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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 1 V 165/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 165/06

Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2002 vom 6. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender sowie

die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger

am 19. September 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wandte sich am 8. März 2006 mit dem Antrag an das Finanzgericht, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 auszusetzen (Gz. 1 V 38/06). In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner eine Betriebsaufgabe angenommen und den Gewinn mit 714.904 EUR ermittelt (Bl. 67 FestStA).

Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 hat der Senat die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in H aufgedeckten stillen Reserven ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses hat der Senat angenommen, dass zwischen dem Antragsteller und der von ihm zum 1. Januar 1992 gegründeten X GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege. Hinsichtlich der vom Antragsgegner weitergehend angenommenen Beendigung des Gewerbebetriebs im Streitjahr 2002 hat der Senat ausgeführt (S. 8/9 des Beschlusses):

Im Entscheidungsfall bestehen wenig Zweifel, dass zum 31. Dezember 2002 keine sachliche Verflechtung mehr vorlag. Denn - wie bereits erwähnt - hat das Vermietungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt über kein aktives Anlagevermögen verfügt. Die Anlagegüter, die in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 noch mit einem Erinnerungswert von jeweils 1 DM aktiviert waren, sind zum 31. Dezember 2002 ausnahmslos auf 0 EUR zurückgeführt worden. Insofern ist für den Senat auch nicht die Behauptung des Antragstellers nachvollziehbar, das Anlagevermögen sei am 7. Januar 2002 nur teilweise an die GmbH verkauft worden und im übrigen in der Einzelfirma verblieben. Von daher gesehen haben zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung - gleichviel welche Anforderungen man an eine solche im Einzelnen stellen mag - nicht vorgelegen. Gegen die Höhe der aufgedeckten stillen Reserven hat der Antragsteller ebenso wenig Einwände erhoben wie gegen die übrigen Gewinnanteile. Der Senat hat an ihrer Rechtmäßigkeit nach Aktenlage keine Zweifel.

Der Antragsgegner hat am 6. Juli 2006 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2002 erlassen. Der Bescheid trägt den Bedenken Rechnung, die der Senat im Beschluss vom 11. Mai 2006 hinsichtlich der aus dem Hallengrundstück in Heusweiler aufgedeckten stillen Reserven geäußert hatte.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2002 (Bl. 1) wandte sich der Antragsteller erneut mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner. Diesen Antrag wies der Antragsgegner am 12. Juli 2006 als unbegründet zurück (Bl. 1).

Am 20. Juli 2006 stellte der Antragsteller beim Finanzgericht den Antrag,

die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2002 vom 6. Juli 2006 auszusetzen.

Er macht geltend (Bl. 1), es läge mangels sachlicher Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vor. Zudem führe die Wertfindung bzgl. der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren zu einem falschen Wert. Überdies gefährde die Berechnung des Antragsgegners die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 15),

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Er macht geltend, es läge eine Betriebsaufgabe vor. Zudem sei der Betriebsaufgabegewinn zutreffend ermittelt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des Verfahrens 1 V 38/06 verwiesen.

II.

Der Antrag ist, da es sich zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nach um einen Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO handelt, unzulässig.

1.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2006, 1 V 38/06, bezüglich des Gewinnfeststellungsbescheides 2002 vom 21. November 2005 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Der Antragsgegner hat auf diesen Beschluss hin den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2006 erlassen, dessen Aussetzung der Vollziehung der Antragsteller mit seinem Antrag zu erreichen versucht.

Der Änderungsbescheid vom 6. Juli 2006 hat jedoch bis auf einen Streitpunkt, nämlich die Aufdeckung stiller Reserven bezüglich des Hallengrundstücks in Heusweiler, einen identischen Inhalt mit dem ursprünglichen Bescheid vom 21. November 2006, über dessen Aussetzung der Vollziehung der Senat bereits am 11. Mai 2006 entschieden hat.

Da der Antragsteller zudem zwei Gesichtspunkte, nämlich das Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung und die unzutreffende Wertermittlung bezüglich der GmbH-Anteile, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Mai 2006 überprüft hat, handelt es sich letztlich inhaltlich um eine Wiederholung des früheren Aussetzungsantrags.

Ein solcher Antrag ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig (BFH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BStBl. II 2000, 86).

Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann die Änderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden. Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535). Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen jedoch neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation nicht den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen (BFH, Beschluss vom 19. November 2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Gericht habe in der Sache unzutreffend entschieden oder ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht eingehalten.

2.

Veränderte oder unverschuldet nicht vorgetragene tatsächliche Umstände im Sinne von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind im Streitfall nicht erkennbar.

Alle Fakten, die der Antragsteller gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2006 vorbringt, sind entweder bereits vorgetragen worden oder hätten vorgetragen werden können. Im Grunde rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang mittelbar nur, dass sich der Senat mit der Sache nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt habe. Dies sind aber keine Umstände, die eine Beschlussänderung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO rechtfertigen.

Soweit der Antragsteller nunmehr ergänzend vorträgt, der Antragsteller sei bei Realisierung der Steueransprüche aus dem streitigen Bescheid in seiner Existenz gefährdet, handelt es sich zwar um einen im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren neuen Vortrag. Indessen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller unverschuldet verhindert gewesen wäre, diesen Gesichtspunkt bereits im Verfahren 1 V 38/06 geltend zu machen. Überdies fehlt es an jedweder Glaubhaftmachung dieser Behauptung.

3.

Der Antrag war nach alledem als unzulässig zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch des Beschlusses vom 11. Mai 2006 1 V 38/06 bleibt unverändert.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (BFH vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340).



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