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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: II 299/2004
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 5
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
AO § 75
AO § 191 Abs. 1
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 299/2004

Haftung für Umsatzsteuer u.a. (Bescheid vom 08.12.2000)

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 20.03.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht vom Finanzamt als Betriebsübernehmer gemäß § 75 AO in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin wurde zum 01.09.1999 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von A. I. und B. C. gegründet und betrieb ab Oktober 1999 die Gaststätte D in Xxx und ab März 2000 auf verschiedenen Volksfesten das E. Den Gaststättenbetrieb des Ds in Xxx und den Betrieb des E's übernahm sie von der Firma F. GmbH und dem Mehrheitsgesellschafter und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer H. I.. Hierzu schloss die Klägerin mit der F. GmbH einen Vertrag zur Übernahme des Warenzeichens "D" und am 30.09.1999 einen Kaufvertrag über das E zu einem Brutto-Preis von ... DM; darin verpflichtete sie sich auch zur Übernahme der Lieferverträge der G. Bräu KG.

Das E. war von H. I. mit Sicherungsübereignungsvertrag vom Februar 1998 mit seinen Bestandteilen an die G. Bräu KG übereignet worden. Darin war u.a. vereinbart, dass die G. Bräu KG verpflichtet sei, nach ordnungsgemäßer Erfüllung der bestehenden Verträge das Eigentum zurückzuübertragen; weiter war sie berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Mit als "I. Nachtrag" zu dieser Vereinbarung bezeichneten Vertrag vom Oktober 1999 traten die B. C. - A. I. GdbR mit Wirkung zum 01.10.1999 mit allen Rechten und Pflichten sowie zur eigenen Erfüllung in die Sicherungsvereinbarung vom Februar 1998 ein; der Sicherungsübereignungsvertrag sollte fortbestehen. Die F. GmbH stellte am 22.10.1999 Insolvenzantrag, der am 19.01.2000 mangels Masse zurückgewiesen wurde.; sie wurde zum 01.03.2001 im Handelsregister gelöscht.

Wegen betrieblich begründeter Steuern seit 1998 bis November 1999 (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Umsatzsteuer), die die F. GmbH dem Finanzamt in Höhe von insgesamt ... DM schuldig blieb, erließ das XXX Finanzamt am 08.12.2000 einen Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin, der ihren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälten bekannt gegeben wurde. Die Haftung stützte das Finanzamt auf die Vorschrift des § 75 AO und beschränkte sie auf den Wert des übernommenen Vermögens in Höhe von ... DM.

Auf den Einspruch der Klägerin hin nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid teilweise zurück und setzte die Haftungssumme auf ... DM herab. Dabei berücksichtigte das Finanzamt, dass die zunächst im Schätzungswege festgesetzten Steuerabzugsbeträge nach unten korrigiert worden waren. Weiter nahm es die geschätzte Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum November 1999 aus der Haftungssumme heraus. Schließlich kürzte es die verbliebenen Haftungsbeträge um 25%. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Bescheid vom 13.08.2004 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Haftungsbescheid vom 08.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2004 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Zu Unrecht habe das Finanzamt sie als Haftende in Anspruch genommen, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO nicht erfüllt seien. Denn die F. GmbH habe ihr weder ein ganzes Unternehmen noch einen gesondert geführten Teilbetrieb übereignet. Die F. GmbH habe nur eine gemeinsame Geschäftsführung für verschiedene Tätigkeiten, nämlich das D in Xxx, das K. und das E. gehabt; es habe kein gesondertes Rechnungswesen bestanden, aus dem der Gewinn für das E. hätte ermittelt werden können.

Auch sei der übernommene Betrieb bzw. Teilbetrieb nicht in der Lage gewesen, Gewinne zur Zahlung von Betriebssteuern zu erwirtschaften, weil das Vorgängerunternehmen, die F. GmbH, nicht ausreichend Gewinn erwirtschaftet und daher Insolvenzantrag habe stellen müssen. Zudem habe keine zivilrechtliche Übereignung des E.s an sie stattgefunden. Denn zivilrechtlicher Eigentümer sei die G. Bräu KG, die das Sicherungseigentum von H. I. erworben habe. Daraus ergebe sich, dass der zwischen ihr und der F. GmbH geschlossene Kaufvertrag vom 30.09.1999 nichtig sei. Damit seien mangels Übereignung an sie als Haftungsschuldner sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht die Voraussetzungen für die Haftung nach § 75 AO nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO sei darauf hinzuweisen, dass sie kein Vermögen übernommen habe. Denn der Begriff Vermögen umfasse nicht nur Aktivposten, sondern auch Passiva, also die entsprechenden Schulden insbesondere aus lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen. Dabei hätte die Steuerschuld aus dem Haftungsbescheid anteilig aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten der F. GmbH, nämlich D, E. und K., aufgeteilt werden müssen. Auch biete E. keine geeignete Vollstreckungsgrundlage, um den Zweck des § 75 AO zu erfüllen.

