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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 1 V 186/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
AO 1977 § 90 Abs. 2
AO 1977 § 162 Abs. 1
AO 1977 § 162 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 186/06

Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1991 bis 2004 und Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender und

die Richter am Finanzgericht Dr. Roberto Bartone und Günter Berwanger

am 10. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Antragsteller streiten im anhängigen Verfahren mit dem Antragsgegner über die Zurechnung von Kapitalvermögen sowie der hieraus erzielten Einkünfte betreffend mehrere Konten bei der X-Bank Luxemburg S.A. -künftig: X-.

Seitens der Staatsanwaltschaft Brüssel wurde am 9. Mai 1996 unter dem Az. 78.97.2825/96 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, später gegen die X, eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens konnten Kontounterlagen der Bank eingesehen und sichergestellt werden.

Soweit diese Unterlagen deutsche Bankkunden betrafen, übermittelte die belgische Finanzverwaltung ihre Informationen am 27. Oktober 2000 dem Bundesamt für Finanzen. Dieses leitete sie an die Oberfinanzdirektion Düsseldorf weiter, die wiederum die Steuerfahndungsstelle in Düsseldorf informierte. Die Steuerfahndung versuchte, die Informationen inländischen Steuerpflichtigen zuzuordnen.

In den Unterlagen fanden sich vier Hinweise auf Konten (Kundennummer 119148), die auf "A" lauteten und insgesamt ein Guthaben von ca. 600.000 DM auswiesen. Eine Überprüfung des Namens "A" anhand des bundesweiten Telefonbuches führte zu dem Antragsteller, der beim Antragsgegner steuerlich erfasst und mit der Antragstellerin, Frau Ursula A geb. Müller, verheiratet ist (AdV, Bl. 49). Am 20. Januar 2003 wurde gegen den Antragsteller ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Steufa, Bl. 2). Eine am 25. Juni 2003 durchgeführte Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers ergab keine weiteren Hinweise auf eine Verbindung zur X.

Einer Aufforderung der Steuerfahndung, Kontounterlagen betreffend die Verbindung zur X vorzulegen, kam der Antragsteller unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht nach. Im Steuerfahndungsbericht vom 12. April 2006 vertrat der Steuerfahnder die Auffassung, dass der Antragsteller zumindest zum 31. Januar 1994 bei der KBL ein Kapitalvermögen von 599.000 DM angelegt habe (Steufa, Bl. 6 ff.). Er ging weiterhin davon aus, dass die Anlage bei der X bis zum Berichtstag weiter bestanden habe. Der Fahnder schätzte die Einkünfte aus dieser Anlage für die Jahre 1991 bis 2001 (Steufa, Bl. 11).

Der Antragsgegner schloss sich den Feststellungen der Steuerfahndung an und erließ am 13. Juni bzw. 28. Juni 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1991 bis 2004 sowie am 23. August 2006 einen geänderten Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995.

Gegen diese Bescheide legten die Antragsteller am 29. Juni bzw. 1. September 2006 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 11, 16), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 12) wies der Antragsgegner am 11. August 2006 zurück (Rbh, Bl. 5).

Am 21. August 2006 wandten sich die Antragsteller an das Finanzgericht. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 3),

die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 2004 vom 13. Juni 2006 bzw. 28. Juni 2006 sowie den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 23. August 2006 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragsteller machen geltend (Bl. 2 ff.), sie seien nicht die Inhaber der Konten bei der X. Mithin seien ihnen das streitige Kapital und die hieraus geschätzten Zinseinkünfte nicht zuzurechnen.

Im Übrigen sei zumindest für einen Teil der Bescheide Festsetzungsverjährung eingetreten.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 24),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verweist auf die Feststellungen der Steuerfahndung. Diese deuteten eindeutig auf die Antragsteller als Kontoinhaber. Insoweit träfe die Antragsteller trotz des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steuerlich eine Mitwirkungsverpflichtung, der sie nicht entsprochen hätten.

Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Dem Eintritt der Verjährung stünden zum einen die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), zum anderen die bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO) entgegen. Hinzu komme der Beginn der Ermittlungen der Steuerfahndung im Jahr 2003.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach §§ 69 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.

1.

Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen. Der Hinweis der Antragsteller auf eine durch die Steuernachforderung entstehende Notlage ist aufgrund der aktenmäßig feststellbaren Vermögenssituation der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht.

2.

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide.

