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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: V 117/2004
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 16 Abs. 3 Satz 2
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger (Kl 1, Kl 2, Kl 3) waren Kommanditisten der am 29.12.1997 gegründeten Xxx KG (im Folgenden: KG). Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung sowie alleinige Geschäftsführerin und Vertreterin war die Xxx GmbH (im Folgenden: GmbH). Unternehmensgegenstand der KG war der Erwerb, die Projektierung und die Verwertung eigenen und fremden Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Die KG hatte mit not. Vertrag vom 29.12.1997 von der Fa. K- GmbH & Co. KG (KKG) ein zusammenhängendes Gelände, bestehend aus den Grundstücken " Xxx Straße, Flr-Nr. xxx " und "An der Xxx straße Flr-Nr. xxx und xxx " zu Buchwerten übertragen erhalten. Der Grundbesitz war das alleinige Betriebsvermögen der KG. Er ist in der Eröffnungsbilanz 29.12.1997 als Anlagevermögen, in der Schlussbilanz 31.12.1997 (erstellt am 04.03.1999, unterschrieben von den Klägern) als Umlaufvermögen ausgewiesen. An der K-KG und der KG waren die Kläger weitgehend identisch beteiligt. Die an der KG nicht beteiligte Kommanditistin der K-KG M erhielt anlässlich der Grundstücksübertragung von Kl 1 einen Wertausgleich i.H.v. 160.071 DM (in Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten aktiviert).

Am 18.12.1998 veräußerten die Kläger (Angebot vom 01.07.1998, Nachtrag vom 18.12.1998, Angebotsannahme vom 18.12.1998; Nachtrag vom 30.12.1998) für 3.005.700 DM ihre Kommanditanteile mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 31.12.1998 an L . Komplementärin der KG wurde die L GmbH (Geschäftsführer: L ). Der Kaufpreis war frühestens zwei Jahre nach Erteilung der rechtskräftigen Baugenehmigung für mindestens 31 Hauseinheiten in Form von Reihenhäusern und Doppelhaushälften fällig, bei Veräußerung von 70% der genehmigten Hauseinheiten ggf. früher (VIII der notariellen Urkunde). Für den Fall, dass die rechtskräftige Baugenehmigung nicht bis 15.3.1999 (Nachtrag vom 30.12.1998 unter II 6) erteilt sei, sei jeder Vertragsteil berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dem notariellen Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die geplante Bebauung mit 31 Stadthäusern, 26 Garagen und 25 Stellplätzen ergibt. Am 19.06.1998 wurde ein Antrag auf Vorbescheid gestellt. Der Vorbescheid erging am 03.09.1998. Als Bauherrin ist im Antrag auf Baugenehmigung - eingereicht im November 1998, von der Klägerin Kl 2 unterschrieben - die Xxx GmbH & Co. angegeben.

Die KG erklärte für 1998 einen laufenden Verlust über 2.431 DM sowie einen Veräußerungsgewinn von 2.712.286 DM. lm Anschluss an eine Betriebsprüfung stellte das Finanzamt (FA) mit änderndem Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.02.2003, mit dem der bisher bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung; vgl. Tz. 1.8 BP-Bericht) einen laufenden Gewinn von 2.252.023 DM fest. Der am 04.03.2003 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2004 (Mittwoch) haben die Kläger am 15.04.2004 Klage erhoben und vorgetragen:

Die KG habe einen begünstigten Aufgabegewinn von 2.712.286 DM erzielt. Ihre Tätigkeit habe sich auf reine Vermögensverwaltung beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie aktiv an der Aufbereitung der Grundstücke zu Bauland mitgewirkt. Die KG habe weder auf ihre Kosten einen Bebauungsplan erstellen lassen noch eine andere Marktgängigkeit geschaffen. Dass das Gelände verkauft worden sei, bedeute nicht, dass die KG gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Man habe zunächst nicht gewusst, was mit dem Gelände geschehen solle. Es habe jedoch nie verkauft, sondern im Rahmen einer Vermögensverwaltung "gehalten" werden sollen.

Selbst wenn die Tätigkeit der KG als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren sei, sei die Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Betriebsaufgabe zu behandeln; denn ein gewerblicher Grundstückshandel der KG habe damals allenfalls gerade begonnen. Im Übrigen habe die KG selbst kein Projekt initiiert. Der Bauantrag sei zwar von Kl 2 für die KG als Bauherrin unterschrieben worden, die Planung sei aber durch den Erwerber der Gesellschaftsanteile erfolgt. Er habe auch die Planungskosten getragen.

