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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 K 863/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5
EStG § 6 Abs. 1
EStG § 8 Abs. 2
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 2. Senat

unter Mitwirkung

von Vizepräsidentin des Finanzgerichts ,

Richterin am Finanzgericht und

Richter am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richterinnen und

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 18. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Partners S.

Der Partner S nahm 1992 seine berufliche Tätigkeit in X auf, wobei er zuvor in Y wohnte. Er ist Vater von drei Kindern, die in den Jahren 1982, 1984 und 1987 geborenen wurden und in den Streitjahren in Y lebten. In Y unterhält der Partner S eine 76 m² große Wohnung, in X nutzt er eine 80 m² große Eigentumswohnung. Für diese erwarb er 1999 ein Bett, zwei Nachttische (DM 2.020,80) und eine Duschabtrennung (DM 2.000) sowie eine Einbauküche (DM 25.460). Bereits im Jahr 1992 hatte er weiteres Mobiliar zur Einrichtung seiner Wohnung in X im Wert von DM 23.900 angeschafft.

In den Streitjahren standen dem Partner S die Firmenfahrzeuge Mercedes Benz mit einem Listenpreis von DM 121.800 und Fiat Ulysse mit einem Listenpreis von DM 48.427 zu, wobei er diese auch privat nutzen durfte. Hierfür wandte die Klägerin die 1%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an. Der Partner S fuhr jeweils 19 Mal von X nach Y, wobei er bei 7 Fahrten den Mercedes Benz, bei 6 Fahrten den Fiat Ulysse und bei 6 Fahrten einen Fiat Barchetta, den er privat mit dem Partner G besaß, nutzte.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Grundlagen der Einkommensbesteuerung beantragte die Klägerin zuletzt für den Partner S u.a. folgende Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen:

 DM 13.440 bzw. EUR 6.871,76Wohnkosten
DM 2.546 bzw. EUR 1.302Abschreibung für die Anschaffungskosten der Einbauküche
DM 2.390Abschreibung für die Anschaffung von Mobiliar im Jahr 1992
DM 402 bzw. EUR 205,60Abschreibung für die weiteren Anschaffungen im Jahr 1999

Für das Jahr 2001 führte der Partner S mit dem Beklagten ein Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht (Az. 8 K 354/05), zu dem der Partner G beigeladen war, in dem die Frage zu klären war, ob der Beklagte zulässigerweise dem Gewinn der Klägerin die Differenz zwischen dem Pauschalansatz von 0,002% des Listenpreises und der Entfernungspauschale hinzugerechnet hat. Das Verfahren endete damit, dass der Beklagte die angefochtene Entscheidung aufhob, worauf die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten.

Bei den streitgegenständlichen Steuerbescheiden setzte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2008 den Gewinn der Klägerin für 2001 auf DM 639.383,14, für 2002 auf EUR 453.974,65, für 2003 auf EUR 276.404,93 und für 2004 auf EUR 358.595,14 fest. Dabei setzte er für die doppelte Haushaltführung Wohnkosten für eine Wohnung von 60 m² bei DM 14/m² an, Abschreibung für 1992 angeschafftes Mobiliar nur noch 2001 und Abschreibung für das 1999 angeschaffte Mobiliar aus dem Betrag von DM 10.000 (DM 5.980 für die Küche und DM 4.020 im Übrigen). Bei den Familienheimfahrten ging er von jeweils 7 Fahrten mit dem Mercedes Benz, 6 Fahrten mit dem Fiat Ulysse und 6 Fahrten mit dem Fiat Barchetta aus. Gleichzeitig rechnete er dem Gewinn der Klägerin die Differenz zwischen dem Pauschalansatz von 0,002% des Listenpreises und den Entfernungskilometer zu. Bei den Partnern berücksichtigte er jeweils bei einem Firmenfahrzeug, und zwar dem jeweils teuersten, die private Nutzung mit 1% des Listenpreises.

Die Klägerin trägt vor, dass bei der doppelten Haushaltsführung von der tatsächlichen Größe der Wohnung in X 80 m² ausgegangen werden müsse, so dass die Wohnkosten sich 2001 auf DM 13.440 bzw. in den Folgejahren auf EUR 6.871,76 beliefen. Die im Jahr 1992 angeschafften Möbel müssten ausgehend von dem Anschaffungswert von DM 23.900 von 2001 bis 2008 weiter abgeschrieben werden können. Durch die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre seien erst diese zwei Jahre abgeschrieben. Nach den Änderung durch das Bundesverfassungsgericht bzw. der gesetzlichen Lage könnte der Partner S nunmehr weitere 8 Jahre abschreiben, zumal dieser nur hochwertige und haltbare Möbel angeschafft habe. Die Begrenzung der Anschaffung auf DM 10.000 im Jahr 1999 sei unberechtigt. Bei Kosten von DM 25.640 für eine Einbauküche handele sich um eine notwendige Ausstattung, keinesfalls sei der Betrag von DM 5.980 ausreichend. Im Übrigen behalte sie sich vor, den weiteren vom Partner S für die Wohnung in X erworbenen Hausrat wie Tische, Stühle, andere Sitzmöbel, Vorhänge, Gardinen, Bettwäsche, Töpfe, Besteck, Lampen oder Staubsauger geltend zu machen.

Bei den Familienheimfahrten sei als Betriebsausgabe der Aufwand für die Fahrten mit dem Fiat Ulysse mit der Entfernungspauschale für 6 Fahrten pro Jahr á 642 Kilometer zu DM 0,80 (2001) bzw. EUR 0,40 (2002 und 2003) bzw. 0,30 (2004) anzusetzen. Die Fahrten mit dem Mercedes Benz müssten außer Betracht bleiben, da die Fahrten hier schon durch den Ansatz der 1%-Regel beim teuersten Fahrzeug abgedeckt seien. Eine Gewinnzurechnung sei im Übrigen verfassungswidrig, da ein Arbeitnehmer, der ein Dienstfahrzeug gestellt bekomme, nur dann die Familienheimfahrten mit 0,002% des Listenpreises versteuern müsse, wenn er mehr als einmal die Woche fahre.

Auch die Fahrten mit dem privaten Fiat Barchetta seien Betriebsausgaben, da alle Fahrten bei der Besteuerung des Mercedes Benz enthalten seien, und müssten mit der Entfernungspauschale für 6 Fahrten pro Jahr á 642 Kilometer zu DM 0,80 (2001) bzw. EUR 0,40 (2002 und 2003) bzw. 0,30 (2004) ale Betriebsausgabe anerkannt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 18. März 2003, für 2002 und 2003 jeweils vom 28. Oktober 2005 sowie für 2004 vom 28. Juli 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2008, dahingehend zu ändern, dass für alle Streitjahre bei der doppelten Haushaltsführung des Partners S Wohnkosten von DM 13.440/EUR 6.871,76 und Abschreibungen für Abnutzung von insgesamt DM 5.338/EUR 2.729,28 berücksichtigt werden sowie Fahrtkosten für Familienheimfahrten in Höhe von DM 6.163,20 für 2001, von EUR 3.081,60 für 2002 und 2003 und von EUR 2.311,20 - wobei eine Gewinnzurechnung von 0,002% des Listenpreises des vom Partner S genutzten Betriebsfahrzeuges nicht erfolgt -.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Dort vertritt er die Auffassung, dass bei der doppelten Haushaltsführung nur die notwendigen Kosten anzusetzen seien. Das seien bei den Wohnkosten diejenigen, die für die Unterhaltung einer 60 m² großen Wohnung anfielen. Eine Küche könne man in ausreichender Ausstattung auch für DM 5.980 erwerben. Eine Abschreibung für im Jahr 1992 erfolgte Anschaffungen könne nur noch das Jahr 2001 betreffen.

Bei den betrieblichen Fahrzeugen werde nur ein Fahrzeug und zwar das teuerste der 1% Regel unterworfen. Von dieser Pauschalversteuerung seien nicht die Fahrten zur Arbeit und Familienheimfahrten erfasst. Der Aufwand für die Familienheimfahrten dürfe den Gewinn der Klägerin nicht schmälern, weswegen der Gewinn der Klägerin entsprechend zu erhöhen sei. Bei der Berechnung sei bei 7 Fahrten von 0,002% des Listenpreises des Mercedes Benz und bei 6 Fahrten von 0,002% des Listenpreises des Fiat Ulysse auszugehen. Abzuziehen seien die Pauschbeträge für den Entfernungskilometer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Soweit die Frage des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich der Kanzleiräume streitig war, haben die Beteiligten für die Folgejahre eine tatsächliche Verständigung getroffen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die dem Gericht übersandten Steuerakten sowie das Protokoll vom 18. September 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen einer aus betrieblichen Gründen begründeten doppelten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, Haushaltsführung entstehen, Betriebsausgaben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 1989, BFH/NV 1991, 361). Der Partner S hat 1992 seine Tätigkeit zunächst als Einzelanwalt, dann ab 1996 in einer Sozietät in X aus aufgenommen. Wegen seiner 1982, 1984 und 1987 geborenen Kinder unterhielt er an seinem ursprünglichen Wohnort in Y weiterhin einen eigenen Hausstand in einer 76 m² großen Wohnung, die er mit seinem Kindern, sofern diese nicht einen eigenen Hausstand begründet hatten, an 19 Wochenenden nutzte. Der Senat hält die Einlassung des Partners S in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass er an den übrigen Wochenende in X die durch die Abwesenheit angefallene Arbeit erledigte. Notwendige Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind der Unterhalt und die Einrichtung eines Hausstandes in X sowie der Aufwand für Heimfahrten.

a) Wohnkosten

Der Beklagte hat zurecht die Kosten für eine 60 m² große Wohnung und nicht wie von der Klägerin beantragt die Kosten der tatsächlichen Größe der Wohnung mit 80 m² angenommen. Da hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck - Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort - zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat. Hierbei erfolgt keine Orientierung an entstehenden Mietkosten, da diese zu großen Schwankungen unterliegt, sondern an der erforderlichen Größe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Durchschnittskosten für eine 60 m² große Wohnung als Mehraufwendungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2007, BStBl II 2007, 820). In Kenntnis des Wohnungsmarktes in X hält der Senat die Berücksichtigung von DM 14/m² bzw. EUR 7,15/m² zwar gemessen an den üblicherweise in X zu zahlende Mietzinsen für zu hoch - laut Mietspiegel liegt der höchste Mietzins bei EUR 6,83/m² -, aber jedenfalls nicht für zu niedrig für eine 60 m² große Wohnung.

b) Abschreibung für Abnutzung

Zu den notwendigen Kosten gehört auch die Anschaffung einer Kücheneinrichtung. Die Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Zwar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1999, BStBl II 1999, 828). Wenn ihr Abzug aber durch das Gesetz auf das Notwendige begrenzt ist, bestimmt sich dieser nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben. Eine Einbauküche im Wert von DM 25.640 im Jahr 1999 entspricht nicht dem angemessenen Bedarf. Der Senat ist der Auffassung, dass eine Küchenzeile mit den erforderlichen Geräten wie vom Beklagten unterstellt für DM 5.980 zu erwerben ist, so dass nur eine Abschreibung aus diesem Betrag abzuziehen ist.

Die Abschreibung für die übrigen, im Jahr 1999 angeschafften Einrichtungsgegenstände hat der Beklagte in voller Höhe berücksichtigt.

