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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 2189/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 2189/03

Einkommensteuer 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2006

durch den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Dr. Waterkamp-Faupel, die Richterin am Finanzgericht Hübner, die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Bescheides vom 01. April 2003 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19. November 2003 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers von 960 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitet als Großgerätefahrer unter Tage im Kaliwerk ....

Das nördlich von ... gelegene Kaliwerk erstreckt sich von Südosten nach Nordwesten mit einer derzeitigen Ausdehnung von etwa 6 x 16 km. Es existieren vier Zugänge, von denen zur Zeit jedoch nur der Schacht ... genutzt wird. Der Grubenbetrieb ist in drei Abbaubereiche (Großreviere) aufgeteilt, die ihrerseits wiederum in Gewinnungsreviere aufgeteilt sind. Gearbeitet wird in drei Schichten täglich. Die Großreviere haben Stammbelegschaften. Jedoch kann je nach den Erfordernissen jeder Mitarbeiter an jeder Stelle der Grube eingesetzt werden. Die Mitarbeiter können entweder während der Schichtpause unter Tage mitgebrachte Verpflegung verzehren oder aber vor oder nach der Schicht die werkseigene Kantine über Tage aufsuchen.

Wie der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende Kläger unwidersprochen dargestellt hat, ist er nicht mit dem Abbruch selbst beschäftigt. Er transportiert mittels sogenannter Selbstladetransportfahrzeuge das bereits abgebrochene Material innerhalb der Grube. Diese Fahrzeuge gleichen Radladern und leisten sowohl das Auf- und Abladen des Materials als auch den Transport. Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf Abbildungen von Grubenfahrzeugen, die der Beklagte der Internetseite der ... GmbH (http://www....com) entnommen und in der mündlichen Verhandlung überreicht hat. Der Kläger hat bestätigt, er fahre ein derartiges Fahrzeug.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr haben die Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung des Ehemannes in Höhe von EUR 960,00 (160 Tage x EUR 6,00) geltend gemacht. Mit Bescheid vom 01. April 2003 hat der Beklagte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses Betrages auf EUR 10.700,00 festgesetzt, da der Kläger keine Fahrtätigkeit ausübe. Hiergegen richtete sich der am 04. April 2003 eingegangene Einspruch, der erfolglos blieb. Gegen den Einspruchsbescheid vom 19. November 2003 richtet sich die am 16. Dezember 2003 eingegangene Klage.

Die Kläger machen geltend, der Ehemann übe als Großgerätefahrer eine Fahrtätigkeit aus. Seine Tätigkeit entspreche der eines Berufskraftfahrers. Er könne keinen Unterschied zwischen einem Lokführer und einem Großgerätefahrer erkennen.

Auch entstünden ihm tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen. Er sei mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend und müsse sich unter Tage selbst verpflegen. Er bewege sich ständig bei Temperaturen zwischen 35Ú und 50Ú C, könne daher nur hochwertige und damit teurere Lebensmittel mitnehmen. Eine andere Möglichkeit, sich unter Tage zu verpflegen, bestehe nicht.

Seit 1997 habe das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt. Lediglich 1999 habe er zusätzlich nachweisen müssen, dass er keinen Verpflegungszuschuss von dem Arbeitgeber erhalte. Die Frage sei also bereits geprüft worden. Tatsächlich liege bereits nach der eigenen Definition der Finanzverwaltung (R 37 Abs. 4 LStR) Fahrtätigkeit vor, weil der Kläger zu weniger als 20% außerhalb seines Großgerätes tätig sei.

Da zwar nach neuester Rechtsprechung des BFH die Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auch auf Fahrtätigkeiten anwendbar sei (Urteile vom 27. Juli 2004, VI R 43/ 03, BStBl. 2004 II 357 und vom 19. Dez. 2005, VI R 30/ 05), die Finanzverwaltung aber in Form des BMF-Schreibens vom 11. April 2005 die Möglichkeit gegeben habe, für Veranlagungszeiträume bis 2005 nach der Altregelung (ohne Berücksichtigung einer Drei-Monats-Frist) zu verfahren, hatten die Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt, das Verfahren nach § 74 FGO zur Durchführung des darin liegenden Billigkeitsverfahrens auszusetzen. In der mündlichen Verhandlung haben sie den Antrag nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten.

In ihr beantragen die Kläger,

unter Änderung des Bescheides vom 01. April 2003 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19. November 2003 die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Ehemannes in Höhe von 960 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Fahrtätigkeit vor. Zum einen arbeite der Kläger ausschließlich innerhalb des wenn auch großräumigen, so doch zusammenhängenden Betriebsgeländes der Kaliwerke und damit auf seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Das schließe eine Fahrtätigkeit aus, weil es sich nicht um Reisetätigkeit handele. Zum anderen sei fraglich, ob die Bedienung einer mobilen Abbaumaschine, die im wesentlichem aus dem Be- und Entladen von Material bestehe, überhaupt Fahrtätigkeit sei. Die unzutreffende Besteuerung der Vorjahre sei unerheblich.

