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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 2 K 1725/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1
UStG § 3 Abs. 9
UStG § 4
UStG § 12 Abs. 1
UStG § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 2. Senat

unter Mitwirkung von

Vizepräsidentin des Finanzgerichts ,

Richterin am Finanzgericht und

Richterin am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter und

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 14. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 und unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 vom 24. August 2006 wird die Umsatzsteuer 1997 auf 22.071,33 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 221.918,89 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 9.767,62 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 67.534,08 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 86% und die Klägerin zu 14%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die die eigenen Eigentumswohnungen betreffenden Verwalterleistungen der Klägerin umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung, Sanierung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen ist. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG-).

Die Klägerin war in den Streitjahren 1997 bis 2000 an den nachfolgend aufgeführten Wohnungseigentümergemeinschaften (kurz: WEG) beteiligt.

- Eigentumswohnungen

Im Zeitraum Ende Dezember 1996/Anfang 1997 bis zum 22. Oktober 1997 schloss sie mit den Vorsitzenden der Verwaltungsbeiräte bzw. den Vorsitzenden der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften Verträge über die Verwaltung der in diesen Wohnanlagen belegenen Eigentumswohnungen für folgende Bestellzeiträume ab:

Die Verträge lauteten im Einzelnen wie folgt:

"§ 1

Bestellung des Verwalters

1.1. Gemäß Teilungserklärung, ............, vom ......... wurde die Wohnbau für die Dauer von 5 Jahren als Verwalter bestellt.

.......

§ 4

4.1 Die Vergütung des Verwalters beträgt jährlich

Die Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten.

Je 1/12 der Vergütung ist am 1. eines Kalendermonats fällig und zusammen mit dem Hausgeld bis zum 3. Werktag jeden Monats zu entrichten."

Zu den Leistungen der Klägerin gehörten Leistungen wie die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen, die Erstellung von Wirtschaftsplänen sowie Jahresabrechnungen und die Aufstellung von Hausordnungen ebenso wie der Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Strom, Wasser, Heizung, die Müllbeseitigung, den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung etc. Auf die §§ 2 und 3 der Verwalterverträge wird insoweit hingewiesen.

Nach der für die Wohnungseigentumsanlage Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 beispielhaft vorgelegten Rechnung vom 2. Dezember 1999 erteilte die Klägerin den WEG entgegen der in § 4 des Verwaltervertrages getroffenen Regelung über die Fälligkeit und Schickschuld der Vergütung quartalsweise Rechnungen über ihre Gebühren bzgl. der fremdverwalteten Wohnungen der Anlage. Vergütungen für die eigenen Wohnungen stellte sie den WEG darin nicht in Rechnung. Im Wirtschaftsplan für den Beirat der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 für den Bemessungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 wies die Klägerin die Jahreskosten für das Gemeinschaftseigentum ohne die Verwaltergebühren für die im Eigentum der Klägerin befindlichen Eigentumswohnungen aus und gab am Ende das vom Beirat für alle 78 Wohneinheiten zu zahlende monatliche Hausgeld bekannt. In der Hausgeldabrechnung für den gleichen Zeitraum rechnete sie wiederum gegenüber dem Beirat bezüglich der tatsächlich im Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 angefallenen Kosten ohne die auf die Klägerin entfallenden Verwaltergebühren ab und erteilte ihm eine Gutschrift über sein Guthaben. Im Einzelnen wird auf Bl. 72 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Anlässlich einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass auch die Verwaltung der eigenen Wohnungen ein steuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Vorgang sei. Die Klägerin erbringe ihre Leistung gegenüber den einzelnen WEG und nicht gegenüber den einzelnen Miteigentümern, so dass sie die auf die eigenen Wohnungen bezogenen Leistungen auch nicht teilweise gegenüber sich selbst erbringe. Aufgrund der Verwalterverträge schuldeten die Miteigentümer das gesamte Entgelt gesamtschuldnerisch und nicht nur entsprechend ihrem Bruchteilseigentum.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüferin an und setzte mit Bescheiden vom 30. Juli 2003 die Umsatzsteuer 1997 auf 25.305,88 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 226.265,06 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 14.231,81 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 62.922,65 EUR fest. Dabei berechnete er die Umsatzsteuer 1997 bei der Wohneigentumsanlage Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 abweichend vom Verwaltervertrag erst ab 1. März 1997.