Letztlich sei der Haftungsbescheid deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er die Person nicht genau bezeichne, gegen die sich der Haftungsbescheid richte. In Nr. 2.4 des Anwendungserlasses zu § 122 AO sei bestimmt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als nicht rechtsfähiger Personenvereinigung zur Bezeichnung des Inhaltsadressaten grundsätzlich die Angabe aller Mitglieder der Gesellschaft erforderlich sei; dies sei hier nicht geschehen, weil überhaupt keine Person als Haftungsschuldner bezeichnet worden sei.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2004. Im Übrigen trägt es folgende Gesichtspunkte vor:

Der Haftungsbescheid leide nicht an einem Bekanntgabemangel. Denn er sei zutreffend an die damaligen steuerlichen Vertreter der Klägerin bekannt gegeben worden und ebenso zutreffend sei der Haftungsbescheid wie auch die angefochtene Einspruchsentscheidung an die Klägerin als die Haftungsschuldnerin gerichtet gewesen und als solche richtig bezeichnet worden. Denn der Haftungsbescheid sei an die Gesellschaft als die Erwerberin des Betriebes zu richten gewesen und nicht an die an der Gesellschaft beteiligten einzelnen Personen.

Wie in der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2004 ausgeführt, habe der Betrieb der F. GmbH am 30.09.1999 nur noch aus dem E. und aus dem D in Xxx bestanden; damit sei der ganze lebende Betrieb auf die Klägerin übergegangen. Das E. sei in der Bilanz der F. GmbH als deren Betriebsvermögen erfasst gewesen. Wie sich aus der Vereinbarung vom Oktober 1999 ergebe, seien die G. Bräu KG als Sicherungsnehmer mit dem Mehrheitsgesellschafter der F. GmbH und mit den Gesellschaftern der Klägerin darüber einig gewesen, dass diese in die Rechte und Pflichten des Sicherungsvertrages eintreten sollten.

Nach den tatsächlichen Gegebenheiten habe die Klägerin das Unternehmen der F. GmbH in gleicher Weise fortgeführt, nämlich den Betrieb des Ds ab 20.10.1999 und den Festzeltbetrieb saisonbedingt zum 30.03.2000.

Die Haftungsbeschränkung auf das übernommene Vermögen decke in vollem Umfange die haftungsrelevanten Betriebssteuerrückstände. Denn der im Kaufvertrag vom 30.09.1999 angesetzte Wert von ... DM für das E. sei auch vom Insolvenzgutachter nicht beanstandet worden; im Übrigen sei der Sicherungsübereignungsvertrag mit der G. Bräu KG vom Februar 1998 noch von einem Gebrauchswert von ... DM ausgegangen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Finanzamtes, die Klägerin nach § 75 AO in Haftung zu nehmen, erweist sich als rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AO haftet, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird, der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Abmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 Satz 2 AO).

Als Unternehmen i.S.v. § 75 AO ist jede organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und tatsächlichen Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks zu verstehen (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 75 AO Tz. 5 m.w.N.). Um die Haftung des Übernehmers herbeizuführen, muss das gesamte lebende Unternehmen übereignet werden, so dass der Erwerber es ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 714). Zur Haftungsbegründung ist es ausreichend, dass die wesentlichen Grundlagen eines lebenden Unternehmens übereignet werden (Kruse in Tipke/Kruse a.a.O., Tz. 18 m.w.N.). Nach der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist unter einer Übereignung i.S.v. § 75 AO zum einen die zivilrechtliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu verstehen, allerdings in einem Umfang, der die Fortführung des vom Veräußerer betriebenen Unternehmens ermöglicht. Zum anderen reicht der Übergang eines Unternehmens dergestalt auf einen anderen aus, dass der Erwerber in der Lage ist, wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, gleichgültig, ob er im bürgerlich-rechtlichen Sinne Eigentümer geworden ist oder nicht (vgl. Kruse in Tipke/Kruse a.a.O, Tz. 24, 25 m.w.N.). Haftungsgrund des § 75 AO ist auch nicht die reine Vermögensübernahme, sondern die Aneignung der wirtschaftlichen Ertragskraft des erworbenen Unternehmens (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO-Kommentar, § 75 Rz. 14).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haftet die Klägerin gemäß § 75 AO; die Klage kann somit keinen Erfolg haben.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die von der F. GmbH letztlich noch betriebenen Lokalitäten, nämlich das D und das E. im Oktober 1999 bzw. im März 2000 nahtlos und vollumfänglich weitergeführt hat. Somit liegen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsübernahme im Sinne von § 75 AO vor. Denn die Klägerin hat berechtigterweise das Cafe und das Zelt unter dem gleichen Namen und unter den gleichen räumlichen Gegebenheiten fortgeführt, unter denen es vorher die F. GmbH betrieben hat. Da es bei der Zurechnung der für das Unternehmen wesentlichen Wirtschaftsgüter nicht auf das zivilrechtliche Eigentum ankommt, ist nach Maßgabe der Sicherungsvereinbarung (I. Nachtrag vom 1. bzw. 12.10.1999) und des offensichtlich wirksamen Kaufvertrages vom 30.09.1999 das E. der Klägerin als der wirtschaftlichen Eigentümerin im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzuordnen; ebenso ist die räumliche Fortführung des D gegeben.

Weil es sich bei dem von der F. GmbH übertragenen Betrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen um ein einheitliches Unternehmen gehandelt hatte, kommt dem Vortrag der Klägerin, es habe keine getrennte Buchführung für die Unternehmensteile bestanden, keine Bedeutung zu. Auch trägt das Argument der Klägerin nicht, die F. GmbH habe das Unternehmen nicht ertragreich führen können, wie es sich aus ihrer Insolvenz erschließe. Denn entscheidend ist, dass es dem Erwerber, also der Klägerin, möglich war, kurzfristig mit dem übernommenen Unternehmen selbständig wirtschaften zu können; dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen sei. ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Es hat auch die Klägerin die Vermögenswerte der F. GmbH zumindest in Gestalt des Festzeltes übernommen und damit das Unternehmen weiterbetrieben. Für die Frage der Vermögensübernahme im Sinne von § 75 AO kommt es nicht auf eine positive Differenz zwischen Wirtschaftsgütern des Aktiv- und des Passiv-Vermögens an etwa im Sinne eines positiven Eigenkapitals, sondern auf die einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter. Im Streitfall waren dies im Wesentlichen neben dem Warenzeichen gerade das Festzelt, das knapp zwei Jahre vor der Betriebsübernahme durch die Klägerin noch mit einem Gebrauchswert von etwa ... DM angesetzt worden war. Diese Werte waren offensichtlich ausreichend zur gesicherten Übernahme der Liefervereinbarungen mit der G. Bräu KG und zur Fortsetzung des Betriebs unter den Bezeichnungen D und E..

b) Das Finanzamt hat die Haftung in ihrem Umfange zutreffend beschränkt. Die Klägerin wird in dem angefochtenen Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nur für die betrieblichen Steuern der F. GmbH, nämlich Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen. In der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt ebenso die zeitliche Begrenzung, wie sie in § 75 AO vorgegeben ist, beachtet und sich auf die Haftung für Betriebssteuern von Anfang 1998 bis Oktober 1999 beschränkt. Weiter wurde im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung die gegenständliche Haftungsbeschränkung zum Ausdruck gebracht, wie es § 75 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt, wobei die Vermögensbewertung mit ... DM nachvollziehbar ist und angemessen erscheint.

3. Auch die Ermessensentscheidung, die Klägerin als Haftende in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme eines Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§§ 5, 191 Abs. 1 AO), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.11.2005 V R 37/04, BStBl. II 2006, 466; Gräber/von Groll, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 102 Rz. 2 m.w.N.). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessenentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung, begründet werden (vgl. §§ 121 Abs. 1, 126, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO); andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft.

Bei der Geltendmachung der Haftung gegenüber der Klägerin sind Ermessensfehler des Finanzamtes nicht feststellbar. Wegen der Insolvenz der F. GmbH war offensichtlich eine Inanspruchnahme des Veräußerers nicht möglich. Somit war vom Finanzamt die Haftung dritter Personen in pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dabei kam neben dem Geschäftsführer der F. GmbH, den das Finanzamt ebenfalls in Anspruch nahm, nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 75 AO auch die Klägerin als Betriebsübernehmer in Betracht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trug das Finanzamt durch die Begrenzung der Haftungsschuld auf 75% der rückständigen Betriebssteuern Rechnung. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden seine bei der Ermessensausübung angestellten Erwägungen ausreichend dargestellt. Es sind darin keine unsachgemäßen Erwägungen erkennbar.

4. Schließlich wurde in dem Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung die Klägerin als die Haftungsschuldnerin und damit als Steuerpflichtige im Sinne von § 33 Abs. 1 AO zutreffend bezeichnet. Denn nach dem im Steuerrecht geltenden Prinzip der steuerlichen Teilrechtsfähigkeit bestimmt sich die Steuerrechtsfähigkeit und damit die Frage, wer Träger steuerlicher Rechte und Pflichten ist, nach dem steuerrechtlichen Gebiet, das Gegenstand des Rechtsstreites ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 83/00, BStBl. II 2004, 898). Im vorliegenden Streit geht es um betriebliche Steuern, die in jedem Falle den Unternehmer als Steuerpflichtigen treffen, sei es die Umsatzsteuer oder sei es als Arbeitgeber die Lohnsteuer und ihr folgend die Kirchenlohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Demzufolge haftet auch der Erwerber eines Betriebes nach § 75 AO so, wie der veräußernde Unternehmer die Steuer schuldet. Ist daher der Betriebsübernehmer eine Gesellschaft, so ist der Haftungsbescheid an diese als Steuerrechtssubjekt und Steuerpflichtiger gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO bekannt zu geben. Dem trägt der Anwendungserlass zu § 122 AO in Tz 2.4.1 Buchst. h Rechnung, der bestimmt, dass Steuerbescheide an die Gesellschaft zu richten sind, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist, und dementsprechend auch Haftungsbescheide.

Danach konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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