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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 794/08
Rechtsgebiete: AO, EnergieStG, EnergieStV


Vorschriften:

AO § 110 Abs. 2
EnergieStG § 57
EnergieStV § 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 7. Senat

unter Mitwirkung

des Richters am Finanzgericht H als Vorsitzender,

des Richters am Finanzgericht G

Richters am Finanzgericht S und

der ehrenamtlichen Richter D und B

ohne mündliche Verhandlung

am 30.09.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für das Kalenderjahr 2006.

Der Kläger hatte beim Beklagten am 01.11.2007 (Eingangsdatum; Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag: 31.10.2007) einen Antrag auf Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2006 eingereicht (Gesamtverbrauch an versteuertem Gasöl: 4.545,00 Liter, selbstberechneter Entlastungsbetrag: 604,45 Euro, vgl. Antrag gemäß Behördenakte Blatt 1 ff.). Der Antrag war auf den 28.09.2007 datiert. Der Beklagte hat den Antrag mit Verwaltungsakt vom 15.11.2007 abgelehnt mit der Begründung, er sei nicht fristgerecht eingereicht worden (Behördenakte Blatt 11). Am 22.11.2007 legte der Kläger Einspruch ein und trug zur Begründung vor (Behördenakte Blatt 13): Auf seinem Hof erfolge "Landzustellung". Durch einen Zufall habe er in einer Scheune Briefe gefunden, die er zur Postabholung bereitgelegt habe. Sie hätten etwas "ramponiert" ausgesehen. Seit Mai des Jahres besitze er einen jungen Schäferhund, der sich frei bewegen könne. Dieser habe die Briefe "wohl als Spielzeug angesehen und sie in die Scheune geschleppt". Er, der Kläger, habe den Antrag dann sofort an den Beklagten weitergeleitet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 14.02.2008 unter Wiederholung und Vertiefung des klägerischen Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist beantragt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 07.04.2008).

Der Kläger macht geltend, ihm sei im Hinblick auf die nicht eingehaltene Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO zu gewähren. Die Antragsfrist sei schuldlos versäumt: Der Antrag sei von seiner Mutter erstellt und so zur Abholung durch die Post bereitgelegt worden, dass er fristgemäß beim Hauptzollamt habe eingehen können. Im Hinblick darauf, dass Postzustellung und -abholung beim Kläger im Wege der sogenannten Landzustellung erfolge, einer für landwirtschaftliche Betriebe üblichen Verfahrensweise, werde abzuholende Post an einem dem Postzusteller zugänglichen Ort bereitgelegt und von diesem mitgenommen. Die Post werde wind- und witterungsgeschützt im überdachten Eingangsbereich des klägerischen Anwesens auf einem erhöhten Mauervorsprung in einer speziellen Einbuchtung für Dritte nicht einsehbar bereitgelegt. Der streitgegenständliche Antrag sei samt weiterer Post von dem Hund des Klägers weggeschleppt und versteckt worden, so dass der Antrag gar nicht abgeschickt worden sei. Ein Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers liege nicht vor: Bei dem beschriebenen langjährig geübten Verfahren hätten sich bislang keinerlei Unregelmäßigkeiten ergeben. Es habe für den Kläger daher keine Veranlassung bestanden, sich über die Mitnahme der Briefe durch den Postzusteller durch Rückfrage oder persönliche Übergabe zu vergewissern. Ebenso wenig sei es erforderlich, sich den Eingang des Schriftstückes vom Empfänger bestätigen zu lassen.