Der gegen die Änderungsbescheide erhobene Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte die für die Besteuerung zugrunde gelegte Anzahl fremdverwalteter Wohnungen entsprechend den Angaben der Klägerin korrigierte. Mit geänderten Bescheiden vom 24. August 2006 setzte er die Umsatzsteuer 1997 auf 24.500,60 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 225.165,79 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 13.066,06 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 64.235,64 EUR herab. Im Übrigen wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, dass die Klägerin, wenn sie als Mitglied der WEG den auf sie entfallenden Kostenanteil für die Verwaltertätigkeit gegenüber den WEG nicht als Verwaltervergütung berechne, sowohl die Bemessungsgrundlage für ihre eigenen steuerpflichtigen Leistungen an die WEG als auch die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Wohnungseigentümergemeinschaften (steuerfrei - kein Vorsteuerabzug) in unzutreffender Höhe in Ansatz bringe.

Die Klägerin macht geltend, dass sie die Verwaltung ihrer eigenen Eigentumswohnungen deshalb nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe, weil sie die Verwaltung als innerbetrieblichen Vorgang gewertet habe. Die von ihr im Namen aller Wohnungseigentümer mit Handwerkern, Versorgungsunternehmen usw. abgeschlossenen Verträge seien zwischen diesen und jedem einzelnen dieser Wohnungseigentümer und nicht mit den WEG zustande gekommen. Dieses ergäbe sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG -, denn der Verwalter erteile die Aufträge im Namen aller Wohnungseigentümer. Die WEG seien nicht zwischengeschaltet. Mangels eines die eigenen Eigentumswohnungen betreffenden Genehmigungsbeschlusses der WEG sei eine Zahlungspflicht der Klägerin nicht begründet worden. Auch habe sich die Klägerin weder eine Leistung in Rechnung gestellt noch sei ein Entgelt geflossen. Da Besteuerungsgegenstand bei der Umsatzsteuer allein Erfüllungshandlungen seien und die Klägerin bezüglich der Verwaltung der eigenen Wohnungen keinen Leistungswillen gehabt habe, mangele es folglich an einem Leistungsaustausch.

Die WEG könnten als Bruchteilsgemeinschaften mangels eigener Rechtspersönlichkeit außerdem auch weder Unternehmer noch Leistungsempfänger sein. Auch die Umlage von Kosten durch die einzelnen WEG führe nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Bei einer nichtunternehmerisch tätigen Gemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jeder Gemeinschafter Leistungsempfänger. Da die WEG damit keine steuerbaren Leistungen erbrächten, laufe die Befreiung des § 4 Nr. 13 UStG leer. Auch die 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/EWG) sehe eine mit § 4 Nr. 13 UStG vergleichbare Befreiungsvorschrift nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 sowie der Bescheide vom 24. August 2006 die Umsatzsteuer 1997 auf 21.864,63 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 221.684,23 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 9.104,82 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 68.378,75 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die dem Gericht übersandten Steuerakten sowie das Protokoll vom 14. Januar 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

I. 1. Steuerbar sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

a) Die Klägerin hat ihre im Inland im Rahmen ihres Unternehmens, in den §§ 2 und 3 der einzelnen Verwalterverträge beschriebenen und für die nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnungen gegen ein Entgelt von 420 DM ausgeführten steuerbaren sonstigen Leistungen i.S.v. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber den einzelnen WEG und nicht gegenüber den einzelnen Miteigentümern erbracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Leistungsempfänger jeder sein, gleichgültig, ob er Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Auf die Rechtsform kommt es beim Leistungsempfänger ebenfalls nicht an, so dass auch WEG Leistungsempfänger sein können (Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl. 2005, § 1 Rdnr. 9; Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rdnr. 4). Tatsächlich hat die Klägerin die Verwalterverträge auch mit den WEG und nicht mit den Miteigentümern X,Y,Z, vertreten durch den Beiratsvorsitzenden oder einen zum Vertreter bestellten Miteigentümer, abgeschlossen. Auch den Wirtschaftsplan und die Hausgeldabrechnung hat sie nicht für jeden einzelnen Miteigentümer, sondern für die WEG aufgestellt, wie sich am Beispiel der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 zeigt. Die Rechnungsstellung bzgl. der fremdverwalteten Wohnungen erfolgte ausweislich der gegenüber der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 erteilten Rechnung ebenfalls gegenüber den WEG.

