Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 2 K 1179/04
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 42
EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1179/04

Einkommensteuer 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Hörndler,

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig sowie

die ehrenamtlichen Richterinnen Astrid Vogel (Betriebswirtin) und Claudia Bremerstein (Fachassistentin)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.H.v. 36.494 EUR festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger sind zum 1. Februar 2002 nach Frankreich verzogen.

In der Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger in der Anlage GSE einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG i.H.v. 36.494 EUR geltend. Er gehörte zu den Gründungsmitgliedern der am 20. Juli 2000 gegründeten X-AG - künftig: AG - . Der Nennwert seiner Anteile betrug 37.500 EUR (= 7,5% der gesamten Anteile der AG). Am 8. Januar 2002 veräußerte er diese Anteile (inklusive Zinsen) für 1.006,25 EUR an die Klägerin. Der Beklagte erkannte den Verlust nicht an und erließ am 9. Dezember 2003 einen dementsprechenden Steuerbescheid. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhoben die Kläger am 28. Juni 2004 Klage.

Sie beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 9. Dezember 2003 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes aus der Beteiligung an der AG i.H.v. 36.494 EUR festzusetzen.

Die Verluste seien gem. § 17 Abs. 2 S. 4b, Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch sein Regelungszweck ließen erkennen, dass die Vorschrift nur für hinzuerworbene Anteile gelte (Bl. 4 f.).

Der Verkauf sei zivilrechtlich wirksam gewesen. Die Aktionäre der AG hätten in ihrer Vereinbarung vom 20. Juli 2000 (Konsortialvertrag) zwar eine Mindesthaltepflicht und eine Andienungspflicht vereinbart. Bereits in 2001 hätte aber einer der fünf Gründungsgesellschafter seine Anteile an den Gesellschafter D verkauft. Wie bereits beim Verkauf der Aktien durch Herrn Y im Jahre 2001 hätten alle Gesellschafter auch beim Verkauf durch den Kläger am 8. Januar 2002 nicht auf der Einhaltung der in § 1 des Konsortialvertrages vereinbarten Mindesthaltepflicht bestanden.

Der Verkauf der Aktien an die Klägerin halte auch einem Fremdvergleich stand. Denn die anderen Aktionäre hätten nicht nur im Vorfeld des Verkaufes ihr Desinteresse am Kauf der Aktien geäußert, sondern auch nicht von ihrem in § 2 Nr. 3 des Konsortialvertrages festgelegten Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Dass auch diese fremden Dritten die Aktien nicht zu dem zwischen den Klägern vereinbarten Preis gekauft hätten, zeige, dass dieser Preis jedenfalls nicht zu niedrig gewesen sei.

Die Minderung des gemeinen Wertes der Aktien auf 1/40 ihres Nennwertes zum Jahresende 2001 ergebe sich auch aus den Gewinn- und Verlustrechnungen 2000 bis 2002 der AG. Bereits die Veräußerung der Anteile des Gründungsgesellschafters Y- etwa Mitte 2001 - sei weit unter dem Nennwert erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsleitung noch versucht habe, der negativen Entwicklung entgegen zu wirken. In der zweiten Jahreshälfte 2001 habe sich jedoch immer deutlicher gezeigt, dass die erzielbaren Umsätze weit hinter den Erwartungen zurück bleiben würden. Bei der Festlegung des Kaufpreises der Aktien habe sich die Größenordnung des Jahresfehlbetrages 2001 (lt. GuV 1.077.866 DM) bereits deutlich abgezeichnet.

§ 42 AO greife nicht ein. Der Verkauf sei schon deshalb nicht ausschließlich wegen des Wegzugs der Kläger nach Frankreich erfolgt, weil der Verlust auch in Frankreich steuerlich hätte geltend gemacht werden können. Der Verkauf sei aus folgenden nichtsteuerlichen Gründen erfolgt:

Einige Zeit vor dem Wegzug nach Frankreich sei der Kläger zu der Auffassung gelangt, dass seine Beteiligung auf einen Totalverlust zusteuere. Nachdem die Aktien den Mitaktionären erfolglos angeboten worden seien, sei ihm jeder Verkauf der Aktien zu einem Preis von mehr als einem EUR wirtschaftlich sinnvoll erschienen.

Es habe Probleme mit einem anderen Gesellschafter gegeben. Der Kläger habe durch den Verkauf Berührungspunkte mit diesem Aktionär so schnell wie möglich reduzieren wollen.

Im Gegensatz zum Kläger habe die Klägerin die langfristigen Chancen des Unternehmens etwas positiver eingeschätzt. Zudem sei ihr persönliches Verhältnis zu den Mitgesellschaftern nicht belastet gewesen.

