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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 1 K 920/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 90a Abs. 2
FGO § 91 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Mai 2009

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden,

die Richterin am Finanzgericht Hübner,

die Richterin am Finanzgericht Gehlhaar,

die ehrenamtliche Richterin ... und

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des Gerichtsbescheides vom 10. Oktober 2008 beendet worden ist.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Der Kläger hat am 27. Juni 2008 Klage gegen einen Einspruchsbescheid vom 16. Mai 2008 erhoben und trotz Hinweises des Finanzamtes auf die versäumte Frist nur zur Sache vorgetragen. Daraufhin hat das Gericht seine Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 20. Oktober 2008 (einem Montag) in den Briefkasten des Klägers eingelegt. Der Kläger stellte mit Fax vom 21. November (einem Freitag) einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Die Hinweise des Gerichts auf die versäumte Frist und zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nur damit beantwortet, dass es eine ganze Reihe von unverschuldeten Missverständnissen gegeben habe, auf die er aber später zur beiderseitigen Arbeitserleichterung nicht weiter hat eingehen wollen.

In der mündlichen Verhandlung ist für die Beteiligten niemand erschienen.

Entscheidungsgründe:

Obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ist das Gericht gemäß § 91 Abs. 2 FGO nicht an einer Entscheidung gehindert gewesen, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und dabei auf die eventuellen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist.

Der Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid des Senats ist unzulässig. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 90a Abs. 2 Nr. 3 FGO von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids versäumt; denn der Gerichtsbescheid ist ihm am 20. Oktober 2008 zugestellt worden, der Schriftsatz mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung aber erst am 21. November 2008 (einem Freitag) bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO wegen Versäumung der Antragsfrist ist nicht möglich, weil der Kläger einen solchen trotz richterlichen Hinweises weder gestellt noch begründet hat.

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO als Urteil (BFH, Beschl. v. 26. August 1997, VII R 11/96, BFH/ NV 1998, 70).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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