b) Die mit den einzelnen WEG abgeschlossenen Verwalterverträge umfassen auch die eigenen Eigentumswohnungen der Klägerin, und zwar sowohl bezüglich der Vereinbarung einer Leistung als auch der Vereinbarung eines Entgelts.

- Eine Auslegung der Verwalterverträge dahingehend, dass die eigenen Eigentumswohnungen von den mit den WEG getroffenen Vereinbarungen leistungsmäßig nicht umfasst wären, ist nicht möglich. Zwar sind Verträge bei der Umsatzsteuer nicht steuerbegründend. Besteuerungsgegenstand ist lediglich der Leistungsaustausch oder auch die gegenseitige Erfüllungshandlung. Verträge erleichtern aber die Beantwortung der Frage nach Vorhandensein und Umfang einer Wechselbeziehung (EuGH vom 3. März 1994, UVR 1994, 152 Rdnr. 14, Sölch/Ringleb, a.a.O., § 1 Rdnrn. 36 und 38 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof in BStBl II 1997, 335 und BStBl II 1980, 535). Vor dem Hintergrund, dass Ziel der Umsatzsteuer ist, die Aufwendungen für den Verbrauch in Form der Verwendung von Einkommen oder Vermögen zu besteuern, dem Umstand, dass die Formulierungen der Umsatzsteuertatbestände keinerlei Bezugnahmen auf das Zivilrecht enthalten sowie bei einem unwirksamen Rechtsgeschäft nach § 41 Abs. 1 AO "das wirtschaftliche Ergebnis" besteuert wird, ist bei der Umsatzsteuer die zivilrechtliche Ausgestaltung und Würdigung des Sachverhalts unbeachtlich. Insbesondere ist auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht in Anlehnung an zivilrechtliche Begrifflichkeiten formuliert, wie sich an § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zeigt, wonach auch "Umsätze" steuerbar sind, die u.a. "nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gelten" (Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Einf. Anm. 92 und 305 unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 2a und Art. 25c MwStSysRL).

Nach dem Wortlaut der Verwalterverträge waren die eigenen Eigentumswohnungen von der Vereinbarung mit den WEG miterfasst, da diese nach § 4 der Verwalterverträge nicht von den Leistungen der Klägerin ausgeschlossen waren. Dieser Wortlaut trägt der Tatsache Rechnung, dass die Klägerin Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaften war und bereits von Gesetzes wegen nach §§ 24 Abs. 1, 27 und 28 WEG die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlungen, die Aufstellung der Wirtschaftspläne, der Hausgeldabrechnungen etc. nicht nur für die fremdverwalteten Wohnungen, sondern auch für die eigenen Eigentumswohnungen vorzunehmen hatte.

- Darüber hinaus hat die Klägerin ausweislich der Verwalterverträge für diese Leistungen auch ein Entgelt mit den WEG vereinbart. Zwar enthält der mit der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 abgeschlossene Vertrag keinen Hinweis auf den Zeitpunkt seines Abschlusses. Aus dem Bestellzeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 ergibt sich jedoch, dass es sich bei diesem Vertrag um den zuerst abgeschlossenen Vertrag hinsichtlich der insgesamt 7 Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen der Klägerin handelt. Von den 78 Eigentumswohnungen der Wohnanlage Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 befanden sich lediglich 6 in fremder Hand. Wenn in Kenntnis eines zu 92,30% der Klägerin gehörenden Wohnungsbestandes und der grundsätzlich anschließenden Notwendigkeit der Erteilung von Rechnungen durch die WEG an die Klägerin über die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Verwaltergebühren nicht lediglich ein Entgelt für die fremdverwalteten, sondern für alle Eigentumswohnungen vereinbart worden ist, ist vom Vorliegen einer bewusst und gewollt entgeltlich eingegangenen Leistungsbeziehung auszugehen. Da die Klägerin bei den nachfolgenden Verwalterverträgen nicht von den Formulierungen im Verwaltervertrag der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 abgewichen ist, gilt Vorstehendes auch für die Folgeverträge.

