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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 1023/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 1023/05

Einkommensteuer 1999, 2000

In dem Rechtsstreit [...]

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender, des Richters am Finanzgericht Dr. Bilsdorfer und der Richterin am Finanzgericht Dr. Morsch sowie der ehrenamtlichen Richter Dr. Juliane Raubuch (Apothekerin) und Fred Metzgen (Vorstandsmitglied)

aufgrund der Sitzung vom 30. Mai 2007 ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist - unterbrochen von September 1999 bis Juli 2000 durch eine Anstellung bei der D GmbH - im Vertrieb der S GmbH & Co KG als "Acount Manager" bzw. "Key Account Manager" für ca. 25 Fachhandelspartner tätig, die Produkte an Endverbraucher (z.B. kassenärztliche Vereinigungen) verkaufen (Bl. 46 f., 109 ff., 123, 141 ff., 168 ff.). Nach § 12 des Anstellungsvertrages ist der Dienstort des Klägers sein "Home Office" (Bl. 10 Rbh). In seinem Einfamilienhaus (F-weg, S) nutzt der Kläger Flächen im Dachgeschoss zu diesem Zweck. Der Kläger hat das Haus durch Vertrag vom 26. März 1999 zum 1. April 1999 erworben (Bl. 5 ESt 99). Der Umzug wurde am 5. Juni 1999 abgeschlossen (Bl. 139, 155).

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre minderte der Kläger seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (1999: 163.453 DM; 2000: 155.229 DM) um Werbungskosten i.H.v. 26.145 DM und 25.594 DM, die im wesentlichen mit der beruflichen Nutzung seines Einfamilienhauses und mit seiner Tätigkeit im Außendienst in Zusammenhang standen. Bei Durchführung der Veranlagungen wich der Beklagte von den Erklärungen u.a. insoweit ab, als er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (1999: 7.444 DM; 2000: 11.513 DM) nicht zum Werbungskostenabzug zuließ, soweit sie 2.400 DM überstiegen. Am 12. Juli 2001 und 9. Dezember 2002 hat er dementsprechende Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 erlassen.

Nach der erfolglosen Durchführung von Einspruchsverfahren erhob der Kläger am 9. April 2003 Klage.

Er beantragt (Bl. 217, 188 R),

unter Änderung der Bescheide vom 12. Juli 2001 und 9. Dezember 2002, beide in der Form der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2003 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen, wobei jedoch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (nebst Garage)

1999 mit 10.748 DM (Bl. 90) und

2000 mit 8.723 DM (Bl. 91)

berücksichtigt werden sollen.

Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers (Bl. 3, 36 f., 44 ff., 57, 60, 74 ff., 163 ff.)

Ein "Key Account Manager" verkaufe nicht selbst, sondern habe reine Beraterfunktionen. Er "coache" seine Kunden so, dass sie besser verkaufen könnten (Bl. 78 ff., 85). Dem Kläger stehe kein anderer Arbeitsplatz als das "Home Office" in seinem Einfamilienhaus zur Verfügung, das - auch bei längerer Außendiensttätigkeit - den qualitativen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Es werde für alle Bürotätigkeiten, Kundenpräsentationen und vorbereitende Vertriebstätigkeiten genutzt. Die dort ausgeführten Arbeiten seien sehr detailliert und aufwendig. Der Kläger sei als Wirtschaftsinformatiker (HBFS-WI, Bl 163 ff.) in der Funktion eines beratenden Betriebswirtes tätig. Die Dauer des Außendienstes beruhe oft auf den weiten Anfahrtswegen.

Umfang der Kosten des Arbeitszimmers (Bl. 89 ff., 150)

In die Nutzflächenberechnung sei die Berufszwecken dienende Garage einzubeziehen, so dass sich ein beruflicher Anteil von 19,2% ergebe.

1999

Der Aufteilung der Reparaturkosten durch den Beklagten sei grundsätzlich zuzustimmen. Nutzungsbeginn sei jedoch der 1. April 1999. Der Beleg für den Umzugs-Mietwagen datiere vom 5. Juni 1999, der über die Telefonanschaffung vom 10. Mai 1999. Das Office sei ab Mai einsatzfähig gewesen (Bl. 150, 154 f.). Die Gesamtkosten für Arbeitszimmer und Garage beliefen sich auf 10.748 DM.

2000

Die Gesamtkosten für Arbeitszimmer und Garage beliefen sich auf 8.723 DM.

