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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 K 1238/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 1238/08

Einkommensteuer 2005

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

der Richter am Finanzgericht

die ehrenamtliche Richterin

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Am 25. Februar 2008 ging eine unter demselben Datum datierte, telekopierte Klageschrift der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W pp. "namens" des Klägers J. S. beim Gericht ein, wonach sich die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 2. August 2006 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008 richte; es sollten weitere Werbungskosten von 3.329,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klagebegründung werde "baldmöglichst" vorgelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten gebeten wurden, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 4. April 2008 darzulegen und die Klage zu begründen, verlängerte ihnen der Senatsvorsitzende diese Frist antragsgemäß bis zum 5. Mai 2008 und setzte gleichzeitig am 26. März 2008 gem. § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 9. Mai 2008 eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Diese Frist ist ergebnislos abgelaufen.

Gegen den am 2. Juni 2008 durch den Senatsvorsitzenden ergangenen, die Klage als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheid hat der nunmehr nicht mehr durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger - die Anwälte haben mit Schriftsatz vom 6. Juni 2008 das Mandat niedergelegt - mündliche Verhandlung beantragt, Daraufhin hat das Gericht die einschlägigen Steuerakten beigezogen. Hieraus ergibt sich:

Der damals noch nicht verheiratete, 1945 geborene Kläger mit Adresse in M war im Streitjahr 2005 mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 45.507,- EUR als "Konservierer" bei einem Unternehmen in H angestellt. Bei seiner Einzelveranlagung zur Einkommensteuer 2004 erkannte das Finanzamt im Rahmen doppelter Haushaltsführung geltend gemachte Werbungskosten bei den klägerischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 3.329,-EUR nicht an (Einkommensteuerbescheid 2004 vom 2. August 2006, Bl. 37; Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008,Bl. 83, jeweils ESt-Akte). Hierbei handelt es sich um Kosten für ein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen: M - ..., das der Kläger während der Arbeitswoche in H als Unterkunft - das Fahrzeug steht dann auf dem Firmengelände - wie auch für Fahrten zwischen M und H nutzt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. August 2006 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2008 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 3.329,-EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger habe die ihm zur Bezeichnung des Gegenstand des Klagebegehrens gesetzte Ausschlussfrist schuldhaft versäumt. Im Übrigen seien Rechtsverletzungen des Finanzamts bei Festsetzung der Einkommensteuer nicht gegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, da der bei Klageerhebung durch Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger die zur Konkretisierung des Klagebegehrens bis zum 9. Mai 2008 gesetzte Ausschlussfrist versäumt hat (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO). Gegenstand des Klagebegehrens im vorgenannten Sinne sind nicht die einzelnen Besteuerungsmerkmale, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids. Eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes erfordert, dass dem Gericht substantiiert ein konkreter Sachverhalt unterbreitet wird, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Rechtssuchende die Rechtsverletzung erblickt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2003 - XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788, m.w.N.). Eine Substantiierung des Klagebegehrens ist hier nicht geschehen.

Abgesehen davon konnte der Klage auch aus materiellen Gründen kein Erfolg beschieden sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abzug der Wohnmobilkosten als "notwendige Mehraufwendungen" wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 2005) liegen nicht vor.

Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich ist also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte; daher: doppelte Haushaltsführung. Von einem "Wohnen" bzw. einem Führen eines (zweiten) "Haushalts" am Beschäftigungsort kann beim Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug- wie dies im Streitfall geschieht - nicht am auswärtigen Standort verbleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet wird (vgl. rechtskräftiges Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. April 1988 - IX 267/ 81, EFG 1988, 517; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 143; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz 366).

Abgesehen auch hiervon ist festzustellen, dass das Finanzamt von den insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von (zuletzt) 11.097,-EUR einen Betrag von insgesamt 8104,-EUR abgezogen hat. Demnach standen nicht mehr - wie beantragt- noch 3.329,- EUR im Raum, sondern lediglich noch 2.993,-EUR. Hinsichtlich des überschießenden Betrags von 336,-EUR sind Berücksichtigungsgründe nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

...

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

...

Verkündet am 23.07.2008



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