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Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 251/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 251/03

Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger sowie

die ehrenamtlichen Richter Dr. Juliane Raubuch (Apothekerin) und Bernd Keller (Geschäftsführer)

ohne mündliche Verhandlung

am 27. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Rechtzeitigkeit eines von ihr gestellten Antrags auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

Die Klägerin, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren Wohnsitz hat, bezog im Streitjahr 2000 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Sie reichte, vertreten durch eine Steuerberaterin, die Einkommenssteuererklärung 2000 beim Finanzamt München II ein, wo sie mit dem Eingangsstempel 2. Januar 2003 - Frühleerung - versehen wurde (Rbh, Bl. 1 ff.). Unstreitig ist die Steuererklärung vor Ablauf des 31. Dezember 2002 beim Finanzamt München II eingegangen. Der Steuererklärung war ein Schreiben der Steuerberaterin vom 30. Dezember 2002, adressiert an das Finanzamt München II beigefügt, in dem die Steuerberaterin erklärte, die Steuererklärungsunterlagen "gem. Hinweis 217 zu § 46 EStG" fristwahrend beim unzuständigen Finanzamt einzureichen. Sie verband damit die Bitte, diese an das beklagte Finanzamt weiterzuleiten. In gleicher Weise hatte die Steuerberaterin bereits die Steuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 beim Finanzamt München II eingereicht (Bl. 13). Sie waren anschließend vom Beklagten -ohne Berufung auf eine Fristversäumnis- bearbeitet worden.

Am 4. Februar 2003 ging die Einkommenssteuererklärung 2000 beim Finanzamt Homburg ein.

Der Antrag auf Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom Beklagten am 5. Februar 2003 (Rbh, Bl. 58) wegen Versäumung der Antragsfrist zum 31. Dezember 2002 abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin am 5. März 2003 Einspruch ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies (Bl. 9).

Am 13. August 2003 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 durchzuführen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsfrist könne auch mit Zugang bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt werden. Dies jedenfalls erkläre die Finanzverwaltung im Hinweis 217 zu § 46 EStG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1987, BStBl. II 1987, 827.

Der Beklagte beantragt (Bl. 28),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Aus dem Hinweis 217 sei für die Klägerin kein Vertrauenstatbestand abzuleiten. H 217 sei keine Richtlinienregelung, sondern habe nur informativen Charakter. Hierin seien keine Rechtsfolgen oder ein bestimmtes Handeln vorgegeben, auf deren Anwendung die Klägerin einen aus der Selbstbindung der Verwaltung abzuleitenden Rechtsanspruch hätte.

Selbst bei Annahme eines Vertrauenstatbestandes sei der Klägerin die Anwendung auf ihren Fall zu verwehren, da ihre Vorgehensweise, beim Finanzamt München II die Steuererklärungen mit der Aufforderung zur Weiterleitung an das Finanzamt Homburg einzureichen, einen Rechtsmissbrauch darstelle.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 durchzuführen. Seine Weigerung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Rechtsgrundlagen

1.1.

Besteht das Einkommen - wie im Streitfall - ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des durchzuführen. Eine Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ist durch das Finanzamt vorzunehmen, wenn der Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf von zwei Kalenderjahren nach Beendigung des Veranlagungszeitraumes gestellt wird (). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist (BFH, Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 121/83, BStBl. II 1987, 421), die nicht verlängert werden kann.

Entscheidend ist der Erklärungseingang bei dem für die Einkommensteuer-Veranlagung örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt, hier dem beklagten Finanzamt ().

Nach älterer BFH-Rechtsprechung zum Lohnsteuerjahresausgleich, mit der früher geltenden Ausschlussfrist von neun Monaten ( a.F.), wird die Antragsfrist auch mit Zugang bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt ( ). Das Verfahren sei auf zahlreiche Steuererstattungen ausgerichtet und belaste so den Staatshaushalt erheblich. Mittels der Ausschlussfrist werde die Finanzverwaltung in einem begrenzten zeitlichen Rahmen in die Lage versetzt, die tatsächliche Belastung des Haushaltes festzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt bedeute die Weiterleitung keine bedeutsame Störung (BFH-Urteil in HYPERLINK "http://www.juris.de/jportal/portal/t/qgm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE871031950&doc.part=K&doc.price=0.0" \l "focuspoint" BStBl. II 1987, 827 ). Die Verwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH auch auf die verlängerte Zweijahresfrist an (Hinweise 217 Einkommensteuerrichtlinien -EStR- "Rechtswirksamer Antrag").

Der VI. Senat des BFH hat mit Beschlüssen vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, VI R 46/05, juris, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

1.2.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses - nach Kenntnis - zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (). Innerhalb dieser Monatsfrist müssen alle für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen zumindest in ihrem Kern schlüssig vorgetragen werden (BFH-Entscheidungen vom 30. März 1994 , m.w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Unabhängig von der Frage, ob die streitige Frist unter Anwendung des o.g. BFH-Urteils vom 10. Juli 1987 eingehalten worden ist, war die Veranlagung jedenfalls unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchzuführen.

