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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: II 385/2003
Rechtsgebiete: RL 77/388/EWG, UStG


Vorschriften:

RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
UStG § 4 Nr. 22 Buchstabe b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 385/2003

Umsatzsteuer 1999 und 2000

In dem Rechtsstreit

hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 14.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Ablehnungsbescheid vom 17.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003 wird aufgehoben.

2. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1999 vom 05.06.2001 i.H.v. 1.846 DM und 2000 vom 21.05.2002 i.H.v. 1.889 DM, dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer entsprechend den am 04.10.2002 eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 1999 mit 201 DM und für das Jahr 2000 mit 901 DM festgesetzt wird.

3. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt als gemeinnützig anerkannter Verein den Golfclub A e.V..

In den von ihm eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), errechnete er die Umsatzsteuer mit 1.846 DM (1999) und 1.882 DM (2000) bzw. in berichtigten Umsatzsteuererklärungen, die am 04.10.2002 beim Finanzamt eingingen, mit 201 DM (1999) bzw. 901 DM (2000). Der Kläger teilte dazu mit, dass die Einnahmen von Mitgliedern aber auch von Nichtmitgliedern wegen der Nutzung des Ballautomaten sowie der Einnahmen aus Greenfee aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2002 C-174/00 Kennemer Golf & Country Club, Zandvoort von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 und 2000 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003 verwiesen.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entsprechend den am 04.10.2002 eingereichten berichtigten Steuererklärungen mit 201 DM für das Jahr 1999 bzw. 901 DM für das Jahr 2000 festzusetzen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 21.03.2002 C-174/00 Kennemer Golf & Country Club seien gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit. Es seien deshalb auch bei ihm die Einnahmen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wegen der Nutzung des Ballautomaten bzw. die Einnahmen aus Greenfee umsatzsteuerfrei zu belassen. Die 6. EG-Richtlinie treffe keine Differenzierung hinsichtlich Beiträgen oder Gebühren für Sonderleistungen von Mitgliedern/Nichtmitgliedern, sofern es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handele. Dies sei bei ihm der Fall und werde vom Finanzamt auch nicht bestritten, da nach dem Satzungszweck des Golfclubs kein Gewinn für Mitglieder angestrebt werde.

Nach dem Urteil Lindöpark (UR 2001, 153) sei die Wirkungsweise von EU-Recht im Vergleich zum nationalen Recht nur zu Gunsten, nie zu Lasten des Steuerpflichtigen anzuwenden, weshalb entsprechend richtlinienkonformer Auslegung das Finanzamt verpflichtet sei, das günstigere EU-Recht anzuwenden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Kläger könne sich für sein Begehren nicht auf das EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club vom 21.03.2002 stützen, denn das Urteil enthalte insoweit keine weitergehende Befreiungsvorschrift.

Im o.g. Urteil habe der EuGH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, aber gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit seien, sofern es sich um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handle. Der Mitgliedsbeitrag werde als pauschales Entgelt angesehen und der unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Mitgliedsbeitrag auch dann für gegeben erachtet, wenn die Mitglieder die Leistungen in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen hätten. Im Streitfall seien jedoch weder die Gemeinnützigkeit des Klägers noch die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge streitig, sondern die Steuerpflicht einzelner Beiträge, die neben den Mitgliedsbeiträgen für den Erhalt einzelner Leistungen (Gebühr Ballautomat bzw. Greenfee) von den Nichtmitgliedern und/oder Mitgliedern gezahlt würden. Soweit die Zahlungen von Mitgliedern geleistet würden, würden sie zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert (Zweckbetrieb), die Zahlungen der Nichtmitglieder würden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2002 sämtliche Leistungen eines gemeinnützigen Vereins steuerfrei seien, sei unzutreffend. Die Formulierung des zweiten Leitsatzes besage lediglich, dass die Gemeinnützigkeit selbst dann nicht verloren gehe, wenn ein Verein systematisch danach strebe Überschüsse zu erwirtschaften, solange er sie anschließend für die Durchführung seiner Zwecke verwende.

Auch der Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 18.01.2001 (C-150/99, Lindöpark) führe zu keiner abweichenden Entscheidung.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ( § 90 Abs. 2 FGO ).

