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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: IV 173/05
Rechtsgebiete: EigZulG, AO 1977


Vorschriften:

EigZulG § 1
EigZulG § 2 S. 1
EigZulG § 4 S. 1
EigZulG § 4 S. 2
AO 1977 § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

IV 173/05

Eigenheimzulage 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 10.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist noch der Anspruch auf Eigenheimzulage für das Jahr 2004.

Die Klägerin ist geschieden und Mutter von drei Kindern. Sie erzielte nach dem Einkommensteuerbescheid des beklagten Finanzamts für 2002 vom 29.08.2003 im Jahr 2002 keine Einkünfte. Von Dezember 2002 bis April 2003 bezog die Klägerin Sozialhilfe in Höhe von monatlich 463,66 EUR. Laut Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 31.08.2004 erzielte sie in diesem Jahr einen Bruttolohn von 6.066 EUR. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 5.022 EUR, nach Abzug der Versicherungsbeiträge und Zuwendungen verblieb der Klägerin ein Einkommen von 3.476 EUR. Gemäß Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 12.08.2005 erzielte sie in diesem Jahr einen Bruttolohn von 7.852 EUR. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages betrug die Summe der Einkünfte 6.932 EUR, nach Abzug eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, der Versicherungsbeiträge und Zuwendungen verblieb der Klägerin ein Einkommen von 3.699 EUR. Laut Einkommensteuerbescheid des FAs 2 für 2005 vom 26.10.2006 erzielte sie in diesem Jahr einen Bruttolohn von 2.165 EUR. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages betrug die Summe der Einkünfte 1.245 EUR, nach Abzug eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, der Versicherungsbeiträge und Zuwendungen verblieb der Klägerin nur ein negatives Einkommen von - 558 EUR. Seit dem 01.10.2006 werden der Klägerin für sie und für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 625,10 EUR für Oktober 2006, in Höhe von 766,26 EUR für November 2006 und in Höhe von 763,76 EUR monatlich für Januar bis März 2007 gewährt. Daneben erhielt sie Kindergeld für die drei Kinder.

Mit Kaufvertrag über ein Erbbaurecht vom 18.12.2004, Urkundenrolle-Nr. { } des Notars A, erwarb die Klägerin von ihrem Vater, B, einen Miterbbaurechtsanteil von 49/100 verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen der Wohnung Nr. 1 im Keller und Erdgeschoss an dem Zweifamilienhaus in 2, Gemarkung 3, Flurstück { } , { } . Mit dem Kaufvertrag erfolgte die Aufteilung in Teileigentum gem. § 8 WEG. Nach § 6 der Urkunde erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes am 18.12.2004. In Abteilung III des Grundbuchs ist eine Grundschuld ohne Brief für die Bank Z in Höhe von 200.000 DM eingetragen. Der Kaufpreis beträgt 106.000 EUR. Die Klägerin übernahm laut § 3 der Urkunde unter Anrechnung auf den Kaufpreis eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank Z in Höhe von 45.054,91 EUR, gesichert durch die Grundschuld in Abteilung III im Nennbetrag von 200.000 EUR (richtig wohl: DM) nebst 14% Zinsen. Weiterhin erklärte sich die Käuferin -also die Klägerin- in § 3 der Urkunde zur Mithaftung für die offene Gesamtforderung gegenüber der Gläubigerin in Höhe von 91.948,79 EUR mit dem Verkäufer als Gesamtschuldner bereit. Der Notar wurde beauftragt, die Genehmigung der Schuldübernahme einzuholen. Die Klägerin verpflichtete sich in der Urkunde, bis zur Genehmigung der Schuldübernahme durch die Gläubigerin den Verkäufer - ihren Vater - im Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme durch die Gläubigerin freizustellen. Zahlungen an die Gläubigerin erfolgten auf eigene Verbindlichkeit der Käuferin. Auf Seite 7 der Urkunde ist ausgeführt, dass der Verkäufer der Käuferin - der Klägerin - über den Restkaufpreis ein Darlehen gewährt hat. Auf eine Sicherung der Restkaufpreiszahlung wird ausdrücklich verzichtet.