2.1.

Unstreitig ging der Antrag auf Veranlagung außerhalb der Zwei-Jahres-Frist des beim nach § 19 AO zuständigen Finanzamt ein.

An der Versäumung der gesetzlich geregelten Frist - so man von einer solchen ausgeht- vermögen auch Äußerungen der Finanzverwaltung, wie etwa der Hinweis H 217 der EStR, nichts zu ändern. Diese zeitigen jedoch Auswirkungen im Rahmen des § 110 AO.

2.2.

Der Klägerin ist hinsichtlich der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Denn sie war unverschuldet verhindert, die gesetzliche Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG einzuhalten.

Dabei kann der Senat -wie gesagt- dahin stehen lassen, ob das zu § 42c Abs. 2 EStG ergangene Urteil des BFH vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BStBl. II 1987, 827), wonach die Antragsfrist auch mit Zugang bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt wird, entsprechend auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG i.V. mit § 19 Abs. 1 EStG Anwendung finden kann. Entscheidend ist nach dem Dafürhalten des Senats, dass die Finanzverwaltung durch den entsprechenden Hinweis H 217 der EStR auf gerade diese Entscheidung bei Steuerpflichtigen den Eindruck erweckt, sie werde bei einem entsprechenden Sachverhalt die Fristversäumnis -wie auch immer- nicht geltend machen. Dieser Hinweis ist eindeutig. Er lässt sich -ungeachtet der rechtlichen Qualität der Hinweise zu den EStR (vgl. dazu Vorwort zu den Richtlinien, S. V)- nur dahingehend verstehen, dass ein Steuerpflichtiger keine Rechtsnachteile erleidet, soweit er auf den Hinweis vertraut und eine Einkommensteuererklärung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist beim unzuständigen Finanzamt einreicht. Wenn die Verwaltung über Jahre hinweg diesen Hinweis erteilt, schafft sie aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Vertrauensschutz auf Seiten der Steuerbürger (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt im Bereich des Investitionszulagerechts Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. März 1994, II 374/93, EFG 1994, 1017). Dies gilt auch, soweit ein Steuerpflichtiger durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten ist. Zwar gilt insoweit der Grundsatz, dass Angehörige das Verfahrensrecht und damit die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen kennen müssen (BFH, Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BStBl. II 1999, 65). Wenn jedoch die Verwaltung selbst -etwa durch einen Hinweis auf angeblich einschlägige Rechtsprechung- die möglichen Ursachen für einen Rechtsirrtum schafft, dann kann sie sich diese strenge Auffassung zum Beraterverschulden nicht zu Nutze machen.

Die Hinweise zu den Steuerrichtlinien werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Sie machen den Rechtsanwender, und hier gerade auch den steuerlichen Berater, auf höchstrichterliche Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Rechtsquellen außerhalb des Einkommensteuerrechts, die in das Einkommensteuerrecht hineinwirken, aufmerksam. Zwar sind hierin keine Rechtsfolgen oder ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorgegeben. Jedoch wird allein durch die wörtliche Aussage des Hinweises und durch den Verweis auf eine vorhandene Rechtsprechung bei dem Rechtsanwender das Vertrauen darin hervorgerufen, dass diese Aussage richtig und die angegebene Rechtsprechung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall wurde dieser Vertrauenstatbestand im Bezug auf die Anwendbarkeit auf die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG insbesondere dadurch geschaffen, dass es sich ausdrücklich um einen Hinweis zu § 46 EStG handelt.

Hinzu kommt im Streitfall die vertrauensverstärkende Handhabung in den Vorjahren: Die Vorgehensweise der Bevollmächtigten der Klägerin, die jeweilige Steuererklärung vor Fristablauf beim Finanzamt München mit der Bitte um Weiterleitung unter Hinweis auf H 217 einzureichen, wurde in den Jahren 1998 und 1999 geduldet. Eine Beanstandung der Anwendung des H 217 erfolgte nicht. Die Ausübung einer Rechtsposition wird nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, dass der Berechtigte mehrfach von ihr Gebrauch macht.

Daher bestand seitens der Klägerin kein Anlass anzunehmen, dass sich dieser Sachverhalt für die Steuererklärung 2000 ändern würde. Insbesondere lässt sich aus diesem Verhalten kein Rechtsmissbrauch ableiten. Vielmehr hat die Klägerin ein Verfahren praktiziert, dass ihr aufgrund des Hinweises H 217 der EStR zulässig erschien und auf das sich der Beklagte in den Vorjahren auch eingelassen hatte.

3.

Nach alledem war der Klage stattzugeben. Bei dieser Sachlage kann im Streitfall auch dahin stehen, ob die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar ist. Der Beklagte ist verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Der Senat misst der Frage, ob Steuerpflichtige auf den Hinweis H 217 der EStR vertrauen dürfen, grundsätzliche Bedeutung bei.Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.



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