Geschenke an Kunden (Bl. 4, 8, 92, 162)

Der Kläger habe Eintrittskarten zu einem Fußballspiel an Kunden seines Arbeitgebers zur Förderung der Geschäftsbeziehungen gegeben, um dessen Umsätze und damit auch seine Bezüge zu steigern. Einladungen zu einem "Event" gehörten zur Kundenpflege. Die Aufwendungen seien deshalb Werbungskosten (BFH vom 13. Januar 1984, BStBl II 1984, 315).

Kosten für Verkaufsseminare (Bl. 4, 6 f., 92, 100 f., 158 ff.)

Der Kläger habe an Verkaufsseminaren (Aufbaukurs für Insider) teilgenommen. Die Aufwendungen seien aus formalen Gründen nicht anerkannt worden. Die Seminare hätten vor allem Zielgruppen im Handwerk zum Gegenstand gehabt. Die Fa. X existiere zwischenzeitlich nicht mehr.

Mögliche Saldierung mit anderen Positionen (Bl. 92 ff.)

Verpflegungsmehraufwand 1999 und 2000

Der Kläger habe keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt, sondern die Daten seinem Tagesplaner entnommen.

Navigationsgerät (Bl. 92 f., 140)

Der damalige Arbeitgeber, die D GmbH, existiere heute nicht mehr. Eine Aufklärung sei nicht mehr möglich. Das Fahrzeug sei auf seinen speziellen Wunsch hin mit Navigationsgerät bestellt worden (Bl. 217). Der Aufpreis für das Navigationsgerät sei dem Kläger von der D GmbH in Rechnung gestellt und mit dem Dezemberlohn verrechnet worden (Bl. 156 f.).

Winterreifen (Bl. 94, 125)

Die D GmbH habe das Fahrzeug lediglich mit Allwetterreifen ausgestattet. Der Kläger habe aus Sicherheitsgründen Winterreifen erworben. Eine Aufklärung sei heute nicht mehr möglich.

Provisionszahlungen für "Tipps" (Bl. 94 f., 151)

Es sei üblich, nach Potenzialen zunächst im eigenen Umfeld (Familie, Freunde u.Ä.) zu suchen. So sei z.B. der Kontakt mit der Fa. H in S aufgrund eines Hinweises der Mutter des Klägers zustande gekommen. Die Barzahlung sei die effektivste Entlohnungsform der Tippgeber.

Kauf von Software, 1.710 DM (Bl. 95 f.)

Der Kläger sei damals zwar noch bei der D GmbH angestellt gewesen, habe aber bereits den (Rück-)Wechsel zur S KG geplant. Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden und um für den Wettbewerb mit der D GmbH gerüstet zu sein, habe er - um nicht als Mitarbeiter in Erscheinung zu treten - durch Frau F eine offizielle Lizenz gekauft.

Kauf eines Bürosessels, 3.600 DM (Bl. 96, 98 f., 166)

Der Sessel stehe im Büro. Der Beleg vom 11. Dezember 2000 sei beigefügt.

Der Beklagte beantragt (Bl. 217, 189 R),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers (Bl. 39 f., 42, 59, 65 ff., 133 f.)

Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem, über den der BFH am 29. April 2003 VI R 78/02 entschieden habe. Art und Umfang der im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger übe seine Tätigkeit als "Außendienstler" seit vielen Jahren bei derselben Firmengruppe aus. Die Weiterentwicklung seiner Berufsbezeichnung als "Account Manager" habe daran nichts geändert. Er erstelle nicht - wie es der BFH in seinerEntscheidung vom 29. April 2003 VI R 54/02 fordere - ein auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenes Software-Konzept, sondern er überzeuge die Kunden von einem mehr oder minder fertigen Produkt. Der Mittelpunkt seiner Tätigkeit liege deshalb im Außendienst (Bl. 66 ff.). Seine Einkünfte seien vom erzielten Umsatz abhängig. Die Kunden des Klägers seien Software-Firmen mit eigenen Experten. Die Behauptung der Kundenschulung im "Home Office" sei nicht nachvollziehbar (Bl. 133 f).

Umfang der Kosten des Arbeitszimmers (Bl. 68 ff., 134, 183)

Die Garage zum Abstellen eines auch zu Privatzwecken genutzten PKW des Arbeitgebers werde nicht beruflich genutzt (Hessisches FG 1 K 1/84, EFG 1988, 170; FG München 1 K 309/98, EFG 2001, 424). Warenlager, Warteraum oder Besucher-WC seien nicht Teil des Arbeitszimmers (Bl. 134). Soweit die Aufwendungen nicht dem Arbeitszimmer oder einem anderen Teil des Hauses konkret zugerechnet werden könnten, erfolge eine anteilige Zuordnung nach dem Wohnflächenverhältnis. Hiernach entfielen auf die beruflich genutzten Flächen 18,37%.

1999

Die anteilige Jahres-AfA betrage 1.014 DM. Dieser Betrag vermindere sich 1999 auf (4/12 von 1.014 DM =) 338 DM, da die Flächen in diesem Jahr - wie sich aus einzelnen Materialrechnungen ergebe - allenfalls ab Anfang September genutzt worden seien. Dementsprechend seien auch die übrigen Kosten zu kürzen (Notar pp. von 2.380 DM auf 794 DM). Wasserkosten fielen nicht in nennenswertem Umfang für das Arbeitszimmer an. Die Reparaturaufwendungen könnten mit 6.710 DM Berücksichtigung finden, so dass sich ein Gesamtbetrag von 8.282 DM ergebe. Für die Gebäudeversicherung sei ein anteiliger Betrag von 17 EUR anzusetzen (Bl. 134).

2000

Nach entsprechender Berechnungsweise wie für 1999 seien insgesamt 6.210 DM anzuerkennen. Die Gebäudeversicherung sei noch nicht belegt worden (Bl. 134).

Geschenke an Kunden - 227 DM (Bl. 70, 184)

Auf den Karten zum Fußballspiel seien außer dem Namen des Klägers drei weitere Namen vermerkt. Ein beruflicher Zusammenhang sei nicht erkennbar. Zudem gelte § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG.

Kosten für Verkaufsseminare - 1.267 DM (Bl. 70)

Eine Teilnahme im Jahr 2000 sei nicht ersichtlich. Die Originalrechnung könne nicht vorgelegt werden. Die Barzahlung sei ungewöhnlich.

Mögliche Saldierung mit anderen Positionen (Bl. 70 f., 135)

Verpflegungsmehraufwand 1999 und 2000 (Bl. 184)

Der Kläger habe keine Aufzeichnungen vorgelegt.

Navigationsgerät (Bl. 184)

Aus der Rechnung sei der Leistungsgegenstand nicht erkennbar. Die Zahlung sei nicht belegt. Die Lohnabrechnung lasse nicht erkennen, dass die Kosten des Navigationsgerätes übernommen worden seien. Für Sonderausstattungen komme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da auch die 1%-Regelung das Navigationsgerät nicht berücksichtige (FG Schleswig-Holstein, EFG 2000, 115).

Winterreifen

Das Fahrzeug sei vom Arbeitgeber gestellt worden. Die Rechnungskopie lasse weder den Empfänger noch sonstige Daten (z.B. Reifengröße) erkennen.

Provisionszahlungen für "Tipps"

Die Zahlungen seien in bar erfolgt. Als Zahlungsgrund sei lediglich "Tipp" angegeben. Zu den "Tippgebern" gehörten die Ehefrau, der Schwiegervater und die Mutter des Klägers.

Kauf von Software, 1.710 DM (Bl. 184)

Der Kläger habe von N. F "Business-Software D" gekauft. Der Kläger sei damals für die D GmbH tätig gewesen. Frau F sei heute seine Ehefrau. Die Zahlung sei nicht belegt.

Kauf eines Bürosessels, 3.600 DM

Der Kauf im Jahre 2000 sei nicht nachgewiesen. Die Belege schienen als Anschaffungsdatum den 14.12.01 auszuweisen (Bl. 135).

Das Verfahren hat im Hinblick auf verschiedene Verfahren vor dem BFH vom 30. April 2003 bis zum 18. Januar 2005 geruht. Am 15. Mai 2007 ist das Einfamilienhaus des Klägers in Augenschein genommen und der Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert worden (Bl. 216 f.). Im Anschluss an die Erörterung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf das Protokoll des Termins der Augenscheinseinnahme und Erörterung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für das Arbeitszimmer

Der Kläger kann die auf das Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten geltend machen, ohne hieran durch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG gehindert zu sein.

a. Aufwendungen für die berufliche Gebäudenutzung können Werbungskosten darstellen. Allerdings enthält § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ein Abzugsverbot

der "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer". Das "häusliche Arbeitszimmer" ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43 m.w.N.). Einen solchen Raum unterhält der Kläger im Dachgeschoss seines Hauses.

