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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 7 K 46/04
Rechtsgebiete: MinöStV, ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

MinöStV § 53
ZPO § 240
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1
InsO § 22 Abs. 1 S. 1
BGB § 284 Abs. 3
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

7 K 46/04

Mineralölsteuer

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 7. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Dr. R,

des Richters am Finanzgericht G,

des Richters am Amtsgericht S sowie

der ehrenamtlichen Richterin B und

des ehrenamtlichen Richters B

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfall eines Kunden gemäß § 53 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV).

Die Klägerin wendet sich gegen einen mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2003 bestätigten Bescheid vom 5. Februar 2002 (Behördenakte Bl. 49), mit dem das Hauptzollamt die wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Kunden, der Fa. C GmbH, beantragte Vergütung von Mineralölsteuer nach § 53 MinöStV abgelehnt hat. Sie begehrt unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 10.000,00 DM gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils von 1.803,84 EUR (nach den Angaben des Hauptzollamtes in der Einspruchsentscheidung beträgt der Steueranteil 1.784,20 EUR/3.489,60 DM).

Der geltend gemachte Vergütungsbetrag beruht auf vier nicht vollständig bezahlten Forderungen der Klägerin gegenüber der Fa. C GmbH (Warenempfängerin) aus der Lieferung von Dieselkraftstoff gemäß

Rechnung Nr. vom 12. März 2001, zahlbar bis 26. März 2001, über 7.958,42 DM, hiervon nach Teilzahlung noch offen Restforderung i.H. 2.958,42 DM,

Rechnung Nr. vom 19. April 2001 über 7.964,40 DM, zahlbar bis 3. Mai 2001,

Rechnung Nr. vom 30. April 2001 über 7.993,43 DM, zahlbar bis 14. Mai 2001,

Rechnung Nr. vom 14. Mai 2001 über 7.952,78 DM, zahlbar bis 28. Mai 2001.

Wegen der Rechnungen wird verwiesen auf Bl. 12-19 der Behördenakte (einschließlich Lieferscheine) bzw. Bl. 5-9 der Gerichtsakte. Nach den von der Warenempfängerin mit Schreiben vom 3. November 1993 (Behördenakte Bl. 36) anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ab 1. Januar 1995 (vgl. Bl. 39 RS der Behördenakte) war, soweit nicht anders vereinbart, Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu leisten. Abweichend hiervon war auf den o.a. Rechnungen jeweils ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel, jeweils am 14. Tag nach Rechnungsdatum, angegeben. Die Klägerin hat am 18. April 2001 Zahlung angemahnt hinsichtlich der Rechnung Nr. vom 12. März 2001 (vgl. Behördenakte Bl. 14). Ein von der Warenempfängerin, einer ständigen Kundin der Klägerin, am 9. Mai 2001 ausgestellter Scheck über 10.922,82 DM zur Begleichung der noch offenen Forderungen aus den Rechnungen Nr. und, bei der Klägerin eingegangen am 17. Mai 2001, wurde am 22. Mai 2001 der Bank vorgelegt und nicht bezahlt. Am 21. Mai 2001 hatte das Amtsgericht C über das Vermögen der Warenempfängerin auf deren eigenen Antrag die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Beschluss vom 21. Mai 2001 vgl. Bl. 10 dA). Das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wurden untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Seit 6. bzw. 7. Juni 2001 lagen der Klägerin ausweislich der Eingangsstempel Mitteilungen der Auskunftei B vom 1. und 2. Juni 2001 vor (Behördenakte Bl. 34f.), wonach sich der Bonitätsindex der Warenempfängerin verschlechtert hatte auf 6,0 (= ungenügend, schlechtester Indexwert; der Bonitätswert aufgrund der Vorauskunft vom 23. April 2001 hatte bei 2,6 gelegen, vgl. Behördenakte Bl. 30) und Zwangsmaßnahmen gegen die Warenempfängerin ergriffen worden seien. Am 1. Juli 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Warenempfängerin eröffnet. Die Forderungen der Klägerin sind mit Anwaltschreiben vom 23. Juli 2001 (Behördenakte Bl. 28) angemeldet und in der Folge zur Tabelle festgestellt worden.

