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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 656/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 9
UStG § 3 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 2. Senat

unter Mitwirkung von

Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...,

Richter am Finanzgericht ... und

Richterin am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 3. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Zahlung der Klägerin in Höhe von EUR 80.000 aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 31. Mai 2006 zwischen der Klägerin und Herrn Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P GmbH Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, dieser trägt seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine für eine vorgenommene Zahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG mit Sitz in , die sich in Liquidation befindet. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Str. 27, 29, 37, 39 und 41 in . Sie verpachtete ab dem 1. Juli 2004 das auf dem Grundstück befindliche Hotel für 25 Jahre an die P GmbH (im Folgenden nur P GmbH). Die Klägerin hatte zudem von der P GmbH Zubehör und Bestandteile, die als Inventar bezeichnet wurden, für EUR 140.000 zzgl. Umsatzsteuer mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 gekauft. Eine Zahlung des Kaufpreises erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH und bestellte Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter machte die Kaufpreisforderung der P GmbH gegenüber der Klägerin geltend, diese wandte dagegen die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Darlehensvertrag mit der D GmbH ein. Der Beigeladene vertrat die Auffassung, dass die Aufrechnung unwirksam bzw. anfechtbar sei, zudem sei die Aufrechnungslage vorsätzlich von der Klägerin durch Erwerb der Forderung für EUR 1 herbeigeführt worden. Da die Klägerin das Grundstück einschließlich des Inventars an die Fa. F veräußern wollte, schloss sie mit dem Insolvenzverwalter am 31. Mai 2006 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"Der Insolvenzverwalter hält den Verkauf des Eigentums an dem ,Inventar' von der Gemeinschuldnerin an die Verkäuferin für anfechtbar und damit die Übertragung des Eigentums von der Gemeinschuldnerin an die Verkäuferin für unwirksam. Die Verkäuferin teilt diese Auffassung nicht. .

1. Die Verkäuferin zahlt an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung des vorerwähnten Anfechtungsrechts einen Betrag von EUR 80.000, der zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Verkäuferin und der F fällig ist.

2. Zur Sicherung des Kaufpreises tritt die Verkäuferin an den Insolvenzverwalter einen Teilbetrag aus dem oben näher bezeichneten Grundstückskaufvertrag mit der F in Höhe von EUR 80.000 ab.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verkäuferin bereits vorinsolvenzlich Eigentum an dem ,Inventar' bzw. den einzelnen in der Anlage näher bezeichneten Inventargegenständen erworben hat und zur Veräußerung an die F berechtigt ist."

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Betrag an den Insolvenzverwalter und forderte diesen erfolglos zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis auf.

Die Klägerin trägt vor, dass sie ein Interesse an der Feststellung habe, dass die Zahlung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sei und der Insolvenzverwalter eine Rechnung erteilen müsse, damit sie den Vorsteuerbetrag geltend machen könne.

Der Insolvenzverwalter habe eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht, da er auf eine Leistung, nämlich sein Anfechtungsrecht, gegen Entgelt verzichtet habe. Diese Vereinbarung sei einem Vergleich gleichzusetzen. Dem Insolvenzverwalter sollte das Anfechtungsrecht entsprechend der Vereinbarung abgekauft werden. Zudem habe er einen Mehrerlös für das von der GmbH ursprünglich veräußerte Inventar erzielt, daher sei der Kaufpreis nach oben angepasst worden. Die Klägerin habe einen Vorteil erlangt, indem sie ihren Vertrag mit der F habe erfüllen können, daher liege ein Leistungsaustausch und keine Schadensersatz- oder Entschädigungszahlung vor.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Zahlung der Klägerin in Höhe von EUR 80.000 aufgrund der schriftlichen Vereinbarung vom 31. Mai 2006 zwischen der Klägerin und Herrn Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P GmbH Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass die Klage unzulässig sei, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe die Möglichkeit bestanden, beim Beklagten einen Feststellungsbescheid zu beantragen.

Der Beigeladene ist der Auffassung, dass die Aufrechnung der Klägerin vorinsolvenzrechtlich anfechtbar gewesen sei, sodass die Forderung aus dem Kaufvertrag über das Inventar fortbestanden habe und zur Insolvenzmasse zu erbringen gewesen sei. Dadurch sei auch der Verkauf des Inventars anfechtbar gewesen. Durch die Vereinbarung vom 31. Mai 2006 sei lediglich der vorinsolvenzrechtlich entstandene Kaufpreisanspruch der GmbH realisiert worden. Es handele sich nicht um ein zweites Liefergeschäft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sodass der Klägerin keine erneute Rechnung zustehe. Es liege auch kein Unterlassen des Beigeladenen in Form eines Verzichts vor, da er die Forderung aus dem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin geltend gemacht habe.

Wegen des weiteren Vorbringens und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann durch eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1, 1. Alternative FGO erreichen, dass die umstrittene Entschädigungszahlung im Finanzrechtsweg als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung beurteilt wird. Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Klage ist weder fristgebunden noch von der Durchführung eines Vorverfahrens abhängig. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist regelmäßig ein Steuerschuldverhältnis. Auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf diesem Rechtsverhältnis beruhen, kann begehrt werden. Daher ist auch die Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens der Umsatzsteuerbarkeit und -steuerpflicht eines Vorgangs möglich (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. Juli 1997 - V R 94/96, BStBl II 1997, 707).

