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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 1 K 1098/05
Rechtsgebiete: DBA Österreich, EGV


Vorschriften:

DBA Österreich Art. 15 Abs. 1 S. 2
EGV Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 1098/05

Einkommensteuer 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2008

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Gehlhaar,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

den ehrenamtlichen Richter ...

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger wohnt in E. und ist als Berufskraftfahrer bei einer Handels- und Transportgesellschaft in Österreich angestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 unterwarf der Beklagte Einkünfte aus dieser nichtselbstständigen Tätigkeit anteilig der deutschen Einkommensteuer und bezog sich insoweit auf Artikel 15 Abs. 1 letzter Halbsatz des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA).

Auf Nachfrage des Beklagten hatte der Kläger mitgeteilt, dass er in Österreich 120, in Deutschland 40, in der Schweiz 5, in Belgien 30, in Frankreich 35, in Holland 40 und in Luxemburg 5 Tage gearbeitet habe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 01. März 2005, in dem der Beklagte gemessen an der Aufstellung des Klägers einen Anteil des Besteuerungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 56,37 v.H. annahm, richtete sich der Einspruch vom 02. März 2005. Der Kläger teilte nunmehr mit, dass er täglich zum Firmensitz seines Arbeitgebers nach Österreich zurückkehre und damit Österreich das Besteuerungsrecht zustehe. Der Kläger durchfahre zwar verschiedene europäische Staaten, übernachte dort jedoch nicht.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legte der Kläger sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 07. April 2005 vor. Dort heißt es wörtlich:

" Hiermit bestätigen wir, dass Herr N. in der Regel wöchentlich an folgenden Tagen bei uns in Österreich ist.: Montag und Dienstag bzw. Mittwoch oder Donnerstag (zumindest 3 Tage die Woche !)."

Mit Einspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 wies der Beklagte den Einspruch als teilweise unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung bestimme sich der Ort der Arbeitsausübung eines Berufskraftfahrers, da das Fahrzeug die regelmäßige Arbeitsstätte darstelle, nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeuges. Somit unterfalle der Arbeitslohn für Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Besteuerungsrecht und für Fahrten in Österreich dem österreichischen Besteuerungsrecht. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt werde, bestimme sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz, hier Deutschland. Bei 275 Arbeitstagen und einer 5/6-Tage Arbeitswoche halte sich der Kläger nach der Arbeitgeberbescheinigung drei Tage in der Woche in Österreich auf, so dass von einem auf Österreich entfallenden Anteil von 50 v.H. auszugehen sei. Damit unterlägen von den erzielten Einkünften in Höhe von gesamt 27.732 EUR aus der Tätigkeit als Kraftfahrer 13.866 EUR dem österreichischen Besteuerungsrecht. Insoweit änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid. Für den verbleibenden Anteil in Höhe von 13.866 EUR ging er weiterhin von einem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus.

Gegen den Einspruchsbescheid richtet sich die am 22. Juli 2005 erhobene Klage, in der der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass aufgrund der bereits erfolgten Besteuerung des Lohnes in Österreich Deutschland nicht zusätzlich berechtigt sei, nochmals Steuern zu erheben. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Der Kläger behauptet, dass die österreichischen Steuerbehörden eine Aufteilung der Fernfahrten nach den unterschiedlichen Ländern nicht akzeptierten und vielmehr der Sitz des Beschäftigungsunternehmens maßgeblich sei. Nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger Ende 2007 mit den österreichischen Steuerbehörden Kontakt aufgenommen. Er habe mit dem Finanzamt am Sitz seines Arbeitgebers gesprochen und dort sei ihm gesagt worden, dass aufgrund fehlenden Wohnsitzes in Österreich eine Veranlagung in Österreich nicht möglich sei. Eine schriftliche Bestätigung des österreichischen Finanzamtes oder einen Nachweis über das behauptete Gespräch sowie die Ablehnung einer Veranlagung legte der Kläger nicht vor.

Soweit Deutschland die Auffassung vertrete, dass bei Berufskraftfahrern das Fahrzeug als regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei und dies auch im BMF-Schreiben vom 13. März 2002, IV B 6 - S 1301 Lux - 8/02, BStBl. I 2002, 485, geregelt sei, könne nach Auffassung des Klägers diese inländische deutsche Rechtsvorschrift nicht das DBA aufheben. Zudem könne der Kläger die Rechtsfolgen nicht durch eine Veranlagung in Österreich beseitigen.

Der Kläger ist weiter der Meinung, dass durch die Doppelbesteuerung die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 48 EGV (gemeint ist wahrscheinlich Art. 43 EGV) verletzt sei. Es müsse daher zu einem Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland kommen bzw. die Rechtssache müsse gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Mehrere Anträge beim Beklagten auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens seien abgelehnt worden.

