Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 1 V 1336/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 1336/06

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig sowie

des Richters am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und

der Richterin am Finanzgericht Dr. Anke Morsch

am 13. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 29. Dezember 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Beurkundungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 einen Betrag von 498,71 Euro steuermindernd geltend (Est, Bl. 45). Grundlage war eine Kostenrechnung des Notars L vom 14. April 2005 (ESt, Bl. 46 f.) für die Errichtung eines Testaments und die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 fanden diese Aufwendungen keine Berücksichtigung (ESt, Bl. 48 f.).

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 23. Oktober 2006 Einspruch ein (Rbh, Bl. 1). Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner hat über den Einspruch noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner am 25. Oktober 2006 zurück (Rbh, Bl. 3).

Am 30. Dezember 2006 (Bl. 1) stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht den Antrag,

den Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragstellerin macht geltend (Bl. 1 ff., 18 f.), im Zuge ihrer Scheidung im Streitjahr 2005 habe sie Kapitalvermögen übertragen bekommen. Da beabsichtigt gewesen sei, mit diesem Vermögen Einkünfte zu erzielen, habe sie den Notar L um Beratung ersucht und diese Beratung in ein Testament umsetzen lassen. Mithin handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 27),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Es handele sich bei den streitigen Kosten um Aufwendungen der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Kosten für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht sowie der Patientenverfügung, sondern auch für die Errichtung des Testaments.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

2. Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid 2005 zu Recht die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Antragstellerin aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat. Die Notarkosten sind vielmehr dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sein (allgemeine Auffassung; vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 24. Aufl., 2005, § 9 Rdnr. 9 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der betreffenden Einkunftsart zusammenhängen und subjektiv der Erzielung von entsprechenden Einkünfte zu dienen bestimmt sind. Maßgebend dafür, ob ein für die Veranlassung durch eine Einkunftsart ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist zum einen die -wertende- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten anzuerkennen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BStBl. 1999, 600 m.w.N.).

Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht bei Verfügungen von Todes wegen im Sinne von §§ 2064 ff. BGB nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. Urteile vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BStBl. 1969, 614; vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BStBl. 1993, 275). Dies gilt nicht nur für den Erben, sondern gleichermaßen für den Erblasser, der durch testamentarische Anordnung seine Rechtsnachfolge regelt (Finanzgericht Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 1964 I 51/64, EFG 1965, 8). Ist der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anfallen, grundsätzlich nicht dem einkommensteuerrelevanten Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist, z.B. als Gewerbebetrieb, Gesellschaftsanteil oder Mietobjekt, oder ob es sich um ertragloses, einkommensteuerlich unbeachtliches Vermögen handelt. Der Erwerb kraft Erbrechts zählt zu den unentgeltlichen Erwerbsvorgängen, die der Gesetzgeber aus der Sphäre der einkommensteuerlich relevanten Betriebsvorgänge herausgenommen und der privaten Sphäre zugeordnet hat (BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BStBl. 1999, 600 m.w.N.).

2.2. Diese Rechtsgrundsätze hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die streitigen Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen, offenkundig zutreffend berücksichtigt.

Die Antragstellerin hat nicht dargetan, warum in ihrem Fall die Aufwendungen dem einkunftsrelevanten Bereich zuzuordnen sein sollen. Der Hinweis auf vorhandenes Sparvermögen, das (künftig) zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden soll, erläutert in keiner Weise, warum der private Zusammenhang der Gestaltung der Erbfolge gelöst und ein Zusammenhang mit der Einkunftserzielungssphäre geschaffen worden sein soll: Auch ohne ein Testament errichtet zu haben, konnte die Antragstellerin entsprechende Einkünfte erzielen. Durch die Errichtung des Testaments hat sich die Ertragssituation in keiner Weise verändert.

Dies gilt in entsprechender Weise für die zeitgleich vom Notar in Rechnung gestellte Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Auch hinsichtlich dieser Aufwendungen hat die Antragstellerin keinen Bezug zur einkunftsrelevanten Sphäre dargetan.

3. Demzufolge war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Antragstellerin.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück