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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Gerichtsbescheid verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 2 K 1217/08
Rechtsgebiete: EStG, BBiG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
BBiG § 21 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1217/08

Kindergeld von August 2007 bis Januar 2008

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 30. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin für deren Tochter J Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 5. März 1986 geborenen Tochter J. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008.

J absolvierte ab 2. August 2004 eine Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation (KiG, Bl. 14). Der Ausbildungsbetrieb stellte im Mai 2007 seine Tätigkeit als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (KiG, Bl. 30). Nachdem J im Juni 2007 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte (KiG, Bl. 30), erließ die Beklagte am 19. Februar 2008 einen Bescheid, in dem sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2007 aufhob (KiG, Bl. 38).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 44), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2008 (Bl. 8) als unbegründet zurückwies.

Am 19. Mai 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Nachdem zwischenzeitlich die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2008 für den Zeitraum Juni/Juli 2007 Kindergeld bewilligt hat (Bl. 42), beantragt die Klägerin sinngemäß (Bl. 2),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2008 zu verpflichten, für J Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.

Die Klägerin macht geltend, J habe im Januar 2008 die (Wiederholungs-) Prüfung absolviert und auch bestanden. Ab August 2007 habe sie zweimal wöchentlich die Berufsschule besucht und sich durch Nachhilfe und im Eigenstudium entsprechend auf die Prüfung vorbereitet. Auch ohne entsprechenden Schulbesuch müsse in der Phase zwischen Nichtbestehen der ersten Prüfung und Absolvierung der Wiederholungsprüfung Kindergeld gezahlt werden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 52),

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nicht nachgewiesen sei, dass J regelmäßig die Berufsschule besucht habe. Dies jedoch sei nach internen Anweisungen der Beklagten grundsätzlich erforderlich, um weiterhin Kindergeld zu erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum von August 2007 bis einschließlich Januar 2008 einen Anspruch auf Kindergeld für ihre sich in dieser Zeit noch in Ausbildung befindliche Tochter J.

1. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet.

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme muss nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (vgl. dazu BFH vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701; VI R 34/98, BStBl II 1999, 705; VI R 50/98, BStBl II 1999, 706; VI R 92/98, BStBl II 1999, 708; VI R 143/98, BStBl II 1999, 710, und VI R 16/99, BStBl II 1999, 713).

Die Berufsausbildung endet regelmäßig mit dem Erreichen des Ausbildungsziels, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses der für den Abschluss der jeweiligen Berufsausbildung vorgesehenen Prüfung (vgl. DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 4), es sei denn, das Kinder hätte bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen (BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).

Wird eine solche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sich die Berufsausbildung um die Zeit bis zu der nach der betreffenden Ausbildungsordnung vorgesehenen Wiederholungsprüfung, das heißt bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung, verlängern. § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestimmt hierzu, dass sich im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr verlängert (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg vom 22. April 1999, 6 K 137/98, [...]).

Nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisungen (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Ausbildung zu berücksichtigten, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert (so wie es nach § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz möglich ist), das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht.

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses etwa durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes -ohne Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses in o.a. Sinne- sieht die Verwaltung nach Abs. 7 ihrer oben zitierten Anweisungen die Berufsausbildung dann als fortbestehend an, wenn die zuständigen Kammern das Kind auch ohne Nachweis eines Anschluss-Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung bzw. zur Wiederholungsprüfung zulassen. Ansonsten verlangt die Verwaltung, dass das Kind bis zur Prüfung die Berufsschule besucht (vgl. dazu auch Hessisches Finanzgericht vom 23. Februar 2006, 2 K 644/03, DStRE 2006, 1452; FG Düsseldorf vom 10. Juli 2007, 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529).

Der Senat kann der Auffassung der Verwaltung, wonach eine "ausbildungsverhältnisfreie Ausbildung" den Besuch der Berufsschule voraussetzt und damit ein bloßes Selbststudium generell nicht genügen lässt, nicht folgen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anders zu behandeln als die Vorbereitung auf eine solche Prüfung ohne Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses. Eine solche einschränkende, rein formalistische Sicht trägt dem weiten Begriff der "Ausbildung" nicht Rechnung. Überdies berücksichtigt diese Sichtweise nicht, dass auch ohne die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses die generell den Abschluss der Ausbildung bildende Prüfung möglich ist. Hinzu kommt, dass die enge Sicht der Verwaltung der ansonsten gesellschaftlich geäußerten Forderung nach Förderung der Ausbildung zuwiderläuft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Ausbildung schließlich mit dem gewünschten Erfolg, nämlich einem entsprechenden Abschluss, endet.

Demzufolge besteht kein Grund, steuerlich den Begriff "Ausbildung" in Abweichung von der berufsrechtlichen und gesellschaftlichen Sichtweise auszulegen.

2. Im Streitfall hat die Tochter der Klägerin -entsprechend der vorstehend beschriebenen Rechtslage- erst mit dem Bestehenden der Wiederholungsprüfung und nicht schon mit dem Nichtbestehen der Erstprüfung ihre Ausbildung beendet.

Der Klage war danach antragsgemäß stattzugeben.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 Abs. 3 FGO i.V. mit §§ 707 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, dies nicht zuletzt im Hinblick auf das beim BFH unter III R 70/07 anhängige Revisionsverfahren

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen (siehe Nummer 1). Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Beteiligten können gegen den Gerichtsbescheid auch Revision einlegen (siehe Nummer 2). Wird neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung Revision eingelegt, so findet mündliche Verhandlung statt.

Ende der Entscheidung

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