Aufwendungen für einen solchen Raum dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG die Einkünfte grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift u.a. nicht, wenn - wie vorliegend - für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird nach Satz 3, 1. Halbsatz der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Die Begrenzung entfällt jedoch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

b. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der - wie der Kläger - seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkreten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Wo der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt liegt, wird durch eine Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das häusliche Arbeitszimmer kann - insbesondere in Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - selbst dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen (BFH-Urteile vom 23. Januar 2003, a.a.O., S. 46 f.;vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFH/NV 2003, 1117). Diese Abwägung hat in erster Linie das Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu treffen. Für den Fall eines "Key Account Managers" hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 16. April 2002, EFG 2002, 1087 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 54/02, BFH/NV 2003, 1175) den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen.

c. Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG vorliegend nicht ein. Der Kläger verbringt - wie die umfangreiche Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand zeigt (1999 und 2000 für 150 bzw. 145 Tage, s. dazu aber auch Nr. 5a) - zwar einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit im Außendienst. Es handelt sich hierbei um eine inhaltlich anspruchsvolle Tätigkeit. Darauf deuten bereits seine relativ hohen Einnahmen hin. Er betreut - wie er im Laufe des Verfahrens, insbesondere auch im Erörterungstermin unter Vorlage von aktuellem Prospektmaterial eingehend und nachvollziehbar dargelegt hat - unmittelbar nicht die Endkunden, sondern eine überschaubare Zahl von Vertriebspartnern, denen er bei der Lösung der sich im Zuge des Vertriebs stellenden Probleme behilflich ist. Gerade weil es sich hierbei um Probleme handelt, die die bei den Fachhandelspartnern tätigen Experten nicht eigenständig lösen können, erscheint es dem Senat plausibel, dass diese Außendiensttätigkeit eingehend vor- und nachbereitet werden muss. Ohne ein "Home Office", in dem die Außendiensttätigkeiten - auch unter Hinzuziehung von Fachliteratur - begleitet werden, könnte der Kläger diese Tätigkeit nicht ausüben. Hierzu steht ihm unstreitig nur das geräumige und gut ausgestattete häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Zudem verbleibt ein nicht unwesentlicher Teil an Arbeitstagen, in denen er sich überhaupt nicht bzw. weniger als 8 Stunden im Außendienst aufgehalten hat. Im übrigen hat er den Umfang seiner Außendiensttätigkeit nicht nachgewiesen (s. Nr. 5 a). Die Installation einer besonderen Beleuchtungsanlage und die übrige aufwendige Ausstattung des relativ großen Raumes im Dachgeschoss wären wohl kaum erforderlich gewesen, wenn der Kläger nur unwesentliche Nebentätigkeiten in einem unerheblichen Zeitraum in diesem Zimmer verrichten würde. Zudem hat der Senat aus Gründen der Praktikabilität keine Bedenken, die Frage des Mittelpunktes der Berufstätigkeit in gewissem Maße auch typisierend zu prüfen, wenn es für bestimmte Berufsgruppen plausibel erscheint, dass deren Tätigkeit im Außendienst notwendigerweise von hochwertigen Vor- und Nachbereitungen im Arbeitszimmer begleitet wird. Dies ist für die anspruchsvolle Tätigkeit eines Key Account Managers der Fall.

Ein exakter Abgleich dahingehend, ob der Kläger als Key Account Manager eine inhaltlich entsprechende Tätigkeit wie die Key Account Managerin in dem vom BFH mit Urteil vom 29. April 2003 a.a.O. entschiedenen Fall ausgeübt hat, erscheint dem Senat dagegen weder möglich noch angemessen. Auch der Beklagte ist bisher davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem Einfamilienhaus den örtlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat, indem er dem Grunde nach den Verpflegungsmehraufwand anerkannt hat. Beides steht in einem sachlogischen Zusammenhang.

