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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 1407/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 35a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 1407/04

In dem Rechtsstreit ...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 16. November 2006 durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Hübner, den Richter am Finanzgericht Keilig, den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses nach § 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- geltend machen können.

In der Einkommensteuererklärung 2003 vom 12. Februar 2004 machten die Kläger unter anderem Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 2.206 EUR geltend.

Nach ihren Angaben beschäftigen die Kläger in einem Pool von insgesamt neun Arbeitgebern eine Haushaltshilfe in ihrem Einfamilienhaus. Die Haushaltshilfe sei in der Wohnung mit der Reinigung befasst und ausschließlich im Haushalt eingesetzt.

Der Pool ist wie folgt organisiert: In einem gemeinsamen Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2001 zwischen den Beteiligten des Pools - als Arbeitgeber bezeichnet - und der Haushaltshilfe - als Arbeitnehmerin bezeichnet - sind unter anderem die regelmäßigen Arbeitszeiten und Arbeitsorte, die Kündigungsmöglichkeiten und das Arbeitsentgelt geregelt. Der Arbeitsvertrag hat - soweit relevant - folgenden Wortlaut:

1. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 15.06.1999 unbefristet eingestellt. Die garantierte wöchentliche Arbeitszeit für die gesamte Vertragsdauer besteht in Höhe von 35 Stunden. Sofern genügend Arbeitgeber vorhanden sind, kann die Arbeitszeit bis auf 40 Wochenstunden erhöht werden, ohne dass der Arbeitnehmerin insoweit ein dauerhafter Anspruch auf diese erhöhte Arbeitszeit zuwächst.

2. Die regelmäßige Arbeitszeit ab 01.12.2001 beträgt durchschnittlich 37 Stunden... Der Wohnort der einzelnen Arbeitgeber ist in jedem Einzelfall der Arbeitsplatz, an dem die Arbeitszeit beginnt. Der genaue Beginn der Arbeitszeiten ist im Einzelfall mit jedem Arbeitgeber in beiderseitigem Einverständnis festzulegen. Ebenso sind Verschiebungen einvernehmlich zwischen allen Beteiligten der Verschiebung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Arbeitnehmerin möglich...

3. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden... Die Arbeitgeber können ihr Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben um das Arbeitsverhältnis ganz zu beenden. Sofern ein Arbeitgeber im Einverständnis mit den anderen Arbeitgebern das Arbeitsverhältnis beendet, sind die verbleibenden Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang allein aufrecht zu erhalten und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin die Arbeitszeit zumindest im Umfang der Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden neu zu verteilen...

4. ... (Sorgfaltspflichten, Verschwiegenheit)

5. Das Arbeitsentgelt beträgt seit dem 1.11.2000 je Stunde 11,50 DM brutto, sowie einer monatlichen Fahrtkostenerstattung von 250,00 DM. Die monatliche Lohnabrechnung erfolgt im Namen und Auftrag jedes Arbeitgebers durch Frank N. Die Arbeitnehmerin wird zu diesem Zweck eine Aufzeichnung über die geleistete Arbeitszeit nach dem Muster in der Anlage führen und diese am Monatsende Frank N ohne Aufforderung zu Abrechnungszwecken übergeben. Die Aufzeichnungen zur Arbeitszeit müssen immer den tatsächlichen Arbeitsbeginn und das tatsächliche Arbeitsende ausweisen. Die Arbeitnehmerin trägt den Arbeitsbeginn zum Beginn der Arbeit bei dem jeweiligen Arbeitgeber in den Bogen ein und legt diesen Bogen dann für die gesamte Arbeitszeit offen im Haushalt des Arbeitgebers aus, bis sie das Arbeitsende einträgt. Die Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats durch Überweisung auf das von der Arbeitnehmerin benannte Konto überwiesen.

6. ... (Urlaub)

7. Eine Arbeitsverhinderung ist dem betroffenen Arbeitgeber möglichst frühzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsverhinderung dem betroffenen Arbeitgeber anzuzeigen und, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sowie deren voraussichtlicher Dauer, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist die Arbeitnehmerin verpflichtet eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeber zahlen für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.

8. Die Arbeitnehmerin ist berechtigt, sich mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen an jeden Arbeitgeber zu halten. Sämtliche lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten aus diesem Vertrag werden von dem Arbeitgeber Frank N im eigenem Namen abgewickelt. Er haftet nach außen dem entsprechenden Träger in vollem Umfang und ist berechtigt auch für die weiteren Arbeitgeber alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und erforderliche Anträge zu stellen.