Eine Aussetzung des Verfahrens sei entbehrlich. Die Finanzverwaltung habe in Form dieses Schreibens bereits ihr Ermessen nach § 163 AO ausgeübt. Einer weiteren Billigkeitsentscheidung bedürfe es nicht.

Dem Gericht hat die von dem Beklagten für die Kläger geführte Einkommensteuerakte einschließlich des Rechtsbehelfsvorgangs für 2002 vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger übt eine Fahrtätigkeit aus und hat daher gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 3 EStG Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der dort genannten Pauschalen als Werbungskosten.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird, für jeden Kalendertag, an dem er weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 EUR abzuziehen. Nach Satz 3 derselben Vorschrift gilt das entsprechend, wenn der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig ist; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

Der Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift "auf einem Fahrzeug" tätig.

a.

Der Senat bemerkt vorab, dass es auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich Verpflegungsmehraufwendungen hat, nach eindeutiger Gesetzeslage nicht ankommt. Die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen ist an die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 3, 6 EStG genannten Typisierungen (Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) geknüpft, nicht an tatsächlich entstehenden Mehraufwand.

Ebenso kommt es nicht darauf an, wie der Beklagte die Frage in anderen Veranlagungszeiträumen beurteilt hat. Eine Bindung daran besteht weder für den Beklagten noch für das Gericht.

b.

Der Kläger übt aber auch tatsächlich eine Fahrtätigkeit aus.

aa.

Die im Klageverfahren regelmäßig als "Großgeräte" bezeichneten Maschinen, auf denen der Kläger tätig wird, sind Fahrzeuge im Sinne der Vorschrift. Sie sind dazu bestimmt, Güter aufzuladen, über bestimmte Entfernungen zu transportieren und wieder abzuladen. Sie weichen zwar in Bauart und Gestaltung von den üblichen im Straßen- und Schienenverkehr über Tage verwendeten Pkw, Lkw und Gleisfahrzeugen ab, weil sie auf die besonderen Bedürfnisse des Transports unter Tage zugeschnitten sind, insbesondere eine augenscheinlich abgeflachte Gestalt aufweisen. Das ändert jedoch nichts an ihrer Qualität als Fahrzeuge, die zum Transport von Gütern bestimmt sind.

bb.

Es handelt sich insbesondere nicht um die auch im Straßenverkehrszulassungsrecht bekannte (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l StVZO) Kategorie der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die zwar in der Lage sind, sich selbständig fortzubewegen, deren eigentliche Bestimmung jedoch darin besteht, bestimmte Arbeiten zu verrichten.

Bei ihnen hegt der Senat Zweifel an der Fahrzeugeigenschaft und damit der Fahrtätigkeit des betreffenden Maschinenführers, weil dort nicht der Transport von Personen oder Gütern und damit die Fortbewegung, das "Fahren", sondern die betreffende Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Zu ihnen gehören beispielsweise Fördermaschinen, Bagger, Straßenwalzen, Bodenfräsen, selbstfahrende Steinbrecher, Mähdrescher und ähnliche Geräte. Die Führer derartiger Maschinen dürften deshalb keine Fahrtätigkeit ausüben, weil sie nicht in erster Linie Entfernungen überwinden, sondern die Maschine bestimmte Arbeiten ausführen lassen. Diese Maschinen besitzen eine selbständige Fortbewegungsmöglichkeit allein deshalb, weil die Ausführung der jeweiligen Arbeiten, für die sie konstruiert sind, nach ihrer Art nicht dauerhaft ortsfest möglich ist.

cc.

So liegt es hier jedoch nicht. Die Selbstladetransportfahrzeuge, die der Kläger führt, haben zwar neben der Fähigkeit und der Bestimmung, Güter über eine bestimmte Entfernung zu transportieren, die Fähigkeit, diese Güter selbständig aufzuladen und wieder abzuladen. Dies ist für sich genommen eine ortsfeste Tätigkeit, die der Arbeit der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleicht. Anders als bei diesen Arbeitsmaschinen liegt jedoch der Hauptzweck der hier streitigen Maschinen in der Beförderung der Güter und damit dem Fahren selbst. Die Möglichkeit, diese selbständig auf- und abzuladen, hat lediglich dienende Funktion. Bei Arbeitsmaschinen liegt umgekehrt der Hauptzweck in der Ausführung der jeweiligen Arbeiten. Dort hat die Fortbewegungsmöglichkeit eine lediglich dienende Funktion. Das ist maßgebend.

c.

Schließlich scheitert die Anerkennung einer Fahrtätigkeit auch nicht daran, dass der Kläger sich ausschließlich auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers bewegt.

aa.