Eine Abschreibung für im Jahr 1992 angeschafftes Mobiliar im Wert von DM 21.390 kann letztmalig im Jahr 2001 erfolgen. Die Abschreibung für Anschaffung beginnt mit dem Jahr der Anschaffung und endete mit dem Verbrauch der Bemessungsgrundlage. Bei dem hier gegenständlichen Mobiliar einer Wohnung ist von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen, so dass der Verbrauch mit dem Ablauf des Jahres 2001 eintritt. An der Nutzungsdauer ändert sich auch nichts dadurch, dass der Partner diese Gegenstände zwar nutzte, aber wegen der vormaligen Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre keine steuerliche Berücksichtigung möglich war (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 1989, BStBl 1989, 922).

c) Aufwand für Familienheimfahrten

Mit der Regelung in § 6 Abs. Nr. 4 Satz 2 EStG hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung zum Ansatz der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen geschaffen. Nur der darüber hinaus gehende Teil kann eine Betriebsausgabe sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2000, BStBl II 2000, 273). Als mit dieser Beschränkung nicht abgegoltene private Nutzung sieht der Gesetzgeber die Fahrten des Nutzers von der Privatwohnung zur Betriebsstätte und im Prinzip Familienheimfahrten, die er in § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5 EStG bzw. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG gesondert geregelt hat. Danach darf die Möglichkeit des Nutzers das betrieblich gestellte Fahrzeug auch für Familienheimfahrten nicht den Gewinn der Klägerin mindern. Dann wenn sich eine positive Differenz zwischen dem pauschalierten Betrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG (Listenpreis x 0.002% x einfache Entfernung) und dem pauschalierten Betrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergibt, ist diese dem Gewinn hinzurechnen. Ob dies nur für eine wöchentliche Heimfahrt pro Woche gilt und alle weiteren Fahrten sonstige Privatfahrten sind, die mit der 1%igen Pauschale abgedeckt sind, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden werden (Kirchhof, EStG-Kommentar, § 4, RdNr. 1 146).

Dies führt bei der Klägerin zu folgender Berechnung:

Mercedes Benz:

Listenpreis

DM 121.800 x 0,002% = DM 2,43 x 7 x 642 Kilometer = DM 10.920,42 bzw. EUR 5.572,56

Fiat Ulysee:

Listenpreis

DM 48.400 x 0,002% = DM 0,96 x 6 x 642 Kilometer = DM 3.698,92 bzw. EUR 1.887,48

2001:

Von DM 14.618,34 sind abzuziehen: 13 x DM 0,80 x 642 Kilometer (= DM 6.676,80) ergibt eine Zurechnung von DM 7.941,54

2002 und 2003: Von EUR 7.460,04 sind abzuziehen: 13 x EUR 0,40 x 642 Kilometer (= EUR 3.338,40) ergibt eine Zurechnung von EUR 4.121,64

2004:

Von EUR 7.460,04 sind abzuziehen: 13 x EUR 0,30 x 642 Kilometer (= EUR 2.503,80) ergibt eine Zurechnung von EUR 4.956,24

In allen Streitjahren lagen die tatsächlichen Kosten für beide Fahrzeuge über der Summe der Hinzurechnungen nach der 1%-Regel für den Mercedes Benz und der Heimfahrten.

Ob eine weitere Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Fahrten, die dem privaten Fiat Barchetta durchgeführt wurden, in Betracht kommen, kann dahinstehen, da der Beklagte sie berücksichtigt hat.

Der Senat sieht in der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil nach der Regelung der §§ 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ein Arbeitnehmer eine wöchentliche Familienheimfahrt nicht versteuern muss. In einer unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 2006, BStBl II 2006, 715). Auch verstößt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG insgesamt nicht gegen Verfassungsrecht, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall der Betriebsausgabenabzug für die Fahrzeugkosten auf Null reduziert wird, obwohl das Fahrzeug sowohl betrieblich wie privat genutzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 2002, BStBl II 2002, 751). Im Übrigen hätte die Klägerin die Möglichkeit durch die Führung eines Fahrtenbuchs die Betriebsausgaben genau zu berechnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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