Die Klägerin hatte mit ihrem Vater bereits am 30.11.2004 entsprechend den Bedingungen im Kaufvertrag des Notars A einen Darlehensvertrag über den Kaufpreis in Höhe von 106.000 EUR abgeschlossen. Danach hat sie die Darlehenssumme mit Raten von 400 EUR im Monat zurückzuzahlen; der Zinssatz ist mit einem Prozent Zinsen pro Jahr ausgewiesen. Der Darlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthält keine Sicherung des Rückzahlungsanspruches jedoch eine Verrechnungsregelung im Todesfalle.

Am 27.12.2004 stellte die Klägerin für das vorgenannte Objekt einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004. Im Antrag gab die Klägerin an, dass die 64 qm große Eigentumswohnung unentgeltlich an ihren Vater, B, überlassen ist. Weiterhin wurde Kinderzulage für drei Kinder beantragt.

Mit Bescheid vom 17.03.2005 lehnte das Finanzamt die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 4 Satz 2 EigZulG nur die unentgeltliche Überlassung an Angehörige begünstigt sei. Bei einer teilentgeltlichen Überlassung bestehe kein Anspruch; eine förderungsschädliche Gegenleistung sei u.a. durch die Hingabe des zinsverbilligten Darlehens gegeben.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen geänderten, am 02.05.2005 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit Ihrem Vater vor. Darin war nunmehr vereinbart, dass das vom Vater an sie gegebene Darlehen über 106.000 EUR ab dem Gültigwerden des Kaufvertrages gewährt werde und mit 3,3% Zinsen pro Jahr zu verzinsen sei. Das Darlehen ist auch weiterhin mit Raten von 400 EUR pro Monat zurückzuzahlen.

Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2005 den Einspruch gegen den Bescheid über Eigenheimzulage für das Jahr 2004 als unbegründet zurück.

Für die Jahre 2005 bis 2011 gewährte das Finanzamt mit Bescheid vom 20.01.2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 in Höhe von 1.068 EUR zuzüglich einer Kinderzulage für drei Kinder in Höhe von 2.400 EUR, insgesamt also 3.468 EUR. Der Eigenheimzulage liegt hierbei eine Bemessungsgrundlage von 106.780 EUR zugrunde. Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 vom 22.03.2006 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für die Jahre 2006 bis 2011 für erledigt erklärt; für 2005 wurde die Klage zurückgenommen.

Mit der Klage wird beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 17.03.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 30.05.2005 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, für das Jahr 2004 eine Eigenheimzulage festzusetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Wohnung sei im Streitjahr 2004 dem Vater der Klägerin unentgeltlich überlassen worden, daher liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

Nach dem Darlehensvertrag vom 30.11.2004 sollte das Darlehen nicht an die Klägerin ausgezahlt werden, sondern der Finanzierung des Kaufpreises, den sie an den Vater zu zahlen hatte, dienen. Entgegen dieser Vereinbarung, wonach der Kaufpreis gestundet werden sollte und mit monatlichen Tilgungsleistungen zuzüglich 1% Zinsen an den Vater zu zahlen sei, hätten die Beteiligten des Grundstückskaufvertrages auf Anraten des Notars jedoch vereinbart, dass der Kaufpreis nicht bezahlt werden solle, sondern die Klägerin einen Teilbetrag von 45.054,91 EUR an die Bank Z zahle, indem sie in den entsprechenden Kreditvertrag eintrete und darüber hinaus noch die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Vater für eine offene Forderung zweier weiterer Darlehen bei der Bank X in Höhe von 91.948,79 EUR nebst 14% Zinsen übernehme. Damit habe neben den zu zahlenden Schulden von 45.054,91 EUR eine Gesamthaftung von 136.994,70 EUR für die Klägerin bestanden. Durch diese hohe Mithaftung habe der Kaufpreis von 106.000 EUR getilgt werden sollen. Die kreditgebende Bank habe die in der notariellen Urkunde vereinbarte Schuldübernahme jedoch nicht gebilligt. Die Verhandlungen hätten sich über 1 Jahr hingezogen. Mit der Vereinbarung über den Darlehenseintritt vom 18.05.2005 mit der Bank X sei die Klägerin als Gesamtschuldnerin in die Darlehensschuldverhältnisse ihres Vaters eingetreten. Die Darlehensverträge seien daher nicht in Vollzug gesetzt worden, sondern seien durch die notarielle Urkunde überholt. Unstreitig habe der Vater der Klägerin kein Darlehen in Höhe von 106.000 EUR gewährt, sondern es sei vielmehr der fiktive Kaufpreis in der notariellen Urkunde durch die Haftungsübernahme gegenüber den Grundpfandgläubigern bereits erfüllt worden. Daher läge kein Entgelt für die Klägerin vor, vielmehr habe sie sich zu mehr verpflichtet, als nach dem Kaufvertrag von ihr geschuldet gewesen sei, so dass sie neben der unentgeltlichen Überlassung auch noch weitere Leistungen an ihren Vater, wie die 1%ige Zahlung erbracht habe. Daher läge eine unentgeltliche Überlassung vor.