2. Umfang der Werbungskosten für das Arbeitszimmer

a. Aufteilungsschätzung nach der Flächenvergleichsrechnung

Soweit nicht bestimmte Aufwendungen dem Arbeitszimmer oder einem anderen Teil des Hauses konkret zugeordnet werden können, sind die entsprechenden Kostenanteile zu schätzen. Diese Schätzung kann sich am Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung (BGBl. I 1975, 569) - II. BV - ermittelten Wohnfläche orientieren. Der Begriff der Wohnfläche ist § 42 II. BV zu entnehmen, so dass Zubehörräume wie Keller, Dachböden oder auch Garagen nicht zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl II 1984 II, 112;vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BStBl II 2004, 1071). Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Entsprechendes gilt für die Zubehörräume der beruflich genutzten Flächen. Im übrigen gelten für die Aufteilung die Grundsätze einer ordnungsgemäßen, fallangepassten Schätzung. Die schlüssige Durchführung einer Aufteilungsschätzung auf der Grundlage des Flächenvergleichs erfordert, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird, also die Wohnflächen mit der Fläche des Arbeitszimmers (BFH-Urteile vom 14. September 1994 II R 9/91, BFH/NV 1995, 543;vom 2. März 1971 II R 141/67, BStBl II 1971, 532). Der Aufwand für die Zubehörräume geht im Aufwand der Hauptflächen als deren Bestandteil auf. Daraus folgt, dass die Vergleichsflächen für die hier interessierende Kostenaufteilung um die ihnen gemeinsam dienenden Flächen (Dielen, Flure, Treppen u.Ä.) zu bereinigen sind. Nur wenn die Zubehörräume selbst unmittelbar Gegenstand der beruflichen Nutzung sind, sind die Gesamtflächen des Anwesens in die Betrachtung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 22. November 2006 X R 1/05, HFR 2007, 438 a.E. m.w.N.).

Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Schätzung nach dem Flächenverhältnis nicht danach differenziert, ob bestimmte Flächen aufwendiger gestaltet sind (BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 49/95, BStBl II 1995, 729). Dementsprechend ist nach Auffassung des Senats aus Gründen der Praktikabilität - wenn man sich schon für den "Flächenschlüssel" entschieden hat - auch nicht danach zu differenzieren, in welchem Umfang, welche Betriebskosten für welchen Bereich des Hauses anfallen. Dies gilt auch für die Wasserkosten, deren Auswirkungen sich im übrigen in einem sehr begrenzten Rahmen bewegen (a.A. für das Wassergeld: Hessisches FG, Urteil vom 22. März 1990 10 K 2450/89, EFG 1990, 577).

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze sind die Aufwendungen im Verhältnis der Wohnflächen zur Fläche des Arbeitszimmers aufzuteilen. Dies gilt um so mehr, als vorliegend - wie bei der Augescheinsseinnahme erkennbar - die Nebenräume (Flure, Keller u.Ä.) aufgrund der baulichen Gegebenheiten im wesentlichen beiden Bereichen anteilig dienen. Es ergeben sich - wie unter den Beteiligten unstreitig - folgende Wohnflächen (Bl. 217, 197)

 Küche:9,36 qm
Wohnzimmer:19,35 qm
Esszimmer:8,16 qm
Kinderzimmer:8,05 qm
Schlafzimmer:13,92 qm
Bad:4,60 qm
Gästezimmer14,82 qm
Summe78,26 qm

sowie folgende Fläche des Arbeitszimmers:

28,20 qm abzüglich 6 qm für Kürzung Schräge : 22,20 qm

Der Aufteilungsschlüssel beträgt hiernach 78% (privat) zu 22% (beruflich).

b. 1999

Gebäude-AfA

Der Kläger kann insofern Werbungskosten i.H.v. 951 DM geltend machen.

Die Beteiligten gehen von einer AfA-Bemessungsgrundlage für das Einfamilienhaus i.H.v. (AK 344.880 DM - 20% Grund und Boden=) 275.904 DM aus (Bl. 68, 89). Eine Korrektur dieses Betrages bezüglich der auf die Garage entfallenden Kosten - so der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 - findet nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht statt. Dagegen sind die Anschaffungskosten um 12.210, 55 DM zu erhöhen, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 1999 als Reparaturkosten geltend gemacht hat.

Die neuere Rechtsprechung des BFH greift zur Unterscheidung von, Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB zurück (s. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 13/00, BFH/NV 2003, 72;vom 23. November 2004 IX R 59/03 BFH/NV 2005, 543 m.w.N.). Anschaffungskosten sind hiernach Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB).

Vorliegend haben die in der Erklärung als "Reparaturen" geltend gemachten Aufwendungen dazu gedient, das Haus - insbesondere bezüglich der als Arbeitszimmer genutzten Flächen - in einen nutzungsbereiten Zustand zu versetzen. Dies zeigen sowohl die Nähe der Aufwendungen zum Umzug als auch die Art der Aufwendungen (insbesondere: Dachflächenfenster und Innenausbau), die offenbar den Zweck hatten, die fraglichen Flächen erstmals als Arbeitszimmer nutzbar zu machen.

Die Jahres-AfA beträgt somit (275.904 DM + 12.210 DM = 288.114 DM davon 2% =) 5.762 DM. Hiervon entfallen jährlich auf das Arbeitszimmer (5.762 DM X 22% =) 1.268 DM. 1999 ist dieser Betrag zeitanteilig ab dem Übergang von Nutzen und Lasten, also ab dem 1. April und folglich mit (1.268 : 12 X 9 =) 951 DM anzusetzen.

Es spielt keine Rolle, dass der Kläger erst nach dem 1. April 1999 eingezogen ist und das Arbeitszimmer erst im weiteren Verlaufe des Jahres in seiner endgültigen Form eingerichtet hat. Wesentlich ist - woran nach der Augenscheinseinnahme des Objekts kein Zweifel besteht -, dass der Nutzungszweck der fraglichen Flächen von Anfang an festgestanden hat und dass ab dem 1. April 1999 hierfür entsprechende Kosten angefallen sind. Selbst wenn der Kläger diese Flächen zunächst noch nicht beruflich genutzt haben mag, so handelt es sich hierbei um vorweggenommene Werbungskosten. Die Bestimmung der Flächen hat unbestrittenermaßen von Anfang an festgestanden, so dass ein hinreichend klarer Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkunftserzielung gegeben war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BStBl II 1980, 395).

Zinsen und Betriebskosten

Hierbei handelt es sich um die ab dem 1. April 1999 angefallenen tatsächlichen Kosten. Eine Korrektur in zeitlicher Hinsicht ist somit nicht geboten. Auch in sachlicher Hinsicht sind die insofern erklärten Aufwendungen i.H.v. insgesamt 14.226,23 DM (einschließlich der in der Stadtwerkerechnung enthaltenen Wasserkosten) zu Grunde zu legen (s. Bl. 69). Hiernach ergeben sich Werbungskosten i.H.v. (14.226 X 22% =) 3.130 DM.

Reparaturaufwand

Bei den insofern geltend gemachten und vom Beklagten anerkannten Werbungskosten (Bl. 69, 90) i.H.v. 6.710 DM handelt es sich um Anschaffungskosten des Hauses (s. oben "Gebäude-AfA").

AfA-Beleuchtung

Der Betrag von 403 DM ist unter den Beteiligten unstreitig (Bl. 69, 90). Die Augenscheinseinnahme hat zu keinen abweichenden Erkenntnisse geführt.

Gesamtbetrag der Werbungskosten für das Arbeitszimmer 1999

 Gebäude-AfA951,00 DM
Zinsen und Betriebskosten3.035,00 DM
Reparaturaufwand0,00 DM
AfA-Beleuchtung403,00 DM
Summe4.389,00 DM

c. 2000

Nach Maßgabe der Darlegungen zu 1999 sind folgende Kosten zu berücksichtigen:

Gebäude-AfA

Wie 1999, jedoch als Jahres-AfA: 1.268 DM

Zinsen und Betriebskosten

Streitig sind insofern lediglich die um die geschätzten Wasserkosten gekürzte Stadtwerkerechnung (1.078,20 DM statt 1.678,20 DM) sowie die nicht nachgewiesene Gebäudeversicherung.

Bezüglich der Wasserkosten gilt das unter Nr. 2 a Gesagte. Hinsichtlich der Gebäudeversicherung widerspricht es dagegen der Lebenserfahrung, dass - obwohl für 2000 ein entsprechender Nachweis fehlt - keine Aufwendungen angefallen sein sollen, nachdem solche für 1999 anerkannt worden sind. Der Senat schätzt diese Kosten - in Anlehnung an 1999 - auf 270 DM.

Reparaturaufwand

Der Kläger macht insofern anteilige Aufwendungen für zwei Flurfenster (2.675,14 DM) und Außenputz (121,51 DM) sowie - das Büro betreffend - Reparaturkosten für Dachfenster geltend (zusammen: 2.796,65 DM, Bl. 91).

Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (BFH-Urteil vom 28. Mai 2003, II R 41/01,BStBl. II 2003, 693 m.w.N.). Diesem Gebäudebegriff zu Folge sind Fenster Teil des Gebäudes und nicht des einzelnen Raumes, den sie nach Außen abschirmen. Die beiden Flurfenster sind deshalb - ebenso wie die Ausbesserung des Außenputzes - anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen.

