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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 8 K 1057/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 44 Abs. 2
AO § 37 Abs. 2
AO § 130 Abs. 1
AO § 131 Abs. 1
AO § 132
AO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 8. Senat

durch

Richter am Finanzgericht als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 30.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Mit seiner am 23.05.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Haftungsbescheides vom 25.06.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2007. Diesen Verwaltungsakt hat der Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mit Verfügung vom 16.03.2009 hat der Einzelrichter den Kläger um Mitteilung gebeten, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Mit Schriftsatz vom 25.03.2009 hat der Kläger erklärt, die Hauptsache nicht für erledigt zu erklären, weil der streitgegenständliche Haftungsbescheid von Anfang an als rechtswidrig anzusehen sei.

Mit Beschluss vom 30.07.2008 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2008 haben die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unzulässig. Nach Widerruf des angefochtenen Haftungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FGO) kann der Kläger nicht mehr geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO).

Unerheblich ist, ob der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig war und er deshalb - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - hätte zurückgenommen werden können (§ 132 Satz 1, § 130 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -), statt ihn (nur) mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (§ 132 Satz 1, § 131 Abs. 1 AO). Auch im Falle eines rechtswidrigen Widerrufs kommt eine Rechtsverletzung des Klägers nicht mehr in Betracht, weil die Regelungswirkung der Festsetzung der Haftungssumme gegen den Kläger durch den Widerruf entfallen ist.

Der Kläger ist nicht mehr zur Zahlung der Haftungssumme verpflichtet. Hat er die Haftungssumme bereits bezahlt, ist der Rechtsgrund für das Behalten des Haftungsbetrages durch den Beklagten weggefallen und dieser dem Kläger nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO zu erstatten.

Nach § 240 AO bereits entstandene Säumniszuschläge bleiben unabhängig davon bestehen, ob der Haftungsbescheid nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder mit Ex-tunc-Wirkung zurückgenommen wird (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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