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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 1 K 112/04
Rechtsgebiete: AO, EStDV


Vorschriften:

AO § 90 Abs. 2
AO § 149 Abs. 1 S. 2
AO § 162 Abs. 1
AO § 162 Abs. 2
EStDV § 56 S. 1 Nr. 2. Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 112/04

Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Juli 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Hübner,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

den ehrenamtlichen Richter und

die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Einkommensteuerbescheide vom 26. September 2003, 18. Dezember 2002 und 09. Oktober 2003, jeweils in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08. Januar 2004, werden mit der Maßgabe geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 60.000 DM in den Jahren 2000 und 2001 und 0 EUR im Jahre 2002 zugrunde gelegt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu einem Drittel, dem Beklagten zu zwei Drittel auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist eine in und Umgebung bekannte Persönlichkeit. Er war nach eigener Angabe bereits vor der Wende mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten und hat auch nach der Wende viel Zeit im Gefängnis verbracht. Man geht bei der Polizei davon aus, dass er im Türsteher- und Rotlichtmilieu aktiv sei und im Bereich Schutzgeld die Alleinherrschaft in den Landkreisen und teilweise beanspruche und habe.

Steuererklärungen hat er seit der Wende nicht abgegeben. Für die Jahre 1995 bis 1999 hatte der Beklagte Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer erlassen, denen er Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jeweils DM 120.100,00 zu Grunde legte. Diese Bescheide sind, nachdem die Einsprüche nicht begründet und Klage gegen den entsprechenden Einspruchsbescheid nicht eingelegt war, bestandskräftig geworden. Mittlerweile hat der Kläger erklärt, ihm sei der Zugang solcher Bescheide nicht bewusst. Außerdem führe er, so hat der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mittlerweile einen Schadenersatzprozess gegen den damaligen Berater, der die Bescheide pflichtwidrig habe bestandskräftig werden lassen.

Für die drei Streitjahre erließ der Beklagte - jeweils mit dem Bemerken, es sei trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden - wiederum unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide, und zwar,

am 26. September 2003 für 2000 Eink. Gew.b. DM 120.100 ESt DM 38.994

am 18. Dezember 2002 für 2001 Eink. Gew.b. DM 120.100 ESt DM 38.908

am 09. Oktober 2003 für 2002 Eink. Gew.b. EUR 61.406 ESt EUR 19.888

Der zeitversetzte Erlass des Bescheides für 2000 resultiert aus einer zunächst fehlerhaften Bekanntgabe.

Ob für 2000 und 2001 tatsächlich Aufforderungen zur Abgabe einer Steuererklärung ergingen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Für 2002 gibt es eine Aufforderung. Der Bescheid für 2001 wurde zwar zunächst ebenfalls nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben, ist aber dem jetzigen Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen, der gegen alle Bescheide Einsprüche einlegte, am 10. Oktober 2003 für das Jahr 2000, am 16. Januar 2003 für das Jahr 2001 und am 14. Oktober 2003 für das Jahr 2002.

Gegen die Einspruchsbescheide vom 08. Januar 2004, mit denen die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben wurden, richten sich die am 16. Januar 2004 zunächst getrennt für die drei Jahre eingereichten und mittlerweile zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen.

Der Kläger macht geltend, er habe in den Streitjahren nie Einkünfte erzielt. Er habe von Zuwendungen seiner Eltern, Freunde und Bekannten gelebt. Er habe von einem guten Bekannten, , der mittlerweile verstorben sei, einige Male zinslose Darlehen in Größenordnungen von DM 80.000,00 bis DM 100.000,00 erhalten, die er für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Im übrigen habe er den größten Teil der Zeit im Gefängnis verbracht. Namentlich im Jahre 2002 sei er mit Ausnahme von 11 Tagen durchgehend inhaftiert gewesen. Das Strafverfahren, auf deren Erkenntnisse sich der Beklagte stütze, sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Annahmen des Beklagten beruhten auf haltlosen Gerüchten.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 26. September 2003, 18. Dezember 2002 und 09. Oktober 2003, jeweils in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 08. Januar 2004, die Einkommensteuern 2000 bis 2002 auf 0 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die bestandskräftig gewordenen Schätzungen der Vorjahre in gleicher Höhe.

Er führt ergänzend aus, aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (wozu der Senat korrigierend anmerkt, dass tatsächlich die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen geführt hat), ergebe sich, dass der Kläger unter anderem von einem Bordell monatlich DM 3.000,00, von einer Diskothek etwa DM 8.000,00 bis DM 9.000,00 und nach eigener Angabe von der Firma DM 2.000,00 netto erhalten habe. Außerdem habe er in den Streitjahren Einnahmen aus Prostitution in den Bordellen ...................bezogen. Zudem habe er hochpreisige Fahrzeuge gefahren. Insofern sei die Schätzung wohl noch zu niedrig. Diese Art Einkünfte fließe typischerweise auch zu Zeiten einer Inhaftierung weiter. Soweit die Strafverfahren wegen des Verdachtes der Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung eingestellt worden seien, habe das mit den Einnahmen des Klägers nichts zu tun. Der Beklagte hat hierzu im Klageverfahren verschiedene Protokolle von Zeugenvernehmungen aus Strafverfahren vorgelegt.

Im übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger die bisher erzielten Einnahmen auch weiterhin erzielte, so lange er das Gegenteil nicht glaubhaft mache. Er habe Steuererklärungen nicht abgegeben, so dass er, der Beklagte, zur Schätzung befugt sei, für deren Höhe er sich an den genannten Aussagen orientiert habe. Es sei Sache des Klägers, anderweitige konkrete Angaben zu machen. Diese Verfahrensweise entspreche dem Vorgehen bei anderen Steuerpflichtigen, die keine Steuererklärung abgäben. Dass sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt aufhalte, sei kein Grund, ihn besser als andere zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ergänzend ausgeführt, es gebe feste Sätze für die im Türstehermilieu fließenden Gelder; es bestehe daher keine Veranlassung, von der bisherigen Schätzung abzuweichen.