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Der Kläger kann sich für die Steuerbefreiung seiner Umsätze auf Art 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie berufen.

1. Art. 13 Teil A Abs. 1 6. EG-Richtlinie sieht die Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten vor. Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Steuer (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie).

Wegen der Steuerbefreiung von Umsätzen von Sportvereinen hat der EuGH mit Urteil vom 21.03.2002 C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club (UR 2002, 320) entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG Richtlinie handelt, entscheidend ist, dass die Einrichtung nach ihrem satzungsmäßigen Zweck keinen Gewinn für ihre Mitglieder anstrebt. Unbeachtlich ist, wenn sie später tatsächlich Gewinne erzielt und auch wenn sie Gewinne systematisch anstrebt oder erwirtschaftet; es dürfen nur die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Unschädlich ist auch die Rücklagenbildung aus erwirtschafteten Gewinnen (EuGH-Urt. vom 21.03.2002 a.a.O., S 323).

Es ist jedoch die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung oder Lieferung von Gegenständen für die Ausübung der Tätigkeit, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich ist oder wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2, Buchstabe b 6. EG-Richtlinie).

2. Für die deutsche Rechtlage gilt nach bislang herrschender Meinung, dass aus Sicht eines Sportvereins nur dann steuerbare Leistungen an seine Mitglieder vorliegen, wenn mit der Beitragsleistung des Mitglieds eine konkrete Leistung des Vereins an ihn abgegolten wird. Erbringt das Mitglied dagegen seinen Beitrag nicht für eine konkrete Leistung, sondern soll der bezahlte Beitrag der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins dienen, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren sog. echten Beitrag (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.1996 V R 34/96 BStBl II 1997, 366; Klenk in Sölch-Ringleb, UStG, Kommentar, § 1 Rz. 174,179; A 4 UStR).

Für die Überlassung von Sportanlagen durch einen Verein an seine Mitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft ihre Mitgliedsbeiträge entrichten, bedeutet dies, dass der Verein insoweit keine der Umsatzsteuer zu unterwerfende Leistungen erbringt. Die Überlassung der Sportanlagen an Nichtvereinsmitglieder gegen Entgelt ist dagegen eine Vermietungsleistung des Vereins gegen Entgelt und steuerpflichtig. Danach erbringt ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern zur Verfügung stellt, entgeltliche steuerpflichtige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH Urteil vom 09.04.1987 V R 150/78 BStBl II 1987,659).

3. Gegenüber Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG Richtlinie ist die in § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG vorgesehene Steuerbefreiung für Sportvereine wesentlich enger ausgeformt. Danach gilt die Steuerbefreiung für als gemeinnützig anerkannte Sportvereine nur hinsichtlich von Teilnehmergebühren bei sportlichen Veranstaltungen. Dies erfordert eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Dabei sind nur geringe Anforderungen an das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme zu stellen. Nicht ausreichend ist die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung. So schafft die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen. Es ist auch die Benutzung eines Golfplatzes keine sportliche Veranstaltung, sondern die Nutzungsüberlassung einer Sportanlage gegen Entgelt (vgl. Weymüller in Sölch/Ringleb,a.a.O. § 4 Nr. 22 UStG, Rz. 20).

Danach sind die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs als sog. echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren und es liegt in der Überlassung der Einrichtungen des Golfclubs zur Nutzung durch die Mitglieder keine den Sonderbelangen eines Mitglieds dienende Leistung vor. Der Vorgang ist somit nach bislang herrschendem deutschen Rechtsverständnis nicht steuerbar (vgl. Nieskens in UR 2002, 345), wohingegen Leistungen an Nichtmitglieder dem Regelsteuersatz und Leistungen an Mitglieder gegen Sonderentgelt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

