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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 211/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 K 211/05

Schenkungsteuer (St.Nr. ...)

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

den ehrenamtlichen Richter und

die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat Herr M. zu tragen.

Tatbestand:

Die bei Gericht am 14. Februar 2005 vorab per Telefax eingegangene Klage vom 12. Februar 2005 wegen der unter dem Aktenzeichen ... ergangenen Schenkungsteuerfestsetzung weist im Briefkopf "... M. ..." aus und ist mit "M." handschriftlich unterzeichnet. Am 16. Februar 2005 ging die Klageschrift im Original in einem unbeschrifteten Briefumschlag bei Gericht ein.

Die Klägerin beantragt,

"die ... Schenkungsteuer für ungültig zu erklären".

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2008 ist der in der ...straße in ... wohnhafte Vater der Klägerin, Herr M., erschienen. Er hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er die Klageschrift unterschrieben habe.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht war an seiner Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 02. April 2008 nicht vertreten war. Denn in der Ladung zum Termin war darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage ist mangels Wahrung der Schriftform unzulässig.

Nach § 64 Abs. 1 FGO ist eine Klage schriftlich bei Gericht zu erheben. Die Schriftform ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klage eigenhändig unterzeichnet wurde (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 06/02, BFH/NV 2002, 1597), mithin die Unterschrift "von der Hand" des Klägers stammt. Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (BFH-Beschuss vom 17. März 2005 VIII B 320/03, Haufe-Index 1392414 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Wäre eine Unterzeichnung in verdeckter Stellvertretung wirksam, könnte das Finanzgericht nicht darauf vertrauen, dass eine Unterschrift mit dem Namen des Klägers auch tatsächlich von diesem und nicht von einem Dritten stammt (s. BFH-Urteil vom 07. November 1997 VI R 45/97 BStBl. II 1998, 54 zu der Problematik einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift bei einem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. Veranlagung). Diese Unsicherheit soll durch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift vermieden werden.

Im Streitfall hat der Vater der Klägerin die Klageschrift mit dem Namen "M." unterschrieben. So lautet zwar nicht nur der Nachname der Klägerin, sondern auch der ihres Vaters. Gleichwohl liegt im Streitfall ein Fall der unzulässigen verdeckten Stellvertretung vor. Denn aus der Unterzeichnung mit dem Namen "M." geht nicht hervor, dass der Vater der Klägerin lediglich als deren Vertreter unterschrieben hat. Vielmehr suggeriert der im Briefkopf vollständig angegebene Name der Klägerin, dass die Klage eigenhändig von ihr unterzeichnet ist, da es an einem Zusatz oder einem sonstigen Hinweis auf eine Bevollmächtigung fehlt. Der Klageschrift waren keine Unterlagen beigefügt, aus denen die im Streitfall vorliegende Stellvertretung ersichtlich wird. Damit fehlt es im Streitfall an der gebotenen schriftlichen Klageerhebung im Sinne des § 64 Abs. 1 FGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Klageverfahrens sind dem als verdeckter Stellvertreter aufgetretenen Vater der Klägerin, Herrn M., aufzuerlegen. Der Senat konnte nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin die Klageerhebung in irgendeiner Weise genehmigt hat. Der Senat geht deswegen davon aus, dass Herr M. und nicht die Klägerin die Klageerhebung veranlasst hat.



Ende der Entscheidung

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