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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Gerichtsbescheid verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 2 K 1153/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 8
EStG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1153/04

Einkommensteuer 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzenden sowie

die Richterin am Finanzgericht Hörndler und

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig

am 4. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheides vom 2. September 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 wird die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. 0 DM festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 1/4 und den Klägern zu 3/4 auferlegt. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zur Einkommensteuer 2001 erklärten sie Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.820 DM (Kläger) und 7.484 DM (Klägerin). Bei den Werbungskosten machten sie 1.326 DM (Kläger) und 23.397 DM (Klägerin) geltend. Bei dem Rechtsstreit geht es um die Anerkennung des letztgenannten Betrages, und zwar i.H.v. 22.660 DM. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb 1984 eine bebaute Immobilie, die sie durch ein Darlehen finanzierte (Restkapital zum 31. Dezember 2001: 540.000 DM). Zur Sicherung des Darlehens wurde an dem vermieteten Objekt eine Grundschuld über 442.000 DM bestellt. Am 30. März 2000 veräußerte die Klägerin das Anwesen für 440.000 DM. Wegen drohender Vorfälligkeitszahlungen verwendete sie den Kaufpreis nicht zur Darlehenstilgung, sondern zum Erwerb von Wertpapieranlagen. Das Darlehen sollte zum Fälligkeitszeitpunkt, dem 30. April 2009, unter Einsatz der Wertpapieranlagen getilgt werden. Gemeinschaftlich mit dem Kläger erwarb sie nach mehreren Beratungsgesprächen durch die X-Bank Anlagen im Wert von 442.259 DM und zwar:

 - am 7. September 2000:   
Schweiz Dynamik Depot Wachstum 50.000,00 DM  
Schweiz Dynamik Depot Chance 100.000,00 DM  
Landesbank 3,125% 37.070,08 DM  
Argentinien Anleihe 96/05 8,5% 31.370,00 DM  
Deka Team Biotech 19.405,75 DM  
Deka Internet 19.675,65 DM  
  257.521,48 DM
- am 8. und 11. September 2000:   
DT:Telek. Intl. F 00/05 6,125% 30.021,99 DM  
Deka Lux Treasury USD 20.378,98 DM  
  50.400,97 DM
- am 13. November 2000:   
State Street Bank w./Gamax Funds 29.337,45 DM  
Bayernfonds München 105.000,00 DM  
 ? 134.337,45 DM
Summe  442.259,90 DM

Die Klägerin hat die Schuldzinsen des Streitjahres, insgesamt 27.810 DM, mit einem Anteil von 81,48%, also 22.660 DM, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht. Die Aufteilung entspricht dem Verhältnis der Darlehensschuld (540.000 DM) zu dem in die Wertpapiere investierten Verkaufserlös (440.000 DM). Der Beklagte hat bei Durchführung der Veranlagung diese Werbungskosten nicht berücksichtigt, weil die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen würden. Am 1. Juli 2003 hat er den dementsprechenden Einkommensteuerbescheid 2001 erlassen. Dagegen haben die Kläger Einspruch erhoben, den der Beklagte mit Entscheidung vom 27. April 2004 als unbegründet zurückwies, nachdem er am 2. September 2003 einen Änderungsbescheid erlassen hatte. In dem Änderungsbescheid sind Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten (Bl. 143 ESt) und zwar

für den Kläger i.H.v. 2.494 DM (Einnahmen: 6.820 DM abzüglich Werbungskosten bzw. Pauschbetrag i.H.v. 1.326 DM und Sparerfreibetrag i.H.v. 3.000 DM) und

für die Klägerin i.H.v. 3.747 DM (Einnahmen: 7.484 DM abzüglich Werbungskosten bzw. Pauschbetrag i.H.v. 737 DM und Sparerfreibetrag i.H.v. 3.000 DM).

Am 28. Mai 2004 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Bescheides vom 2. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2004 die Einkommensteuer 2001 unter Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. 22.660 DM festzusetzen.

Die Kläger hätten bei der Anschaffung aller Wertpapiere mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt (Bl.50). Zu deren Feststellung seien nicht nur einzelne Kriterien, sondern der ganze Lebenssachverhalt zu würdigen. Die Klägerin habe das Hausgrundstück verkauft, da sich die Vermietung als unrentabel herausgestellt habe. Um höhere Einnahmen zu erzielen, hätten die Kläger die Wertpapiere erworben. Sie seien bestrebt gewesen, möglichst profitable Wertpapiere mit hohen Ertragschancen zu erwerben. Jedoch seien bei Wertpapieren Kursschwankungen und Verluste nicht auszuschließen. Die tatsächlich erzielten geringen Einkünfte seien daher nicht als Aufgabe der Überschusserzielungsabsicht zu werten.

Bei Wertpapieren könne der Inhaber die Höhe des Kurses nicht beeinflussen. Die geringen Einkünfte ließen nicht auf eine fehlende Überschusserzielungsabsicht schließen. Zudem könne bei Wertpapieren auch nicht anhand eines einzelnen Veranlagungszeitraums objektiv beurteilt werden, ob ein Wertpapier im Rahmen der Gesamtbetrachtung eher Gewinne oder Verluste erziele. Aufgrund der niedrigen Kurse der Wertpapiere sei der Verkauf der Wertpapiere nicht besonders sinnvoll. Die Überschusserzielungsabsicht der Kläger zeige sich auch daran, dass sie die X-Bank, die ihnen die unrentablen Wertpapiere empfohlen habe, auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hätten. Die Gespräche, die mit der damaligen Beraterin M. T. M. vor Abschluss der Verträge über die Anlagen geführt worden seien, ließen Rückschlüsse auf die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger zu.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen für beide Kläger weniger als 0 DM betragen sollen.

Die Klägerin habe die Wertpapiere ohne Überschusserzielungsabsicht angeschafft und gehalten. Ausgenommen hiervon seien nur einzelne Papiere (Landesbank, Deka Lux Treasury USD, Dt. Telekom Intl. F00/05, Anleihe Argentinien 96/05), denen Schuldzinsen i.H.v. 6.118,21 DM zuzuordnen seien. Die Überschusserzielungsabsicht sei als innere Tatsache anhand äußerlich erkennbarer Merkmale festzustellen. Die Prognose, ob ein Überschuss erwartet werden könne, sei ein Beweiszeichen für die Überschusserzielungsabsicht. Zweifel gingen zu Lasten des Steuerpflichtigen, den insoweit die Feststellungslast treffe (Bl. 40).

Der Vergleich der Erträge und Zinsbelastungen zeige, dass die Wertpapiere - mit Ausnahme der o.g. Papiere - nicht mit der Absicht der Einkunftserzielung erworben worden seien. Auch die tatsächliche Ertragsentwicklung lasse den Rückschluss auf eine Überschusserzielungsabsicht nicht zu. Für die Kläger sei insoweit offenbar der Erwerb eines sicheren und wertbeständigen Wertpapiervermögens vorrangig gewesen.

Auch der Rechtsstreit zwischen den Klägern und der X-Bank lasse keinen Rückschluss auf eine Überschusserzielungsabsicht zu. Da die Wertbeständigkeit bzw. die Wertsteigerung des Vermögens im Vordergrund gestanden habe, seien die für die Anschaffung bzw. das Halten der Wertpapiere entstandenen Schuldzinsen nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angefallen. Zudem sei eine Verringerung oder ein Wegfall der Schuldzinsen nicht absehbar.

Der Berichterstatter hat die Kläger mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 aufgefordert, für jedes der streitigen Papiere eine Übersicht mit den maßgeblichen Daten vorzulegen. Nachdem dies nicht in hinreichender Weise geschehen ist, hat der Berichterstatter hierauf mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 hingewiesen und zudem für jedes der Papiere um eine kurze Darlegung dahingehend gebeten, wie sich die steuerbaren Erträge berechnen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 wurden die Akten des Rechtsstreites vor dem Landgericht zum Verfahren beigezogen.

Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. April 2004 - zugestellt am 5. April 2008 - zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen. Am 8. Mai 2008 haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Weitere Erklärungen zur Sache haben sie nicht abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und die des vorbezeichneten Zivilrechtsstreites Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als der Beklagte Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. mehr als 0 DM berücksichtigt hat.

1. Rechtsgrundlagen

Bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) ist eine Betätigung oder Vermögensnutzung nur relevant, wenn die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) zu erzielen. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht unterfallen die Einnahmen ebenso wenig wie die Werbungskosten einer Einkunftsart i.S. des § 2 Abs. 1 EStG.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist eine Überschusserzielungsabsicht gegeben, wenn auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (und nicht nur mit der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile) zu rechnen ist. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss ergeben könnte. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Kapitalanlage auf Dauer gesehen eine - wenn auch bescheidene - Rendite nicht erwartet wird oder nicht erwartet werden kann, so ist die Überschusserzielungsabsicht regelmäßig gegeben. Als Indizien für oder gegen eine Überschusserzielungsabsicht hat die Rechtsprechung beispielsweise angesehen (BFH vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420 m.w.N.):

Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden (spricht für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge);

bei langer Haltedauer der Kapitalanlage übersteigen die Finanzierungskosten ständig die laufenden Erträge;

erhebliche Differenz zwischen Zinsbelastung und Renditeerwartung;

Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Erwartung, dass sich die Sollzinssätze sowie die Renditeaussichten im Laufe der Kapitalanlage zu Gunsten des Steuerpflichtigen ändern (nicht ausreichend: Hinweis auf einen ungewissen Vermögenszufluss durch Testament, Vermächtnis u.Ä.);

Erwerb fremdfinanzierter Kapitalanlagen, wobei die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite erheblich übersteigen. Bis zur geplanten, aber ungewissen Ablösung des Kredits kann eine Überschusserzielungsabsicht fehlen;

vorgezogenen Kauf von Wertpapieren unter vorübergehender Inkaufnahme von Verlusten, um sich eine hohe Rendite zu sichern, die er bei einem späteren Erwerb nicht mehr erzielbar wäre.

Will der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, mit der Kapitalanlage auch steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen. Es ist allein darauf abzustellen, ob eine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden kann. Ist eine Überschusserzielungsabsicht zu bejahen, so tritt eine etwaige daneben stehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, stets zurück. Dies gilt selbst dann, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass die steuerfreien Vermögensvorteile die steuerpflichtigen Einnahmenüberschüsse i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen werden. Eine Aufteilung der Werbungskosten ist bei zu bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, grundsätzlich nicht geboten (BFH vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

2. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ist eine Überschusserzielungsabsicht der Kläger nicht feststellbar.

a. Umwidmung des Darlehens bei der Y-Bank

Unter den Beteiligten ist zwischenzeitlich zu Recht unstreitig geworden, dass die Klägerin das o.g. Immobiliendarlehen nach dem Verkauf des Hauses steuerlich wirksam zum Erwerb der hier streitigen Wertpapiere umgewidmet hat (s. dazu BFH vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BStBl. II 1997, 454). Der Grund hierfür war der Umstand, dass das Darlehn i.H.v. 540.000 DM zum Verkaufszeitpunkt, dem 30. März 2000, noch eine feste Laufzeit bis zum 30. April 2009 hatte und bei seiner Ablösung eine höhere Vorfälligkeitszahlung angefallen wäre.

b. Keine Einkunftserzielungsabsicht der Kläger

Das Darlehen und die dafür anfallenden Zinsen sind anteilig jedem einzelnen Wertpapier zuzuordnen, das die Kläger mit dem Kaufpreis (ohne Darlehenstilgung) gemeinschaftlich erworben haben. Zwar war nur die Klägerin Darlehensschuldnerin und Eigentümerin der veräußerten Immobilie. Bei den von der Klägerin getragenen Schuldzinsen handelt es sich um nicht abzugsfähigen Drittaufwand des Klägers, soweit diese auf die Anteile des Klägers entfallen (BFH vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BStBl. II 2000, 310). Der Beklagte hat jedoch unter Anwendung von H 18 "Drittaufwand" EStH 2003 zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass der Kläger die auf seinen Anteil entfallenden Schuldzinsen persönlich aus eigenen Mitteln gezahlt hat (Bl. 43).

Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch die Anschaffung der streitigen Wertpapiere nach positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gestrebt haben. Sie haben vielmehr für einen gewissen Zeitraum - nämlich bis zum 30. April 2009 - für die noch streitigen Anlagen bewusst keine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen angestrebt. Die laufenden Erträge ihrer Anlagen haben von vornherein nicht die Schuldzinsen gedeckt. Das Darlehen sollte vielmehr - im wesentlichen durch die Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge - zum Fälligkeitsdatum, dem 30. April 2009, durch den Verkauf der Papiere getilgt werden.

Die Kläger sind im Einzelnen zu der Darlegung aufgefordert worden, mit welchen Überschüssen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sie rechnen konnten. Hierzu hätte - wie der Berichterstatter durch Schreiben vom 12. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 deutlich gemacht hat (Bl. 75, 86) - gehört, dass für jede streitige Anlage aufgezeigt worden wäre, inwiefern die Kläger damit gerechnet haben, dass ihre einkommensteuerpflichtigen Einnahmen die hohen anteiligen Zinsaufwendungen übersteigen würden. Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen. Insbesondere die den Schriftsätzen vom 20. und 27. März 2008 beigefügten und nicht zusammenfassend ausgewerteten Unterlagen sind hierzu in der vorgelegten Form für sich gesehen wenig geeignet. Die Kläger haben stattdessen - allgemein gehalten und ohne zwischen einkommensteuerbaren und einkommensteuerfreien Erträgen zu differenzieren - vorgetragen, dass sie bei der Anlage des Kaufpreises des Hauses bestrebt gewesen seien, einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Bei Wertpapieren seien Kursschwankungen und Verluste aber nicht auszuschließen. Der Hinweis der Kläger auf Verluste und Kursschwankungen deutet jedoch darauf hin, dass es ihnen weniger um steuerbare Einnahmen, als um nicht steuerbare Vermögenszuwächse gegangen ist.

Für diese innere Einstellung der Kläger spricht auch die Finanzierungssituation, unter der die Wertpapiere angeschafft worden sind. Die Anschaffung der Wertpapiere wurde in vollem Umfang finanziert, weil die Klägerin die hohen Vorfälligkeitszahlungen vermeiden wollte, die bei einer Darlehensablösung ca. neun Jahre vor dem 30. April 2009 zu entrichten gewesen wären. Die relativ hohen Finanzierungskosten von über 5% p.a. konnten die Kläger für die noch streitigen Anlagen kaum durch regelmäßige steuerbare Zinserträge, sondern nur durch spekulative - i.a.R. nicht steuerbare - Kurs- und Wertzuwächse in der Vermögenssubstanz auffangen.

In der Tat wird eine solche Zielsetzung der Kläger durch die beigezogenen Akten der Schadensersatzklage gegen die X-Bank vor dem Landgericht erhärtet. In diesem Verfahren hat die damalige Anlageberaterin, auf die sich die Kläger auch im anhängigen Verfahren berufen, als Zeugin u.a. ausgesagt (Bl. 257 f. LGA):

"Als das Ziel offenkundig wurde, zu einem bestimmten Stichtag ein Darlehen abzulösen, habe ich keine Aktien empfohlen, sondern zunächst festverzinsliche Wertpapiere. Erst dann, als die Klägerin ausdrücklich nach renditeträchtigeren Anlageformen gefragt hat, habe ich derart renditeträchtigere Anlageformen auch geliefert. In diesem Zusammenhang habe ich aber stets auf die Risiken hingewiesen. Die Klägerin hat mich auch nach den Wahrscheinlichkeiten gefragt, mit der sich derartige Risiken realisieren können. Ich habe ihr gesagt, dass diese Risiken nicht bezifferbar sind. Aus der Vergangenheit heraus, bei der sich Gewinne von 20 bis 30% im Jahr realisiert haben, habe ich ihr gesagt, dass nicht zu erwarten ist, dass das Darlehen nicht bedient werden könne. Genauso wenig wie der Kunde haben auch wir als Anlageberater erwartet, dass es Kursverluste von bis zu 80% geben wird."

"Ich habe mich ausdrücklich bei der Klägerin und ihrem Ehemann vergewissert und kam zu dem Ergebnis, dass es beiden nicht darauf ankam, regelmäßige Ausschüttungen zu erzielen. Es kam überhaupt nicht darauf an, womöglich vierteljährlich oder in bestimmten Zeitabständen Zinsen oder Ausschüttungen zu bekommen, sondern das angelegte Geld sollte lediglich auf Vermögenswachstum hin angelegt werden und zur Ablösung des Darlehens zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen."

Die Zeugin ist vereidigt worden. Das Landgericht hat ihre glaubwürdige Aussage seinem klageabweisenden Urteil vom 13. März 2005 zugrunde gelegt. Der Kläger, der im vorgenannten Verfahren ebenfalls als Zeuge vernommen worden ist, hat diese Aussage inhaltlich bestätigt und u.a. bekundet:

"Auf eine Nachfrage hin erklärte Herr L., dass es durchaus möglich sei, den Verkaufserlös des Anwesens meiner Frau so anzulegen, dass die Zinsen in Höhe von, ich meine 5,3%, die der Darlehensgeber verlangt, ausgeglichen würden. Meine Frau wollte nämlich die Vorfälligkeitsentschädigung in beträchtlicher Höhe vermeiden. Bei dem ersten Gespräch, welches daraufhin zwischen meiner Ehefrau, mir und Frau M. stattfand, schlug diese uns festverzinsliche Wertpapiere vor. Wenn ich das so gemacht hätte, wie das auf dem Papier stünde, hätten wir einen Überschuss von etwa 1.000 DM im Jahr erzielt, das hat uns nicht gereicht. Dann hätten aber noch bestimmte Auslagen gezahlt werden müssen, so dass es im Endeffekt vielleicht sogar ein Verlust gewesen wäre. Jedenfalls wäre es kein toller Gewinn gewesen. Ich war damals ein Fan von der Telekom - Anleihe. Nach diesem Gespräch gingen die Gespräche aber weiter und es hieß dann seitens Frau M., hier gibt es aber noch eine bessere Variante und hier kann man noch mehr Geld erzielen und dort noch mehr. ... Klar ist, und das weiß jedes Kind, dass es Kursschwankungen geben kann."

Aus diesen Aussagen geht zweifelsfrei hervor, dass es den Klägern in erster Linie nicht um die Erzielung regelmäßiger, steuerbarer Einnahmen gegangen ist. Selbst wenn sie sich - wie zunächst ins Auge gefasst - auf solche beschränkt hätten, wäre es der vorstehenden Zeugenaussage des Klägers zufolge zumindest zweifelhaft gewesen, ob sie bis zum 30. April 2009 hieraus einen Überschuss hätten erzielen können. Stattdessen haben sie sich für Papiere entschieden, deren Überschuss weniger in dem laufenden (einkommensteuerbaren) Ertrag als vielmehr in der (nicht einkommensteuerbaren) Wertsteigerung auf der Vermögensebene liegen sollte. Diese Einkunftserzielung sollte zum 30. April 2009 - mit der Veräußerung der Anlagen zum Zwecke der Darlehenstilgung - beendet sein.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass für bestimmte Papiere (Landesbank, Deka Lux Treasury USD, Dt. Telekom Intl. F00/05, Anleihe Argentinien 96/05), die eine regelmäßige einkommensteuerbare Ertragszahlung vorgesehen haben, die Überschusserzielungsabsicht zu bejahen ist. Hiergegen bestehen auch seitens des Senats keine Bedenken, soweit die Papiere eine Verzinsung von mehr als 5,15% vorgesehen haben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass unter Berücksichtigung der auf diese Papiere entfallenden Schuldzinsen die fraglichen Einkünfte mit 0 DM anzusetzen sind. Der Senat sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Der streitige Einkommensteuerbescheid ist dementsprechend zu korrigieren.

3. Der Klage war nach alledem im dargelegten Umfang stattzugeben. Im übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 FGO auferlegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Beklagte wird zur Berechnung der Steuer nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO verpflichtet.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Der Senat hielt den Erlass eines kostengünstigeren Gerichtsbescheides für angemessen (§ 90a FGO).



Ende der Entscheidung

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