Das Gericht hat über den Beklagten die von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten betreffend den Kläger und andere wegen des Verdachtes der Bildung krimineller Vereinigungen beigezogen. Der Prozessbevollmächtigtem, der gleichzeitig Strafverteidiger des Klägers ist, hatte nach Aktenlage im November 2003 in die Ermittlungsakten Einsicht genommen.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Erpressung sowie anderer, hier nicht relevanter Delikte ist insgesamt nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts eingestellt worden, da die nach Angabe des Hauptzeugen zu Schutzgeldzahlungen Erpressten (Lokale und Autohäuser) erklärt haben, nicht erpresst worden zu sein, den Kläger zwar zu kennen, ihm aber keine besonderen Vorteile zugewandt zu haben und auch nicht bedroht worden zu sein.

Im übrigen wird auf den Inhalt der von dem Beklagten übersandten Schriftstücke sowie auf den Inhalt der Ermittlungsakten ergänzend Bezug genommen, ferner auf die dem Senat vorgelegten Einkommensteuerakten 2000 bis 2002 einschließlich der Einspruchsvorgänge sowie die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Beklagte war zwar dem Grunde nach zum Erlasse von Einkommensteuerbescheiden auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt (1.). Der Höhe nach hält der Senat jedoch lediglich die aus dem Tenor ersichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine angemessene Schätzung (2.).

1. Allerdings besteht - anders als der Kläger zu meinen scheint - mangels Abgabe von Steuererklärungen eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. Sie folgt aus der fruchtlosen Aufforderung des Beklagten an den Kläger, Steuererklärungen abzugeben. Der Kläger hat damit seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - verletzt und so die Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich gemacht. Dies berechtigt den Beklagten gemäß § 162 Abs. 1, 2 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Inwieweit darüber hinaus eine Schätzungsbefugnis aus Erkenntnissen darüber hergeleitet werden könnte, dass der Kläger in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte erzielt, aber hierzu nichts erklärt hat, mag dahinstehen. Soweit darauf eine Schätzung überhaupt erst gegründet werden sollte, dürften diese Erkenntnisse ihrerseits nicht im Wege der Schätzung, sondern nur im Wege der regulären Tatsachenfeststellung ohne die der Schätzung eigentümliche Reduzierung des Beweismaßes gewonnen werden. Ob die im Verfahren erreichbare Gewissheit, dass der Kläger solche Einkünfte erzielt hat, diesen Anforderungen an die Tatsachenfeststellung genügt, erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei zu beantworten. Er möchte diese Frage, da die Schätzungsbefugnis bereits aus der Verletzung der Steuererklärungspflicht folgt, daher offen lassen.

a. Der Beklagte hat den Kläger im Laufe des Besteuerungsverfahrens zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Der Kläger hat bis heute keine Steuererklärungen abgegeben.

Ob solche Aufforderungen auch für die Jahre 2000 und 2001 vor Erlass der angefochtenen Bescheide ergingen, ist nicht feststellbar, aber auch unerheblich. Der Beklagte hat zumindest im folgenden Verfahren deutlich gemacht, dass er von dem Kläger Steuererklärungen begehrt, für das Jahr 2001 im Rahmen des Anschreibens im Einspruchsverfahren vom 03. Februar 2003, für das Jahr 2000 im Rahmen des Einspruchsbescheides selbst, schließlich nochmals in konkludenter Weise für alle Jahre durch den Vortrag im Rahmen des Klageverfahrens, mit dem er die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide nicht zuletzt mit der Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Aufforderung begründet.

In diesen Erklärungen liegen Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, infolge deren der Kläger verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben. Selbst wenn die Aufforderungen erst nach Erlass der Bescheide ergangen sein sollten, können sie einen früheren diesbezüglichen Mangel heilen. Der Zeitpunkt der Aufforderung könnte allenfalls für die Frage der Verfahrenskosten von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung sodann gefolgt wäre und sich das Verfahren dadurch erledigt hätte. Der Kläger ist der Aufforderung aber bis heute nicht nachgekommen.

b. Diese Aufforderungen lösen die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen aus.

aa. Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob schon eine gegebenenfalls auch grundlose Aufforderung die Abgabepflicht schafft, wie es der Gesetzeswortlaut allerdings nahe legt und es wohl auch der Rechtsprechung des BFH entspricht(Beschluss vom 17. Januar 2003, VII B 228/02, BFH/NV 2003, 594), oder ob Aufforderung nur zulässig ist, wenn sie der Durchsetzung einer gesetzlichen Erklärungspflicht dient (so unter anderem Tipke, Abgabenordnung, Rn. 6 zu § 149 m.w.Nw.).

Auch nach der zuletzt genannten Auffassung ist die Aufforderung zumindest dann zulässig und löst die Erklärungspflicht aus, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt Streit über die Frage besteht, ob eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht (so auch der dem Beschluss vom 17. Januar 2003 zu Grunde liegende Sachverhalt). So verhält es sich hier. Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Dann wäre er erklärungspflichtig nach § 56 Satz 1 Nr. 2. Buchst. a) Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV -.

bb. Der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und der daraus folgenden Erklärungspflicht ließe sich auch nicht etwa entgegenhalten, mit der Aufforderung habe sich der Beklagte nach Belieben eine Schätzungsbefugnis geschaffen.

Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe steuer- und erklärungspflichtige Einkünfte erzielt, war nicht aus der Luft gegriffen. Vielmehr gab es aus Sicht des Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür, nicht nur die Ermittlungen im Strafverfahren, die darauf hindeuten, dass der Kläger zumindest in früheren Jahren Entgelte als Türsteher vereinnahmt hat, sondern vor allem der einfache Umstand, dass entsprechende Schätzungsbescheide der Vorjahre nicht mehr mit der Klage angefochten wurden. Wenn der Kläger Steuerfestsetzungen bestandskräftig werden lässt, ist das zumindest ein Indiz dafür, dass die zu Grunde liegenden Schätzungen nicht zu hoch gewesen sind. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das gewiss nicht zwingend ist. Es mag vorkommen, dass Bescheide wegen versäumter Fristen, wegen Kommunikationsmängeln zwischen Steuerpflichtigem und Berater oder wegen sonstiger Pannen bestandskräftig werden. Aber der Beklagte, dessen Kenntnisstand allein für die Frage, ob es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erklärungspflicht gibt und daher die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gerechtfertigt ist, maßgebend sein kann, kann von solchen besonderen Umständen zunächst nichts wissen. Aus seiner Sicht gab es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wie bisher - erklärungspflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass damit eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach geschaffen wird, ohne dass die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte als solcher überhaupt feststellbar ist. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die angeforderte Erklärung abzugeben und damit zumindest der aus der Verletzung der Erklärungspflicht hergeleiteten Schätzungsbefugnis zu entgehen. Im übrigen trifft die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach noch keine Aussage darüber, in welcher Höhe eine Schätzung gerechtfertigt ist. Auch die Nichtabgabe der Erklärung rechtfertigt keine beliebige Schätzung. Sie hat sich wie auch sonst an der jeweils erzielbaren größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zu orientieren. Zur Beantwortung der Frage wiederum, welcher Sachverhalt der wahrscheinlichste ist, ist naturgemäß zu berücksichtigen, welche steuerrechtsrelevanten Sachverhalte bekannt sind, welche nicht. Unter diesem Vorzeichen kann es geboten sein, bei der Schätzungshöhe auch die Quelle der Schätzungsbefugnis zu berücksichtigen.

