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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 1 K 262/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1
FGO § 155
ZPO § 294
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 262/03

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Dr. Roberto Bartone sowie

die ehrenamtlichen Richter Dr. Wolfgang Roth (Chirurg) und Mario Reuter (Bauamtsrat)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1997 Geschäftsführer der A-GmbH (Bl. 81 f.). Die A-GmbH befasst sich mit der Durchführung von Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und zur Unterstützung der kommunalen Infrastruktur sowie der Erschließung von Wohn- und Gewerbeflächen und dem Bauträgergeschäft (Bl. 81). Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte die gesamte Bautätigkeit der A-GmbH, der Grundstückshandel, die geschäftspolitische Unternehmensplanung, das Auftrags- und Vertragswesen sowie Angelegenheiten des Aufsichtsrates (Bl. 81).

Im Jahr 2000 wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Am 24. November 2000 erging Haftbefehl. Am 7. Dezember 2000 wurde der Kläger in Italien inhaftiert und am 5. Februar 2001 nach Deutschland ausgeliefert (Bl. 81 f.).

Am 31. August 2001 erstattete der Kläger Selbstanzeige. Er gab an, Einnahmen aus Kapitalanlagen der Jahre 1990 bis 1999 bei zwei Schweizer Banken steuerlich nicht ordnungsgemäß erklärt zu haben (Akte Selbstanzeige, Bl. 1 f.).

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. August 2002 (Bl. 71) warf dem Kläger Untreue zum Nachteil der A-GmbH im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der X-Straße in Saarbrücken und Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.

Veranlasst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die Selbstanzeige des Klägers wurde am 12. Oktober 2001 von der Staatsanwaltschaft Bellinzona (Schweiz) gegen die Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Geldwäsche eröffnet. Dieses Verfahren wurde am 26. November 2001 eingestellt (Rbh, Bl. 35).

Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2004 (Bl. 78 ff.) wurde der Kläger wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erfolgte eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (Bl. 82).

In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 machten die Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 61.485 DM geltend. Im Einzelnen wurde u.a. folgende Positionen erklärt (ESt 2001):

Rechtsanwältin B für Beratung im Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Deutschland zu den Einkünften in Italien und der Schweiz: 40.440,34 DM

Rechtsanwälte S für Beratung im Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Deutschland zu den Einkünften in Italien und der Schweiz: 12.145,48 DM

Weiterhin wurden als außergewöhnliche Belastung Beratungs- und Prozesskosten in Höhe von 68.124 DM geltend gemacht (ESt 2001).

Im Einkommenssteuerbescheid vom 12. November 2002 (ESt 2001) erkannte der Beklagte von den Werbungskosten lediglich 10.000 DM für die Anwaltskosten der Rechtsanwältin B im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Klägers an. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten wurden insgesamt nicht anerkannt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. Dezember 2002 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2).

Die Kläger erhoben am 20. August 2003 Klage (Bl. 1), nachdem der Beklagte bis dahin eine Einspruchsentscheidung nicht erlassen hatte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 (Bl. 40) wurde der Einkommenssteuerbescheid geändert und die Einkommenssteuer für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 2.132,10 DM festgesetzt. Die Korrektur betraf Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Selbstanzeige (Bl. 45). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen (sinngemäß, Bl. 1):

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 unter Berücksichtigung weiterer, die Bemessungsgrundlage mindernder Beträge i.H. von 108.577 DM festzusetzen.

Zur Begründung tragen die Kläger vor, von den noch streitigen Aufwendungen stehe ein Betrag von 68.124 DM im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger durchgeführten Verfahren der Saarbrücker Justizbehörden. Insoweit bestehe ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der A-GmbH. Der Vorwurf der Untreue sei untrennbar mit dieser Tätigkeit verbunden, da ihn nur in dieser Funktion eine für den Untreuetatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht getroffen habe. Die Verletzung dieser Pflichten sei beruflich veranlasst gewesen. Zum Aufgabenkreis des Klägers habe die Planung und Ausführung von Bauvorhaben gehört. Mit der Auftragsvergabe, der Verhandlung von Nachträgen und der Entscheidung über bauliche Änderungen sei er unmittelbar ihm obliegenden Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis nachgekommen. Demzufolge seien Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegeben. Die restlichen Aufwendungen (insbesondere diejenigen, die durch das in der Schweiz eingeleitete Ermittlungsverfahren verursacht worden seien) stünden im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dort seien sie als Werbungskosten zu berücksichtigen. Alternativ komme der Ansatz als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Aufwendungen mit dem Saarbrücker Strafverfahren seien nicht beruflich veranlasst. Ein Strafverfahren, das den Vorwurf der willentlichen Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand habe, liege nicht mehr im beruflichen Interesse.

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Schweizer Ermittlungsverfahren stellten keine Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit dar, weil insoweit kein Veranlassungszusammenhag ersichtlich sei. Sie stünden auch nicht in objektivem Zusammenhang mit den Kapitalerträgen der Kläger, da sie nicht ursächlich mit der Besteuerung dieser Erträge zusammenhingen. Auch als Sonderausgaben seien die Aufwendungen nicht abzugsfähig, da es sich nicht um Steuerberatungskosten handele. Eine Anerkennung gemäß § 33 EStG sei nicht möglich, da die Kosten des Ermittlungsverfahrens in der Schweiz mit der durch die Selbstanzeige des Klägers erklärte Steuerverkürzung stehe und durch diese ausgelöst wurde. Daher sei dieses Ermittlungsverfahren auf eine durch den Kläger selbst herbeigeführte Situation zurückzuführen, so dass es sich bei den damit verbundenen Folgen sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen nicht um abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen handele.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober, den Klägern zugestellt am 13. Oktober 2006 (Bl. 129) die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 (Bl. 140) haben die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung. Die Bestellung eines Terminvertreters sei wegen des Umfangs der Angelegenheit und der Kurzfristigkeit nicht möglich. Mit Schreiben vom selben Tag, der Prozessbevollmächtigten per Fax um 14.21 Uhr zugeleitet, forderte der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, den Verlegungsgrund (Krankheit) glaubhaft zu machen. Mit Fax-Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten mit, "dass es Frau Rechtsanwältin B aufgrund eines akuten Magen-Darm-Infektes nicht möglich (sei), den heutigen Verhandlungstermin wahrzunehmen". Ein ärztliches Attest werde sobald möglich nachgereicht werden.

Mit Fax-Schreiben vom 7. Dezember 2006 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. L vom 6. Dezember 2006 vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die streitigen Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der streitige Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 ist damit rechtmäßig. Er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Durchführung der mündlichen Verhandlung

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen.

1.1. Nach § 155 FGO i.V. mit § 227 ZPO kann der Vorsitzende bzw. das Finanzgericht aus erheblichen Gründen einen Termin verlegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank ist (BFH-, 521, m.w.N.). Eine Terminsverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

Der Beteiligte muss dem Gericht darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe handelt. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-B, m.w.N.). Wird der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet, hat der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit zu machen. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute, der mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet wird, stattzugeben, wenn die Gründe für die Terminsverlegung nicht ausreichend dargelegt und mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden. Erforderlich ist regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit der jeweiligen Person ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erreichen zum Termin nicht erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2006 VIII B 89/05, juris, m.w.N.).

1.2. Diesen Anforderungen genügt das Verlegungsbegehren der Kläger vom 5. Dezember 2006 nicht. In dem Schreiben vom 5. Dezember 2006 erwähnt die Prozessbevollmächtigte der Kläger als Hinderungsgrund ohne genaue Beschreibung ihre "Erkrankung". Erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Senats hat sie im Schreiben vom 6. Dezember 2006 eine Präzisierung vorgenommen ("akuter Magen-Darm-Infekt"), ohne jedoch ihre Erkrankung in der erforderlichen Form (vgl. § 155 FGO i.V. mit § 294 ZPO) rechtzeitig glaubhaft zu machen. Infolge dieser Unterlassung war es dem Gericht nicht möglich, selbst zu beurteilen, ob die behauptete Erkrankung so schwer war, dass ein Erscheinen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht möglich war.

Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und erfolgter Beratung des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger ein am 6. Dezember 2006 erstelltes ärztliches Attest eingereicht, aus dem hervorgeht, dass sie in der Nacht vom 5. auf 6. Dezember 2006 "akut bettlägerig erkrankt" sei und dass "Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 2-3 Tage" bestehe. Der Senat kann Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit des Attestes -schon um die Mittagszeit des 5. Dezember 2006 und nicht erst "in der Nacht vom 05.12.06 auf dem 06.12.06" wurde wegen einer Erkrankung der Prozessbevollmächtigten Terminverlegung beantragt- dahinstehen lassen, nachdem jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht war.

2. Rechtsgrundlagen

2.1. Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind danach Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen, also alle objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehenden und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigten Aufwendungen (vgl. Schmidt-Drenseck, EStG, Komm., 24. Aufl. 2005, § 9 Rz. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467). Auf die Frage, ob dieser Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an. Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353). Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfene Straftat zu begehen. Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt nämlich voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441). Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 m.w.N.).

2.2. Strafverteidigungskosten als Sonderausgaben

Nach § 10 Abs.1 Nr.6 EStG gehören Steuerberatungskosten zu den Aufwendungen, die als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (§ 10 Abs.1 Satz 1 EStG).

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BStBl. II 1990, 20) trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann. Das aber rechtfertige nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dazu gehören zwar auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsen. Kosten für die Verteidigung in einem (Steuer-) Strafverfahren dagegen fallen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG unter diese Abzugsregelung.

2.3. Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs.2 Satz 1 EStG).

Aufwendungen für die Strafverteidigung sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831 m.w.N.) nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat. Dies wird damit begründet, dass die genannten Aufwendungen in einem solchen Fall den Charakter einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe hätten. Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

3. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze stellen die streitigen Aufwendungen weder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.

3.1. Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Untreue

Bezüglich dieser Aufwendungen scheitert ein Steuerabzug als Werbungskosten bei den vom Kläger erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) daran, dass die dem Kläger zur Last gelegten Taten solche waren, bei denen der Kläger vorsätzlich gegen die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Durch die Untreuehandlungen des Klägers wurde der Arbeitgeber nachhaltig geschädigt. Dies zeigt u.a. der Vergleich zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 27. April 2004 (Bl. 94 ff.), in dem sich der Kläger verpflichtete, zur Abgeltung aller Ansprüche der A-GmbH gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Bauvorhaben X-Straße einen Betrag von 100.000 Euro zu zahlen.

Auch kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 nicht in Betracht, da es sich nicht um Steuerberatungskosten handelt. Der strafrechtliche Vorwurf, der letztlich zur Verurteilung des Klägers führte, betraf den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB), so dass damit im Zusammenhang anfallende Strafverteidigungskosten schwerlich als Steuerberatungskosten einzustufen sind. Aber auch bezüglich des ursprünglich mitumfassten Vorwurfs der Steuerhinterziehung scheidet nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ein Sonderausgabenabzug aus.

Hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Der Kläger ist verurteilt worden und hatte die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen. In einem solchen Fall scheidet ein Steuerabzug nach § 33 Abs. 1 EStG aus.

3.2. Aufwendungen bezüglich des Schweizer Ermittlungsverfahrens

Die Kosten, die bezüglich des schweizerischen Ermittlungsverfahrens angefallen sind, stellen keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dieses Verfahren steht in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar war der Anlass der Eröffnung des Verfahrens das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Untreue und der Steuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft Bellinzona warf dem Kläger jedoch Geldwäsche und Hehlerei vor. Diese Vorwürfe stehen in keinem Zusammenhang mit der vorerwähnten Einkunftsart.

Im Übrigen besteht auch kein sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Vielmehr wurden die Ermittlungen der Schweizer Behörden dadurch ausgelöst, dass der Kläger bislang nicht deklarierte Kapitaleinkünfte den deutschen Finanzbehörden gegenüber nachträglich im Rahmen einer Selbstanzeige offen legte. Das Verschweigen der Kapitaleinkünfte indessen steht mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht im Zusammenhang.

Die Aufwendungen bezüglich des schweizerischen Ermittlungsverfahrens sind auch nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Es handelt sich schon rein begrifflich nicht um Steuerberatungskosten.

Die Aufwendungen stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar. Denn die Aufwendungen entstanden dem Kläger nicht zwangsläufig. Das Ermittlungsverfahren in der Schweiz stand im Zusammenhang mit der durch die Selbstanzeige durch den Kläger preisgegebenen Steuerverkürzung. Die Steuerverkürzung hat der Kläger indessen aus eigenem freien Entschluss heraus begangen. Damit hat er diese Situation selbst herbeigeführt und bei der Begehung dieser Straftat in Kauf genommen, dass ihm Kosten für eine eventuelle Strafverfolgung entstehen.

4. Insgesamt konnten die Kläger somit mit ihrem Klagebegehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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