9. ... (Schriftformerfordernis)

Einer der Poolmitglieder, Herr Frank N., erstellte für das jeweilige Haushaltsjahr eine Vorausberechnung. Basierend auf dem voraussichtlichen Stundenanteil ermittelte er die voraussichtlichen Kosten und forderte die einzelnen Poolmitglieder auf, den voraussichtlichen Kostenanteil auf sein Konto bei der Sparkasse D. jeweils am Monatsende zu überweisen. Überzahlte Beträge aus dem Vorjahr erstattete er bzw. erhob Nachzahlungen. Frank N. führte darüber hinaus das Lohnkonto der Arbeitnehmerin, ermittelte den steuerpflichtigen Lohn inklusive Fahrtkostenzuschuss, berechnete die Steuerabzüge sowie Sozialversicherungsbeiträge und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag von seinem Konto an die Arbeitnehmerin aus. Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung führte er unter einer Versicherungsnummer und unter einer Betriebsnummer des Arbeitgebers (des Pools) bei der Barmer Ersatzkasse B. ab. Lohnsteuer zahlte er unter der Steuernummer xxx für den Arbeitgeberpool ("Frank N., xxx für den Beschäftigungspool") an das Finanzamt xxx. Aus der Jahresabrechnung der Haushaltshilfe führte er für die einzelnen Poolmitglieder Abrechnungskonten und ermittelte auf diese Art und Weise den Jahresbetrag sowie Nachzahlungen beziehungsweise Überschüsse. Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung führte dagegen jedes Poolmitglied unter einer eigenen Mitgliedsnummer an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt direkt ab. Im Einkommensteuerbescheid vom 15. April 2004 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen nicht.

Den gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15. April 2004 erhobenen Einspruch vom 25. April 2004 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 zurück. Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2004 erhobene Klage.

Soweit im Klageverfahren weitere Streitgegenstände offen waren, haben die Kläger ihr Klagebegehren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 4. September 2006 und nach Änderung des Einkommensteuerbescheides mit Bescheid vom 19. September 2006, der nach § 68 Finanzgerichtsordnung -FGO- zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, auf den Streitgegenstand "haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis" begrenzt.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie persönlich Arbeitgeber und damit Auftraggeber der Haushaltshilfe seien und somit die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen könnten. Sie meinen, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis mit der Haushaltshilfe geschlossen worden sei. Darüber hinaus sei die Bildung des Arbeitgeberpools nach den Beschreibungen im Ratgeber "Arbeitsplatz Haushalt" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung erfolgt - der als Vorteil für den Arbeitgeber Steuervergünstigungen benenne - und habe man auch den entsprechenden Mustervertrag verwendet. Ohne die in dem Ratgeber dargestellte Verfahrensweise wäre man nicht auf die Poolbildung gekommen. Weiter gehe die gesetzliche Unfallkasse davon aus, dass der vorliegende Arbeitsvertrag als Einzelarbeitsvertrag mit einer geringfügigen Beschäftigung verstanden werde, und habe jeden Arbeitgeber selbst und nicht den Pool zur Beitragsleistung herangezogen. Nach Meinung der Kläger habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als einen Arbeitgeberpool zu bilden und ein Mitglied zu verpflichten, die gesetzlichen Pflichtabzüge zu übernehmen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 2.201,76 EUR bei der Einkommensteuerberechnung 2003 nach § 35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen und die Einkommensteuer um 265 EUR niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Einkommensteuerermäßigung nur von demjenigen in Anspruch genommen werden könne, der bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber sei. Bestehe das Beschäftigungsverhältnis mit einer Gemeinschaft und sei die Gemeinschaft Auftraggeber, komme eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte sowie ein Ordner "Belege" vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Steuerermäßigungen für Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 35a Abs. 1 EStG, da sie nicht Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes waren und damit nicht die Aufwendungen getragen haben.

Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung ist das Vorliegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses, das heißt eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses mit dem Steuerpflichtigen. Gemeinschaftsbeschäftigung oder Beschäftigungen mit Personengesellschaften fallen in der Regel nicht hierunter (vgl. Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 35a Rz. 7; Blümich/Erhard, EStG-Kommentar, § 35a Rz. 11; Kirchhof/Gosch, KompaktKommentar zum Einkommensteuergesetz, § 35a, Rz. 2). Indiz für die Gemeinschaftsbeschäftigung ist im Streitfall die Beschäftigung durch einen Arbeitgeberpool. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 1 EStG wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst die Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen oder Lohnsteuer entrichtet bzw. den Lohn auszahlt. Jedoch kann aus der Formulierung "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" geschlossen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe bestehen muss. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich mittelbare Zahlungen über einen Dritten bzw. einen anderen Arbeitgeber ausreichend sind. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person, so kommt eine Anerkennung für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nicht in Betracht (vgl. sinngemäß zu Vorgängerregelungen auch Beschluss des BFH vom 28.02.1996, X B 151/95, BFH/NV 1996, 671; Beschluss vom 13.11.2003, XI B 106/03, BFH/NV 2004, 928 m.w.N.). Ist nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter Arbeitgeber, so besteht nach Sinn und Zweck der Norm kein Raum dafür, dass der Steuerpflichtige seine mittelbaren Aufwendungen abziehen kann (vgl. sinngemäß auch BFH Beschluss vom 23.12.2002, XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613).

