu zu ermitteln und es sei die erwirtschaftete Umsatzsteuer beim Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen und bei den anderen Abschöpfungen hinzuzurechnen. Soweit aus den angegriffenen Steuerbescheiden noch Streitpunkte offen seien, würden diese aufrecht erhalten.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Das Vorbringen der Klägerin, in der Vorbetriebsprüfung seien die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für Umsatzsteuerzwecke der Ist-Versteuerung unterworfen worden, treffe nicht zu. Weder aus dem Prüfungsbericht über die Vorprüfung (Zeitraum 1992 - 1994) noch aus den Arbeitsbögen der Prüfer seien Anhaltspunkte erkennbar, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsumsätze aus den erst im zweiten Halbjahr 1994 angeschafften Objekten G. und H. Prüfungsgegenstand gewesen seien.

Dem Finanzgericht seien zur Akteneinsicht durch die Klägerin sämtliche Akten, die die Streitjahre und Vorgänge beträfen, vorgelegt worden. Es seien lediglich aus der Prüferhandakte einzelne Seiten entnommen worden, da insbesondere das Steuergeheimnis die Grenze für das Recht auf Akteneinsicht ziehe. Unterlagen darüber, wie die Finanzbehörden untereinander und mit anderen Behörden zusammenarbeiten, wer eine Anzeige erstattet hat und was sie enthält, bräuchten nicht zugänglich gemacht zu werden.

Die Ausführungen, die erwirtschaftete Umsatzsteuer sei beim Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen und bei den anderen Abschöpfungen hinzuzurechnen, sei unzutreffend. Denn letztlich werde die Umsatzsteuer von demjenigen getragen, der eine Lieferung oder Leistung gegen Zahlung eines Entgelts in Anspruch nehme, d.h. vom Endverbraucher. Insoweit liege hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Belastung der erwirtschafteten Erträge des Unternehmers vor, von dem sie erhoben werde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Das Finanzamt hat zutreffend die Vermietungsumsätze der Soll-Besteuerung unterworfen. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 20 UStG vor noch kann sich die Klägerin auf einen Vertrauenstatbestand berufen.

1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren ist hinreichend bezeichnet.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss eine Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (vgl. dazu BFH-Beschluss des Großen Senats vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99). Zur Bestimmung des Klagegegenstandes mittels Auslegung der Klageschrift sind alle dem Finanzamt und dem Finanzgericht bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27.06.1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232;Beschluss vom 17.06.1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187). Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1998 I R 23/97, BStBl. II 1998, 628 m.w.N.).

Zwar hat die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 FGO lediglich angekündigt, die Klage nach -vollständiger Akteneinsicht- begründen zu wollen, jedoch ergibt sich aus dem Einspruchsschreiben vom 11.03.2002 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 und der der Klageschrift beigelegenen Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004, dass sie sich wegen der Vermietungsumsätze gegen den Übergang von der Ist- zur Sollversteuerung wendet. Dies ist für die Bezeichnung des Streitgegenstandes ausreichend.

2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Finanzamt hat die Vermietungsumsätze zutreffend erfasst. Die Voraussetzungen des § 20 UStG liegen im Streitfall nicht vor.

a) Gem. § 20 Abs. 1 UStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer,

1. dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 250.000 DM betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Dabei ist § 20 UStG eine Vorschrift zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (an Stelle der Regel-Besteuerungsart nach vereinbarten Entgelten) im Rahmen einer vereinfachten Besteuerungsart für "kleinere Unternehmen". Die Regel ist die Berechnung nach vereinbarten Entgelten. Letztlich tritt bei beiden Arten der Steuerberechnung dasselbe Besteuerungsergebnis ein; im Ergebnis sind nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte zu versteuern, wobei die Soll-Besteuerung zunächst das vereinbarte Entgelt erfasst, das bei nachträglicher Änderung berichtigt werden kann, während die Ist-Besteuerung anhand der tatsächlich vereinnahmten Entgelte erfolgt und sich nicht nach dem vereinbarten Betrag richtet, sondern von vornherein nach dem tatsächlich erhaltenen Betrag (Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, § 20 UStG Rz.1, 12, 15).

b) Danach kann sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG berufen; denn die dort genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Umsätze der Klägerin lagen in den Streitjahren jeweils deutlich über dem Betrag von 250.000 DM (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und sie erzielte auch keine Umsätze als Angehörige eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

c) Es liegen ferner nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG vor. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG knüpft spezielle umsatzsteuerliche Rechtsfolgen an eine zulässige Erleichterung nach § 148 AO, d.h. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG setzt Tatbestand und Rechtsfolge des § 148 AO voraus (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 148 AO Tz. 13). Nach § 148 AO können die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung nach § 148 AO ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der widerrufen werden kann (§ 148 Satz 3 AO). Dabei ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dann zulässig, wenn die Bewilligung der Befreiung von der Buchführungspflicht zu Beginn des Besteuerungszeitraums vorliegt, für den die Gestattung der Ist-Besteuerung erfolgt (Reiß in Reiß/Krauesel/Langer, UStG, Kommentar, § 20 UStG Rz.15.).

