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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 5 K 695/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 5. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Schurwanz,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Waterkamp-Faupel,

den Richter am Finanzgericht Simböck,

den ehrenamtlichen Richter ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist Heizungsinstallateurmeister. Als solcher arbeitete er auf unterschiedlichen von seinem Beschäftigungsbetrieb betreuten Baustellen.

In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte der Kläger, er sei im Jahr 2000 insgesamt 28.429 km und im Jahr 2001 24.788 km betrieblich mit seinem privaten Pkw gefahren. Hierfür machte er Fahrtkosten i.H.v. 14.783 DM bzw. 14.377 DM geltend.

Da dem Beklagten die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, erkannte er mit Bescheid vom 26. März 2002 betreffend das Jahr 2000 bzw. mit Bescheid vom 10. März 2003 betreffend das Jahr 2001 jeweils nur die Hälfte der geltend gemachten Fahrtkosten an.

Im Rahmen der hiergegen geführten Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die Bescheide nach vorherigem Hinweis dahingehend ab, dass nunmehr keinerlei betrieblich veranlasste Fahrten mehr als Werbungskosten anerkannt wurden. Die entsprechenden Einspruchsentscheidungen ergingen jeweils am 12. März 2004.

Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessvertreterin, per Telefax am 15. April 2004 (Eingang bei Gericht) Klage. Hierbei wurde nicht die vollständige Klageschrift übermittelt, sondern lediglich Blatt 1 der Klage und die Vollmacht des Klägers. Blatt 2 der Klageschrift, auf der sich auch die Unterschrift der Prozessvertreterin befindet, fehlte. Erst am 16. April 2004 ging das Original der Klageschrift inklusive der unterschriebenen Seite 2 bei Gericht ein. Auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden beantragte die Prozessvertreterin mit einem auf den 15. April 2004 datierten Schreiben, das laut Eingangsstempel beim Finanzgericht am 13. Mai 2004 einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass ihr der Hinweis des Vorsitzenden am 30. April 2004 zugegangen sei. Gemäß ihrer Übermittlungsbestätigung seien auch nur zwei Seiten der Klage per Telefax übertragen worden seien. Grund hierfür sei wohl ein falscher (doppelter) Blatteinzug gewesen. Man sei jedoch davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite und nicht die Vollmacht gewesen sei. Weitere Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag enthält das Schreiben nicht. Mit weiterem Schreiben vom 08. September 2004 reichte die Prozessvertreterin eine "eidesstattliche Versicherung" ihrer Mitarbeiterin ein, in der diese bestätigt, die falsch übermittelte Seitenanzahl übersehen zu haben. Des weiteren führt die Prozessvertreterin aus, dass es sich hierbei um das Büroversehen einer langjährigen, ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin gehandelt habe. Auch seien in ihrer Kanzlei alle üblichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleisten würden.

Inhaltlich wird die Klage wie folgt begründet: Die Fahrten seien mit dem privaten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Baujahr 1994 durchgeführt worden. Die betrieblich bedingten Fahrten seien durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Solche habe der Kläger in Form von entsprechenden Aufstellungen, einer Bestätigung seines Arbeitgebers, seines Terminkalenders und verschiedener Reparaturrechnungen vorgelegt. Zwar fehlten auf diversen Reparaturrechnungen Kilometerstandsangaben, dies habe jedoch nicht der Kläger zu vertreten. Außerdem seien die Kilometerstände nachzuvollziehen, da auf der Rechnung vom 12. Juli 1999 ein geschätzter Kilometerstand von 95.000 km durch die Werkstatt vermerkt worden sei. Im TÜV-Bericht vom 05. Juli 2001 wiederum sei ein Tachostand von 150.177 km festgehalten worden. Der Einwand des Beklagten, unter Zugrundelegung dieser Zahlen könne der Kläger durchschnittlich nur ca. 52 km im Monat privat gefahren sein, sei nicht nachvollziehbar. Der geschätzte Kilometerstand könne durchaus zu hoch sein. Außerdem wohne der Kläger direkt neben seinem Beschäftigungsbetrieb.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über Einkommensteuer 2000 vom 26. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2004 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 15.524,00 DM in Ansatz gebracht werden und den Bescheid über Einkommensteuer 2001 vom 10. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2004 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 14.689,00 DM in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei wegen der fehlenden Unterschrift bei der Fax-Übermittlung wirksam erst am 16. April 2004 und damit verfristet erhoben worden. Der fehlerhafte Blatteinzug hätte bei der Kontrolle des Sendeberichtes festgestellt werden müssen. Dies sei schuldhaft nicht geschehen, weshalb auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme. In seiner Einspruchsbegründung führte der Beklagte inhaltlich aus, dass die Fahrtkosten des Klägers nicht anerkannt werden könnten, da es an deren ordnungsgemäßem Nachweis fehle. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liege in den Aufzeichnungen des Klägers nicht vor. Kilometerstände des Pkw seien nicht nachgewiesen. Lege man die bekannten Zahlen zugrunde könne der Kläger den Pkw monatlich für private Fahrten lediglich für rund 52 km genutzt haben. Dies sei nicht glaubhaft.