Das FA ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet.

Die Veräußerung der KG-Anteile sei steuerlich mit der Veräußerung der Grundstücke gleichbedeutend, da diese das einzige Vermögen der KG ausgemacht hätten. Der erzielte Gewinn sei ein laufender; denn die KG habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Dies sei schon dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Daraus ergebe sich, dass Gegenstand der KG die Projektierung und Verwertung der vorhandenen Grundstücke gewesen sei. Die KG habe zudem Aktivitäten entfaltet, die gewerblichen Grundstückshandel annehmen ließen. So habe sich Herr Kl 1 als Geschäftsführer der GmbH bereits seit 1996 bei der Stadt R um die Baureifmachung und Erschließung des Geländes bemüht. Auch habe er die Gespräche mit den Nachbarn des Geländes geführt. Selbst die vertraglichen Regelungen deuteten auf Grundstückshandel hin; Verkaufsgegenstand der Anteilsveräußerungen sei tatsächlich das Gelände im Zustand konkreter Bauplanung und -reife gewesen; der Vertrag über die Anteilsveräußerungen habe eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass keine rechtskräftige Baugenehmigung erteilt werde.

Die Klägerin beantragt, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.02.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2004 dahin zu ändern, dass ein laufenden Verlust von 2.511 DM und ein Veräußerungsgewinn von 2.712.286 DM festgestellt wird.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Bei den Akten befinden sich:

Aktennotiz des Architekten A 1 vom 29.01.1996 über eine Besprechung im Stadtplanungsamt der Stadt R ; beteiligt waren neben Angehörigen des Stadtplanungsamtes Frau Kl 2 , Herr Kl 1 und Herr A 1 . Gesprächsgrundlage war der Planungsvorschlag Variante IV. Die Herren des Stadtplanungsamtes seien mit dieser Variante weitgehend einverstanden. Die Lage der Tiefgarage im hinteren Grundstücksteil werde akzeptiert. Es sei angeregt worden, den langen First der Baugruppe neben dem Rathaus über die Durchfahrt abzusenken, damit eine bessere Dachgliederung erreicht werde. Die kombinierte Geh- und Fahrstraße sei ausreichend bemessen. Die erreichten Nutzungs- und Stellplatzbedarfszahlen könnten Grundlage der endgültigen Planung sein. Festgelegt wurde, dass die Reinzeichnung der Variante IV mit Erläuterungen und Berechnungen als Antrag auf Vorbescheid eingereicht werde (Bl. 104 BPAkte).

Schreiben des evangelisch-lutherischen Pfarramts Sankt P in R-Xxx vom 14.05.1998 an Herrn Kl 1 :

Das Schreiben enthält eine Stellungnahme zur Grundstücksbegradigung der Kindergartenfläche und der damit verbundenen neuen Zufahrtsmöglichkeit und einem Gehweg über das Neubaugebiet und die Möglichkeit zweier Stellplätze Pkw (Bl. 105 BP-HA).

Schreiben des evangelisch-lutherischen Pfarramts Sankt P vom 27.06.1998 (möglicherweise: 27.07.1998) an Herrn Kl 1 . Zurückgegeben werden überlassene Schriftsätze und der Antrag auf Baubescheid. Erörtert wird weiter der in Rede stehende Erwerb einer Grundstücksfläche von der KG (Bl. 106, 107 BPHandakte)

Schreiben des Finanzamts S vom 28.01.2003 an das Finanzamt T .

Danach habe Herr Xxx , zuständiger Sachgebietsleiter der Stadt R für Stadtplanungsangelegenheiten, bestätigt, dass Herr Kl 1 an den Verhandlungen über die Baureifmachung und Erschließung des Geländes beteiligt gewesen sei. Er könne sich an ein Gespräch erinnern, als es um den endgültigen Planungsentwurf (Mai 1998) gegangen sei.

Herr Xxx , der ehemalige Geschäftsführer habe bestätigt, dass die ersten Verhandlungen wegen des Grundstücksverkaufs bereits 1997 geführt worden sei. Der Immobilienmakler Xxx sei 1997 auf ihn zugegangen. Man habe den Architekten A 2 eingeschaltet. Schließlich habe man sich über die Zahlungsweise und das verdichtete Bauen geeinigt (Bl. 111, 112 BP-Handakte).

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die Veräußerungsgewinne aus den Verkäufen der Kommanditanteile zu Recht als laufende Gewinne erfasst.

Die Veräußerung eines Anteils an einer gewerblichen Personengesellschaft - also auch an einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft - stellt sich zivilrechtlich als Übertragung der Gesellschafterstellung und des damit verbundenen Anteils am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft dar. Steuerrechtlich dagegen ist die Gesellschafterbeteiligung kein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut. Wird ein Gesellschaftsanteil veräußert, so bedeutet dies steuerlich die Übertragung ideeller Anteile an den einzelnen gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens. Sie werden für Zwecke der Besteuerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO getrennt zugerechnet. Dies gilt unabhängig davon, dass die Veräußerung der Anteile eines Gesellschafters an sämtlichen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern "tarifbegünstigt" und deshalb in § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils besonders erwähnt ist (BFH-Urteil vom 28.11.2002 III R 1/01, BStBl II 2003, 250).

Einkommensteuerlich begünstigt ist die Betriebsveräußerung und -aufgabe. Von der Begünstigung umfasst werden grundsätzlich auch in Zusammenhang damit stehende Veräußerungsgeschäfte. Solche Veräußerungsgeschäfte sind jedoch nicht immer § 16 EStG zuzuordnen. Voraussetzung der Zuordnung ist, dass die Veräußerungen "im Rahmen" der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe stattfinden (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Dies erfordert, dass nach den objektiven Gegebenheiten eine Abgrenzung von den laufenden Geschäftsvorfällen möglich ist. Nur dann ist die Tarifvergünstigung gerechtfertigt. Deshalb wird z.B. bei Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels für die Veräußerung von Grundbesitz, der dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, ein laufendes Geschäft angenommen, wenn mit dem Grundbesitz entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl. II 1995, 388 m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit mit dem Grundstücksverkauf im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird (BFH-Entscheidungen vom 15.02.2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783 sowie vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

Veräußert eine Personengesellschaft ihren Betrieb, kommt es zum (vollständigen) Unternehmerwechsel. An die Stelle der bisherigen (Mit-)Unternehmer treten neue (Mit-)Unternehmer/tritt ein neuer Unternehmer. Gleiches gilt, wenn sämtliche Mitunternehmeranteile veräußert werden (z. B. BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616). Einkommensteuerlich hat die Betriebsveräußerung der Personengesellschaft einen Veräußerungsgewinn der Gesellschaft zur Folge (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG), dem Austausch sämtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft dagegen liegen Anteilsveräußerungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu Grunde. In beiden Fällen des Mitunternehmerwechsels kommt es bei den Gesellschaftern zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf den erzielten Gewinn; denn die steuerliche Sachverhaltsveränderung ist identisch (Mitunternehmerwechsel, Übergang der ideellen Anteile an den einzelnen gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens auf die neuen Gesellschafter), lediglich das zivilrechtliche Kleid ist ein anderes. Für eine Ungleichbehandlung fände sich keine Rechtfertigung.

Wie dargestellt ist im Einzelfall bei der Veräußerung von Umlaufvermögen im Rahmen einer Betriebsveräußerung (ggf. neben einem begünstigten Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG), ein laufender Gewinn anzunehmen. Bei der Anteilsveräußerung lässt der Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG - isoliert gelesen - dagegen eine solche Unterscheidung nicht zu: der Gewinn ist immer begünstigt. Ist es aber die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Fälle von Betriebs- und Anteilsveräußerung gleich zu behandeln, so ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG in einer Zusammenschau mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechend auszulegen: Gewinne, die im Fall einer Betriebsveräußerung nicht begünstigt sind, sollen auch nicht im Wege einer Anteilsveräußerung zu einer Vergünstigung führen. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten; die bloß unterschiedliche bürgerlichrechtliche Gestaltung rechtfertigt keine Ungleichbehandlung steuerlich identischer Sachverhalte. Es darf keinen Unterschied machen, ob die Personengesellschaft ihren Betrieb veräußert oder ob sämtliche Anteilseigner ausgetauscht werden. In beiden Fällen wechseln die (Mit-) Unternehmer und Inhaber des Gesellschaftsvermögens. Die zivilrechtliche Gestaltung ist eine andere, der steuerliche Vorgang identisch: Die ideellen Anteile an den einzelnen gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens sind nun den neuen (Mit-) Unternehmern zuzurechnen. Dem identischen steuerlichen Ergebnis entsprechend sind die Vorgänge einkommensteuerlich gleich zu behandeln: Bei den ehemaligen (Mit-) Unternehmern kann es deshalb auch bei Anteilsveräußerungen zum Ansatz eines laufenden Gewinns kommen (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004 V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2001 2 K 1233/99, n.v.).

Die Begriffe "Anlagevermögen" und "Umlaufvermögen" sind im EStG nicht geregelt. Die zu ihrer Abgrenzung im Handelsrecht geltenden Gesichtspunkte werden deshalb auch für das Steuerrecht herangezogen (BFH-Urteile vom 02.02.1990 III R 165/85, BStBl. II 1990, 706 und vom 05.02.1987 IV R 105/84, BStBl. II 1987, 448). Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Begriff "Umlaufvermögen" ergibt sich aus einer Negativabgrenzung dazu: Wirtschaftsgüter, die nicht Anlagevermögen sind, gehören zum Umlaufvermögen (Adler/Düring/Schmaltz -ADS- § 247 HGB Rz. 126, Herrmann-Heuer-Raupach, EStG, § 6 Rz. 258, BFH-Urteile vom 02.02.1990 a.a.O. und vom 09.04.1981 IV R 24/78, BStBl. II 1981, 481, 483). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Ob ein Wirtschaftsgut dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen ist, entscheidet also sein Widmungszweck. Er beruht auf der "Zweckbestimmung" durch den Unternehmer. Sie muss als innerer Vorgang anhand äußerer Kriterien nachvollziehbar sein (BFH-Urteil vom 05.02.1987 a.a.O.). Auch nachträgliche Ereignisse können dabei als Indizien die Zweckbestimmung erhellen (ADS § 247 HGB Rz. 110).

Taugliches Merkmal zur Bestimmung der Vermögensart eines Grundstücks ist die Frage nach einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung. Dieses zur Unterscheidung privater Vermögensverwaltung/gewerblicher Grundstückshandel verwendete Merkmal kann auch hier herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739). Ein zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Veräußerung innerhalb eines 5-Jahreszeitraums seit Erwerb erfolgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.04.1991 VIII R 74/87, BStBl. II 1991, 844 und vom 11.04.1989 VIII R 266/84, BStBl. II 1989, 621). Besteht kein zeitlicher Zusammenhang ist dies Indiz für Anlagevermögen. Dem entspricht es, dass nach Abschnitt 41c Abs. 1 Satz 2 EStR 2002 Wirtschaftsgüter, die 6 Jahre zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehört haben, in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden können (vgl. auch Littmann, EStG, § 6 Rz. 76).

Im Streitfall war das in Rede stehende Objekt von Anfang an Umlaufvermögen der Klägerin. Im Fall einer Betriebsveräußerung wäre der aus dem Objekt erzielte Gewinn kein begünstigter Veräußerungsgewinn. Gleiches hat für den hier zu beurteilenden Fall der Anteilsveräußerungen zu gelten.

6.1 Das Gelände hatte bei der (jedenfalls gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerblich tätigen KG nie die Eigenschaft von Anlagevermögen. Es gehörte deshalb zum Umlaufvermögen.

Zunächst gehörte es nicht schon deshalb zum Anlagevermögen, weil es bei der K-KG (wenigstens ursprünglich) solches war. Eine Übertragung zu Buchwerten - wie sie hier erfolgt ist - (vgl. dazu beispielsweise BFH-Urteil vom 06.09.2000 IV R 18/99, BStBl II 2001, 229), hat nicht zur Folge, dass das Wirtschaftsgut beim Rechtsnachfolger zur selben Vermögensart gehört, wie beim Rechtsvorgänger. Entscheidend für die Einordnung ist vielmehr die vom Rechtsnachfolger verfolgte Zweckrichtung. Dahinstehen kann, dass dies bei Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen wohl anders ist. Um einen solchen Vorgang handelt es sich hier nicht. Die in Rede stehenden Grundstücke stellten keinen "organisch geschlossenen Betriebsteil dar, der für sich lebensfähig" war (Schmidt/Wacker, EStG, 23.A., § 16 Rz. 143).