Der Senat kann offen lassen, ob das Betriebsgelände der Kaliwerke ... noch als einheitliche großräumige Arbeitsstätte verstanden werden kann - wozu er trotz der erheblichen Größe wegen der klaren Abgrenzung des Untertagebereichs der Kaliwerke neigt - oder hierfür eine zu große Ausdehnung besitzt. Er kann § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nicht entnehmen, dass die darin geregelte Fahrtätigkeit auf das Fahren außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers beschränkt sein soll. Die Vorschrift stellt ihrem Wortlaut nach nur auf die Tätigkeit auf einem Fahrzeug ab.

bb.

Der vorangehende Satz 2 formuliert zwar "vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt". Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Fahrtätigkeit lediglich außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers stattfinden kann. Es kann dahinstehen, ob sich für den Kläger auf dem Betriebsgelände insgesamt ein Mittelpunkt dauerhaft angelegter betrieblicher Tätigkeit definieren ließe. Das Merkmal ist auf die Fahrtätigkeit nach Satz 3 nicht übertragbar.

Satz 2 enthält, wie schon dem Wort "vorübergehend" zu entnehmen ist, einen anderen Tatbestand, nämlich die Dienstreise, deren Merkmale schon deswegen nicht uneingeschränkt in die Tatbestände des Satzes 3 inkorporiert werden können, weil die Tatbestände des Satzes 3 ihrer Natur nach gerade nicht vorübergehend sind. Demnach ist die Verweisung des Satzes 3 auf Satz 2 lediglich eine Rechtsfolgenverweisung auf die in Satz 2 geregelten Pauschbeträge. Im übrigen sind die Tatbestände des Satzes 3 aus sich heraus zu verstehen und auszulegen.

cc.

Auch einen inhaltlichen Grund, Fahrtätigkeiten deshalb aus dem Anwendungsbereich des Satzes 3 auszuscheiden, weil sie lediglich auf einem - wenn auch weiträumigen - Betriebsgelände eines Arbeitgebers stattfinden, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Fahrtätigkeit berechtigt zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen, weil der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass der Fahrer sich nie auf die Verpflegungssituation einstellen kann, dies deshalb, weil er nicht weiß, wann er sich wo befindet. Dieser Ungewissheit ist ein Fahrer auf einem großräumigen Betriebsgelände ebenso ausgesetzt.

Auch lässt sich nicht etwa allgemeingültig behaupten, dass die Verpflegungssituation auf einem - auch großräumigen - Betriebsgelände typischerweise besser und zuverlässiger wäre. Sie kann sogar erheblich schlechter sein als sie sich beispielsweise für einen Taxifahrer in einem ihm wohlbekannten Stadtgebiet darstellt, der unzweifelhaft eine Fahrtätigkeit ausübt. Der Senat muss nicht entscheiden, wie Fahrtätigkeit auf sehr kleinem Betriebsgelände zu beurteilen wäre, weil ein solches kleines Betriebsgelände unzweifelhaft nicht vorliegt.

Auch unter diesem Aspekt besteht daher keine Veranlassung, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus die Fahrtätigkeit innerhalb einer großräumigen Betriebsstätte von dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG auszunehmen.

Nach alledem versteht der Senat es lediglich als schlagwortartige begriffliche Vereinfachung - die tatsächlich auch die meisten Gestaltungen erfasst -, wenn allgemein die verschiedenen Tatbestände, die die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigen, unter dem Oberbegriff "Auswärtstätigkeit" zusammengefasst werden. Rechtliche Schlussfolgerungen sind aus dieser Begrifflichkeit indes nicht herzuleiten.

d.

Die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen, namentlich die Anzahl der Tage sowie die Abwesenheitsdauer von der Wohnung, ist unstreitig.

e.

Eine Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate von Beginn der Fahrtätigkeit an kommt im Falle des Klägers nicht in Betracht.

Zwar ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nach der von den Klägern selbst zitierten Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, im Interesse der Gleichbehandlung der betroffenen Steuerpflichtigen auf alle Tatbestände anwendbar, die zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach berechtigen. Sie betrifft aber per se nur Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte. Bei Fahrtätigkeit kann sie deshalb allenfalls Anwendung bei ununterbrochenem Aufenthalt auf dem Fahrzeug finden, was wohl nur bei Aufenthalt auf einem Seeschiff praktisch werden dürfte (so die Gestaltung in dem Urteil vom 19. Dez. 2005, VI R 30/ 05; vgl. Schmidt, EStG, § 19 Rn. 60 "Fahrtätigkeit"). Daran fehlt es hier.

2.

Da die Dreimonatsfrist vorliegend nicht gilt und die Kläger schon deswegen auf eine Billigkeitsentscheidung nicht angewiesen sind, erübrigt sich auch eine Aussetzung des Verfahrens.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 135 Abs. 1, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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