Die Klägerin macht unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren geltend, die Voraussetzungen für die Vergütung der Mineralölsteuer seien erfüllt. Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten zunächst nicht bestanden. Bei Annahme des Schecks vom 9. Mai 2001 habe die Klägerin keine Anhaltspunkte für dessen fehlende Deckung gehabt, hiervon habe sie erst am 22. Mai 2001 erfahren. Am gleichen Tag habe sie Kenntnis von der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Großteil der Rechnungen nicht fällig gewesen aufgrund von § 284 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Im Übrigen sei in diesem Stadium tunlichst zu vermeiden gewesen, nochmals Geld für ein gerichtliches Verfahren auszugeben, da abzusehen sei, dass die Schuldnerin saniert werde oder in die Insolvenz gehe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten im Klage- und im Einspruchsverfahren, insbesondere auf die Klageschrift vom 23. Dezember 2003 und die Einspruchsbegründung vom 1. März 2002 (Behördenakte Bl. 53).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5. Februar 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2003 den Beklagten zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen gegenüber der Fa. C GmbH Mineralölsteuer i.H. von 1.803,84 EUR zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe ihre Ansprüche bei Eintritt des Zahlungsverzuges nicht rechtzeitig unter Fristsetzung gemahnt und gerichtlich verfolgt. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin am 23. Juli 2001 ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine gerichtliche Verfolgung stattgefunden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Klägervertreterin Bl. 30, Beklagter Bl. 41 d.A). Während des Klageverfahrens, zum 1. Mai 2004, ist mit der Auflösung des bislang zuständigen Hauptzollamtes die Zuständigkeit auf das Hauptzollamt übergegangen, welches nunmehr Beklagter im vorliegenden Rechtsstreit ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 53 MinöStV.

Bereits nicht erfüllt ist das Erfordernis einer rechtzeitigen Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung: In Bezug auf die Rechnungen vom 19. April 2001, 30. April 2001 und 14. Mai 2001 hat die Klägerin überhaupt nicht gemahnt. Die hinsichtlich der Rechnung vom 12. März 2001 erstellte Mahnung vom 18. April 2001 genügt den Anforderungen von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV an eine Mahnung unter Fristsetzung nicht. Eine Fristsetzung in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn sie einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, ZfZ 1999, 305f.). Das war hier nicht der Fall, die Mahnung beschränkt sich auf die Bitte, die Rechnung "unverzüglich" zu begleichen. Damit ist nicht ausreichend festgelegt, ab welchem Zeitpunkt der Rechnungsempfänger mit gerichtlichen Schritten zu rechnen hat.

Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich sämtlicher Rechnungen am Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen, wozu regelmäßig gehört, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht rechtshängig zu machen und aus den erlangten Titeln im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ff.). Die gerichtliche Geltendmachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 a.a.O.). Soweit der BFH ein Mahnsystem hinnimmt, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa 2 Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFH/NV 1999, 305 ff.), bedeutet dies mitnichten, dass ein Mineralöllieferant in jedem Fall eine Frist von zwei Monaten ausschöpfen kann, bevor er die nach § 53 Abs. 1 MinöStV geforderten Schritte einleitet. Vielmehr hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten, insbesondere kann eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 a.a.O.). Im Streitfall hätte die Klägerin die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV beschriebenen Maßnahmen unverzüglich ergreifen müssen, nachdem sie am 22. Mai 2001 Kenntnis erlangt hat von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie von der fehlenden Deckung des Schecks vom 9. Mai 2001, und nachdem ihr seit dem 6. bzw. 7. Juni 2001 Mitteilungen der Auskunftei B vom 1. und 2. Juni 2001 vorgelegen haben, wonach sich der Bonitätsindex der Warenempfängerin verschlechtert hatte auf 6,0 (ungenügend, schlechtester Indexwert), und Zwangsmaßnahmen gegen die Warenempfängerin ergriffen worden waren. Unter derartigen Umständen durfte sie sich nicht darauf beschränken, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten und ihre Forderungen erst danach mittels Anmeldung zur Tabelle gerichtlich geltend zu machen.

