Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 2 K 1785/07
Rechtsgebiete: StGB, AO


Vorschriften:

StGB § 355
AO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

2 K 1785/07

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 2. Senat

durch

den Berichterstatter RiFG

gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung am 14. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendung der 1%-Regelung.

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte augenärztliche Gemeinschaftspraxis. In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 2005 berücksichtigte die Klägerin keinen privaten Kfz-Anteil für den im Betriebsvermögen befindlichen Pkw. Der Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 8. März 2007 den Gewinn um 1.346,32 Euro, da er das vorgelegte Fahrtenbuch nicht anerkannte. Reisezweck, Reiseziel, aufgesuchte Geschäftspartner sowie eine kilometerbezogene Aufteilung von dienstlichen und privaten Fahrten liege nicht vor.

Im dagegen geführten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch zutreffend und überprüfbar seien. Das Fahrzeug sei überwiegend für Hausbesuche und teilweise zur Teilnahme an Kongressen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen genutzt worden. Dies sei auch als Reisezweck eingetragen worden. Allerdings seien die einzelnen Patientennamen nicht eingetragen worden, da teilweise mehr als 10 Patienten nacheinander besucht worden seien, die in der Umgebung der Praxis wohnen würden. Der Gesellschafter der Klägerin behandele seine Patienten häufig im Rahmen des Hausbesuchsdienstes, in Altersheimen oder in den Unterkünften der Bundeswehr, auch an Samstagen. Privatfahrten seien im Fahrtenbuch nicht eingetragen, da es keine gegeben habe. Die Praxis befinde sich im Wohnhaus der Gesellschafter der Klägerin.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2007, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Einspruch zurück. Mit der dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die 1%-Regelung nicht angewandt werden dürfen, da im Streitjahr keine Privatfahrten mit dem Pkw durchgeführt worden seien. Die Urlaubsreise habe mit der Bahn stattgefunden. Größere Gegenstände oder Gartenabfälle seien nicht transportiert worden. Besorgungen seien zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt worden. Lediglich Getränke seien in dem Umfang, wie sie die Familie verbraucht habe, von den Fahrten zu den Patienten mitgebracht worden. Dies führe jedoch nicht zu einer Anwendung der 1%-Regel, denn das Fahrtenbuch bleibe richtig. Der Anlass der Fahrt (Patientenbesuch) bestehe weiter, da der Einkauf von Getränken in den Hintergrund trete. Die Fahrt sei weder zeitlich noch räumlich wesentlich unterbrochen worden. Auch seien die Eintragungen im Fahrtenbuch leicht überprüfbar. Die Angaben zu den einzelnen Patienten, die an den fraglichen Tagen besucht worden seien, könnten jederzeit aus dem von dem Gesellschafter der Klägerin geführten Wochenkalender, in dem die Namen der besuchten Patienten oder Heime verzeichnet sei, und der Patientenkartei konkretisiert werden. Die Angabe der Patientennamen im Fahrtenbuch sei aus Datenschutz- und Berufsgeheimnisgründen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Angaben zu den Fortbildungsmaßnahmen entspreche das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 2005 vom 8. März 2007 und die Einspruchsentscheidung insoweit zu ändern, als eine Hinzurechnung von 1.346,32 Euro zum Gewinn nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass das Fahrtenbuch nicht berücksichtigt werden könne, da es fehlerhaft sei.

