Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 2 V 1992/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 53 Abs. 3 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

2 V 1992/04

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2001)

hier: Streitwertfestsetzung

In dem Finanzrechtsstreit ...

hat der 2. Senat am 14. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird auf EUR 8.118,29 festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 statt. Am 3. Mai 2006 beantragte der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In seiner Berechnung ging er von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 8.118,29 EUR (25% des Gesamtbetrages des für das Streitjahr maßgeblichen Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 32.473,17 EUR) aus. Er wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten, weil das Aussetzungsverfahren für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens prägend sei.

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass keine wegweisende Vorentscheidung für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens gefällt worden sei. Der Senat habe in seinem Aussetzungsbeschluss vielmehr betont, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide derzeit noch nicht zweifelsfrei erklären lasse, sodass die Rechtslage noch offen sei. Die Klärung dieser Rechtsfrage müsse einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

II.

Der Streitwert war wie tenoriert auf 25% des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen.

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung erfolgt - wie auch im Hauptsacheverfahren - die Streitwertfestsetzung, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG jedoch nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Ersteres ist hier der Fall, da der Antragsgegner Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung gestellt hat.

2. Nach § 53 Abs. 3 Ziffer 3 GKG n.F. bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Dieser Regelung entspricht § 20 GKG a.F., nach dessen Absatz 3 sich der Wert im Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. bestimmte. Maßgeblich ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 13 GKG Rn. 13). Das finanzielle Interesse des Antragstellers ist im vorliegenden Fall mit 25% des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzunehmen.

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10% des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. BFH, BStBl. II 2001, 498; BFH, BFH/NV 2000, 1220; BFH, BStBl. II 1994, 300), demgegenüber halten einzelne Finanzgerichte einen Streitwert von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508 m.w.N.; Thüringer FG, EFG 2001, 106 und 857; FG Berlin, EFG 1999, 312; a. A. FG Köln, EFG 2002, 223; FG Brandenburg, EFG 2001, 594).

Der Senat schließt sich im wesentlichen den Erwägungen des FG Düsseldorf in DStRE 2006, 508 an. Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung der Sache" erschöpft sich nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge. Denn regelmäßig führt das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermöglicht eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, in dem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlegt. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, wird durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsacheverfahren beeinflusst (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall offen gewesen sei, kann dies keine abweichende Auffassung begründen. Denn die Entscheidung des Senats im Aussetzungsverfahren hat die maßgeblichen Erwägungen des späteren Hauptsacheverfahrens aufgezeigt und die offenen Sachverhaltsfragen derart konkret umschrieben, daß damit die Beurteilung der Sach- und Rechtsfragen für die spätere Entscheidung in der Hauptsache vorgeprägt war. Dementsprechend sind im Hauptsacheverfahren keine anderen Streitfragen erörtert und entschieden worden. Dies spricht dafür, in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass die Bedeutung der Sache nicht pauschal mit 10% sondern in der Regel mit 25% des Hauptsachestreitwerts zu bemessen ist. Auch aus dem Umstand der Zahlung des zunächst festgesetzten Betrages lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, da dies gegebenenfalls nur wegen der Zinsfolgen geschehen mag, ohne dass damit eine weitergehende Bedeutung des Aussetzungsverfahrens auszuschließen ist.

Der Senat weist desweiteren darauf hin, dass der Ansatz des Streitwertes im Aussetzungsverfahren mit 25% auch im Einklang mit dem sog. "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" steht (in der Fassung von 1996, NVWZ 1996, 563). Nach Ziffer I. - Allgemeines - Nr. 7 Satz 1 soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel auf 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Auch in der Neufassung des Streitwertkataloges vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist diese Empfehlung fortgeschrieben worden. Dem hieraus resultierenden Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG sollte Rechnung getragen werden (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2003, FGO vor § 135 Rn. 165). Soweit dieses Bedürfnis bzw. eine Notwendigkeit für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den Streitwerten mit der Begründung verneint wird, es handele sich in den beiden Gerichtsbarkeiten im Regelfall um sehr unterschiedliche Streitsachen (vgl. FG Brandenburg, EFG 2001, 594), ist dies nicht überzeugend. Denn die im Streitwertkatalog enthaltene Empfehlung bezieht sich auf Verwaltungsakte, deren Gegenstand die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten und sonstige bezifferte Geldleistungen sind. Angesprochen sind damit Verwaltungsakte, wie sie in vergleichbarer Weise z.B. als Steuerverwaltungsakte, Gegenstand des finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 FGO sind. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung ist eine gleiche Behandlung daher gerechtfertigt, weil die Finanz- und Verwaltungsgerichte dieselben Rechtsnormen auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden haben (vgl. FG Düsseldorf, DStRE 2006, 508).

Der Streitwert wird auf EUR 8.118,29 festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück