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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 2 V 1670/07
Rechtsgebiete: GrEStG, BewG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 3
BewG §§ 138 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 V 1670/07

Grunderwerbsteuer

Aussetzung der Vollziehung

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

am 22. April 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz und

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 2007 wird in Höhe eines Teilbetrages von 9.065 EUR ausgesetzt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Höhe einer Grunderwerbsteuerfestsetzung streitig.

Die Antragstellerin (Ast), der bereits ein 50 v.H.-Geschäftsanteil an der H. GmbH (GmbH) gehörte, erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 2006 (Urkunde des Notars F. Urkundenrolle Nr. /2007) den anderen 50 v.H.-Geschäftsanteil an der GmbH; die GmbH besaß ihrerseits 6,37 Hektar eigenen Grund und Boden und bewirtschaftete darüber hinaus 419,2 Hektar angepachtete Flächen. Der Antragsgegner (FA) sah in dem erwähnten Anteilserwerb einen Erwerbsvorgang im Sinne von § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und beauftragte deswegen das insoweit örtlich zuständige Finanzamt mit der Feststellung des Grundbesitzwerts nach §§ 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG). Das Finanzamt stellte daraufhin mit Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2007 den Grundbesitzwert auf (abgerundet) 269.500 EUR fest; dabei hatte das Finanzamt zum einen den Wert der Eigentumsflächen der GmbH mit 10.926 EUR angesetzt und außerdem den Ertragswert der von der GmbH angepachteten Flächen mit 258.866 EUR.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Grundbesitzwerts setzte das FA sodann mit Bescheid vom 15. Juni 2007 die Grunderwerbsteuer auf 9.432 EUR fest (3,5 v.H. von 269.500 EUR). Über die dagegen von der Ast nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage (Az.: 2 K 1669/07) hat der Senat bisher noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ast die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides in Höhe eines Teilbetrages von 9.243 EUR, nachdem das FA zuvor eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte. Die Ast begründet ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - ebenso wie die oben erwähnte Klage - im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Zum einen darf nach Auffassung der Ast der Ertragswert der von der GmbH angepachteten Flächen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen und zum anderen darf nach Auffassung der Ast der Wert der Eigentumsflächen der GmbH nur zu 50 v.H. in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden, da sich der notarielle Erwerb vom 28. Dezember 2006 lediglich auf einen 50 v.H.-Geschäftsanteil an der GmbH erstreckt habe.

II. Der Antrag ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 2007 ist in Höhe eines Teilbetrages von 9.065 EUR ernstlich zweifelhaft. In Höhe dieses Teilbetrages beruht die Grunderwerbsteuer nämlich auf einer Bemessungsgrundlage, welche sich aus dem Ertragswert der von der GmbH angepachteten Flächen herleitet. Auf diese angepachteten Flächen erstreckte sich jedoch nicht der durch § 1 Abs. 3 GrEStG "fingierte" Grundstückserwerb. Zwar dürfte die Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall zutreffend nach § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 Abs. 2, 139 ff. BewG erfolgt sein, jedoch führt die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften im vorliegenden Fall zu einem völlig unverhältnismäßigen Ergebnis. Denn im Ergebnis erreicht im vorliegenden Fall die Höhe der Grunderwerbsteuer in etwa den Wert der der GmbH tatsächlich gehörenden und damit von der Ast (fingiert) erworbenen Grundstücke. Eine detaillierte Prüfung, ob dieses im konkreten Fall unerträglich anmutende Ergebnis hinzunehmen ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Aussetzung der Vollziehung war allerdings - entgegen dem auf die Aussetzung der Vollziehung eines Betrages von 9.243 EUR lautenden Antrag - in Höhe des restlichen Betrages von 178 EUR nicht zu gewähren. Hinsichtlich dieses Betrages bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Juni 2007. Denn die Antragstellerin geht zu Unrecht davon aus, dass ein durch § 1 Abs. 3 GrEStG "fingierter" Grundstückserwerb nur insoweit vorliege, als die Antragstellerin am 28. Dezember 2006 den 50 v.H.-Geschäftsanteil an der GmbH erworben hat. Tatsächlich verhält es sich jedoch so, dass § 1 Abs. 3 GrEStG im Augenblick dieses Erwerbes - und im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin der andere 50 v.H.-Geschäftsanteil bereits gehörte - einen Grundstückserwerb bezüglich der der GmbH gehörenden Grundstücke in vollem Umfang "fingiert".

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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