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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 04.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 1676/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 Buchst. a
EStG § 33a Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

1 K 1676/05

Einkommensteuer 1999

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 1. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht,

der Richterin am Finanzgericht und

des Richters am Verwaltungsgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter Frau und Herr

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 04. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1999 vom 02.09.2005 wird dahingehend geändert, dass der Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG - i.H.v. 779 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des verbleibenden Ausbildungsfreibetrages für das Kind M. nach Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter M. befand sich ganzjährig in Berufsausbildung und war auswärtig untergebracht. M. vollendete im April 1999 das 18. Lebensjahr. Neben einer Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 3.181 DM erhielt M. eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 7.720 DM. Unstreitig entstanden ihr durch die Ausbildung Werbungskosten i.H.v. 2.040 DM für die Wohnung am Ausbildungsort und i.H.v. 65 DM für typische Arbeitskleidung. Die Kläger holten M. für 40 Wochenenden am 80 km entfernten Ausbildungsort ab und brachten sie anschließend wieder dort hin.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1999 vom 26.05.2000 machten die Kläger die Familienheimfahrten des Kindes M. als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14.07.2000 berücksichtigte der Beklagte keinen Ausbildungsfreibetrag für M., weil die Werbungskosten des Kindes ohne Nachweis nicht anerkannt werden könnten. Dagegen legten die Kläger am 21.07.2000 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2001 erkannte der Beklagte die Aufwendungen M.s für typische Arbeitskleidung und für die Wohnung am Ausbildungsort als Werbungskosten an, hielt die Kosten für die Familienheimfahrten aber weiterhin für nicht berücksichtigungsfähig. Im Ergebnis verblieb es damit dabei, dass nach § 33a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG kein Ausbildungsfreibetrag für M. anerkannt und der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 15.11.2001 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, die Familienheimfahrten seien nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG als Werbungskosten des Kindes M. zu berücksichtigten, weil ein "zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug" auch ein solches sei, das unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Der Werbungskostenabzug werde auch nicht dadurch gehindert, dass das Fahrzeug nicht von dem Kind, sondern den Eltern gefahren worden sei.

Nach Hinweis des Berichterstatters auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, wonach bei den "Einkünften (...) des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhaltes oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" (§ 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG) die Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind, hat der Beklagte mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1999 für die Kläger vom 02.09.2005 die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes M. im Streitjahr i.H.v. 1.651 DM berücksichtigt und einen verbleibenden Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG i.H.v. 415 DM anerkannt.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 02.09.2005 dahingehend zu ändern, dass ein Ausbildungsfreibetrag für M. i.H.v. 779 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für Familienheimfahrten abzugsfähig seien nur die Fahrtkosten mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug. Die Tochter nutze selbst kein eigenes Kraftfahrzeug. Überlassen heiße, ein Fahrzeug werde einem Dritten zu seiner Nutzung zur Verfügung gestellt, zum Beispiel geliehen. Überlassen sei auch ein gemietetes oder geleast Kraftfahrzeug. Keiner dieser Möglichkeiten zur Nutzungsüberlassung liege jedoch im Streitfall vor. Die Tochter werde von den Klägern lediglich abgeholt, sie werde also gefahren. Diese Art der Beförderung entspreche der Inanspruchnahme eines Taxis. Weil ein Taxi nicht zur Nutzung überlassen werde, sei in diesen Fall die Kilometerpauschale nicht anwendbar und es könnten die tatsächlichen entstandenen Kosten abgezogen werden. Die Tochter habe aber keine tatsächlichen Kosten tragen müssen.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2002 hat der Beklagt und mit Schriftsatz vom 04.03.2002 haben die Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 02.09.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO). Zu Recht machen die Kläger einen Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 779 DM geltend.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, so wird gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:

1. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, i.H.v. 1.800 DM, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;

2. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, i.H.v. 2.400 DM. Dieser Betrag erhöht sich auf 4.200 DM wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.

Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

Danach gilt Folgendes: Für das Kind M., das im April 1999 das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht den Klägern im Streitjahr dem Grunde nach ein Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 3.600 DM (3/12 x 1.800 DM + 9/12 x 4.200 DM) zu. Dieser Ausbildungsfreibetrag vermindert sich nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Fall 2 EStG um die als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse, hier um die Ausbildungsbeihilfe i.H.v. 3.181 DM, die ihrerseits um die durch die Beantragung entstehenden Kosten zu kürzen ist, wobei aus Vereinfachungsgründen von der Kostenpauschale von 360 DM ausgegangen wird (so auch BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 IV R 78/00, BFH/NV 2001, 1558). Danach verbleibt der von den Klägern begehrte Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 779 DM. Eine weitere Verminderung des Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Fall 1 EStG ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vorzunehmen, weil das Kind M. keine Einkünfte, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, erzielt hat, die 3.600 DM übersteigen. Denn von den Einkünften des Kindes i.H.v. 7.720 DM sind neben den Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 1.651 DM (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) und den unstreitigen Werbungskosten von 2.105 DM für die Familienheimfahrten weitere 2.240 DM abzusetzen.

Insoweit greifen die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), wie sie der Bundesfinanzhof z.B. in den Gründen seines Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237, unter Nr. 1 dargelegt hat und wie sie z.B. in R 43 Abs. 5 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - wiedergegeben worden sind. Diese Rechtsprechung lässt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die Unterkunftskosten nichtverheirateter Arbeitnehmer, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind, zum Abzug als Werbungskosten nach den selben Maßgaben zu, die für die (echte) doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG gelten; die Aufhebung des Instituts der unechten doppelten Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) - EStG n.F. - hat trotz § 52 Abs. 23d EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2003 keine Auswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068). Danach können im Streitjahr Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des Lebensmittelpunktes (Familienheimfahrten) beschränkt auf eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Bei Familienheimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen ist ein Pauschbetrag von 0,70 DM anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG).

Das Kind M. hat unstreitig für 40 Wochenenden Familienheimfahrten unternommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurden diese Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug durchgeführt, sodass unabhängig von eigenen Aufwendungen des Kindes der Kilometerpauschbetrag von 0,70 DM pro Entfernungskilometer gilt.

Ein Kraftwagen wird i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG zur Nutzung überlassen, wenn er einem Dritten gehört und dieser ihn dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder verbilligt überlassen hat, auch wenn letzterer alle Unkosten einschließlich der Steuern und die Versicherungen trägt. Auch geliehene, geleaste oder sonst gemietete Fahrzeuge fallen darunter, selbst wenn sie nur kurzfristig angemietet oder entliehen sind, etwa weil der eigenen Kraftwagen wegen Unfalls oder Inspektion nicht genutzt werden kann (vgl. von Bornhaupt in K/S/M, EStG, 161 Aktualisierung Januar 2006, Rdnr. F 81; Thomas in: Küttner, Personalbuch 2001, Stichwort: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Rdnr. 28; Wagner in: Heuermann/Wagner, LSt, Teil F Rdnr. 245 f.; a.A. Thürmer in Blümich, EStG, § 9 Rdnr. 282).

Keine Nutzungsüberlassung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG ist hingegen bei der Inanspruchnahme eines Taxis gegeben (zur alten Rechtslage, nach der die Pauschbeträge nur für "eigene" Kraftwagen Anwendung fanden: BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 21/77, BStBl II 1980, 582; die Entscheidung wird aber allgemein auf die neue Rechtslage übertragen; vgl. z.B. von Bornhaupt, a.a.O.). Das ist folgerichtig. Ein Taxiunternehmer fährt sein Fahrzeug primär im eigenen Interesse, um seine Leistungsverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast zu erbringen, und nutzt es daher selbst. Nicht anders liegt es, soweit im Falle einer Fahrgemeinschaft bis zur Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 nach der Rechtsprechung nur der Fahrer die Kilometerpauschale geltend machen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 147/72, BStBl II 1975, 561). In solchen Fällen ist ebenso wie bei einer Taxifahrt keine Nutzungsüberlassung des Kraftwagens an den Mitfahrer gegeben (vgl. von Bornhaupt, a.a.O, Rdnr. F 170 ff. m.w.N.), weil der Fahrer die Strecke zu förderst im eigenen Interesse fährt, und deshalb seinen Pkw selbst nutzt. Zu weit ginge es aber, aus der o.g. BFH-Rechtssprechung insbesondere zu Taxifahrten zu folgern, dass ein Kraftwagen nur dann i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG zur Nutzung überlassen wird, wenn er dem Arbeitnehmer ständig oder jedenfalls für eine gewisse Dauer zur Verfügung steht. Diese Einschränkung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (so im Ergebnis auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juli 1999 2 K 143/98, zitiert nach [...]; insoweit widersprüchlich von Bornhaupt, a.a.O.).

Ohne Bedeutung für die Frage, ob ein Kraftwagen zur Nutzung überlassen wird, ist der Umstand, ob der Kraftwagen von dem Arbeitnehmer oder von einer dritten Person gelenkt wird. Lediglich die Kosten für Leerfahrten, also für Fahrten, bei denen ein Dritter ohne den Arbeitnehmer an Bord von einer Bringfahrt zurück bzw. zu einer Abholfahrt hin fährt, sind vom Abzug ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 211/70, BStBl II 1974, 318; FG München, Urteil vom 5. September 2006 6 K 3644/04, zitiert nach [...]; FG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).

Im Streitfall haben die Kläger im Rahmen der Abhol- und Bringfahrten ihrer Tochter den Familienwagen zur Nutzung überlassen, unabhängig davon, ob der Vater, die Mutter oder das Kind das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Fahrten fanden im primären Interesse der Tochter und veranlasst durch ihre auswärtige Berufsausbildung statt. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Leerfahrten, die von den Klägern aber auch nicht geltend gemacht werden.

Im Streitfall ergäbe sich im Übrigen selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man entgegen der Auffassung der erkennenden Senats eine Nutzungsüberlassung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG nur in den Fällen für gegeben erachtet, in denen der Pkw dem Arbeitnehmer ständig oder jedenfalls für eine gewisse Dauer zur Verfügung steht. Denn innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wie zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder Eltern und Kindern wird die Nutzung eines Kraftwagens, der einem anderen Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gehört, auch wenn sie nur von Fall zu Fall stattfindet, schon deshalb als ausreichend i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG angesehen, weil hierbei - wenn nicht von einer "Nutzungsüberlassung" - auf Grund einer (unterstellten) Wirtschaftsgemeinschaft von einem "eigenen" Kraftwagen ausgegangen wird. (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 1972 II 174/70, EFG 1972, 531; von Bornhaupt, a.a.O., Rdnr. F 81 b m.w.N.).

Die Kostentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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