2. Mit dieser Maßgabe hält der Senat nur eine Schätzung in der tenorierten Höhe für berechtigt.

a. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen kommt der Senat (nur) zu der Feststellung, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 irgendeine Rolle im Rahmen der Türsteherszene in und um gespielt hat. Für das Jahr 2002 lässt sich lediglich feststellen, da unbestritten, dass der Kläger dieses mit Ausnahme von elf Tagen im Gefängnis verbracht hat.

aa. In einer Vernehmung vom 23. August 1999 hat , die bis 1999 zusammen mit ihrem Ehemann das Bordell betrieben hatte, nach Hinweis auf eine zuvor durchgeführte Telefonüberwachung geäußert, sie habe von Anfang April 1997 bis Anfang 1999 DM 3.000,00 im Monat als eine Art Türstehergehalt an den Kläger gezahlt, obwohl dieser nicht im Laden anwesend gewesen sei. Wenn es Ärger im Laden gegeben hätte, hätte sie bei dem Kläger angerufen, damit er die Sache klärt.

In einer vor dem Amtsgericht am 12. Februar 2000 wegen eines Beleidigungsvorwurfs durchgeführten Hauptverhandlung hat der Kläger bekundet, er arbeite zur Zeit bei einem Sicherheitsdienst für DM 2.000,00.

..............., Betreiber einer Gaststätte , hat in seiner Vernehmung vom 07. Juni 2000 zum einen Äußerungen über Türsteheraktivitäten des Klägers in den Jahren 1997 bis 1999 getätigt, zum anderen geschildert, dass der Kläger ihn und seine Angehörigen in der vergangenen Nacht (zum 07. Juni 2000) massiv bedroht und erklärt habe, er solle endlich Ruhe geben und weiter bezahlen.

Wie sich aus einem polizeilichen Vermerk vom 03. Juli 2000 ergibt, soll der Kläger anlässlich einer Vorladung zu einem Vorfall vom 07. Juni 2000 in , in deren Rahmen er eigentlich keine Angaben zur Sache habe machen wollen, erklärt haben, er habe sich dort in befunden, da er gehört habe, dass in dem dortigen bordellartigen Betrieb, vormals , nunmehr , wieder der Prostitution nachgegangen werde und er dies ohne sein Einverständnis so nicht dulde. Außerdem habe er erwähnt, dass er an einem Sicherheitsdienst aus , der nunmehr den Betrieb des bewache, auch Anteile habe.

................., der in der Gegend von einen Sicherheitsdienst betrieb und nach Aktenlage Konflikte mit dem Kläger hatte, hat in seiner Vernehmung vom 13. Oktober 2000 dargestellt, dass er am Abend des 18. September 2000 an dem Rasthof von mehreren Personen verprügelt worden sei, anschließend der Kläger ihn mit der Äußerung "Das hast Du nun davon" geschlagen und getreten habe.

....................berichtete in ihrer Zeugenvernehmung von 14. November 2000 von verschiedenen Schwierigkeiten im Türsteherbereich, die sie vor einigen Tagen im Zusammenhang mit der geplanten Eröffnung eines Erotikmassageshops in gehabt habe; der Name des Klägers fiel dabei nicht. Ihre Geschäftspartnerin, , hat in ihrer Aussage vom 15. November 2000 zu demselben Thema bekundet, dass ihr unmittelbarer Gesprächspartner sich auf ein vorher stattgefundenes Gespräch zwischen verschiedenen Personen einschließlich des Klägers berufen habe, ferner dass eine ihrer Kontaktpersonen während der Vorgänge den (nach Angabe des Bevollmächtigten gängiger Spitzname des Klägers) angerufen habe, ob dieser wisse, worum es gehe, dass schließlich der unter anderem involvierte sie eines Abends gewarnt habe, sich in die Nähe ihrer Geschäftsräume zu begeben, da der Kläger sich in Quedlinburg aufhalte.

........................und ihr Lebensgefährte haben im Rahmen ihrer Vernehmungen vom 26. bzw. 27. Februar 2001 bekundet, sie hätten 1999/ 2000 für den Kläger die Finanzierung für einen Mercedes S 420, später CL 600 geregelt. Der Kläger habe den darauf angesprochen, da er selber mit dem Mercedes-Autohaus Probleme habe und auch die Anzahlung nicht leisten könne. Er habe ihm DM 60.000,00 für die Finanzierung des S 420 vorgestreckt, davon DM 38.000,00 selbst bei einem Dritten geliehen, für die überschießende Finanzierung des CL 600 allerdings nichts mehr dazugegeben.

Außerdem habe er, , sich von dem Kläger Anfang 2000 DM 10.000,00 geliehen und einige Monate später zurückgezahlt.

................... hat in seiner Vernehmung vom 12. März 2001 dargestellt, wie er im Rahmen der Neueröffnung einer Diskothek in Mitte des Jahres 2000 zunächst den Sicherheitsdienst des habe beschäftigen wollen und auch unter Vertrag genommen habe. Er habe in diesem Zusammenhang auch gehört, dass der Kläger für Schutzgeldgeschichten verantwortlich gewesen sei, wisse aber nicht mehr, von wem. Ein Bekannter habe ihm sodann erklärt, er hätte besser einen anderen Türsteher, , beschäftigen sollen, da hinter diesem der Kläger stehe und es daher kaum Probleme gebe. Am Abend der Eröffnung, am 17. November 2000, seien sowohl als auch .....r mit ihren Leuten erschienen und hätten gestritten. Nachdem zwei Stunden später der Kläger erschienen sei, sei unter Mitnahme des schriftlichen Vertrages verschwunden. Der Kläger habe ihm anschließend erklärt, seine Leute kümmerten sich im folgenden um die Diskothek. Einen schriftlichen Vertrag habe es nicht gegeben; er habe im folgenden die Türsteher des beschäftigt und an zwar nicht die ursprünglich geforderten DM 8.000,00 bis DM 9.000,00, sondern DM 6.400,00 gezahlt, bis er die Diskothek Anfang 2001 aus finanziellen Gründen wieder geschlossen habe.

Schließlich hat , auf dessen Angaben sich erhebliche Teile des Strafverfahrens stützten, in seinen Vernehmungen vom 16., 21., 22. und 29. August 2001 unter anderem erklärt, die Objekte Strip-Lokal () ...........................(Am Friedhof) Musikzelt (Gewerbegebiet Richtung ) Clubhaus (Kreuzung) (Anschrift wie vor) ......................................) () (, ehemals...................................) und die Autohäuser/ Autovermietungen/ Tankstellen hätten, teilweise nach Bedrohungen für Leib und Leben, Schutzgelder an den Kläger gezahlt, teils persönlich, teils über . sei die rechte Hand des Klägers. Jedem in sei bekannt, dass zu folgen sei, wenn der Kläger einsitze oder anderweit nicht am Platze sei.

Er wisse dies alles, weil er den Kläger seit 1994 kenne und engeren Kontakt seit 1997 habe. Seither bewege er sich im Milieu. Er könne daher ziemlich genau schildern, welche Handlungen der Kläger unternehme, um seine strafbaren Handlungen durchzusetzen. Er selber sei zwar selten mit dem Kläger unterwegs und selten bei Absprachen dabei. Er sei aber lange genug im Milieu, um zu wissen, womit der Kläger sein Geld verdiene.

Im Zusammenhang mit einer Körperverletzung durch mehrere Personen zu seinem Nachteil vom 13./14. August 2001, bei der der Kläger Regie geführt habe, habe der Kläger unter anderem sinngemäß geäußert, er könne keine Geschäfte machen, ohne dass sie ihren Obolus bekämen. Außerdem habe der Kläger in diesem Zusammenhang geäußert, er habe seit 1998 in den Bordellen (das sich, was gerichtsbekannt ist, in befindet) , in , in und in auch Frauen zu laufen gehabt, was der aus Polen stammende organisiere. Er habe auch geäußert, er sei Gott und Chef von und bestimme sowieso, was gemacht werde.

Des weiteren würden Drogengeschäfte mit Genehmigung des Klägers geführt, wofür auch Geld abzugeben sei, er wisse jedoch nicht, wieviel. Er habe seine diesbezüglichen Kenntnisse von mehreren Kumpeln, die Drogen erworben hätten. Außerdem habe er nach mehreren Jahren in der Szene einen guten Einblick bekommen.

Die Einzelermittlungen zu den von dem angesprochenen Erpressungen waren ergebnislos .............. als Geschäftsführer des " in , .............................. als Geschäftsführer der Diskothek (1999 umbenannt in " "), als Geschäftsführer der Gaststätte " " (später umbenannt in " "), schließlich der für den Betreiber für die Gaststätte " " zuständige Herr sowie die Verwaltungschefin Frau haben erklärt, dass man den Kläger zwar kenne, aber kein Geld an ihn geflossen sei und es auch keine Drohungen oder Nötigungen gegeben habe.

Hinsichtlich des formell durch , tatsächlich durch deren Freund geführten " " wurden keine weiteren Ermittlungen geführt, da bereits in einem anderem Ermittlungsverfahren sämtliche Schuld für den Kläger auf sich genommen habe. Auch keine weiteren Ermittlungen wurden zu der von den Eheleuten und .............geführten Gaststätte " " geführt, da bereits bei einem früheren Ermittlungsverfahren Zahlungen an den Kläger verneint habe. Zu dem Vorgang " " (Inhaber ) wurden ebenfalls keine weiteren Ermittlungen geführt, da dieser bereits Gegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens war. . ... als Geschäftsführer der Musikkneipe " " wurde nicht befragt, da er der PD bereits aus verschiedenen Gesprächen, auch den Kläger betreffend, bekannt sei und als eine Art Vertrauensperson für diesen erscheine............... schließlich, Geschäftsführer der Diskothek " ", konnte nicht mehr aufgefunden werden.

als Geschäftsführer der oHG, als Geschäftsführer der oHG (Mercedes-Benz), als Geschäftsführer der Autohaus GmbH (Mitsubishi), als Geschäftsführer der - GmbH (VW, Audi), als Geschäftsführer der Automobilie GbR, als Verantwortlicher des Autopark in der ., als Inhaber des , Frau , Ehefrau des Geschäftsführers der Autovermietung , .................. als Geschäftsführer der die beiden SHELL-Tankstellen betreibenden ............GmbH sowie , die von dem Inhaber eingesetzte Stationsleiterin der BP-Station , haben gleichermaßen geäußert, der Kläger sei ihnen zwar bekannt, es seien aber keine Schutzgelder geflossen oder sonst unentgeltliche Zuwendungen getätigt worden.

.............................. (Vater und Sohn), die in den sogenannten in (in einer ) im Jahre 2001 Tanzveranstaltungen betrieben, hatten im September 2001 gegenüber der PD Hinweise auf Bedrohungen aus der Türsteherszene gegeben und in diesem Zusammenhang neben anderen auch den Namen des Klägers genannt, aber gleichzeitig erklärt, sie erstatteten keine Anzeige gegen irgendeine der genannten Personen, da dies sinnlos sei und sie Angst vor weiteren Repressalien hätten. Ein während einer dort stattfindenden Techno-Party bei dem PR eingegangener anonymer Telefonanruf mit der Aussage, in 10 Minuten gehe dort ein Brandsatz hoch, konnte nicht zugeordnet werden; es geschah auch nichts.