Daneben habe sie die anteiligen Grundstückslasten zu tragen gehabt und sich bereit erklärt, entsprechend dem Darlehensvertrag vom 30.11.2004 an ihren Vater monatliche Raten in Höhe von 400 EUR nebst 1% Zinsen aus 106.000 EUR zu zahlen. Durch ein Angebot der Y sei nachgewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt Hypothekenzinsen von 1,6% durch Finanzmittler bei einer 100%igen Auszahlung angeboten worden seien. Das Darlehen gelte daher nur für einen eventuellen Restkaufpreis und die Verzinsung betrage 3,5% (gemeint wohl: 3,3%). Der zu zahlende Betrag von monatlich 400 EUR sei durch die Klägerin an den Verkäufer bezahlt worden. Zum Nachweis werden verschiedene Zahlungsbelege und Kontoauszüge vorgelegt, auf die verwiesen wird. Eine unregelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen, denn sie sei zur Finanzierung auf die Eigenheimzulage angewiesen gewesen, das Finanzamt habe aber nicht gezahlt.

Zudem sei die Klägerin bereits mit dem Entwurf des Notarvertrages und des Darlehensvertrages mit einem Darlehenszins von 1% beim beklagten Finanzamt gewesen und habe angefragt, ob auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe. Die zuständige Sachbearbeiterin - eine Frau mittleren Alters am Schalter 5 oder 6 - habe nach Überprüfung der Unterlagen erklärt, dass ein Anspruch auf Eigenheimzulage verbindlich dem Grund nach bestünde, lediglich die Höhe sei fraglich. Aufgrund dieser verbindlichen Erklärung habe sie den Eigentumsanteil von ihrem Vater zu einem Kaufpreis von 106.000 EUR erworben.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:

Eine verbindliche Zusage habe im Streitfall nicht vorgelegen. Bereits aus der Schilderung der Klägerin sei ersichtlich, dass nur eine mündliche Anfrage und allenfalls eine mündliche Auskunft vorgelegen habe. Die Klägerin habe auch nicht die Person benennen können, die die Auskunft gegeben habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liege bei mündlich erteilten Auskünften eine verbindliche Auskunft nicht vor.

Für das Streitjahr 2004 sei eine Eigenheimzulage nicht zu gewähren, denn der Tatbestand der unentgeltlichen Überlassung gem. § 4 Satz 2 EigZulG sei nicht erfüllt, da der Vater durch die zinsverbilligte Gewährung des Darlehens für die Wohnungsüberlassung ein Entgelt gezahlt habe und somit zumindest eine teilentgeltliche Überlassung vorliege, die nicht unter die Fördertatbestände des Eigenheimzulagengesetzes falle. Das Entgelt läge in der Zinsverbilligung, also in der Differenz zwischen tatsächlich vereinbartem Zins und dem marktüblichen Zins. Vereinbart sei ein Zinssatz von 1% gewesen. Selbst wenn der marktübliche Zinssatz 1,6% betragen hätte, wie unter Bezug auf eine Werbebroschüre der Y GmbH (Anlage 2 zur Klagebegründung) vorgetragen, sei von einer teilentgeltlichen Überlassung auszugehen. Es sei jedoch fraglich, ob die Klägerin zu dem im Angebot angesprochenen Kundenkreis der gehobenen Privatkunden gehöre. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Auch aus dem geänderten Darlehensvertrag vom 02.05.2005, der den Zinssatz nunmehr mit 3,3% ausweise, ergebe sich keine andere Beurteilung. Dieser Vertrag wirke -entgegen dem von den Parteien in diesem Vertrag bekundeten Willen- nicht auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages zurück, weil ein steuerlich bereits verwirklichter Sachverhalt nicht rückwirkend anders gestaltet werden könne. Verträge zwischen nahen Angehörigen seien nach den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt würden, sowie inhaltlich dem zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise Vereinbarten entsprächen. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerseite zu den Darlehen widersprüchlich sowie teilweise unverständlich und nicht nachvollziehbar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Dem Gericht liegt die vom Finanzamt überlassene Eigenheimzulagenakte der Klägerin vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht die Gewährung von Eigenheimzulage mit Kinderzulage für 2004 versagt.

Nach §§ 1, 2 Satz 1, 4 Satz 1 EigZulG besteht für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem in Inland belegenen eigenen Haus Anspruch auf Eigenheimzulage für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gemäß § 4 Satz 2 EigZulG liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.

Im Streitjahr 2004 liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

Zwar liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 4 Satz 2 EigZulG auch dann vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Die Wohnung wurde auch an den Vater der Klägerin und damit an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen, jedoch nicht unentgeltlich. Unentgeltlich i.S. dieser Vorschrift ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; denn die den Nebensatz einleitende restriktive Konjunktion "soweit" bezieht sich nicht auf das Merkmal der Unentgeltlichkeit, sondern auf das Überlassen der Wohnung. Ist dementsprechend eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe förderungsschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2001 IX R 9/99, BStBl. II 2002, 77; Wacker, EigZulG, § 4 Rz. 27 a.E.; Blümich/Erhard EigZulG § 4 Rz. 24; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EigZulG, § 4, Rz. 7), so kann auch in der Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch einen Wohnungsnutzer an die Wohnungseigentümerin in Höhe einer möglichen Zinsermäßigung jedenfalls eine die Förderung nach § 4 Satz 2 EigZulG ausschließende Gegenleistung liegen, wenn das Darlehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung steht (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 77).

Im Streitfall übernahm die Klägerin nach dem notariellen Vertrag zur Begleichung des Kaufpreises von 106.000 EUR eine Verbindlichkeit und über den Restkaufpreis wurde ihr von ihrem Vater - dem Verkäufer - ein Darlehen gewährt. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Darlehensvertrag vom 30.11.2004 in dem Umfang nach dem notariellen Kaufvertrag in Kraft gesetzt wurde und später durch den Darlehensvertrag vom 02.05.2005 geändert wurde. In der Gewährung eines Zinssatzes von 1% ist ein zinsverbilligtes Darlehen zu sehen, denn der effektive Zinssatz von Wohnungsbaukrediten betrug im Dezember 2004 je nach Laufzeit des Darlehens zwischen 4,29% und 4,67% (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2005 für die Bundesrepublik Deutschland). Da die Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung steht, liegt in der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zins und dem marktüblichen Zins ein Entgelt des Nutzers der Wohnung.

Die Klage ist auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin im Streitjahr keine Wohnung im Sinn des EigZulG angeschafft hat. § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Unter Anschaffung im Sinne des EigZulG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen. Da die Wohnungseigentumsförderung den Begünstigten von den zur Erlangung des Wohnungseigentums erforderlichen Aufwendungen entlasten soll, hat nur derjenige Anspruch auf die Grundförderung, dem tatsächlich eigene Aufwendungen in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erwachsen sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 77/03, BFH/NV 2006, 31;vom 13.01.1993 X R 53/91, BStBl. II 1993, 346 zum § 10 e EStG). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt oder entsprechende Schulden des Veräußerers übernommen hat oder Darlehensmittel einsetzt. So sind gemäß § 8 Satz 1 EigZulG Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden.

Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden (z.B. BFH-Urteile vom 24.03.1993 X R 25/91, BStBl II 1993, 704;vom 07.07.2005 IX R 77/03, BFH/NV 2006, 31). Sind die Beteiligten der Übernahme (Veräußerer und Erwerber) -wie im Streitfall- nahe Angehörige, können Anschaffungskosten nur angenommen werden, wenn es sich bei der Übernahme der Verbindlichkeit weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Überdies müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich durch das Eigenheimzulagengesetz begünstigt sind (BFH-Urteile vom 01.03.2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245, undvom 07.07.2005 IX R 77/03, BFH/NV 2006, 31). Anschaffungskosten durch "Übernahme von Verbindlichkeiten" des Veräußerers liegen nicht vor, wenn die Verbindlichkeiten vom Erwerber, einem nahen Angehörigen, nur kumulativ übernommen werden, und weder klare und eindeutige Vereinbarungen über deren Tilgung (durch den Erwerber) vorliegen, noch erkennbar ist, mit welchen Mitteln diese getilgt werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24; Blümich/Erhard, EigZulG, § 8 Rz. 81 "Übernahme von Verbindlichkeiten").

Im Streitfall hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist, zudem handelt es sich nicht um eine Schuldübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt, der auch erst am 26.05.2005 und damit nach Ablauf des Streitjahres erfolgte. Die Klägerin übernahm laut § 3 der notariellen Urkunde unter Anrechnung auf den Kaufpreis eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 45.054,91 EUR. Tatsächlich trat die Klägerin jedoch mit einer Vereinbarung über den Darlehensbeitritt vom 26.05.2005 mit Wirkung ab den 01.06.2005 als Gesamtschuldnerin in die Darlehensschuldverhältnisse ihres Vaters gegenüber der Bank X mit den Nummern { } .8 und { } .9 ein. Die in der notariellen Urkunde zwischen der Klägerin und ihrem Vater vereinbarte Schuldübernahme ist laut Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2006 von der Bank nicht akzeptiert worden, nachdem sich die Verhandlungen über 1 Jahr hingezogen hatten. Zudem hat die Klägerseite keinen Nachweis erbracht, dass die Klägerin nennenswerte Leistungen an die Bank erbringen konnte und erbracht hat. Auf die Aufforderung des Gerichts, Nachweise für die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten für die Bankdarlehen durch die Klägerin vorzulegen, wurden lediglich Nachweise für Abbuchungen der Bank X vom November 2006 (96,76 EUR, 381,51 EUR, 234,75 EUR, also gesamt: 713,02 EUR), vom 01.12.2006 in Höhe von 473,80 EUR, sowie vom 02.01.2007 und 02.02.2007 jeweils in Höhe von 475,80 EUR vorgelegt. Vor November 2006 hat die Klägerin keine Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank übernommen, zumal sie wirtschaftlich hierzu nicht in der Lage war; im Oktober 2006 kam es zu einer Rücklastschrift. Sie selbst verfügte nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nur über geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Wohngeld sowie Unterhalts- und Sozialleistungen (u.a. Kindergeld) in den Jahren 2002 bis 2005. Der von ihr erzielte Bruttolohn lag jeweils unter 8.000 EUR jährlich. Deshalb liegt im Streitjahr 2004 kein entgeltlicher Erwerb durch Übernahme von Verbindlichkeiten vor.

Eine Anschaffung ergibt sich auch nicht aus der Übernahme der dinglichen Belastung. Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags (vgl. §§ 1192, 1147 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl. § 1191 Rz. 1). Dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden in die Wege geleitet worden wäre, wird weder vom Prozessbevollmächtigten geltend gemacht noch ist dies nach den Unterlagen feststellbar.