Bei dem Wegschleppen der zur Abholung bereit gelegten Briefsendungen durch den Hund des Klägers handle es sich um einen vom Kläger nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Umstand. Der Kläger habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Post von seinem Hund weggeschleppt und versteckt werden könne. Der Hund sei noch nie in der Form aufgefallen, dass er sich für die zur Abholung bereit gelegte Post interessiert habe, bei dem geschilderten Ereignis handle es sich um ein einmaliges Vorkommnis. Im übrigen sei es für den Kläger ein Rätsel, wie es dem Hund gelungen sei, die Post an sich zu bringen und wegzuschleppen. Bei objektiver Betrachtung des Bereitstellungsortes sei es einem Hund eigentlich nicht möglich, hieran zu gelangen, weil die Post an einem erhöhten Ort bereitgelegt und außerdem nach menschlichem Ermessen aufgrund der Einbuchtung nicht für eine Hundepfote oder -schnauze zu erreichen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 15.11.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2008 sowie unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beklagten zu verpflichten, die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 604,45 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Energiesteuerentlastung, weil der Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist gestellt worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Antragsfrist könne nicht gewährt werden, weil die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt sei. Vielmehr sei dem Kläger der Verlust des Antrags vor dessen Postaufgabe zuzurechnen, weil er die insoweit gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe. Der zur Landabholung bereitgelegte Antrag sei nicht in den Verantwortungsbereich der Post gelangt. Vielmehr sei der Brief im Herrschaftsbereich des Klägers verblieben, da es sich bei dem Ort des Bereitlegens um keinen öffentlichen Briefkasten der Deutschen Post AG gehandelt habe. Das Wegschleppen der Briefsendungen durch den Hund stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Fristversäumnis entschuldige. Vielmehr habe der Kläger die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, da er den fristwahrenden Antrag an einem Ort bereit gelegt habe, zu welchem ein junger Schäferhund und somit jedermann Zugriff gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit Mai 2007 im Besitz eines jungen Hundes befunden habe, sei ein bislang nicht vorhandener Risikofaktor hinzugekommen mit der Folge, dass die Landzustellung nicht als langjährig erprobtes und bestätigtes Verfahren mehr angesehen werden könne. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass sein junger Hund die ungeschützt liegende Post wegschleppen könne. Er habe voraussehen müssen, dass ein junger Hund in seinem Verhalten nicht berechenbar sei und sich in den ersten Lebensjahren charakterlich in seinem Verhalten entwickle. Auch sei das Verhalten eines erst fünf Monate im Besitz des Klägers befindlichen neuen Hundes aufgrund einer fehlenden langjährigen Beobachtung nicht einschätzbar gewesen. Unter Beachtung der zu wahrenden Sorgfalt sei dem Kläger zumindest das Bereitlegen des fristwahrenden Antrages an einem vor dem Zugriff des jungen Schäferhundes geschützten Ort zumutbar gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägervertreters und des Beklagten vom 16.06.2008 und 26.05.2008, Blatt 27, 24 der Akte). Der Kläger hat Beweis angeboten durch Zeugenvernehmung seiner Mutter B T.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2006 nach § 57 Energiesteuergesetz zu.

Die Steuerentlastung war nicht zu gewähren, weil der Antrag nach § 57 Energiesteuergesetz für den begünstigten Verbrauch des Kalenderjahres 2006 (Entlastungsabschnitt) nicht fristgerecht bis 30.09.2007 gestellt worden ist, § 103 Abs. 2 Satz 4 Energiesteuerverordnung. Der Antrag ist erst am 01.11.2007 beim Beklagten eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden.

Wiedereinsetzung kann bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger entgegen § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO) diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Denn die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Antragsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.02.1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231; BFH-Beschluss vom 13.01.2004 VII B 127/03, BVH/NV 2004, 655). Dementsprechend hätte der Kläger, der sich im Streitfall darauf beruft, der rechtzeitig bereitgelegte Antrag sei nicht rechtzeitig abgeschickt worden, weil er -zunächst unbemerkt- durch seinen Hund in eine Scheune verschleppt worden sei, die Tatsachen detailliert angeben und glaubhaft machen müssen, aus denen sich das rechtzeitige Bereitlegen des Briefes für den Postzusteller ergibt. Hierzu hätte mitgeteilt werden müssen, von welcher Person, auf welche Weise und insbesondere zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) die Postsendung mit dem Antrag zur Abholung bereit gelegt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.02.1998 III R 66/97 und vom 13.01.2004 VII B 127/03 a.a.O.; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 110 Rn. 45 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers deshalb nicht, weil er weder innerhalb der Wiedereinsetzungfrist noch später mitgeteilt hat, zu welchem Zeitpunkt die Sendung mit dem Antrag zur Abholung durch die Post bereitgelegt worden ist. Zudem lässt sich seinen Angaben auch nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er die nach seiner Darstellung zur Postabholung bereitgelegten und von dem Hund verschleppten Briefe in der Scheune aufgefunden hat. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen zur Feststellung, wann das Hindernis für die rechtzeitige Antragstellung entfallen ist und die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO zu laufen begonnen hat. Denn zu den innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu machenden Angaben gehört im Zweifelsfall, so auch hier, der Sachvortrag, aus dem sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt (vgl. Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 110 Rn. 45 m.w.N.).