Weiter bezieht der Kläger sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. Oktober 2006, I R 81/04, BFH/NV 2007, 593. In diesem habe der BFH bei einem Prokuristen einer schweizerischen Kapitalgesellschaft das Besteuerungsrecht der Schweiz zugesprochen. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse daher bei einem Berufskraftfahrer das Urteil des BFH ebenfalls Anwendung finden. Es dürfe auch keine Ungleichbehandlung von Schiffs- und Luftfahrzeugführern und Kraftfahrern zugelassen werden. Insoweit verstoße Art 15 Abs. 5 DBA Österreich - Deutschland gegen den Gleichheitssatz.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Einkommensteuer 2003 vom 03. Februar 2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 aufzuheben, soweit eine nochmalige Versteuerung der bereits in Österreich versteuerten Arbeitnehmereinnahmen in Höhe von 13.866 EUR vorgenommen worden ist, die Revision zuzulassen, die Rechtssache gemäß § 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Ansicht, dass der Kläger eine Einkommensteuerveranlagung in Österreich durchführen müsse und die Republik Österreich in Anwendung des DBA bei analoger Sachverhaltsbeurteilung sodann auf einen Teil der Besteuerungsgrundlagen verzichten würde. Auf ein Verständigungsverfahren komme es daher nicht an.

Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass der Kläger zwar behaupte, bei österreichischen Finanzbehörden vorstellig geworden zu sein, dies jedoch über die gesamte Dauer des Verfahrens bisher nicht bewiesen habe. Er geht davon aus, dass aufgrund der europäischen Rechtsharmonisierung ein entsprechender Antrag auf Veranlagung in Österreich beschieden werden würde.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass das DBA rechtwidrig sei und Ungleichbehandlungen vorliegen würden, weist der Beklagte darauf hin, dass das DBA dem OECD-Musterabkommen entspreche und differenzierte Regelungen einzelner Berufsgruppen zulässig seien.

Letztlich weist der Beklagte darauf hin, dass das vom Kläger benannte BFH-Urteil auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht übertragbar sei und auch die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung die regelmäßige Arbeitsstätte eines Berufskraftfahrers beim Fahrzeug annehmen würden.

Dem Senat haben die Einkommensteuer- und Vollstreckungsakte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht einen 50 v.H.-Anteil der in Österreich vereinnahmten Entgelte aus der Tätigkeit als Berufskraftfahrer entsprechend den Regelungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen.

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA dürfen die bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.

Ein Berufskraftfahrer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung liegt demzufolge zwangsläufig dort, wo er sich mit seinem Fahrzeug gerade aufhält bzw. fortbewegt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH (u.a.Beschlüsse vom 22. Januar 2002, I B 79/01, BFH/NV 2002, 902, undvom 16. Mai 2002, I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423, jeweils m.w.Nw.; siehe auch Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rdnr. 107). Insoweit kommt es auf das Schreiben des BMF vom 13. März 2002, IV B 6 - S 1301 Lux - 8/02, nicht an, welches zudem Ausführungen zum DBA Luxemburg - Bundesrepublik Deutschland macht und daher allenfalls mittelbar im hier zu entscheidenden Fall Anwendung finden könnte.

Der Kläger hat auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 07. Januar 2005 die Anzahl der Arbeitstage in unterschiedlichen Staaten dargestellt. Danach hält er sich zu 120 Tagen in Österreich und zu 175 Tagen in anderen Staaten (davon 40 in Deutschland) auf. Auf Nachfrage des Beklagten hat der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 07. April 2005 folgendes ausgeführt: "Hiermit bestätigen wir, dass Herr N. in der Regel wöchentlich an folgenden Tagen bei uns in Österreich ist.: Montag und Dienstag bzw. Mittwoch oder Donnerstag (zumindest 3 Tage die Woche !)". Eine arbeitstägliche Rückkehr nach Österreich liegt entgegen den Angaben des Klägers ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers nicht vor. Damit ist die Ausübung der Tätigkeit nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Staaten erfolgt, so dass der Republik Österreich das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA nur anteilig zusteht, soweit nämlich der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt hat. Für die Tätigkeit in Deutschland und in Drittstaaten bewendet es bei dem Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat.

Gegen die Berechnung der deutschen Einkommensteuer auf der Grundlage der Schätzung des Beklagten hat der Kläger selbst keine Einwände erhoben. Nach seinen Angaben hat er im Jahr 2003 insgesamt 275 Tage gearbeitet, davon 120 Tage in Österreich. Soweit der Beklagte zunächst im Einkommensteuerbescheid vom 01. März 2005 eine Aufteilung Österreich 43,64 v.H. und Deutschland 56,37 v.H. angenommen hatte, hat er diese nach Erhalt der Arbeitgeberbescheinigung auf einen 50 v.H.-Anteil zugunsten des Klägers erhöht. Diese Schätzung begegnet keinen Bedenken.