Die Klägerin hat auch keine Anschaffung der Wohnung durch Darlehensmittel bewirkt. Bei der Finanzierung der Anschaffung einer Wohnung durch ein Darlehen von einem nahen Angehörigen hängt die steuerrechtliche Anerkennung davon ab, dass das Darlehen dem unter Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Fremdvergleich). Die Grundsätze des Fremdvergleichs gelten nicht nur für die Abgrenzung des privaten vom beruflich/betrieblichen Bereich bzw. bei der Einkunftserzielung, sondern auch, wenn es sich um private Vorgänge handelt, die steuerlich begünstigt sind. Denn auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.2003 X B 32/03, BFH/NV 2003, 1575). Der Darlehensvertrag muss, um steuerliche Anerkennung zu finden, Vereinbarungen über die Laufzeit, die Modalitäten der Rückzahlung, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen sowie bei langfristigen Darlehen eine ausreichende Darlehensbesicherung enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, EigZulG, § 8 Tz. 7 a). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bedürfen langfristige Darlehen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers grundsätzlich einer werthaltigen verkehrsüblichen Besicherung (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2000 VIII R 50/97, BStBl. II 2000, 393).

Im Streitfall kann der Darlehensvertrag mit dem Vater wegen der fehlenden Angaben zur Laufzeit, zum Zahlungszeitpunkt und zur Besicherung steuerlich nicht anerkannt werden. Weder der Darlehensvertrag vom 30.11.2004 noch derjenige vom 02.05.2005 regeln eine Laufzeit des Darlehens oder sehen einen Fälligkeitszeitpunkt der Tilgungsraten oder eine Besicherung vor. Ein fremder Dritter hätte nach der Überzeugung des Senats keinen derartigen Darlehensvertrag abgeschlossen. Zudem ist auch der mit Darlehensvertrag vom 30.11.2004 vereinbarte Zinssatz von 1% pro Jahr nicht fremdüblich, denn der effektive Zinssatz von Wohnungsbaukrediten betrug im Dezember 2004 je nach Laufzeit des Darlehens zwischen 4,29% und 4,67% (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2005 für die Bundesrepublik Deutschland). Außerdem wurde der Darlehensvertrag tatsächlich bis Juni 2005 auch gar nicht durchgeführt, zumal die Klägerin finanziell gar nicht in der Lage war, monatliche Zahlungen zu leisten. Erst ab Juni 2005 wurden Zahlungen von 400 EUR im Monat geleistet, die dann im August 2005 rückwirkend für Januar bis März 2005 erfolgten. Zwar erfolgte im Januar 2006 eine Zahlung von 1.500 EUR, jedoch wurden keine Zahlungen im April, Mai und Dezember geleistet. Auch diese unregelmäßige Zahlungsweise hält einem Drittvergleich nicht stand. Weiterhin ergingen lediglich Überweisungen an den Vater für Nebenkosten.

Der Klägerin steht die Eigenheimzulage auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. Eine Bindung des Finanzamts erfolgt nur durch eine verbindliche Auskunft oder eine Zusage einer zuständigen Person, nämlich dem Leiter des Amtes oder einem Sachgebietsleiter. Eine solche entsprechende Zusage oder die Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind weder von Seiten der Klägerin vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Zudem sind die Beschreibungen der Klägerin hinsichtlich der Person, die nach ihren Angaben die Auskunft gab, sehr vage; auch wird von der Klägerin nur vorgetragen, dass es sich um eine mündliche Auskunft gehandelt habe. Weiter ist ihr Vortrag hinsichtlich des Zeitpunktes der Auskunft widersprüchlich und damit unglaubwürdig. Nach dem Schriftsatz vom 04.08.2005 soll die Auskunft zeitlich vor dem Notartermin am 18.12.2004 gegeben worden sein, nach dem Schriftsatz vom 09.09.2005 aber am 27.12.2004, also dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eigenheimzulage.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat, war der Antrag auf den Fördergrundbetrag und auf die Kinderzulage zu versagen (§ 9 Abs. 1 EigZulG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143, 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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