Weil sie den Kläger nicht davon habe überzeugen können, die Aktien zu halten, habe sie die Aktien übernommen, bevor sie an einen fremden Dritten verkauft würden.

Die verbleibenden Gesellschafter hätten signalisiert, dass sie einem Verkauf an die Klägerin positiver gegenüber stehen würden als an einen fremden Dritten.

Wäre es alleine um eine Steuerminderung gegangen, hätten die Anteile auch an einen Mitgesellschafter zu einem geringeren Preis verkauft werden können. Die Anteile seien in der Tat später von der Klägerin für einen Euro an einen Mitgesellschafter veräußert worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er habe den Verlust im Hinblick auf die Verlustausgleichsbeschränkung des § 17 Abs. Abs. 2 S. 4 EStG nicht zum Abzug zugelassen. Daran werde nicht mehr festgehalten.

Des weiteren sei zuzugestehen, dass sich aus den mit dem Schriftsatz vom 22. September 2004 vorgelegten Gewinnermittlungen der AG deutliche Anhaltspunkte für die Wertlosigkeit der Aktien im Veräußerungszeitpunkt ergäben (Jahresfehlbeträge 2000: 93.547 DM, 2001: 1.171.414 DM und 2002: 154.248 EUR). Auch lasse das Verhalten der übrigen Anteilseigner nicht auf eine Werthaltigkeit der Aktien schließen (Bl. 58 f.).

Selbst bei Annahme der vorgenannten Voraussetzungen sei aber von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Die Kläger seien zum 1. Februar 2002 nach Frankreich verzogen. Durch die Grenzgängerregelung des DBA-Frankreich unterlägen die Arbeitslöhne der Kläger seither nicht mehr der inländischen Besteuerung. Da andere inländische Einkünfte nicht ersichtlich seien, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung der Beteiligung. Durch die von den Klägern gewählte Gestaltung komme über § 10d Abs. 1 EStG eine vollständige steuerliche Ausnutzung eines Veräußerungsverlustes letztmals in Betracht. Die am 8. Januar 2002 veräußerten Aktien seien zu diesem Zeitpunkt offenkundig wertlos gewesen. Die Aktien hätten nicht an einen fremden Dritten (insb. an die Mitaktionäre) veräußert werden können. An die Klägerin habe nur veräußert werden können, weil bei den Ehegatten der zwischen fremden Dritten übliche Interessengegensatz nicht bestanden habe. Bei der Gestaltung habe offensichtlich die sofortige steuermindernde Realisierung der im Streitjahr eingetretenen Wertminderung der Aktien im Vordergrund gestanden.

Der Senat hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. März 2008, zugestellt am 1. April 2008, stattgegeben. Am 21. April 2008 hat der Beklagte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Seiner Auffassung nach liegt ein Gestaltungsmissbrauch ( § 42 AO) vor. Bei der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 29. September 2004, EFG 2005, 712 habe es sich um einen Einzelfall gehandelt (BFH vom 18. Juli 2007 VIII B 63/06). Entscheidend sei vorliegend, dass es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handele, an dem Ehegatten beteiligt seien. Die Klägerin habe keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe für den Anteilserwerb gehabt. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe seien unsubstantiiert und lebensfremd. Die Kläger hätten den Vertrag über die Veräußerung der Anteile zum Preis von 1 EUR an einen Mitgesellschafter - so ihre Behauptung im Schriftsatz vom 29. November 2004 - bisher nicht vorgelegt.

Durch Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert, umgehend den Vertrag über die Veräußerung der Anteile der Klägerin zum Preis von 1 EUR an einen Mitgesellschafter vorzulegen. Dies ist - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht geschehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 42 AO liegen nicht vor.

1. Unter den Beteiligten ist durch den eingehenden Vortrag der Kläger im Klageverfahren unstreitig geworden, dass

die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 EStG für den begehrten Verlust vorliegen,

der Verkauf der Aktien an die Klägerin rechtswirksam erfolgt ist und dieser auch einem Fremdvergleich stand hält.

Streitig ist lediglich geblieben, ob der Verkauf wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO steuerlich nicht anzuerkennen ist.

2. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 1 S. 1 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Zieles unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BStBl II 1999, 123). Zwar ist es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse in einer Weise zu gestalten, dass sich die steuerliche Belastung verringert. Die hierfür gewählte Gestaltung ist jedoch der Besteuerung dann nicht zu Grunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei einer sinnvollen, die Zwecke und Ziele der Rechtsordnung berücksichtigenden Auslegung des Gesetzes missbilligt wird (Urteile des BFH vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722; vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BStBl II 1999, 769). Der Steuerpflichtige kann die Steuerminderung i.S.d. § 42 AO nicht nur durch Umgehung einer steuerbegründenden Norm, sondern auch durch die Erfüllung steuermindernder Vorschriften erreichen (Urteil des BFH vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Liegen die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauches vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstanden wäre ( § 42 Abs. 1 Satz 2 AO). Kein Gestaltungsmissbrauch ist normalerweise anzunehmen, wenn objektiv wertlose GmbH-Anteile zu einem symbolischen Preis auf die Ehefrau übertragen werden (FG Baden-Württemberg vom 29. September 2004 12 K 72/02, EFG 2005, 712).

Einem Steuerpflichtigen steht es hiernach grundsätzlich frei, seine Lebens- und Rechtsverhältnisse so einzurichten, wie es steuerlich für ihn am günstigsten ist. Diese Freiheit wird durch § 42 AO nur insoweit eingeschränkt, als die Gestaltungen ungewöhnlich erscheinen und dem Gesetzeszweck widersprechen. Ob eine Gestaltung rechtmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO ist, ist unter Abwägung aller o.g. Aspekte festzustellen.

Der Aspekt, ob es noch andere als steuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt, ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium, sondern - wie gesagt - lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten im Zuge der Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs. Es gibt im Gegenteil zahlreiche Beispiele dafür, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, obwohl bestimmte Vorgänge ausschließlich vor dem Hintergrund ihrer steuerlichen Auswirkungen verwirklicht werden (z.B. Eheleute heiraten Ende Dezember, um vom Splittingtarif zu profitieren; vermögende Eltern schenken ihren Kindern im 10-Jahres-Rhythmus Geldbeträge im Rahmen der vermögensteuerlichen Freibeträge; ein Unternehmer investiert in einem Jahr mit hohen Gewinnen; der Vermieter führt eine Instandsetzung, die noch warten könnte, wegen hoher Überschüsse im Veranlagungszeitraum durch; Eltern übertragen Kapitalvermögen auf ihre Kinder, damit diese ihren Unterhalt selbst bestreiten; ein Arbeitnehmer unterbricht seine Tätigkeit für ein Jahr vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres).

3. Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen zwar im wesentlichen die o.g. Rechtsgrundsätze angeführt, er hat sie jedoch im Entscheidungsfall nicht zutreffend angewandt. Er hat bei seiner Abwägung zu sehr den Aspekt in den Vordergrund gestellt, es gebe keine außersteuerlichen Gründe für die Anteilsveräußerung an die Klägerin. Hierbei hat er nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger keineswegs gehalten ist, seine Verhältnisse steuerlich so ungünstig wie möglich zu gestalten. Unstreitig war der Wert der verkauften Aktien der AG fast vollständig verloren. In einer solchen Situation schreibt es § 17 EStG einem Anteileigner nicht vor, wann er seinen Verlust steuerwirksam zu realisieren hat. Die Kläger haben eine Reihe von Gründen aufgezählt, die den Verkauf im Streitjahr veranlasst haben. Diese hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt und ergänzt. Hierzu hat sich der Beklagte nicht im Einzelnen geäußert und konnte diese auch in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegen. Selbst wenn es aber zutreffen würde, dass die Kläger durch den Verkauf im Hinblick auf ihren alsbaldigen Umzug nach Frankreich die letzte Möglichkeit genutzt hätten, den Verlust steuerwirksam zu realisieren, so ist dies kein Verhalten, das aus der Sicht des deutschen Steuerrechts zu missbilligen ist. Wer nach deutschem Steuerrecht einen Verlust nach 17 EStG erlitten hat, kann diesen auch geltend machen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der ihm steuerlich am günstigsten erscheint. Dies hat der Kläger getan.

Im übrigen hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG eine spezielle Missbrauchsregel aufgenommen. Die Existenz dieser Regelung zeigt auf, welche Vorgänge von Gesetzes wegen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Sie führt dazu, dass darüber hinausgehend § 42 AO allenfalls in extremen Ausnahmefällen angewandt werden kann. Um einen solchen handelt es sich vorliegend nicht.

Hierbei hat es der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung als unschädlich angesehen, dass der Vertrag über die Veräußerung der streitigen Anteile von der Klägerin an den Mitgesellschafter D für 1 EUR - trotz mehrfacher Nachfragen - nicht vorgelegt wurde. Auch der Beklagte hat im Hinblick hierauf nicht bezweifelt, dass der streitige Kaufpreis dem damaligen Teilwert der Anteile entsprach. Die Abläufe, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert hat, enthielten keine Anhaltspunkte für einen anderen Wert. Schließlich war zu berücksichtigen, dass es sich um Vorgänge gehandelt hat, an denen auch fremde Dritte (mit gegenläufigen Interessen) mitgewirkt haben und die Werte, um die es geht, relativ überschaubar waren.

4. Der Klage war demnach stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Beklagte wird zur Berechnung der Steuer nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO verpflichtet.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück