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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Gerichtsbescheid verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 2 K 1183/06
Rechtsgebiete: EStG, GG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
EStG § 33a Abs. 1 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1183/06

Einkommensteuer 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 11. März 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuersteuerbescheides 2004 vom 29. November 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 2.742 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Beklagten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist seit 28. Dezember 2000 verheiratet (Bl. 56; Rbh, Bl. 7). Er war bis Juni 2002 als Profi-Fußballspieler beim damaligen Bundesliga-Zweitligaverein A beschäftigt (Bl. 56). Anschließend war er vorübergehend arbeitslos (Bl. 56). Am 28. Januar 2004 schloss der Kläger mit dem damaligen Bundesliga-Zweitligaverein B einen Spielervertrag (Dok). Zum 15. April 2004 bezog der Kläger, der bis dahin in A wohnte, eine Wohnung in B.

In seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2004 beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung (Rbh, Bl. 1). Nachdem eine Nachfrage des Beklagten beim Einwohnermeldeamt der Stadt B ergeben hatte, dass die Ehefrau des Klägers nicht in Saarbrücken gemeldet war (Rbh, Bl. 9), erließ der Beklagte am 29. November 2005 einen Einkommensteuerbescheid für 2004 (Rbh, Bl. 10), wobei er die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnete.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. Dezember 2005 Einspruch ein (Rbh, Bl. 26). Den Einspruch wies der Beklagte am 11. Juli 2006 als unbegründet zurück (Bl. 4).

Am 14. August 2006 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Er beantragt sinngemäß (Bl. 1, 24 f., 57),

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29. November 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2006 insoweit zu ändern, als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i.H. von 6.037 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Unterhaltszahlungen i.H. von 5.760 Euro als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau habe im Streitjahr 2004 am Familienwohnsitz in Guinea gewohnt (Bl. 22). Insoweit habe, da er, der Kläger, berufsbedingt in Deutschland gewohnt habe, eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Dabei seien dem Kläger Aufwendungen für Familienheimfahrten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und sonstige Kosten (Telefonkosten) entstanden, welche Werbungskosten darstellten (Bl. 24 f.). Speziell für Familienheimfahrten habe er einen Betrag von 2.742 Euro aufgewandt (Bl. 23).

Überdies habe der Kläger seiner Ehefrau, seinen Eltern und Geschwistern Unterstützungsleistungen entweder per Überweisung oder aber im Rahmen eines Besuches in Guinea bar zukommen lassen (Bl. 24). Sämtliche unterstützten Personen verfügten über keine eigenen Einkünfte.

Der Beklagte beantragt (Bl. 44),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Meinung des Beklagten nicht vor (Bl. 45). Die Aufteilung in zwei Haushalte sei nicht berufsbedingt. Bereits vor seiner Eheschließung im Jahr 2000 habe der Kläger einen Haushalt in Deutschland unterhalten, während seine Ehefrau vor und nach der Heirat in Guinea gelebt habe.

Die seitens des Klägers vorgelegten Nachweise betreffend die angeblichen Unterhaltsleistungen genügten nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung. Die Mängel bezögen sich sowohl auf den Nachweis der Bedürftigkeit der Zahlungsempfänger als auch der Zahlung als solche (Bl. 47 ff.). Zudem sei der Kläger seinen Geschwistern gegenüber nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger kann im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zwar keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Indessen sind Aufwendungen für Familienheimfahrten steuermindernd zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Zahlungen an seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister führen nicht zu einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.

1. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

1.1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für den Werbungskostenabzug nicht ausreichend, dass eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittet ist. Die doppelte Haushaltsführung muss vielmehr aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung nur der Fall, wenn die doppelte Haushaltsführung, d.h. die Einrichtung der zweiten Wohnung, aus beruflichem Anlass begründet wird. Es handelt sich hierbei um eine konkrete Kodifizierung des Veranlassungsprinzips. Die gesetzliche Regelung geht dabei davon aus, dass grundsätzlich zunächst ein eigener (Haupt-) Hausstand des Steuerpflichtigen bestanden haben muss, bevor es zur Einrichtung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gekommen ist (vgl. BFH vom 15. März 2007 VI R 31/05, BStBl II 2007, 533 m.w.N.).

Es entspricht auch ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich dann nicht aus beruflichem Anlass begründet wird, wenn ein Arbeitnehmer heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet. Das auslösende Element bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte liegt hier in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich (z.B. BFH vom 22. September 1988 VI R 53/85, BStBl II 1989, 293; vgl. auch Bundesverfassungsgericht vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, HFR 1988, 582).

Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat allerdings im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen. Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; BFH vom 4. April 2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384, m.w.N.).

Der BFH hat jedoch ständig auch daran festgehalten, dass diese -wegen des verfassungsrechtlichen Förderungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG gebotene- Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG u.a. dann nicht anwendbar ist, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist (BFH vom 23. Februar 1990 VI R 87/86, BFH/NV 1990, 764).

1.2. Im Streitfall liegt nach diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien keine doppelte Haushaltsführung vor.

Der Kläger unterhielt, als er im Jahr 2000 heiratete, eine Wohnung in Deutschland. Danach begründete er -wie offenkundig auch zuvor- nach Aktenlage keine "Familienwohnung" in Guinea. Vielmehr war er aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten im Inland ansässig. Dies änderte sich auch nicht, als das Engagement bei A endete und der Kläger vorübergehend ohne Engagement im Inland war. Der Kläger blieb bis zu seinem Umzug nach B in der Folge des Wechsels zum B in A wohnhaft. Mithin wurde aus beruflichen Gründen kein zweiter Haushalt begründet.

Im Übrigen kommt die unter Tz. 1.1. zitierte Rechtsprechung zum Tragen, wonach eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich dann nicht aus beruflichem Anlass begründet wird, wenn ein Arbeitnehmer heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet. Die hiervon zugelassene Ausnahme (beide Eheleute sind im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, wohnen jeweils dort und machen anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand) kommt im Streitfall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig war und der Kläger nicht -wie im Urteil des FG Saarland vom 30. August 2000 1 K 92/00, EFG 2000, 1238- nur eine bereits vorher begründete doppelte Haushaltsführung beibehalten hat.

2. Familienheimfahrten

2.1. Kosten, die ein allein am Arbeitsort wohnender Arbeitnehmer für Familienheimfahrten aufwendet, können -abgesehen von der im Streitfall nicht vorliegenden doppelten Haushaltsführung- als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß der im Streitjahr 2004 noch bestehenden Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Buchst. a.A. des Steueränderungsgesetzes vom 19. Juli 2006, BGBl. I 1652 mit Wirkung vom 1. Januar 2007) steuerlich zu berücksichtigen sein. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, z.B. eine Familienwohnung am Hauptwohnsitz und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, so kommt der Werbungskostenabzug zwar grundsätzlich nur für Fahrten von und zu der Wohnung in Betracht, die der Arbeitsstätte am nächsten liegt. Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte werden jedoch dann berücksichtigt, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und (zusätzlich) von diesem "nicht nur gelegentlich" aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Der BFH hatim Urteil vom 8. November 1996 VI R 43/94, BFH/NV 1997, 341 das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" nach dessen Wortsinn dahin gehend aufgefasst, dass der Arbeitnehmer die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Abständen aufgesucht haben muss. In dem Urteilsfall wurde das deshalb verneint, weil der Kläger im betreffenden Jahr nur einmal zu einem längeren Urlaub seine Familienwohnung im Ausland aufgesucht hatte. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat in dieser Entscheidung, ob er der Verwaltungsanweisung in Abschn. 42 Abs. 3 Satz 6 LStR 1990 (Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 der im Streitfall maßgebenden LStR 1996) folgen könne, wonach der Werbungskostenabzug bei einem verheirateten Arbeitnehmer mindestens sechs Aufenthalte jährlich in der Wohnung voraussetzt.

Mit der ab dem Veranlagungszeitraum 1990 in das Gesetz eingeführten Regelung wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH eingeschränkt, die bei Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Familienwohnung den Werbungskostenabzug unabhängig von der Anzahl dieser Fahrten zugelassen hatte. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Formulierung "nicht nur gelegentlich" auf eine zahlenmäßig eindeutige Festlegung verzichtet, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Diese Vorgehensweise lässt nach Auffassung des BFH im Urteil vom 26. November 2003 VI R 152/99, BStBl II, 2004, 233 den Schluss zu, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Subsumtion eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Hierzu kann z.B. auch eine besonders große Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung gehören.

Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996;vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98).

2.2. Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2004 trotz seiner im Inland ausgeübten beruflichen Tätigkeit seinen Lebensmittelpunkt in Guinea. Hierfür spricht zwar weniger die Dauer seiner dortigen Aufenthalte in Guinea im Streitjahr. Indessen ist dies nach dem Dafürhalten des Senats nicht allein ausschlaggebend. In erster Linie sind es die familiären Beziehungen -hier der Kontakt zu der in Guinea studierenden Ehefrau und der dort befindlichen restlichen Familie-, die die Lebenssituation des Klägers kennzeichnen und prägen. Soweit solche familiären Beziehungen bestehen, hält es der Senat für gerechtfertigt, hieraus abzuleiten, dass nicht allein durch die berufliche Situation (hier also die Tätigkeit als Berufsfußballer im Inland) sich der Lebensmittepunkt verlagert.

Bei der Annahme des Lebensmittelpunktes in Guinea einerseits und andererseits der großen Entfernung zwischen dem Berufsort des Klägers und seinem Heimatland Guinea erscheint dem Senat die Durchführung von drei Heimflügen in einem Jahr ausreichend, um nicht nur von einem "gelegentlichen" Aufsuchen der weiter entfernt liegenden Wohnung zu sprechen.

Demnach ist ein entsprechender Werbungskostenabzug i.H. von 2.742 Euro gerechtfertigt. Insoweit folgt der Senat den (geschätzten) Angaben des Klägers, nachdem dieser entsprechende Flugreiseaufwendungen nicht mehr nachweisen konnte (Bl. 23).

3. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

3.1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 13.020 DM im Kalenderjahr 1999 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach inländischen Maßstäben, d.h. nach dem BGB. Dies gilt nach § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige im Ausland unterstützen (BFH vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, DStR 2005, 588).

Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die vom BMF im Schreiben in BStBl I 1996, 115 für die Bemessung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog. Ländergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Gesetzes dar (vgl. BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214).

Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).

Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (BFH vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BStBl II 2005, 24). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel (BFH vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BStBl II 1987, 675; BFH vom 15. Juni 1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).

Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH vom 27. Juli 1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229, m.w.N.).

Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. So können etwa in Fällen eines Bürgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (Urteil des BFH vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, DStR 2005, 588).

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

3.2. im Streitfall fehlt es hinsichtlich der Geschwister des Klägers bereits an einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Der Kläger ist nach inländischem Recht weder seiner Schwester noch seinem Bruder gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Nur Verwandte in gerader Linie müssen einander Unterhalt gewähren (§§ 1601 f. BGB). In gerader Linie sind Personen verwandt, die voneinander abstammen (§ 1589 Satz 1 BGB). Hierzu zählen die Schwester und der Bruder des Klägers nicht (vgl. § 1589 Satz 2 BGB; vgl. auch BFH vom 30. September 2003 III R 19/01, BFH/NV 2004, 329).

Ansonsten hat der Kläger -trotz gesonderter Aufforderung durch den Berichterstatter (Bl. 55)- keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, um dem Gericht die notwendige Überzeugung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG zu verschaffen.

So liegen keine Bescheinigungen i.S. der Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 15. September 1997 vor. Die Bestätigung vom 28. Juni 2007 (Bl. 60) kann im Übrigen allenfalls für das Jahr 2007 Aussagekraft besitzen. Über die Verhältnisse im Streitjahr 2004 sagt sie nichts aus. Der Vortrag des Klägers zu den Beweiserleichterungen ist ansonsten keinesfalls zwingend. Letztlich läuft er darauf hinaus, der Bescheinigung Glauben zu schenken, ohne dass im Detail dargelegt worden wäre, dass die Erfüllung der üblichen Nachweispflichten ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf das Verhalten des Klägers im laufenden Verfahren: Hatte er anfangs mit Blick auf ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau unter der -angeblich gemeinsamen- Wohnanschrift "Y-Straße" in B (Rbh, Bl. 1) die Zusammenveranlagung beantragt (Rbh, Bl. 12), so änderte er kurzerhand diesen Vortrag (Schriftsatz vom 19. Januar 2007, Bl. 21), nachdem offenkundig der zuvor vorgebrachte Sachverhalt ihn in Nachweisschwierigkeiten gebracht hatte. Nunmehr hieß es (Bl. 23, 39), der Kläger unterhalte in Guinea gemeinsam mit seiner Ehefrau, die studiere, eine Wohnung. Hier soll nunmehr die Ehefrau des Klägers wohnen, mit der er wöchentlich telefoniert haben will (Bl. 23).

Der Senat sieht sich angesichts dieses wechselhaften Vorbringens gehindert, dem Vortrag des Klägers zu folgen, was die Unterhaltsbedürftigkeit und auch die Unterstützungsleistungen ansonsten betrifft.

Dies führt im Streitfall zur Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen.

4. Insgesamt war damit der Klage insoweit stattzugeben, als der Kläger einen weiteren Werbungskostenabzug (vgl. Tz. 2 der Entscheidungsgründe) von 2.742 Euro beanspruchen kann. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die rechnerische Umsetzung der Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 2.742 Euro übertragen.

Die Kosten des Verfahrens waren zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Umfang ihres verhältnismäßigen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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