Dagegen hat der Kläger die Position "Reparaturkosten für Dachfenster" (1.214,91 DM) nicht belegt. Sie sind auch insofern wenig plausibel, als im Jahre 1999 das Arbeitszimmer mit neuen Dachfenstern versehen worden ist.

Gesamtbetrag der Werbungskosten für das Arbeitszimmer 2000

 Gebäude-AfA1.268,00 DM
Grundsteuer (Bl. 91)647,73 DM
Zinsen uä, Kaminkehrer, Heizöl,Stadtwerke (mit Wasser, Bl. 69)19.613,85 DM
Reparaturaufwand2.796,65 DM
Summe:24.362,23 DM
davon 22% als anteilige Werbungskosten5.351,77 DM
AfA-Beleuchtung403,00 DM
Summe5.754,77 DM

3. Geschenke an Kunden - Streitjahr 2000: 227 DM

Auf der Rechnung für die Karten zum Fußballspiel sind außer dem Namen des Klägers drei weitere Namen vermerkt. Ein beruflicher Zusammenhang ist außer der Behauptung des Klägers, dass eine derartige Kundenpflege üblich sei und es sich um Vertriebspartner (nebst Ehefrau) gehandelt habe, nicht erfolgt.

Der Senat konnte sich ohne weitere Nachweise keine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung bilden. Denn der Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels ist ein typisch privater Vorgang und die fraglichen Aufwendungen sind dem Kläger von seinem Arbeitgeber nicht erstattet worden. Der Kläger hat die Beweislast für die ihn günstigen Tatsachen zu tragen (ständige Rechtsprechung des BFH, s.z.B. Urteil vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).

4. Kosten für Verkaufsseminare - 2000: 1.267 DM (Bl. 70)

Eine Teilnahme des Klägers an diesem Seminar im Jahr 2000 steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Die Seminar-Aufzeichnungen können auch von der Veranstaltung des Jahres 1999 stammen. Ob die Rechnung vom 14. Januar 2000 (Bl. 101) die Originalrechnung ist, erscheint wegen deutlicher, die Form betreffender Abweichungen gegenüber der Rechnung vom 10. März 1999 (Bl. 100) zweifelhaft. Die Bezahlung einer solchen Veranstaltung und eines solchen Betrages in bar ist ungewöhnlich und kann vom Kläger nicht nachgewiesen werden. Insbesondere hat der Kläger keine Quittung vorgelegt, deren Ausstellung auch bei Bargeschäften in aller Regel erfolgt. Das Unternehmen "T GmbH" besteht seit geraumer Zeit nicht mehr, so dass eine weitere Aufklärung nicht möglich ist. Der Kläger trägt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache.

5. Saldierung mit bisher anerkannten Positionen

a. Verpflegungsmehraufwand

 1999:2.508 DM
2000:2.458 DM

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG kann Verpflegungsmehraufwand nur unter den dort genannten Voraussetzungen und nur in der dort genannten Höhe anerkannt werden. Der Kläger hat - trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten - keine Aufzeichnungen vorgelegt, und zwar auch nicht im Verlaufe des Erörterungstermins. Da der Kläger jedoch unzweifelhaft einen nicht unerheblichen Teil seiner Tätigkeit im Außendienst verbracht hat, bestehen keine Bedenken, den Verpflegungsmehraufwand im Wege einer griffweisen Schätzung für beide Streitjahre jeweils wie folgt zu ermitteln:

 25 Tagemehr als 8 Stunden à 10 DM250 DM
15 Tagemehr als 10 Stunden à 20 DM300 DM
5 Tagemehr als 24 Stundenà 46 DM230 DM
  780 DM

b. AfA für das Navigationssystem

 1999:276 DM
2000:551 DM

Aus der Lohnabrechnung für Dezember 1999 lässt sich zwar die Verrechnung vom 2.204 DM entnehmen (Bl. 157). Die Rechnung vom 25. November 1999 über diesen Betrag (Bl. 156) weist aber den Leistungsgegenstand nicht aus. Die vertragliche Vereinbarung, auf die die Rechnung Bezug nimmt, konnte nicht vorgelegt werden. Weitere Aufklärung kann der Kläger nicht mehr geben, da der damalige Arbeitgeber nicht mehr existiert. Der Kläger trägt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache.

c. Winterreifen - 1999: 518 DM

Das Fahrzeug ist dem Kläger vom Arbeitgeber gestellt worden. Die Ausstattung bei Übergabe des Fahrzeugs ist nicht dokumentiert. Die Rechnungskopie lässt weder den Empfänger noch sonstige Daten erkennen. Der Kläger trägt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache.

d. Provisionszahlungen für "Tipps"

 1999:3.500 DM
20003.000 DM

Die Zahlungen sollen in bar erfolgt sein (Belege, Provisionen). Als Zahlungsgrund ist im Wesentlichen nur "Tipp" angegeben. Worin dieser jeweils bestanden und zu welchen konkreten Folgen er geführt hat, ist nicht erkennbar. Zu den "Tippgebern" gehörten u.a. die Ehefrau, der Schwiegervater, die Mutter des Klägers und im Ausland ansässige Personen. Die Provision bestand in allen Fällen aus einem Betrag von 500 DM, obwohl kaum anzunehmen ist, dass die "Tipps" jeweils von gleicher Bedeutung waren.

Jeder "Tippgeber" trat nur ein Mal pro Veranlagungszeitraum in Erscheinung. Dies erweckt den Eindruck, die Summen seien im Hinblick auf § 22 Nr. 3 EStG gewählt worden. Sollte dies so sein, dann ist wohl der exakte Inhalt der Vorschrift missverstanden worden (kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze für Einkünfte von "weniger als 500 DM"). In der Tat konnte kein Tippgeber - auch nicht Frau F - benannt werden, der diesen Betrag - wie es erforderlich gewesen wäre - in seine Einkommensteuererklärung aufgenommen hätte. Dies lässt darauf schließen, dass es sich jeweils um Gefälligkeitsatteste ohne realen Hintergrund gehandelt hat. Der Kläger trägt insofern die Beweislast.

e. Kauf von Software - 2000: 1.710 DM

Der Kläger hat von "N. F", die seit 2001 seine Ehefrau ist, durch einen "Kaufvertrag/Privatkauf" vom 26. Februar 2000 eine "Business-Software D" gekauft. Die Fa. D ist damals der Arbeitgeber des Klägers gewesen. Die Zahlung ist nicht belegt. Die Gründe, die der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 (Bl. 95) für diesem Kauf anführt (Kauf des Programms unter Einschaltung der Frau F in Vorwegnahme des im August erfolgten Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber), sind für den Senat nicht nachvollziehbar und konnten auch im Erörterungstermin nicht näher dargelegt werden. Darüber, dass der (künftige) Arbeitgeber, die Aufwendungen erstattet hätte, ist nichts bekannt. Der Kläger trägt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache.

f. Kauf eines Bürosessels - Streitjahr 2000: 540 DM

Die Anschaffung des Sessels für 3.600 DM im Dezember 2000 ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Immerhin stammt die Quittung über die Barzahlung offenbar vom "14.12.01" (Bl. 99). Der Kaufvertrag trägt dagegen das Datum 11. Dezember 2000 (Bl. 99, 166). Während des Erörterungstermins stand der hochwertige Ledersessel im Arbeitszimmer. Der Kläger war im Erörterungstermin nicht in der Lage, die Barzahlung anderweitig (z.B. durch eine zur Anschaffung zeitnahe Abhebung vom Giro- oder Sparkonto) nachzuweisen. Der Kläger trägt die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer entsprechenden Anschaffung ausgehen wollte, wäre eine degressive AfA, die nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt, nicht möglich. Die lineare AfA wäre für das hochwertige und dauerhafte Möbelstück auf der Basis von mindestens 15 Jahren zu bemessen.

3. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Klage für beide Streitjahre als unbegründet abzuweisen ist. Zwar sind in beiden Jahren mehr Werbungskosten für das Arbeitszimmer als die vom Beklagten anerkannten 2.400 DM zu gewähren (1999: 4.484 DM; 2000: 5.754 DM). In beiden Jahren wird aber der so entstandene Werbungskostenmehrbetrag (1999: 2.084 DM; 2000: 3.354 DM) jeweils durch Saldierungen mit Werbungskosten, die der Beklagte im Zuge der Veranlagung bereits anerkannt hatte, mehr als ausgeglichen. Hierzu reichen bereits die Positionen "Verpflegungsmehraufwand" (1999: 780 DM statt der gewährten 2.508 DM; 2000: 780 DM statt der gewährten 2.458 DM) und "Tipps" (1999: 0 DM statt der gewährten 3.500 DM; 2000: 0 DM statt der gewährten 3.000 DM) aus. Das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot hindert den Senat, aus diesen und den anderen Positionen weitergehende Konsequenzen als die der Klageabweisung zu ziehen.

4. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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