4. Unter Beachtung vorstehender Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass die Vorgaben des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie für die zwingende Steuerbefreiung solcher Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, bislang vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt worden ist. Die Steuerbefreiung nach EG-Recht ist weitergehend als die deutsche Befreiungsvorschrift, da eine Unterscheidung von sog. "echten" und "unechten" Beiträgen und auch eine Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern eines Vereins nicht stattfindet (vgl. Prugger/Prugger in DStR 2003, 238 ). Dagegen betrifft die in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG normierte Befreiung ein-engend nur Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen (vgl. Nieskens a.a.O., Widmann Anm. zum EuGH-Urteil vom 21.03.2002 -Rs. C-174/00 in UR 2002, Seite 325). Hieraus folgt, dass nach bisherigem deutschen Rechtsverständnis die steuerbare Überlassung von Sportstätten und Sportanlagen zwingend steuerpflichtig ist. Zwar wurde dieses Ergebnis für die Sportanlagennutzungsüberlassung an Vereinsmitglieder bisher über die Nichtsteuerbarkeit des Mitgliedsbeitrags gelöst. Unter Beachtung der neuen EuGH-Rechtsprechung ist nunmehr aber sowohl die Überlassung an Nichtvereinsmitglieder als auch die an Vereinsmitglieder nach deutschem Recht zwingend steuerpflichtig (vgl. Nieskens a.a.O.). Denn im Unterschied zur deutschen Rechtslage beurteilt sich die Umsatzsteuerpflicht nach der 6. EG-Richtlinie auch für die an Nichtmitglieder gewährten Leistungen des Vereins danach, ob sie unter die Befreiungsnorm des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie fallen.

5. Da die deutsche Rechtslage nicht mit den Vorgaben des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie in der Interpretation des EuGH übereinstimmt, kann sich der Sportverein auf das für ihn günstigere EU-Recht aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m. der 6. EG-Richtlinie berufen. Der in § 4 Nr.22 Buchst. b UStG benutzte Begriff der sportlichen Veranstaltung verschließt sich einer richtlinienkonformen Auslegung i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie, da die Überlassung einer Sportstätte oder einer Sportanlage schon vom Wortlaut her keine "Veranstaltung" ist, sondern allenfalls eine Sportveranstaltung vorbereitet (vgl. oben Tz. 3). Ist vom Wortlaut her schon eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. b. UStG nicht möglich, so kann die Norm nicht unter Einbeziehung des Zwecks des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden. Es bleibt nur der Weg über den sog. Anwendungsvorrang. Das heißt, die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie hat unmittelbaren Vorrang vor der damit unvereinbaren und für den Steuerpflichtigen ungünstigeren nationalen Norm, hier des einschränkenden § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

6. Da im Streitfall die Richtlinienbestimmung für den Kläger günstiger ist, als die entsprechende Vorschrift des UStG, kann sich der Kläger unmittelbar auf Art. 13 Abs. A Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie berufen (vgl. EuGH-Urteil v. 19.01.1982 Rs 8/81, UR 1982, 70). Denn es richtet sich zwar die EG-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten und nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, vor § 1 UStG, Rz. 20), kommt aber der Mitgliedsstaat der Umsetzungsverpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, wie im Streitfall, kann sich daraus eine unmittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen ergeben (so auch Nieskens a.a.O.und in UR 2002, Seite 577,581).

Dies bedeutet, dass die Leistungen des Klägers wegen der Benutzung des Ballautomaten durch seine Mitglieder und auch durch Nichtmitglieder gegen gesondertes Entgelt sowie die Nutzung der Anlage durch clubfremde Spieler gegen sog. Greenfee steuerbefreit sind, weil der Kläger sich auf das für ihn günstigere EG-Recht berufen kann.

7. Die Steuerbefreiung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten gewerblicher Unternehmer, die der Mehrwertsteuer unterliegen, tritt ( Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b 2. Spiegelstrich). Zum Einen ist eine solche Wettbewerbssituation von den Beteiligten nicht vorgetragen, zum Anderen ist der Senat der Auffassung, dass die Leistung z.B. eines Golfhotels eine im Wesentlichen andere ist, nämlich ein Leistungspaket, bei dem die Übernachtung und Verpflegung die wesentliche Leistung darstellt und die Möglichkeit des Golfspiels einen zusätzlichen Anreiz für den Aufenthalt bietet.

Danach war der Klage stattzugeben. Die vom Kläger geltend gemachten Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuerbeträge sind vom Finanzamt nicht bestritten worden. Nach Aktenlage sind insoweit auch Fehler nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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