Aus einem polizeilichen Vermerk vom 14. Januar 2002 geht hervor, dass das Amtsgericht ............. gegen den Kläger auf den Vorfall vom 13. August 2001 hin Haftbefehl erlassen, dieser sich aber zunächst verborgen gehalten hatte. Nachdem er schließlich doch festgenommen worden war, war für den 30. Januar 2002 der Beginn der Hauptverhandlung geplant.

Die in den Akten befindlichen Telefonüberwachungsprotokolle sind im Besteuerungsverfahren nicht verwertbar (BFH, Beschluss vom 26. Februar 2001, VII B 265/ 00, BStBl. 2001 II 464 ff.), ihr Inhalt daher nicht entscheidungserheblich.

bb. Aus diesen Ermittlungsergebnissen lässt sich für die Frage, ob der Kläger steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, lediglich die eingangs (oben unter Ziff. 2. Buchst. a.) getroffene allgemeine Feststellung ableiten, dass der Kläger in den beiden Jahren 2000 und 2001 in der Türsteherszene in und um aktiv gewesen ist und sich im Jahre 2002 in Haft befunden hat.

Der Senat entnimmt dies für das Jahr 2000 vor allem den Angaben von und . Die in deren Angaben geschilderten Geschehnisse konnten sich so nur abspielen, wenn der Kläger im Türsteherbereich integriert war. Der von geschilderte Vorfall fügt sich ebenfalls in diese Feststellung ein; dasselbe gilt für die Angaben des ...........

Letztlich ergibt sich dies auch aus den seinerzeit getätigten Angaben des Klägers selbst. Wenn er gegenüber dem Amtsgericht erklärt, er erziele Einnahmen aus einer Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst, dann heißt das, dass er irgend etwas mit dieser Szene zu tun hatte. Dass er diesbezüglich gegenüber dem Amtsgericht gelogen habe, hat er selbst nicht behauptet. Aus dieser Aussage ist im übrigen auch herzuleiten, dass er Einkünfte erzielt hat, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind, womit er gleichzeitig die Aufforderung des Beklagten zur Abgabe einer Steuererklärung rechtfertigt. Wenn er schließlich in einem Gespräch mit der Polizei erzählt, er dulde nicht, dass ohne sein Einverständnis das Bordell in wieder betrieben werde, dass er außerdem an einem Sicherheitsdienst aus Anteile habe, dann bestätigt das die Feststellung, dass er im Jahre 2000 im Türstehermilieu involviert war.

Für das Jahr 2001 folgert der Senat das aus den Angaben des im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13./ 14. August 2001. Wenn der Kläger erklärt, ihm stünden grundsätzlich Anteile von Geschäften zu und er bestimme in Sachsen-Anhalt, was geschehe, dann zeigt das, dass der Kläger (weiterhin) in dieser Szene irgendeine Rolle gespielt hat.

Sämtliche Aussagen zu diesem Thema, insbesondere die des , sind zwar wenig konkret, wobei klarzustellen ist, dass nicht die Würdigung der Aussagen im Hinblick auf Gewaltdelikte, sondern die Würdigung der Aussagen im Hinblick auf steuerpflichtige (gewerbliche) Einkünfte in Rede steht. Aus der eher allgemeinen Art der Aussagen ist aber nicht herzuleiten, dass sie falsch sind, sondern dass auch nur entsprechend allgemeine Feststellungen über diese Einkünfte erzielt werden können, wie sie unter Ziff. 2. Buchst. a. formuliert sind. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der vernommenen Personen hat der Senat nicht; Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Warum es sich insoweit - in dieser allgemeinen Form - um haltlose Gerüchte handeln sollte, ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, wer warum einen Grund haben sollte, den Kläger wahrheitswidrig zu belasten.

Hinzu tritt, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 seinen Lebensunterhalt finanziert haben muss. Der Angabe, er habe von Zuwendungen verschiedener Personen, namentlich verschiedenen zinslosen Darlehen in Größenordnungen von DM 80.000,00 bis DM 100.000,00 gelebt, kann der Senat nicht folgen. Die Angabe ist schon in sich unschlüssig. Wenn der Kläger von derartigen Zuwendungen tatsächlich seinen Lebensunterhalt finanziert hat und sonst keine Geschäfte betrieb, aus denen er Einnahmen erzielte, muss es sich um Schenkungen gehandelt haben. Wenn es sich um Darlehen handelte und die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Kläger diese zu gegebenem Zeitpunkt zurückzahlen würde, muss der Kläger einem Erwerb nachgegangen sein, mit dem er Einnahmen erzielte oder zumindest zu erzielen beabsichtigte, da er bei Verbrauch der Darlehensmittel für seine Lebenshaltung ohne gleichzeitige oder spätere Einkünfte denknotwendig niemals imstande wäre, die Darlehen zurückzuzahlen. Über die Art dieses Erwerbs hat der Kläger aber auch nichts vorgetragen. Wäre also der Einwand des Klägers über seine Einkünfte und die Finanzierung seines Lebensunterhalts richtig, müsste es sich folglich doch in Wahrheit um Schenkungen gehandelt haben. Es ist aber gänzlich unglaubhaft, dass Bekannte ohne Gegenleistung mehrfach Geldmittel in derartiger Höhe, die sich bei mehreren Zahlungen auf etwa eine halbe Million DM aufsummieren, auskehren, damit diese in den allgemeinen Lebensunterhalt fließen. Näheres über den Grund solcher Zahlungen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, geschweige denn Beweis angetreten.

Hinweise auf andere, nicht steuerpflichtige oder gar über den Lohnsteuerabzug bereits versteuerte Einkünfte, von denen der Kläger gelebt haben könnte, gibt es nicht. Der Senat muss also davon ausgehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mit Aktivitäten im Türsteherbereich verdient hat.

Soweit die Geschäftsführer bzw. Inhaber der verschiedenen Betriebe, die der als Schutzgeldzahler an den Kläger benannt hat, sämtlich solche Zahlungen oder gar Erpressungen verneinen, steht das dieser Feststellung nicht entgegen. Zum einen müssen diese Aussagen nicht zutreffen. Der Senat sieht keinen Grund für unwahre, den Kläger belastende Angaben, kann sich aber Gründe vorstellen, den Kläger zu Unrecht nicht zu belasten, beispielsweise die von manchen Auskunftspersonen genannte Angst vor Repressalien. Zum anderen bewiese selbst dann, wenn die von genannten Betriebe keine Zahlungen geleistet hätten, dieser Umstand nicht, dass der Kläger nicht anderweit im Türsteherbereich tätig war. Entsprechend generalisierend hat der Senat seine Feststellungen über die Beschäftigung des Klägers auch nur formuliert.