Da die Besteuerung entsprechend den Regelungen des DBA erfolgt ist, obliegt es dem Kläger, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung in Österreich den dort zu viel erhobenen Steuerbetrag zurückzufordern. Ob eine Veranlagung beantragt wurde und ggf. zwischenzeitlich die Steuern erstattet wurden, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Er hat vielmehr nur behauptet, dass die österreichischen Behörden eine Veranlagung abgelehnt haben. Der Antrag auf Veranlagung wäre aber der richtige Weg, die von ihm gerügte Doppelbelastung zu vermeiden.

Ein Wahlrecht, durch Verzicht auf eine Veranlagung in Österreich das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich zu verlagern, hat der Kläger nicht. Sollte tatsächlich, wie der Kläger behauptet, eine divergierende Auslegungspraxis in beiden Staaten zu einer dem DBA nicht entsprechenden Doppelbesteuerung führen, steht es ihm frei, nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland - Österreich seinen Fall mit dem Ziel eines Verständigungsverfahrens der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland zu unterbreiten. Das ist das Bundeszentralamt für Steuern (siehe auch Merkblatt zum Internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren, BMF-Schreiben vom 13. Juni 2006, IV B 6 - S 1300 - 340/06, Haufe-Index 1560362). Das Finanzgericht ist insoweit der falsche Adressat.

Der Besteuerung entsprechend den Regelungen des DBA steht auch nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EGV entgegen. #Nach Art. 43 EGV haben Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates das Recht auf Niederlassungsfreiheit, welches das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst. In steuerlicher Hinsicht muss jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen werden. Das heißt, dass nationale Regelungen keine Ungleichbehandlungen oder steuerlichen Nachteile aufgrund Staatsangehörigkeit oder Sitz erlauben. Bei den DBA handelt es sich um bilaterale Abkommen zwischen zwei Staaten, die der Freizügigkeit nicht entgegenstehen, sondern gerade die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von vornherein regeln und damit der Freizügigkeit dienen. Bei - aus Sicht des Gerichts - klarer Sachlage und Rechtsanwendung kommt es hier zu keinen Eingriffen, so dass die Rechtssache auch nicht nach Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Auslegung von Gemeinschaftsrecht streitig ist.

Soweit der Kläger sich auf das Urteil des BFH vom 25. Oktober 2006, I R 81/04, BFH/NV 2007, 593, bezieht, ist der dort entschiedene Sachverhalt auch nicht annähernd mit dem hier streitigen vergleichbar. Dort erfolgte die Besteuerung eines Prokuristen einer schweizerischen Kapitalgesellschaft. Für die Besteuerung leitender Angestellter enthält das DBA Schweiz - Bundesrepublik Deutschland in Art 15. Abs. 4 ausdrückliche Sonderregelungen, die rechtshistorisch gewachsen und völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind. Die Übernahme des Rechtsgedankens des Urteils oder in typisierender Form kommt daher nicht in Betracht.

Eine Ungleichbehandlung als Berufskraftfahrer liegt auch nicht im Hinblick auf Schiffs- oder Flugzeugbesatzungen vor. Insoweit sehen die DBA - in Anwendung des OECD-Musterabkommens - Sonderregelungen vor, die Ausfluss des internationalen Verkehrs sind. Im internationalen Verkehr kommt es zu einem ständigen Ortswechsel, in dessen Folge der tatsächliche Ort der Arbeitsausübung praktisch nicht zu ermitteln ist. Als Ersatzlösung wird daher an den Ort der Geschäftsleitung des international tätigen Unternehmens angeknüpft. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelungen nur dann Anwendung finden, wenn internationaler Verkehr auf internationalen Gewässern und in internationalen Lufträumen erfolgt. Das Durchfahren mehrerer Nationalstaaten erfolgt nicht im internationalen Verkehr in der Definition der Doppelbesteuerungsabkommen. Es steht den Staaten zudem zu, in bilateralen Abkommen unter Beachtung europarechtlicher Regelungen Differenzierungen einzelner Berufszweige vorzunehmen, wenn solche aus objektiven und sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Auch können diese teilweise rechtshistorisch bedingt sein.

Das Gericht hält daran fest, dass der Kläger durch eine Veranlagung oder einen Antrag auf Veranlagung in Österreich die Folgen einer doppelten Besteuerung vermeiden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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