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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 1 K 1350/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 1350/03

Einkommensteuer 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

der Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger sowie

der ehrenamtlichen Richter Dr. Max Lindemann (Chefarzt i.R.) und Heribert Schmitt (Geschäftsführer der Arbeitskammer)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheides vom 20. Mai 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2003 wird die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 19.300 DM festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der bei X beschäftigt ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und "kennt sich mit Autos gut aus" (Bl. 25).

Im Oktober des Jahres 2000 hatte der Kläger anlässlich des Umzuges seines Sohnes einen LKW (Mercedes, 7,5-Tonner) gemietet. An diesem Fahrzeug hat er durch einen Bedienungsfehler ("Verschalten") einen Motorschaden verursacht. Der hierdurch entstandene Schaden war als Bedienungsfehler nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt (Bl. 2, 25). Nach dem Gutachten vom 18. Oktober 2000 "muss ein Fahrfehler die Schäden verursacht haben" (Bl. 16 ff.; Rbh Bl. 36). Der Motor musste ausgetauscht werden. Insgesamt hat der Kläger im Jahre 2001 19.300 DM Schadensersatz an die Mietwagenfirma geleistet (Bl. 2).

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 8 ff. Rbh). Bei der Durchführung der Veranlagung ließ der Beklagte insofern keine Einkommensminderung zu und erließ am 27. November 2002 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid, den er im Einspruchsverfahren aus anderen Gründen am 20. Mai 2003 änderte. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 27. Oktober 2003 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 20. Mai 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2003 die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 19.300 DM festzusetzen.

Das Geschehen sei von der Sache und der Höhe des Schadens her gesehen ein außergewöhnliches Ereignis, das zur Anwendung des § 33 EStG führe. Es liege kein typischer Unfall vor. Die Zwangsläufigkeit sei zu bejahen. Alle Versicherungsmöglichkeiten seien genutzt worden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Klägers liege nicht vor (Bl. Bl. 2, 44 f., 55 f). Der Schaden sei dadurch entstanden, dass der Kläger versehentlich vom fünften in den zweiten Gang heruntergeschaltet habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig gewesen, da der Kläger die entscheidende Ursache hierfür selbst gesetzt habe (Bl. 37 f.). Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er den Schaden nicht selbst verschuldet habe. Sein Verschulden sei vielmehr unbestritten (Bl. 52 f.).

Durch Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2006 hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 4. Dezember 2006 haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 72).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die streitigen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG anerkannt.

1. Rechtliche Grundlagen

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. "Zwangsläufig" sind Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtigen ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das diese Verpflichtung veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (z.B. BFH vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391 m.w.N.). Daher ist im Grundsatz die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu verneinen, denen sich der Steuerpflichtige durch ein entsprechendes Verhalten hätte entziehen können. Dies bedeutet aber nicht unbedingt, dass in jedem Fall, in dem ein schadensstiftendes Verhalten als vermeidbar zu beurteilen ist, den Schadensersatzzahlungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung können vielmehr eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das schadenbegründende Ereignis durch eine kurze, auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende Unachtsamkeit herbeigeführt wurde (BFH vom 5.Juli 1963 VI 272/61 S, BStBl. III 1963, 499 ). Dagegen ist bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu verneinen (BFH vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BStBl. II 1982, 749). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Unfälle im Straßenverkehr, sondern für alle zu Schadensersatzzahlungen führenden Ereignisse.

2. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze kommt der Senat aufgrund der detaillierten Schilderung der Vorgänge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 EStG vorliegen.

Dem Kläger ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorgang um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, das bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht vorkommt. Denn auch den Mitgliedern des Senats ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem der Motor eines KFZ aufgrund eines bloßen Bedienungsfehlers (Verschalten) völlig zerstört worden ist.

Der Kläger hat die Vorgänge am Schadenstag in der mündlichen Verhandlung eingehend und für den Senat nachvollziehbar geschildert. Er habe wegen des Unwohlseins seines Sohnes das ihm unbekannte Fahrzeug lenken müssen. Die Gänge des Fahrzeugs hätten dicht beieinander gelegen. Versehentlich habe er deshalb bei der Ausfahrt von einer Autobahn vom fünften in den zweiten Gang heruntergeschaltet, so dass der Motor kurzfristig mit einer überhöhten Drehzahl gefahren sei. Dies habe ausgereicht, um den Motor zu zerstören. Der Senat ist der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Schadenseintritt handelt, wie er jedem anderen Fahrer auch hätte passieren können und deshalb allenfalls von einer leichteren Fahrlässigkeit auszugehen ist.

3. Der Klage war demnach stattzugeben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Steuer beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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