Hinweise auf länger dauernde Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2001 sind den Akten nicht zu entnehmen und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Die geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2000 sowie der Vorfall im August 2001 können sich so auch nur zugetragen haben, wenn sich der Kläger in Freiheit befand. Im August 2001 ist der Kläger nach Aktenlage zunächst unauffindbar gewesen, bevor er, den polizeilichen Vermerken zufolge, um die Jahreswende 2001/ 2002 schließlich aufgefunden und inhaftiert wurde.

Für das Jahr 2002 hingegen hat sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag mit Ausnahme von elf Tagen durchgehend in Haft befunden. Der Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten, hat lediglich abweichende rechtliche Schlüsse gezogen.

cc. Derartige allgemeine, fast vage Feststellungen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch als Tatsachengrundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dienen. Es kann dahinstehen, inwieweit derartige Erkenntnisse bestimmt genug wären, um in einem Strafverfahren verwertbar zu sein, abgesehen davon, dass Aktivitäten im Türsteherbereich für sich genommen auch nicht strafbar sind. Es liegt vielmehr in der Natur einer Schätzung im Besteuerungsverfahren und rechtfertigt diese, dass sich sichere Feststellungen über Art und Höhe der steuerpflichtige Einkünfte nicht treffen lassen, solange feststeht, dass steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden. Für letzteres genügt aber auch eine wie hier vergleichsweise allgemein gehaltene Aussage verbunden mit der Erkenntnis, dass der Lebensunterhalt eines jeden Steuerpflichtigen irgendeine Quelle haben muss.

Der Grad der über Art und Höhe erzielbaren Gewissheiten bzw. das Ausmaß der verbleibenden Ungewissheiten kann allenfalls die Höhe der vorzunehmenden Schätzung beeinflussen.

b. Darüber hinaus kann der Senat allerdings nicht feststellen, dass der Kläger in den Streitjahren die Alleinherrschaft über die Türsteher- und Wachschutzszene in t und den umliegenden Landkreisen inne gehabt habe noch dass er hieraus oder aus anderen Quellen noch während seiner Inhaftierung im Jahre 2002 Einkünfte erzielt habe. Solche Feststellungen sind noch nicht einmal mit Hilfe des bei der Schätzung reduzierten Beweismaßes möglich.

Soweit es die von dem Beklagten angeführten Einnahmen aus Prostitution betrifft, liegt hierfür lediglich die zudem recht pauschal gehaltene Angabe des vor, der Kläger habe seit 1998 Frauen in bestimmten Bordellen zu laufen gehabt. Bis wann das der Fall gewesen sein soll, ist nicht feststellbar. Für entsprechende Einkünfte aus Zuhälterei in den Streitjahren gibt es daher keine Anhaltspunkte.

aa. Soweit die meisten Personen, die zu der Person des Klägers und seinen Aktivitäten im Bereich Türsteher/ Schutzgeld Angaben gemacht haben, nur sinngemäß angedeutet haben, man kenne den Kläger und wolle sich ihn nicht zum Feind machen, sagt das über die konkrete Funktion des Klägers in der Türsteherszene und vor allem seine Einkünfte hieraus nichts aus. Dasselbe gilt für die Aussagen, nach denen der Kläger Bedrohungen ausgestoßen und Angst verbreitet habe. Beides kann ebenso bedeuten, der Kläger sei nach allgemeiner Auffassung ein stadtbekannter Schläger. Zum einen ist jedoch die allgemeine Auffassung kein Beweis. Zum anderen verschaffte ihm das allein noch keine nennenswerten Einkünfte.

Weitere brauchbare Angaben über die zentrale Rolle des Klägers in der Türsteherszene sind nicht vorhanden.

Die Angaben des sind Angaben über die Rolle des Klägers vom Hörensagen. Den Bekannten, der den Kläger als Hintermann des benannt haben soll, hat noch nicht einmal namentlich bezeichnet, so dass dem nicht nachzugehen ist. hat zwar darüber hinaus nachdrücklich geschildert, wie allein das Erscheinen des Klägers und dessen Mitteilung, seine Leute bewachten das Objekt, einen Konflikt löste. Das allerdings ist eine zu unkonkrete Aussage, um daraus die herausragende Funktion des Klägers herleiten zu können. In noch stärkerem Maße sind die Angaben von und Angaben vom Hörensagen über verschiedene Erzählungen. Soweit die Angaben des einigermaßen konkret sind, beziehen sie sich auf die Jahre 1997 bis 1999. hat das nachdrückliche Auftreten des Klägers geschildert; fruchtbar zu machen für dessen zentrale Rolle sind diese Angaben ebenfalls nicht. Vater und Sohn haben ebenfalls Angaben vom Hörensagen gemacht und sich im übrigen darauf zurückgezogen, sie tätigten keine weiteren Angaben.

........ hat zwar etwas konkretere Angaben über diverse Schutzgeldzahlungen und die Rolle des Klägers im Türstehermilieu gemacht. Auf seine Angaben lässt sich aber eine entsprechende Feststellung über eine beherrschende Rolle des Klägers nicht stützen. Die Angaben des zeichnen sich dadurch aus, dass er nicht erklärt, woher er die entsprechenden Kenntnisse haben will. Die Erläuterungen sowohl zum Komplex Schutzgeld als auch zum Komplex Drogengeschäfte beschränken sich darauf, er bewege sich seit einigen Jahren im Milieu und kenne sich darin gut genug aus, um zu wissen, womit der Kläger sein Geld verdiene. Das ist keine Antwort auf die Frage, woher er das wisse, zumal gleichzeitig bekundet, er selbst sei selten mit dem Kläger unterwegs und daher auch selten bei Absprachen dabei. Die von zitierten Aussagen des Klägers, ohne einen Obolus an ihn fänden keine Geschäfte statt, er sei Gott und Chef von , sind in erster Linie Ausdruck ausgeprägten Selbstdarstellungswillens, aber denkbar unkonkret. Danach bleibt als einzige Erläuterung, woher die Kenntnisse über den Kläger stammen, die Berufung darauf, er sei eingeweiht.

Das ist keine verwertbare Aussage, weil sie keine Tatsachengrundlage enthält. Kann eine Auskunftsperson die Quelle ihres Wissens über den zu beweisenden Umstand nicht nennen, so sind die entsprechenden Auskünfte in Wahrheit keine Wissenserklärungen über Gegenstände eigener Wahrnehmung, die zum Beweis dieser Umstände dienen sollen und können, sondern lediglich Behauptungen oder Meinungsäußerungen über diesen Umstand. Soll ein Umstand bewiesen werden, der seinerseits nicht Gegenstand der Sinneswahrnehmung sein kann, sondern im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen hergeleitet wird, so kann der Beweis nicht allein dadurch geführt werden, dass jemand den erst zu beweisenden Umstand zu kennen kundtut. Es bedarf des Beweises der Tatsachen, aus denen er hergeleitet wird. Daran fehlt es, wenn ein Zeuge nicht erklärt, aus welchem Wissen er seine Schlussfolgerungen bezieht. Wenn nicht mitteilt, woher er weiß, dass eine Reihe von Unternehmern Schutzgelder an den Kläger gezahlt hätten, ist seine Aussage daher nichts anderes als eine noch zu beweisende Verdachtsäußerung. Der Versuch der Strafverfolgungsbehörden, diese Verdachtsmomente durch Ermittlungen bei den nach Angabe des Erpressten zu erhärten, war in vollem Umfange erfolglos.

Auch die zusammenfassende Annahme, der Kläger beherrsche die Schutzgeldzahlungen in und um , ist eine solche Schlussfolgerung, die sich erst aus einer Reihe von Tatsachenfeststellungen über bestimmte Schutzgeldzahlungen herleiten ließe. Solche Feststellungen sind dem Senat folgerichtig auch nicht möglich. Sie sind ihm auch nicht auf Grund des reduzierten Beweismaßes in Schätzungsfällen möglich. Auch ein reduziertes Beweismaß erlaubt allenfalls, geringergradige Maßstäbe an die Überzeugungsbildung anzulegen, aber nicht, beliebige Feststellungen ohne Tatsachengrundlage zu treffen. Für eine entsprechende herausragende Stellung des Klägers liegen dem Senat aber Tatsachen nicht vor.

Der Senat will sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass die erfolgreiche Schutzgelderpressung davon lebt, dass die Betroffenen sich den Strafverfolgungsbehörden nicht offenbaren. Daraus lässt sich aber kein Beweis dahin ableiten, dass derjenige, der bestreitet erpresst zu werden, erpresst wird. Er könnte nichts anderes bekunden, wenn er tatsächlich nicht erpresst würde. Ein tatsächlich geführter Beweis kann nicht durch die Erkenntnis ersetzt werden, dass der Beweis aus straftatimmanenten Gründen nicht oder nur schwer zu führen ist.

bb. Auch kein schwächerer, sondern überhaupt kein Beweis ist schließlich der Umstand, dass die beherrschende Rolle des Klägers im Bereich Schutzgeld eine allgemeine oder polizeiliche Erkenntnis sei. Das ist weder ein Beweis noch ein Indiz, sondern ein öffentliches Vorurteil, auf das sich selbst die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nicht stützen darf.

Erkenntnisquellen wie "polizeibekannt", "allgemein bekannt" oder ähnliche Umschreibungen, wie sie in Bezug auf den Kläger durch die gesamten Akten durchscheinen, sind keine in einem geordneten Verfahren verwertbaren Quellen. Derartigen Erkenntnissen ist eigen, dass sie nicht beweisbar und daher keine der Tatsachenfeststellung in einem gerichtlichen Verfahren zugängliche Erkenntnisse sind. Es sieht für den externen Beobachter zwar alles danach aus, dass diese Erkenntnisse zutreffen. Die öffentliche Meinung ist eindeutig. Nur verlaufen die Versuche der Beweisführung teilweise mangels konkreter Tatsachenwahrnehmungen, wie bei den Aussagen des erkennbar ist, teilweise mangels Mitwirkung aus der Bevölkerung, im Sande.

Der Eröffnungsbericht wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB der PD vom 23. Januar 2002 und auch der Schlussbericht vom 12. Februar 2003 sind diesbezüglich symptomatisch, wenn dort sinngemäß ausgeführt wird, dass der Kläger und seine Leute mehrfach mit erheblichen Gewaltdelikten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten seien, auf diese jedoch keine angemessenen oder lächerliche Verurteilungen erfolgten, da die klassischen Ermittlungsmethoden bei einer derartigen Klientel keine Erfolge zeitige, Zeugen und weitere Tatbeteiligte aus Furcht keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hätten und somit viele Sachverhalte nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätten bewiesen werden können.

Wenn man "allgemein" weiß, was der Kläger tut, sollte das auch aufklärbar sein. Wenn aber mit den zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden und personellen Kapazitäten keine Erfolge zu erreichen sein sollten - wobei sich der Senat kein Urteil darüber erlauben möchte, ob nicht mit bestimmten strafprozessualen Methoden zumindest für das Strafverfahren doch Erfolge zu erzielen wären -, sind die betreffenden Sachverhalte nicht feststellbar. Das ist im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu akzeptieren. Es ist verfahrensrechtlich unzulässig, in solchen Fällen die gescheiterte Beweisführung durch eine allgemeine oder polizeiliche Erkenntnis zu ersetzen. Dies liefe auf die bereits dargestellte (oben unter aa. am Ende) Ersetzung des Beweises durch den straftattypischen Beweisnotstand hinaus.

Selbst eine Schätzung mit ihrem reduzierten Beweismaß muss aber eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage besitzen und darf nicht auf der Verurteilung durch die öffentliche Meinung beruhen. Für den Zufluss steuerpflichtiger Einnahmen und deren Höhe bedarf es auch bei einem reduzierten Beweismaß gewisser Anhaltspunkte. Es werden nur geringere Anforderungen an deren Feststellung gestellt. Ein reduziertes Beweismaß erlaubt nicht den Verzicht auf jede Tatsachenfeststellung und eine Schätzung in beliebiger Höhe. Das widerspräche nicht nur dem Grundsatz, dass eine Schätzung stets an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Geschehnisse auszurichten ist, sondern führte auch zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass Schätzungen der Höhe nach niemals rechtswidrig sein könnten. Diesem Vorwurf der Beliebigkeit setzte sich aber eine Schätzung aus, die ihre Tatsachengrundlagen aus allgemeinen Vorurteilen statt aus verfahrensrechtlich ordnungsgemäß feststellbaren Anhaltspunkten bezöge. Als Anhaltspunkt diente in einem solchen Falle der öffentliche Pranger. Das ist rechtsstaatswidrig.

Der Senat will nicht verhehlen, dass er ebenso wie vermutlich jeder andere, der die Akten studiert, aus ihnen sehr wohl den subjektiven Eindruck gewinnt, der Kläger beherrsche die Schutzgeldszene von und Umgebung. Öffentliche Vorurteile wurzeln in meist sehr suggestiven und deshalb um so eingängigeren Vorstellungen und Bildern, die selbstverständlich auch der Senat sieht. Wenn sich aber trotz intensiver Bemühungen sogar der Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten diese Vorurteile nicht verifizieren lassen, darf sich auf diese kein belastender Verwaltungsakt stützen.

c. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat lediglich eine Schätzung in geringerer Höhe für zutreffend.

Nur am Rande sei angemerkt: Wenn der Beklagte tatsächlich von einer beherrschenden Stellung des Klägers im Bereich Schutzgeld ausgeht, versteht der Senat nicht, warum er nur derart geringe Einkünfte geschätzt hat, vor allem nicht, warum er im Rahmen seiner Schätzung nicht die lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen festen Sätze im Türsteherbereich verarbeitet hat, sondern statt dessen eine griffweise Schätzung bevorzugt hat, von der nicht erkennbar ist, wo sie herrührt.

aa. Der Senat legt bei der Schätzungshöhe aus den vorgenannten Gründen seine Feststellung zu Grunde, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 in irgendeiner Form in der Türsteherszene aktiv war und von irgend etwas gelebt haben muss. Aus Türsteheraktivitäten fließt regelmäßig in irgendeiner Form Geld, das der Sicherung des Lebensunterhalts gedient haben kann.

Er stützt sich bei der Bemessung im wesentlichen auf die Angaben des Klägers im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht von Februar 2000, geht davon aus, dass der Kläger - wie es häufig ist - im Hinblick auf die zu erwartende Berechnung des Tagessatzes für die Geldstrafe seine Einkünfte nach unten (auf DM 2.000,00) frisiert hat, nimmt angesichts der unbestreitbaren Ungewissheiten über die Einkünfte des Klägers einen erheblichen Unsicherheitszuschlag vor und kommt so zu immer noch moderaten, doch den Lebensunterhalt ohne weiteres sichernden Einkünften von durchschnittlich DM 5.000,00 im Monat.

Der Senat hat erwogen, die Schätzung gedanklich auf die Angaben der zu der Höhe des Türstehergehaltes zu stützen, hat jedoch rechtliche Zweifel, ob er diese Angaben, die mit Bezug auf eine Telefonüberwachung abgefragt wurden und insofern Früchte eines im Besteuerungsverfahren geltenden Verwertungsverbotes darstellen, ihrerseits verwerten darf. Im Ergebnis wäre hieraus allerdings ohnehin ein ähnlicher Betrag herzuleiten.

Den im Raume stehenden Verdacht der umfänglichen Schutzgelderpressung berücksichtigt er auch bei der Schätzungshöhe nicht, auch nicht über Unsicherheitszuschläge oder ähnliche methodische Erwägungen zur Abgeltung der von dem Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Notwendigkeit der Schätzung. Unsicherheitszuschläge sind kein Weg, Annahmen über Einkünfte in die Schätzung einzuführen, die aus den unter Buchst. b. dargestellten Gründen noch nicht einmal mit der für eine Schätzung ausreichenden Sicherheit erhärtet werden können und daher der Schätzung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

Der Umstand, dass der Kläger - unstreitig - hochpreisige Fahrzeuge gefahren hat, kann die Schätzung nicht weiter erhöhen. Die einzigen hierzu vorliegenden Aussagen sind die des und der , aus denen jedoch nur hervorgeht, dass diese dem Kläger das Fahrzeug finanziert haben. Mag der Vorgang auch zweifelhaft erscheinen, so gibt er jedoch gerade keine Hinweise auf erhebliche Einkünfte, sondern nur auf die Fähigkeit, Dritte für die eigenen Interessen einzuspannen.

Schließlich kann der Senat auch nicht die Schätzungshöhe allein an den Schätzungen der Vorjahre orientieren. Einkünfte, insbesondere gewerbliche Einkünfte, müssen nicht stets in derselben Höhe weiter fließen. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verbietet es, zu Gunsten wie zu Lasten allzu weitgehende Folgerungen für Folgejahre aus der Besteuerung der Vorjahre zu ziehen.

Zudem hat der Kläger unwiderleglich bekundet, er habe diese Bescheide eigentlich nicht akzeptieren wollen, so dass ihm auch nicht entgegenzuhalten ist, er habe das jahrelang so akzeptiert. Etwaiges Verschuldens des steuerlichen Beraters, der die Bescheide hat bestandskräftig werden lassen, mag dem Kläger im Verfahren betreffend diese Bescheide zugerechnet werden, kann ihm jedoch nicht als Beweis oder Indiz für die dahinter stehenden tatsächlichen Umstände in einem anderen Verfahren angelastet werden.

bb. Wenn der Kläger sich schließlich im Jahre 2002 mit Ausnahme von 11 Tagen in Haft befand, dann widerspricht es nicht, sondern entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, die gewerblichen Einkünfte mit Null zu schätzen.

Der übliche Gefangene hat während einer Inhaftierung keine Einnahmen, die zu einer Steuerfestsetzung über Null führen könnten, schon gar keine gewerblichen Einkünfte. Wenn sich schon die von dem Beklagten angenommene beherrschende Rolle des Klägers im Türstehermilieu nicht feststellen lässt, lässt sich erst recht nicht feststellen, dass der Kläger aus diesem Grunde aus der Haft heraus hieraus noch Einnahmen erzielt hat. Auch insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 136 Abs. 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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