Die Klägerin hat im Klageverfahren ihr berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dargelegt, da sie im Falle des Obsiegens die Vorsteuer aus einer zu erstellenden Rechnung geltend machen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Neben der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO ist für eine Klage stets auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, wenn die Art des jeweiligen Begehrens und die konkrete Verfahrenssituation dies notwendig macht (Gräber, FGO, 6. Aufl., vor § 33 Rn. 4a). Ein Prozess ist immer dann nicht notwendig, wenn es ein einfacheres und ebenso effektives Mittel gibt, welches den gleichen Rechtsschutz gewährt. Ein solches ist im Streitfall nicht für die Klägerin nicht vorhanden. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie zunächst beim Beklagten einen Feststellungsantrag stellt, denn einen solchen sieht weder das UStG noch die AO in diesem Fall vor. Die §§ 179 ff. AO betreffen nur die dort abschließend und enumerativ aufgezählten Verfahren. Die Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO scheitert daran, dass sie für abgeschlossene Sachverhalte nicht erteilt werden kann. Die Klägerin kann auch nicht an das für sie zuständige Finanzamt, welches für die Umsatzsteuer zuständig ist, verwiesen werden. Denn dieses müsste in Ermangelung einer Rechnung die Berücksichtigung der Vorsteuer versagen. Dagegen eingelegte Rechtsmittel wären aussichtslos. Es bleibt daher nur der gewählte Weg der Feststellungsklage.

II. Die Klage ist begründet, da mit der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 eine umsatzsteuerbare Leistung begründet bzw. erbracht wurde.

Die Beteiligten sind sich einig, dass der Erwerb des Inventars von der P GmbH durch die Klägerin ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft war, für das auch eine Rechnung erstellt worden ist. Ferner stellt die Vereinbarung vom 31. Mai 2006 keine erneute Lieferung dar. Die Vereinbarung ist aber kein Vergleich über den ursprünglichen Kaufvertrag mit der Folge, dass lediglich der Kaufpreis und damit die Bemessungsgrundlage zu reduzieren ist, sondern eine neue umsatzsteuerbare sonstige Leistung im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG.

1. Diese Vereinbarung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. In der Präambel ist ausgeführt, dass der Beigeladene den Verkauf des Inventars von der P GmbH an die Klägerin für anfechtbar hält. Unter Ziffer 1 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Klägerin dem Beigeladenen zur Abgeltung des vorerwähnten Anfechtungsrechts den Betrag von EUR 80.000 zahlt. Unter Ziffer 3 ist dann ausgeführt, dass sich die Parteien über den vorinsolvenzlichen Eigentumserwerb der Klägerin am Inventar einig sind. Damit ist in der Vereinbarung lediglich von der Abgeltung eines Anfechtungsrechts die Rede. Der Wortlaut spricht für die Auffassung der Klägerin. Dem steht zwar der Schriftwechsel entgegen, den die Klägerin und der Beigeladene vor dem Vergleich geführt haben. Danach hat der Beigeladene ausführlich die Aufrechnung für insolvenzrechtlich und zivilrechtlich für unwirksam gehalten und ist von deren Anfechtbarkeit ausgegangen. Damit hat er nicht den Kauf des Inventars in Frage gestellt, sondern lediglich die Erfüllung der Kaufpreisforderung für die Masse eingefordert (vgl. Schriftsatz vom 14. März 2007, Bl. 41 - 44 d. A.). Jedoch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beigeladene, dass sich die Vereinbarung gemäß ihres Wortlauts auch auf die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages beziehe. Damit ist die Vereinbarung so zu verstehen, dass gerade nicht (nur) die Höhe des Kaufpreises Gegenstand war, sondern dass die Klägerin zur Vermeidung eines Rechtsstreits und "zur Abgeltung des Anfechtungsrechts" das Geld an den Insolvenzverwalter zahlte. Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut auch die Tatsache, dass die Aufrechnung und damit die Erfüllung der ursprünglichen Kaufpreisforderung keine Erwähnung in der Vereinbarung fanden.

2. Daher liegt Verzicht des Beigeladenen auf eine Leistung vor, sodass eine sonstige Leistung nach § 2 Abs. 9 UStG anzunehmen ist. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind; sie können in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen, das kann auch ein Verzicht auf eine Rechtsposition gegen Entgelt sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2004 - V R 40/04, BStBl II 2004, 854). Die Besteuerung einer sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 1997 - V R 133/93, BStBl II 1997, 335). Für die Annahme eines Leistungsaustausches müssen also Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die versprochene Leistung ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterlassen ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2005 - V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Es kann dahinstehen, ob der Kaufvertrag selbst anfechtbar war, §§ 130, 131 InsO, d. h. ob der Beigeladene tatsächlich auch ein Anfechtungsrecht hatte. Denn selbst wenn er es nicht hatte, ist der Verzicht auf dessen Ausübung und die damit verbundene Vermeidung eines Rechtsstreits eine Rechtsposition, die gegen Entgelt aufgegeben werden kann. Die Klägerin hat das Entgelt eben gerade dafür gezahlt, da sie das Hotel samt Inventar zeitnah verkaufen und Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter über die Übertragung des Inventars vermeiden wollte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, Abs. 3 FGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Ende der Entscheidung

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