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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 2 K 737/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2009

durch

den Richter am Finanzgericht Schulz als Berichterstatter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Verzugsschaden, den die ... Bank AG in Rechnung gestellt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.

Der Kläger erwarb im Jahre 1997 u.a. ein Grundstück in U., welches er teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise fremd vermietet hatte. Das erworbene Grundstück war mit Hypotheken und Grundschulden belastet, die der Finanzierung des Kaufpreises des Veräußerers dienten. Der Kaufpreis betrug 210.000 DM. Die Valutastände der eingetragenen Rechte sollten ausweislich des notariellen Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet werden. Eine verbleibende Differenz sollte an den Veräußerer ausgezahlt werden. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollte der Kaufpreis fällig werden, wenn der zur Finanzierung durch den Kläger erforderliche Kredit durch die ... Bank bereitgestellt wird. Bis dahin sollte der Kaufpreis zinslos gestundet werden.

Zu einer Finanzierung des Kaufpreises durch die ... Bank kam es nicht. Nach Angaben des Klägers war die ... Bank nicht bereit, den Grundstücksveräußerer aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Der Kläger war hingegen nicht bereit, die Darlehensverträge des Veräußerers zu übernehmen. Es sei deshalb vereinbart worden, dass er bis zur Höhe des Kaufpreises monatlich einen festen Betrag an die ... Bank zahle.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verzugsschadens, den die ... Bank berechnet hatte. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer der Streitjahre fest, ohne die geltend gemachten Verzugsschäden zu berücksichtigen, da der Kläger angeforderte Schuldzinsennachweise nicht vorlegt hatte.

Im Rahmen der Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen der Streitjahre legte der Kläger eine Berechnung der ... Bank vom 23. Juli 2001 vor. In dieser -das Konto 0641050900 betreffenden- Aufstellung errechnete die ... Bank die vom Kläger bis einschließlich 2001 als Werbungskosten geltend gemachten Verzugsschäden. Die Verzugsschäden wurden danach separat berechnet und der Darlehensforderung per 23. Juli 2001 zugeschlagen. Außerdem legte der Kläger Einzahlungsbelege vor, aus denen sich ergibt, dass er monatlich 1.000 DM auf das Konto ... bei der ... Bank eingezahlt hatte. Als Kontoinhaber war der Veräußerer des Grundstücks, L., angegeben. Das FA lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Verzugsschäden als Werbungskosten mit Einspruchsbescheiden vom 2. Mai 2006 mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Verzugsschäden abgeflossen seien.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen macht der Kläger geltend, das FA habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Er, der Kläger, habe dem FA umfangreichen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Verzugsschäden geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

1. den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 11.046 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

2. den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 9.390 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

3. den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 10.040 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

4. den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. April 2004 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 7. Februar 2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 5.871 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

5. den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 6. April 2004 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 7. Februar 2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 3.002 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit richterlichen Verfügungen vom 21. April 2009 wurde dem Kläger ohne Erfolg gem. § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, eine Bankbescheinigung über die in den jeweiligen Streitjahren gezahlten Schuldzinsen und Vertragsstrafen vorzulegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Jahre 2000 bis 2002 betrifft. Dem Kläger fehlt es insoweit an einer Beschwer, denn für diese Jahre wurde die Einkommensteuer zuletzt jeweils auf 0 EUR festgesetzt.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehören auch gezahlte Schuldzinsen, Verzugsschäden und Vertragsstrafen.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er Schuldzinsen gezahlt hat. Die vom Kläger nachgewiesenen Einzahlungen auf das Konto ... bei der ... Bank stellen keinen Nachweis für die Zahlung von Schuldzinsen bzw. Verzugsschäden dar. Aus der vorgelegten Bescheinigung geht vielmehr hervor, dass die ... Bank die Einzahlungen des Klägers vollumfänglich als Darlehenstilgung behandelt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem eingeräumt, dass er selbst mit der ... Bank keinen Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Kontoinhaber des vorbezeichneten Kontos ist demzufolge auch nicht der Kläger, sondern der Veräußerer des vom Kläger erworbenen Grundstücks, über welches das vom Veräußerer des Grundstücks aufgenommene Darlehen abgewickelt wurde. Deshalb wären ggf. dem Veräußerer gezahlte Schuldzinsen zuzurechnen.

Dem Kläger wurde vergeblich aufgegeben, von ihm in den Streitjahren geleistete Schuldzinsen durch eine Bescheinigung der Bank nachzuweisen. Da der Kläger für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn er die Zahlung von Schuldzinsen und eventueller Verzugsschäden nicht nachweisen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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