Für den Kläger ist zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

Dem Senat lagen die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn die Prozessvertreterin des Klägers ist in der Ladung zum Termin darauf hingewiesen worden, dass nach § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Die Klage ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Die Klagefrist beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Für diese Bekanntgabe greift aufgrund des Verwaltungsaktscharakters der Einspruchsentscheidung (Tipke in Tipke/Kruse § 367 Rn. 22) wiederum § 122 Abgabenordnung (AO). Hiernach gilt ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Die Einspruchsentscheidungen datieren vom 12. März 2004 und wurden laut unbestrittenem Vortrag des Beklagten am selben Tag zur Post gegeben. Sie gelten somit als am 15. März 2004, einem Montag, bekannt gegeben. Die Klagefrist begann somit am 16. März 2004 und endete mit Ablauf des 15. April 2004. Die an diesem Tag per Telefax dem Finanzgericht übermittelte Klageschrift ist zwar innerhalb der Frist eingegangen, jedoch fehlte das Blatt mit der Unterschrift. Nach § 64 Abs. 1 FGO ist eine Klage schriftlich zu erheben, wozu auch deren handschriftliche Unterzeichnung gehört (von Groll in Gräber 6. Auflage FGO § 64 Rn. 18 m.w.N.), um so den unbedingten Willen zur Erhebung der Klage zu dokumentieren. Eine fehlende Unterschrift führt zur Unzulässigkeit der Klage (von Groll in Gräber 6. Auflage FGO § 64 Rn. 14). Bei der durch Telefax übermittelten Klageschrift vom 15. April 2004 handelt es sich deshalb nicht um eine wirksame Klageeinreichung. Demgegenüber ist das Original der Klageschrift erst am 16. April 2004 und somit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen, so dass auch hierin keine wirksame Erhebung der Klage gesehen werden kann.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Hierbei sind die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen ebenfalls innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen schlüssig vorzutragen (BFH Urteil vom 27. März 1985 - II R 118/83, BStBl. II 1985, 586; BFH Beschluss vom 20. Februar 1990 - VII R 125/89, BStBl. II 1990, 546; Stapperfend in Gräber FGO 6. Auflage § 56 Rn. 40 m.w.N.).

Hieran fehlt es im Streitfall. Zwar ging der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ein, nachdem die Prozessvertreterin durch den Hinweis des vorsitzenden Richters von der fehlerhaften Telefax-Übermittlung erfahren hatte. Hierbei ist die Datierung des Schriftsatzes mit "15. April 2004" offensichtlich einem versehentlichen Rückgriff auf die Klageschrift als Vorlage geschuldet, da auch diese dasselbe Datum trägt. Tatsächlich ging der Wiedereinsetzungsantrag am 13. Mai 2004 - und somit rechtzeitig - bei Gericht ein. Jedoch enthielt dieser Schriftsatz nicht die Darlegung der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen. Der Vortrag, gemäß der Telefax-Übermittlungsbestätigung seien nur zwei Seiten der Klage übertragen worden, man sei jedoch davon ausgegangen, dass die zweite übermittelte Seite die Unterschriftsseite gewesen sei, genügt hierfür nicht. Der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages notwendige Vortrag - nämlich dass eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin die fehlerhafte Übermittlung übersehen habe und dass ansonsten alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen eingehalten seien - wurde erst mit Schriftsatz vom 08. September 2004 und somit weit außerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist übermittelt.

Zwar können Gründe nachgeschoben werden, soweit diese nur der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vortrags dienen (Stapperfend in Gräber FGO 6. Auflage § 56 Rn. 41 m.w.N.). Dies ist im Streitfall indes nicht gegeben. Denn der Vortrag, die fehlerhafte Übermittlung sei übersehen worden im Schriftsatz vom 08. September 2004 stellt etwas grundlegend anderes dar, als die in dem am 13. Mai 2004 eingegangenen Schriftsatz getroffene Aussage, wonach man davon ausgegangen sei, dass die Seite mit der Unterschrift und nicht die Vollmachtsseite übermittelt worden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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