Entgegen ihrer Auffassung war die Klägerin nicht von der Notwendigkeit der Einleitung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV beschriebenen Maßnahmen, insbesondere der gerichtlichen Anspruchsverfolgung, enthoben im Hinblick darauf, dass über das Vermögen der Warenempfängerin auf deren Antrag am 21. Mai 2001 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war. Die Klägerin durfte auch in Kenntnis dieser Umstände nicht untätig abwarten, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, sondern hätte die ihr rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen, wie etwa die Erwirkung eines Mahnbescheides ergreifen müssen, auch wenn sie ihr damals aussichtslos erschienen waren, um im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrages unverzüglich auf die weitere Durchsetzung ihrer Ansprüche hinwirken zu können. Denn die Vermögenssituation ihres Schuldners konnte die Klägerin nicht zuverlässig abschätzen: Immerhin hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder die Schuldnerin ihren Eigenantrag zurückzieht. Bleibt jedoch ein Mineralölhändler wie hier die Klägerin untätig, verliert er seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später wie im Streitfall das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ff. m.w.N.). Ebenso wenig stand die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einer gerichtlichen Geltendmachung der klägerischen Ansprüche entgegen: Ein eingeleitetes gerichtliches Verfahren wäre durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden, da das Insolvenzgericht hier die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden hat, was zu einer Verfahrensunterbrechung geführt hätte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO, § 240 Satz 2 ZPO). Der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zur Anspruchsverfolgung stand auch nicht entgegen, dass das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt bzw. einstweilen eingestellt hat: Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens wäre auch hierdurch nicht eingetreten. Lediglich die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel wäre eingeschränkt gewesen, jedoch auch nur in Bezug auf bewegliche Gegenstände, wohingegen eine Immobiliarzwangsvollstreckung weiterhin möglich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109, 111 unter II 2 b der Gründe; zur Rechtslage nach der Konkursordnung bei Anordnung der Sequestration vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84).

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, es sei tunlichst zu vermeiden gewesen, Geld für ein gerichtliches Verfahren auszugeben, weil bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgrund der damals geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ein Großteil der Rechnungen nicht fällig gewesen sei. Denn die für Geldforderungen in § 284 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bestimmte Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang bezieht sich lediglich auf den Eintritt des Schuldnerverzuges, lässt jedoch den Eintritt der Fälligkeit unberührt.

Schließlich war auch nicht hinsichtlich der letzten Rechnung vom 14. Mai 2001 die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV vorgesehene "rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung" im Hinblick darauf entbehrlich, dass hinsichtlich dieser zum 28. Mai 2001 fälligen Rechnung gemäß § 284 Abs. 3 BGB in der damals geltenden Fassung Schuldnerverzug erst 30 Tage nach Fälligkeit eingetreten ist, mithin zum 28. Juni 2001 und damit kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2001: Vor dem Hintergrund, dass § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht an die geänderten Regelungen über den Eintritt des Schuldnerverzuges aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 angepasst wurde, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass eine Mahnung unter Fristsetzung bereits zu dem Zeitpunkt auszusprechen war, zu dem nach der vorher geltenden und zum 1. Januar 2002 durch § 286 Absätze 1 und 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wiederhergestellten Rechtslage Schuldnerverzug eingetreten wäre, hier also mit Eintritt der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit am 28. Mai 2001. Doch selbst wenn man der Auffassung folgen würde, unter der Herrschaft des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sei eine Mahnung hinsichtlich der Rechnung vom 14. Mai 2001 entbehrlich gewesen und die mit der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle verbundene gerichtliche Geltendmachung reiche aus, käme gleichwohl eine Vergütung der Mineralölsteuer insoweit nicht in Betracht, weil jedenfalls der auf den Rechnungsbetrag entfallende Steueranteil den von der Klägerin zu tragenden Selbstbehalt von 10.000,00 DM nicht übersteigt, § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Sie war auch nicht zuzulassen zur Klärung möglicher Auswirkungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 auf die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, weil es sich bei dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen um ausgelaufenes Recht handelt; dessen Regelungen sind zum 1. Januar 2002 durch § 286 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgelöst worden.

Ende der Entscheidung

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