Darüber hinaus war Wiedereinsetzung auch deshalb nicht zu gewähren, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Antrag gem. § 57 Energiesteuergesetz innerhalb der Antragsfrist gem. § 103 Abs. 2 Satz 4 Energiesteuerverordnung zu stellen, § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Kläger hat vorliegend die Antragsfrist schuldhaft versäumt, weil er in Bezug auf die Fristeinhaltung zumindest fahrlässig diejenige Sorgfalt außer Betracht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bürger geboten und ihm nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls auch zumutbar war (vgl. Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 110 Rn. 4; Gräber; FGO, 6. Aufl. 2006, § 56 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Der Kläger hat die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er den Umschlag mit dem Energiesteuerentlastungsantrag nicht in einen Briefkasten eingeworfen oder bei einem Postamt aufgegeben, sondern das Schriftstück in der von ihm beschriebenen Weise ("Landzustellung") im Eingangsbereich seines Anwesens zur Abholung durch den Postzusteller bereitgelegt hat. Denn er hat auf diese Weise das Risiko begründet, dass die im öffentlich zugänglichen Eingangsbereich seines Anwesens abgelegten Sendungen in der Zeit bis zur Abholung durch den Zusteller dem unkontrollierten Zugriff Unbefugter ausgesetzt waren, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Personen oder Tiere handelt. Dieses Risiko hat sich vorliegend auch verwirklicht, da der Hund des Klägers nach seinem Vorbringen die Briefsendung zunächst unbemerkt in eine Scheune verschleppt hatte. Für das von ihm geschaffene Verlustrisiko ist der Kläger allein verantwortlich: Der Abgang eines Schreibens liegt bis zur Aufgabe zur Post bzw. bis zum Einwurf in den Behördenbriefkasten im Verantwortungsbereich des Absenders. Verspätungen und Verluste sind bis dahin regelmäßig verschuldet. Erst nach vorschriftsmäßiger Aufgabe zur Post bzw. nach Einwurf in den finanzbehördlichen Briefkasten ist der Verlust eines Schreibens dem Absender nicht mehr zuzurechnen und eine etwaige Fristversäumnis unverschuldet (vgl. Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 110 Rn. 205). Der Abgang von Terminsachen ist bis zur Übergabe in den Bereich der Post vom Absender mit besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu überwachen und zu verfolgen. Folglich hätte es dem Kläger im Hinblick auf das von ihm geschaffene Verlustrisiko oblegen, sich von der Entgegennahme der Sendung durch den Postzusteller zu vergewissern oder jedenfalls sich beim Beklagten über den rechtzeitigen Eingang des Antrages zu informieren.

Unbeachtlich ist demgegenüber, dass das vom Kläger gewählte Verfahren der "Landzustellung" nach seinem Vorbringen jahrelang beanstandungsfrei funktioniert hat. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Abgang des fristgebundenen Antrages bis zu seiner Übernahme durch die Post im alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers lag, und dass sich das vom Kläger geschaffene Verlustrisiko hier realisiert hat.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und nicht alltäglicher Pannen berufen, die eine Fristversäumnis ausnahmsweise entschuldigen können (vgl. Söhn in: Hübschmann/Hepp-Spitaler, AO, § 110 Rn. 205). Das hier geschilderte Verschleppen der Post durch den Hund ist kein derartig außergewöhnlicher, das klägerische Verschulden ausschließender Umstand. Mit dem geschilderten Verhalten seines Hundes hatte der Kläger in gleicher Weise wie mit einem Entwenden der bereitgelegten Post durch unbefugte Dritte zu rechnen. Unerheblich ist demgegenüber, dass der Hund nach klägerischem Vorbringen "nie in der Form aufgefallen" ist, "dass er Interesse für die zur Abholung bereit gelegte Post entwickelt oder diese gar wegschleppt und versteckt hätte". Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil ein Tier - anders als möglicherweise ein Mensch - in seinem Verhalten und seinen Reaktionen niemals vollständig berechenbar ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Verschleppung der Post den Hund erst ein knappes halbes Jahr, nämlich seit Mai 2007, besessen hatte, und von einer langjährigen Gewöhnung an das Verhalten und die Eigenarten des Tieres nicht im Ansatz die Rede sein kann.

Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass die Post nach klägerischem Vorbringen wind- und witterungsgeschützt im überdachten Eingangsbereich des Anwesens auf einem erhöhten Mauervorsprung in einer speziellen Einbuchtung für Dritte nicht einsehbar bereit gelegt wurde. Diese Vorsichtsmaßnahmen mögen das Risiko des Abhandenkommens durch Dritte oder - wie hier - durch ein Tier zwar vermindern, sie vermögen es aber nicht in einer das Verschulden ausschließenden Weise gänzlich zu beseitigen.

Die vom Kläger zum Beweis angebotene Zeugenvernehmung seiner Mutter B T war entbehrlich, da der Senat das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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