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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 2 V 1447/07
Rechtsgebiete: KraftStG, StVZO


Vorschriften:

KraftStG § 8 Nr. 2
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
StVZO § 23 Abs. 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 V 1447/07

Kraftfahrzeugsteuer

In dem Verfahren

hat der 2. Senat des Finanzgericht des Saarlandes

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Morsch

am 7. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung der Besteuerung des Wohnmobils des Antragstellers verfassungsrechtlich zulässig ist.

Der Antragsteller ist Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im April 2007 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab Juli 2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige Jahresbetrag von 210 EUR für ein "sonstiges Fahrzeug" wurde bis zum 31. Dezember 2005 beibehalten, ab 1. Januar 2006 wurde ein Jahresbetrag von 480 EUR für ein Wohnmobil zu Grunde gelegt.

Der Kläger erhob im Mai 2007 Einspruch gegen den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner im Juli 2007 ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom April 2007 von der Vollziehung auszusetzen.

Er ist der Ansicht, die Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 stelle eine rückwirkende belastende Gesetzesänderung dar, die verfassungswidrig sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Rückwirkung durch die Änderung das KraftStG stelle eine sachgerechte Anschlussregelung an den Wegfall des § 23 Abs. 6 StVZO dar, durch die für alle Kombinationskraftwagen die Grundlage für die Gewichtsbesteuerung entfallen sei. Erst durch die Neuregelung in § 18 Abs. 5 KraftStG sei nunmehr ausdrücklich normiert, Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember 2005 nach Gewicht zu besteuern und für die Folgezeit über die Definition in § 2 Abs. 2b KraftStG und den dazu gehörigen Steuertarifen in § 8 Nr. 2a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG anders zu besteuern als andere Kombinationskraftwagen.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aus-setzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden Unterlagen - insbesondere die Akten der Finanzbehörde - sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht erforderlich.

2. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Der Antragsgegner hat die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Antragstellers zutreffend neu festgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder - der Ansicht des FG Hamburg im Urteil vom 30. März 2007 (7 K 22/06, EFG 2007, 1368) folgend - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zu erfolgen hatte. Jedenfalls war mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) mit Ablauf des 30. April 2005 das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr zwingend als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (vgl. BFH vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).

Bis dahin waren auf Grund des Urteils des BFH vom 31. März 1998 (VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487) sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als PKW zu besteuern, sondern wurden wie ein LKW nach Gewicht besteuert. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO, der im Jahr 1969 aus - inzwischen nicht mehr relevanten - straßenverkehrsrechtlichen Gründen geschaffen worden war, sind auch diese Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen (BFH vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778).

Danach wäre das Fahrzeug des Antragstellers - auch ohne ausdrückliche Änderung des KraftStG - als PKW einzustufen und bereits ab 1. Mai 2005 höher zu besteuern gewesen, da es vor allem der Beförderung von Personen dient. Für Wohnmobile bis 2,8 t hatte der BFH bereitsmit Urteil vom 22. Juni 1983 (II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747) ausdrücklich festgestellt, dass diese als PKW zu besteuern seien undmit Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 462), dass nur Wohnmobile über 2,8 t ähnlich Kombinationskraftfahrzeugen der Gewichtsbesteuerung unterliegen.

Die Änderung der Steuerfestsetzung ist auch nicht deshalb in einem anderen Licht zu sehen, weil die Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen durch Einfügung von § 2 Absatz 2b sowie § 8 Nummer 1a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftSt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Geltung ab 1. Mai 2005 geregelt und darin die Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen gemäß § 18 Abs. 5 KraftStG zum 1. Januar 2006 bestimmt worden ist.

Ohne die Änderungen im KraftStG wäre das Fahrzeug des Antragstellers - wie oben dargelegt - bereits auf Grund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO durch die noch im Jahr 2004 verkündete Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (BGBl. I, 2712) mangels Sonderregelung nach den allgemeinen Beurteilungskriterien bereits ab 1. Mai 2005 als PKW und zudem noch höher zu besteuern gewesen als jetzt. Bis zum In-Kraft-treten der Neuregelung wurde zunächst auf Grund eines Landeserlasses vom 13. April 2005 (B/3-3-80/2005 - S 6104; gleichlautende Erlasse in anderen Ländern) zunächst auf eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verzichtet. Erst mit der Änderung des KraftStG im Dezember 2006 ist die Grundlage dafür geschaffen worden, dass Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember 2005 noch nach Gewicht besteuert wurden und erst danach ein Übergang zu den allgemeinen Besteuerungskriterien für PKW erfolgt ist. Insoweit stellen die Änderungen im KraftStG eine rückwirkende Regelung dar. Für Wohnmobile über 2,8 t beinhalten sie jedoch eine Regelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Zudem bestand ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen Besteuerung schon mit Wegfall von § 23 Abs. 6 StVZO durch Gesetz vom 2. November 2004 nicht mehr. Hinzu kommt, dass es dem Steuerpflichtigen auch möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig darauf einzustellen, da auch in den Medien vor bzw. mit In-Kraft-treten der Änderung der StVZO nicht nur auf die höhere Besteuerung für sonstige Kombinationskraftfahrzeuge hingewiesen wurde, sondern auch auf die Auswirkungen für Wohnmobile (z.B. WDR Fernsehen, Service-Zeit Verkehr am 12. April 2005; markt am 2. Mai 2005).

3. Da der Antrag keinen Erfolg hat, ergeht die Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage der Rückwirkung der Änderungen im KraftStG von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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