2.1. Rechtsgrundlagen

(a)

Nach § 88 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet (§ 90 AO). Im Normalfall kann die Finanzbehörde von einem Sachverhalt erst dann als gegeben ausgehen, wenn sie von dessen Existenz überzeugt ist. Verletzt jedoch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht und legt er dem Finanzamt Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offen, so reduziert sich in entsprechendem Maße die Ermittlungspflicht der Behörde. Sie kann dann von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (BFH, Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462). Soweit die Finanzbehörde aufgrund des auf diese Weise festgestellten Sachverhalts die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Eine Schätzung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt (§ 162 Abs. 2 AO). Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Beteiligten den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn es sich um Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung handelt. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO, so kann das Finanzamt zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das gilt insbesondere, wenn er die Erhebung vorhandener Beweise nicht ermöglicht bzw. verhindert, vorhandene Beweismittel einer Verwertung entzieht oder es pflichtwidrig unterlässt, eine Beweismöglichkeit zu schaffen.

Nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet: Steuerlich bestehen die Mitwirkungspflichten weiter; sie können jedoch nicht zwangsweise durchgesetzt werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Macht der Betroffene von seinem (strafrechtlichen) Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verhindert er dadurch eine Aufklärung, so kann das Finanzamt diese Informationslücke durch eine Schätzung (§ 162 AO) schließen.

Schätzungen müssen in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

(b)

Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die ansonsten vierjährige Festsetzungsdauer auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Beginnen die Steuerfahndungsstellen vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, so läuft gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Der Umfang der Ablaufhemmung ergibt sich aus den tatsächlich durchgeführten Ermittlungen (BFH, Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961).

2.2. Anwendung im Streitfall

Der Senat geht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung davon aus, dass der Antragsgegner aufgrund der Mitwirkungsverweigerung bei der Sachverhaltsaufklärung berechtigt war, die Besteuerungsgrundlagen in dieser Höhe zu schätzen. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten.

(a)

Der Antragsgegner konnte aufgrund der ihm übermittelten Kontenangaben davon ausgehen, dass der Antragsteller (evtl. zusammen mit der Antragstellerin) Inhaber der Konten bei der X war. Die Konten lauten auf "A-Mueller" (AdV, Bl. 45 ff.). Zudem handelt es sich (bis auf ein Konto, welches auf US-Dollar lautet) um DM-Konten. Dies erlaubt den Schluss, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Kontoinhaber ist. Da nach den Ermittlungen der Steuerfahndung, die der Senat nachvollzogen hat, der einzige Telefoninhaber mit dem Namen A der Antragsteller ist und zudem seine Ehefrau den Geburtsnamen "Müller" trägt, besteht Anlass anzunehmen, dass es sich bei den Konten der X um solche des Antragstellers handelt. Hinzu kommt, dass die Einkommensverhältnisse der Antragsteller nicht gegen ein solches Vermögen sprechen.

Gegen eine solche Annahme spricht nach Meinung des Senats nicht der Umstand, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung der Antragsteller keine weiteren Hinweise auf eine Verbindung zur X gefunden wurden. Das Ermittlungsverfahren der belgischen Finanzbehörden wurde vor über zehn Jahren begonnen. Angesichts dieser langen Zeitspanne kann es nicht verwundern, dass bei den Antragstellern keine weiterführenden Hinweise bezüglich der Verbindung zur X vorgefunden wurden.

Demzufolge war der Antragsgegner berechtigt, von dem Antragsteller Auskünfte hinsichtlich der vorgefundenen Konten zu verlangen. Die strafrechtlich berechtigte Mitwirkungsverweigerung führt steuerlich zu einer Schätzungsbefugnis. Diese hat der Antragsgegner ordnungsgemäß umgesetzt. Gegen die Schätzungen bestehen bei summarischer Überprüfung keine Bedenken.

(b)

Festsetzungsverjährung ist auch hinsichtlich der ersten Streitjahre nicht eingetreten. Die Einkommensteuererklärung 1991 wurde am 20. Oktober 1993 beim Antragsgegner eingereicht. Mithin begann die Festsetzungsfrist am 1. Januar 1994 zu laufen. Der Senat geht angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte von Anfang an deklariert haben, davon aus, dass diese um die Steuerpflicht als solche wussten. Mithin ist von einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte bei der X auszugehen. Folglich wäre Festsetzungsverjährung zum 31. Dezember 2003 eingetreten. Die Ermittlungen hinsichtlich des Antragstellers begannen jedoch spätestens mit Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 13. Januar 2003. Diese Ermittlungen hinderten den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO.

3.

Der Senat hält damit bei summarischer Betrachtung die Zurechnung eines geschätzten Kapitalvermögens von anfänglich 462.997 DM (Stand 1. Januar 1991) und später 476.865 Euro (Stand: 1. Januar 2005) und hieraus zufließender Zinseinkünfte in den Streitjahren 1991 bis 2004 für zutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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