Soweit die Kläger dargestellt haben, dass der Zusammenschluss der einzelnen Arbeitgeber zu einem Arbeitgeberpool allein zum Zwecke der nur so möglichen Lohnabrechnungen mit der Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erfolgen konnte, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Aufwendungen anzuerkennen. Der Gesetzgeber normiert ausdrücklich, dass es sich um "Aufwendungen des Steuerpflichtigen" handeln muss. Die Begleichung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge in einer Summe, die Abführung der Lohnsteuer für den Arbeitgeberpool unter einer eigenen Steuernummer sowie die Zahlung des Arbeitslohns über ein Konto eines anderen Poolmitgliedes sprechen gegen eine Anerkennung der Aufwendungen der Kläger und die Gewährung einer Steuerermäßigung.

Dass der Pool und nicht die Kläger oder andere Poolmitglieder Arbeitgeber der Haushaltshilfe waren, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages. Danach garantieren die Mitglieder des Pools in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Arbeitszeit von 35 Stunden, können die Poolmitglieder ihr Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben, verpflichten sich die Poolmitglieder, bei Ausscheiden eines Mitglieds das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und gemeinsam die Arbeitzeit zumindest im Umfang von 35 Wochenstunden zu verteilen, zahlten sie gemeinsam eine monatliche Fahrtkostenerstattung in Höhe von 250 DM und verpflichteten sich im Krankheitsfalle zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Direkte Zahlungsströme zwischen den einzelnen Poolmitgliedern und der Haushaltshilfe bestanden nicht. Die gesamte monatliche Lohnabrechnung und sämtliche Zahlungen sowohl der Poolmitglieder als auch gegenüber der Haushaltshilfe, dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt erfolgten über ein anderes Poolmitglied als Vertreter des Pools. Damit stellt der Pool eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- dar und war ausschließlich der Pool Arbeitgeber der Haushaltshilfe.

Hierbei kann außer Betracht bleiben, dass die Arbeitsausführung bei jedem einzelnen Poolmitglied selbst erfolgt. Bei persönlichen Arbeitsleistungen können Auftraggeber und Auftragsort auseinanderfallen. Auch wenn bei der Reinigung des einzelnen Hauses / der einzelnen Wohnung das jeweilige Poolmitglied Weisungen erteilen kann, führt das nicht dazu, dass eine direkte Arbeitgeberstellung gegenüber der Haushaltshilfe entsteht. Die vertragliche Bezeichnung der Poolmitglieder als "Arbeitgeber" ändert nichts daran, dass letztlich die Gesellschaft der Poolmitglieder als Arbeitgeber aufgetreten ist und sich als solche gegenüber der Haushaltshilfe verpflichtet hat bzw. Rechte ableiten konnte.

Aufgrund der eindeutigen Regelungen im Gesetz kann weiter dahingestellt bleiben, ob möglicherweise die Kläger auf die Inhalte des Ratgebers des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vertraut haben. Ratgeber können gesetzliche Regelungen nicht verändern und schaffen auch keinen rechtsverbindlichen Vertrauensschutz. Dies müsste den Klägern, einem Arzt und einer Staatsanwältin, bekannt sein. Für die steuerliche Beurteilung ist des weiteren die Bewertung der Unfallkasse, die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung für jedes Poolmitglied unter einer eigenen Mitgliedsnummer abzog, ohne Bedeutung. Gründe für dieses Vorgehen mögen im Sozialversicherungsrecht oder in Praktikabilitätsgründen der Unfallkasse liegen, daraus kann jedoch eine Steuerermäßigung nach dem EStG nicht hergeleitet werden.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 1 FGO. Soweit der Beklagte dem ursprünglichen Klagebegehren zumindest teilweise im Bescheid vom 19. September 2006 entsprochen hat, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Streitwert wird bis zur Entscheidung des Senats in nicht mündlicher Verhandlung auf 813 EUR festgesetzt, danach auf 265 EUR.



Ende der Entscheidung

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