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt im Streitfall eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

aa) Da § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nur für Unternehmer vorsieht, die gem. § 148 AO aus Billigkeitsgründen von der Buchführungspflicht freigestellt sind, folgt, dass Unternehmer, die bereits kraft Gesetzes keine Bücher führen müssen und denen deshalb auch keine Buchführungserleichterung nach § 148 AO gewährt werden kann, grundsätzlich nicht nach vereinnahmten Entgelten besteuern dürfen. Darunter fallen auch Vermietungsunternehmen mit Einkünften nach § 21 EStG (Klaus-Peter Flückiger in Plückebaum/Malitzky, UStG, Kommentar, § 20 Rz 85; Drüen in Tipke/Kruse a.a.O., § 141 AO Tz. 7a). Dies ist bei der Klägerin der Fall.

bb) Für einen Anspruch auf Ist-Besteuerung der Vermietungsumsätze in den Streitjahren kann sich die Klägerin auch nicht auf Treu und Glauben wegen einer entsprechenden Sachbehandlung in den Vorjahren berufen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Vertrauenstatbestand nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 29.03.2000 für A. B. (Steuernummer .............) betreffend die Jahre 1992 bis 1994; denn dort wurden keine Feststellungen zu Vermietungsumsätzen getroffen. Die Umsatzsteuer der Jahre 1992 und 1993 blieb unverändert, d.h. die Angaben der Klägerin wurden übernommen. Im Jahr 1994 erhöhte der Prüfer die Entnahmen um .... DM mit einer steuerlichen Auswirkung von ..... DM wegen privater Kfz-Nutzung. Aussagen zur Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten enthält der Bericht ersichtlich nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.03.2000 Tz. 5 verwiesen.

cc) Es ergeben sich auch aus dem Bericht ebenfalls vom 29.03.2000 betreffend die Ehegatten B. (Steuernummer ............) für die Jahre 1992 bis 1994 keine Hinweise für einen Übergang zur Ist-Besteuerung. Unter Tz. 1.23 "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Eheg." wurden für die Jahre 1992 und 1993 keine Feststellungen getroffen. Für das Jahr 1994 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. um die Umsatzsteuer für Mieteinnahmen i.H.v. .......... DM erhöht. Wenn der Prüfer dazu vermerkt, dass dieser Betrag in 1995 zu versteuern ist, so betrifft dies nur die ertragsteuerliche Behandlung. Eine Aussage zur umsatzsteuerlichen Sachbehandlung im Sinne eines Übergangs von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist damit nicht getroffen.

dd) Ein Anspruch der Klägerin auf Besteuerung der Mieteinnahmen nach vereinnahmten Entgelten ergibt sich ferner nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreiben vom 18.03.2002 der Steuerkanzlei E. Dort ist zur Ist-/Soll-Besteuerung Folgendes ausgeführt: "...Da aufgrund der BP mit Herrn F. von Ist auf Soll umgestellt wurde, und dies jetzt wieder korrigiert werden soll, wurde aber für diese Nachzahlung aufgrund von Mieten bei der Schlussbesprechung in unserem Steuerbüro vereinbart, dass auf eine Zinsfestsetzung verzichtet wird. Auf den USt-Bescheiden ist auch nur für 1995 Zinsfestsetzung enthalten." Dass jedoch die Veranlagungsstelle des Finanzamts der Klägerin auf Antrag gestattet hat unter den Voraussetzungen des § 20 UStG die Mieteinnahmen nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern, ergibt sich daraus nicht. Es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten.

ee) Jedenfalls ist es dem Finanzamt nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 möglich gewesen, eine eigene rechtliche Würdigung hinsichtlich der Besteuerung der Vermietungsumsätze vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1996 bis 1998 bis zum Ergehen der Änderungsbescheide vom 13.02.2002 aufgrund der Prüfungsfeststellungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, d.h. noch jederzeit änderbar waren und deshalb einen Vertrauenstatbestand nicht entfalteten.

ff) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Klägerin wegen der Sachbehandlung der Vermietungsumsätze durch das Finanzamt ersichtlich ein Zinsnachteil nicht entstanden ist. Denn wegen des Übergangs von der Soll- zur Ist-Versteuerung durch die Klägerin in den von ihr eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, führte dies im Verhältnis zur vorangemeldeten Umsatzsteuer zu niedrigeren Steuerfestsetzungen und erheblichen Erstattungen zugunsten der Klägerin, nämlich ....... DM (1996), ....... DM (1997) und ...... DM (1998). Dafür erhielt die Klägerin Erstattungszinsen gem. § 233 a AO für 1996 i.H.v. ........ DM, für 1997 i.H.v. ....... DM und für 1998 i.H.v. .......... DM. Demgegenüber hat das Finanzamt in den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden 1996 bis 1998 vom 13.02.2002, die zu Nachzahlungen führten, Nachzahlungszinsen nicht festgesetzt.

3. Die Ausführungen der Klägerin zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssenvom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) zur Vermögensteuer undvom 18.01.2006 2 BvR 2194/99 (NJW 2006, 1191 ) zum Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommen- und Gewerbesteuer sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen anzuzweifeln. Denn es sind die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Umsatzsteuer ergangen und sind wegen der umsatzsteuerlichen Systematik auch nicht auf den Streitfall übertragbar.

a) Es ist bereits von der steuerlichen Systematik her nicht zulässig, die Umsatzsteuer unter dem Gesichtspunkt des sog. Halbteilungsgrundsatzes zu berücksichtigen und bei den anderen Abschöpfungen hinzuzurechnen. Denn soweit beim Unternehmer in Rechnungen wegen des Erwerbs von Gegenständen oder sonstigen Leistungen Umsatzsteuer ausgewiesen ist, kann er diese als Vorsteuer (§ 15 UStG) abziehen. Soweit er als leistender Unternehmer in Abrechnungspapieren Umsatzsteuer ausweist ist er zwar letztlich Schuldner der Umsatzsteuer, sie wird aber dem Leistungsempfänger weiterberechnet, d.h. der Unternehmer ist insoweit nicht belastet.

b) Die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts enthalten weder eine Aussage zur Umsatzsteuer noch zu einer verbindlichen, absoluten Belastungsobergrenze i.S. eines Halbteilungsgrundsatzes.

Der Beschluss des Zweiten Senatesvom 22.06.1995 2 BvL 37/91 hatte im Wesentlichen die Frage zum Gegenstand, ob bei der Vermögensteuer die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22.06.1995 zur Steuerbelastung die Aussage trifft, "....in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand..." (vgl. Beschluss a.a.O. Tz. II 3c), stellt das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99 zur Obergrenze für Einkommen- und Gewerbesteuer ausdrücklich klar, dass sich dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt und sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den tragenden Gründen ergibt (BVerfG Beschluss vom 18.01.2006 in NJW 2006, 1191 Tz. 26, 29).

4. Wegen der von der Klägerin geltend gemachten mangelnden Akteneinsicht gilt Folgendes:

a) Gem. § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Akteneinsicht ist Ausfluss des Rechts auf Gehör. Die Beteiligten sollen Kenntnis nehmen dürfen von dem Akteninhalt, der dem Gericht als Entscheidungsgrundlage zur Urteilsfindung dient (Tipke in Tipke/Kruse AO/FGO, Kommentar, § 78 Tz. 1).

b) Die dem Gericht von beteiligten Behörden nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten sind "die den Streitfall betreffenden Akten", d.h. die Akten soweit deren Inhalt entscheidungserheblich ist. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig, wie darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht vom Finanzamt Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt (BFH-Beschluss vom 08.10.2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499).

c) Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften ist nach § 86 Abs. 1 FGO durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO 1977 eingeschränkt. Dem Steuergeheimnis unterliegt z.B. grundsätzlich auch die Identität eines Anzeigeerstatters (BFH-Urteile vom 07.05.1985 VII R 25/82, BStBl II 1985, 571, vom 08.02.1994 VII R 88/92, BStBl II 1994, 552 undvom 25.07.1994 X B 333/93, BStBl II 1994, 802). Soweit es nach § 30 Abs. 4 AO 1977 zulässig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse zu offenbaren, folgt daraus grundsätzlich keine Pflicht; es muss vielmehr unter Abwägung der gegenseitigen Interessen eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen werden. Dabei sind im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen -wie auch das des Informanten- gegen den Zweck des Steuergeheimnisses -die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen- abzuwägen; dieser Zweck kann es auch erfordern, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. In der Abwägung des Einzelfalles bedeutet dies, dass dem Informantenschutz dann ein höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zukommt, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen. Über Streitigkeiten wegen der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage oder der Erteilung von Auskünften entscheidet der Bundesfinanzhof auf Antrag im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung (BFH-Beschluss vom 07.12.2006 V B 163/05 BStBl. II 2007, 275).

d) Danach kann sich die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht berufen. Es wurde dem Ehemann der Klägerin als Bevollmächtigten am 22.12.2004 Akteneinsicht beim Finanzamt D. gewährt und erneut am 20.04.2005 und 09.05.2007 beim Finanzgericht. Es ergeben sich die steuerlichen Feststellungen zur Umsatzsteuer 1996 bis 1998 aus den vorhandenen Akten und es hat das Gericht im Streitfall seine Entscheidung auf der Grundlage des Akteninhalts getroffen, wie er auch der Klägerin zur Einsicht zur Verfügung gestanden hat.

Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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