Zum Anlagevermögen gehörten die Grundstücke auch nicht deshalb, weil bei der KG die Absicht langfristiger Vermietung bestanden hätte. Schließlich wird vorgetragen, man habe nicht gewusst, was mit dem Objekt geschehen sollte. Zum andern hatte es im Schreiben vom 05.12.2002 an die OFD noch geheißen, eine eigene Verwertung des Objektes sei der Familie Kl nicht möglich gewesen (Bl. 61 BP-Akte); keine Bank hätte die Finanzierung getragen. Die Bauplanungsaktivitäten, die mindestens seit 1996 liefen, können also nur von Verkaufsabsichten getragen gewesen sein. Waren die Grundstücke aber nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen, gehörten sie nicht zum Anlagevermögen, sondern als Folge der Negativabgrenzung zum Umlaufvermögen. Dafür spricht auch der Gesellschaftszweck der KG; war die Bankfinanzierung einer Bebauung durch die KG nicht möglich, kann mit der "Verwertung" der Grundstücke nur ihr Verkauf (nach Projektierung) gemeint sein. Keine andere Wertung lässt der Umstand zu, dass die KG das Grundstück nur ca. 1 Jahr gehalten hat. Schließlich ist das Gelände in der Bilanz zum 31.12.1997 sogar als Umlaufvermögen ausgewiesen. Die Bilanz ist von den Klägern unterschrieben. Ihre Einlassung im Klageverfahren, es habe sich um Anlagevermögen gehandelt, ist offenbar nur von dem gewünschten steuerlichen Ergebnis bestimmt.

6.2 Die Veräußerung des Umlaufvermögens hätte anlässlich einer Betriebsveräußerung zu einem laufenden Gewinn geführt; denn die tatsächlich erfolgte Projektierung des Geländes und seine anschließende Verwertung waren Geschäftszweck. Nichts Anderes kann für den Gewinn aus der hier in Rede stehende Anteilsveräußerung gelten, zumal das Gelände der einzige Vermögensgegenstand der KG war. Der Gesellschaftszweck - Verwertung des Grundstücks nach durchgeführter Projektierung - wurde damit durch die Anteilsveräußerungen erfüllt.

Die Projektierung war jedenfalls seit 1996 - dies belegt der Aktenvermerk vom 29.01.1996 - durch die Gesellschafter der KG und ihren Architekten A 1 im Gange - zunächst zu Besitzzeiten der K-KG, danach der KG. Die Planungen waren - wie dargestellt - von Verkaufsabsichten getragen. Der Verkauf war das angestrebte Ergebnis der Projektierungsarbeiten. Sie hatten dem Gelände eine andere Marktgängigkeit verschafft. Dass bereits vor Veräußerung der Geschäftsanteile der Architekt A 2 - für den Erwerber der Gesellschaftsanteile tätig - die Projektierung fortgeführte, widerspricht ebenso wenig dem Gesellschaftszweck wie der Umstand, dass der Erwerber diese Planungen bezahlte. Die Projektierung ist mit dem Willen der Kläger weiter betrieben worden. Dies wird besonders deutlich dadurch, dass die KG bei Einreichung des Bauantrags als Bauherrin aufgetreten ist und Frau Kl 2 den Bauantrag unterschrieben hat. Schließlich hätte auch der (künftige) Erwerber der Gesellschaftsanteile als Bauherr und Antragsteller auftreten können (Simon/Busse, Bay. BauO, Art. 67, Rz 127).

Darauf ob die Klägerin als Grundstückshändlerin originär oder lediglich gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft Rechtsform gewerblich tätig war, kommt es für das Ergebnis des Streitfalls nicht an. Beide Formen der Betätigung werden für die Anwendung des EStG gleichgestellt (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 63/93, BStBl II 1996, 93, 96). Entscheidend ist, dass die Verwertung des in Rede stehenden Geländes mittels der Anteilsveräußerungen in Verfolgung des Gesellschaftszwecks erfolgt ist. Die Kläger haben mit den Anteilsverkäufen - in anderer Form aber mit identischem steuerlichen Folgen hinsichtlich des Unternehmerwechsels - ihr unternehmerisches Ziel erreicht, das Gelände nach Projektierung mit deutlichem Gewinn zu veräußern. Dahinstehen kann, ob die Tätigkeit der KG im Streitjahr sogar als die einer Grundstückshändlerin einzustufen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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