Wegen der weitere Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und die Ablichtung des Fahrtenbuches auf AS 18 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß anerkannt. Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als "ordnungsgemäß" gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung (vgl. anschaulich FG München, EFG 2005, 350 ) sind grundsätzlich folgende Aufzeichnungen erforderlich: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So genügen für Privatfahrten Kilometerangaben, ohne dass im einzelnen der Reiseweg und der Reisezweck anzugeben sind, für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten genügt jeweils ein entsprechender kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Auch berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten. Jedoch kann hinsichtlich des Reisezwecks hier z.B. die Angabe "Mandantenbesuch", "Patientenbesuch" oder eine vergleichbare Angabe genügen, wenn Name und Adresse der aufgesuchten Person vom Berufsgeheimnisträger in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten wird. Diese Erleichterungsregelungen zeigen, dass einerseits nicht ausschließlich darauf abgestellt werden kann, dass sich die berufliche Veranlassung ohne Ausnahme aus dem Fahrtenbuch ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen ergeben muss. Vielmehr können auch weitere Verzeichnisse zulässig sein, die den Reisezweck und damit die berufliche Veranlassung belegen. Andererseits genügen aber allgemeine Angaben ohne nähere Erläuterungen in der Regel nicht, soweit hieraus die Funktion eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches, nämlich die leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben zu ermöglichen, nicht mehr gewährleistet ist. Je allgemeiner die Angaben zu dem aufgesuchten Geschäftspartner bzw. zu dem Reisezweck im Fahrtenbuch selbst gehalten sind und je weniger sich hieraus eine eindeutige Zuordnung zu einem betrieblichen Anlass herleiten lässt, desto höher sind die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Angaben zu stellen, welche in den dann neben dem Fahrtenbuch zu führenden Aufzeichnungen oder Belegsammlungen zu machen sind.

Unter Berücksichtigung dieser aus der Funktion eines Fahrtenbuches herzuleitenden Anforderungen genügt das geführte Fahrtenbuch nicht, um es als "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch anzusehen.

Dabei geht der Senat davon zunächst davon aus, dass die Angaben "Besuche" oder "Hausbesuche" im Fahrtenbuch ausreichend sind, da Reiseziel, Reisezweck und berufliche Veranlassung aus den neben dem Fahrtenbuch existierenden Aufzeichnungen ohne weiteres hergeleitet werden können. Die Überprüfung der Angaben ist ohne weiteres möglich, da der Gesellschafter der Klägerin die Namen der Patienten in seinem Wochenkalender eingetragen hat. Der Überprüfbarkeit stehen auch keine Gründe des Persönlichkeits- und Datenschutzes entgegen. Nach § 30 AO ist jeder Amtsträger zu strengem Stillschweigen über die ihm bekannt gewordenen persönlichen und beruflichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen verpflichtet. Denn nur so lässt sich erreichen, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die für seine Besteuerung erforderlichen Tatsachen ordnungsgemäß offenbart, ohne hier wegen außersteuerliche Nachteile persönlicher, beruflicher oder sonstiger Art befürchten zu müssen. Dabei zeigt sich die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Steuergeheimnis beigemessen hat, auch und gerade darin, dass er eine Verletzung dieses Gebots zur Wahrung des Steuergeheimnisses in § 355 StGB mit Strafe bedroht hat. Demgemäß kann sich der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht hinter den Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte Dritter zurückziehen (vgl. FG Saarland, EFG 1997, 1435). Der Beklagte überspannt die Anforderungen an das zu führende Fahrtenbuch, wenn er meint, diese Angaben müssten sich aus einer gesonderten Anlage zum Fahrtenbuch ergeben. Für die leichte Überprüfbarkeit reicht die Führung eines gesonderten Verzeichnisses aus.

Die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches ist jedoch deswegen zu verneinen, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, ihr Gesellschafter habe Einkaufsfahrten und damit privat veranlasste Umwege auf den Hausbesuchsfahrten durchgeführt. Aufzeichnungen über derartige Fahrten enthalten die Fahrtenbücher nicht. Selbst wenn diese Fahrten für sich gesehen Kurzstrecken gewesen sein sollten, stellt ihre fehlende Aufzeichnung einen Mangel der Fahrtenbücher dar, weil nicht nachgeprüft werden kann, welchen Anteil an den Gesamtkosten diese Fahrten insgesamt hatten (vgl. FG München, EFG 2005, 350 ). Hierzu wäre der Umfang der privaten Einkaufsfahrten in Kilometerangaben erforderlich gewesen.

Deswegen war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.



Ende der Entscheidung

Zurück