c) Da folglich auch für die, die eigenen Eigentumswohnungen betreffenden sonstigen Leistungen der Klägerin ein Entgelt von 420 DM vereinbart worden ist, ist der nach dem Vortrag der Klägerin fehlende Genehmigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaften bezüglich einer Zahlungspflicht der Klägerin für die Steuerbarkeit der Leistungen der Klägerin unerheblich. Ebenfalls scheitert der auf die eigenen Eigentumswohnungen bezogene steuerbare Leistungsaustausch nicht am Fehlen einer Rechnung, da die Erteilung einer Rechnung nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entgegen der Auffassung der Klägerin für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes nicht erforderlich ist.

2. Mangels Vorliegens einer Steuerbefreiungsvorschrift für die Verwaltungsleistungen der Klägerin gegenüber den WEG sind die streitbefangenen Verwalterleistungen der Klägerin auch steuerpflichtig nach § 12 Abs. 1 UStG in der jeweils in den Besteuerungszeiträumen geltenden Fassung. Insbesondere findet die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 13 UStG nur im Verhältnis zwischen WEG und Miteigentümern Anwendung. Ausführungen dazu, ob die Umlage von Kosten eine unternehmerische Tätigkeit begründet oder nicht und ob mangels Steuerbarkeit der Tätigkeit der WEG § 4 Nr. 13 UStG aus diesem Grunde leerlaufe, sind daher nicht erforderlich. Davon unabhängig behandelt das Umsatzsteuergesetz WEG jedoch als Unternehmer, wenn es die von den WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und Teileigentümern erbrachten Leistungen, soweit sie in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen, gemäß § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei stellt. Diese Norm steht im Einklang mit der 6. MwSt-RL, da nach der Protokollerklärung der Ratstagung vom 17. Mai 1977 zur 6. MwSt-RL Rat und Kommission erklärt haben, "dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können."

3. Bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem alle zum Erbringen der Leistung erforderlichen Handlungen ausgeführt, die Leistung also im vollen Umfang bewirkt bzw. der Dienstvertrag erfüllt worden ist (Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13 Rdnrn. 27 und 29; Bunjes/Geist, a.a.O., § 13 Rdnr. 13). Bei dem in den §§ 2 und 3 der Verwalterverträge beschriebenen Leistungsspektrum hatte die Klägerin ihre Leistungen erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres bewirkt, da die Klägerin nach § 2 Tz. 2.4 der Verwalterverträge "nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und sie der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen" hatte. Demzufolge hatte die Klägerin die aufgrund der Verwalterverträge entstandene Umsatzsteuer nach § 18 Abs. 3 UStG erst in der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfassen.

4. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ausweislich der gegenüber der WEG Allee 1 - 7/ Str. 16 - 20 erteilten Rechnung vom 2. Dezember 1999 hat die Klägerin eine Rechnung über die Verwaltervergütung, jedoch nur für die 6 fremdverwalteten Eigentumswohnungen erteilt. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin das für die eigenen Eigentumswohnungen zu entrichtende Entgelt nachträglich und noch vor Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG auf 0,00 DM herabgesetzt hat.

Hat sich die Höhe eines Entgelts geändert, bevor sich an das ursprünglich vorgesehene Entgelt umsatzsteuerliche Folgen geknüpft haben, weil die Umsatzsteuer z.B. noch nicht gemäß § 13 UStG entstanden ist, hat der Unternehmer in seiner Steuererklärung bzw. Voranmeldung von vornherein die geänderte Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 1987, BStBl II 1987, 516; Bunjes/Geist, a.a.O., § 13 Rdnr. 8; Sölch/Ringleb, a.a.O, § 17 Rdnrn. 7, 16). Demzufolge ist Bemessungsgrundlage für die auf die eigenen Eigentumswohnungen bezogenen sonstigen Leistungen der Klägerin nur ein Entgelt von 0,00 DM.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindert sich in den Streitjahren danach wie folgt:

1) aus DM 10.080

2) aus DM 30.240

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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